Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1652/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 318/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2008 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T D, Bstr., S beigeordnet; Raten aus dem Einkommen oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht abgelehnt, dem bedürftigen Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls die erforderliche, aber auch ausreichende hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) begehrt. Insbesondere wendet er sich gegen die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Monat Juni 2008, mit der die Beklagte ein vom Vermieter für das Jahr 2007 in Höhe von 302,55 Euro errechnetes und im Mai 2008 ausgezahltes Betriebskostenguthaben in Höhe von 500,78 Euro im Monat Juni 2008 als aufwandsmindernd angerechnet hat.
Die in § 114 ZPO vorgesehene Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern, das den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will. Ebenso wenig, wie das Gericht die Erfolgsaussicht aufgrund einer nur oberflächlichen Prüfung verneinen darf, ist der Streitstoff abschließend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigen. Andererseits gebietet das verfassungsrechtliche Gebot, einem Unbemittelten durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, nur, ihn einem Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Prozesskostenhilfe muss nicht bewilligt werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist. Dies gilt auch, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als "schwierig" erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE 81, 347 [357 f.]).
Nach diesen Maßstäben durfte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Vor einer abschließenden Würdigung des Sachverhaltes sprechen einige Gesichtspunkte dafür, dass die Klage jedenfalls teilweise - Erfolg haben könnte. Die Frage, ob ein vom Vermieter berechnetes Betriebskostenguthaben fiktiv um eine Nachforderung erhöht werden kann, die sich aus der Abrechnung für die Warmwasserbereitung ergibt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt; ihre Beantwortung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 22 Abs. 1 SGB II mindern zwar Rückzahlungen und Guthaben in dem Monat nach ihrer Auszahlung die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft; dabei bleiben Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, wozu die Warmwasserbereitung gehört, indessen außer Betracht. Danach würde selbst eine vom Vermieter errechnete Rückzahlung für Warmwasserbereitung die zu übernehmenden Aufwendungen für Unterkunft nicht mindern. Das spricht dann aber eher dagegen, dass eine Nachforderung diese Wirkung haben könnte, zumal der angerechnete Betrag dem Kläger tatsächlich nicht zur Verfügung steht, um die laufenden Kosten seiner Lebenshaltung zu decken.
Im Übrigen weist der Kläger mit Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Aufwendungen für Warmwasserbereitung grundsätzlich nur in dem Umfang die zu übernehmende Kosten der Unterkunft mindern können, in dem sie in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen sind (Urt. v. 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - ). Was sich daraus für eine erteilte Betriebskostenabrechnung ergibt, ist weder offensichtlich, noch vom Sozialgericht oder der Beklagten in irgendeiner Art und Weise erörtert worden. Das Sozialgericht weist zwar darauf hin, dass der Kläger für das Jahr 2007 Leistungen für Betriebskosten und Heizung in Höhe von 500,78 Euro zuviel erhalten habe. Wenn in der Vergangenheit tatsächlich zu hohe Leistungen ausgezahlt worden sind, mag das unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch - SGB X - die Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung rechtfertigen. Die Beklagte hat die Bewilligungen für das Jahr 2007 aber bisher weder aufgehoben noch zurückgenommen. Die Tatsache einer Überzahlung alleine berechtigt nicht zur Rückforderung oder gar zur sofortigen Verrechnung mit laufenden Leistungen.
Nach alledem musste die Beschwerde Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach den §§ 73a, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht abgelehnt, dem bedürftigen Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls die erforderliche, aber auch ausreichende hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) begehrt. Insbesondere wendet er sich gegen die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Monat Juni 2008, mit der die Beklagte ein vom Vermieter für das Jahr 2007 in Höhe von 302,55 Euro errechnetes und im Mai 2008 ausgezahltes Betriebskostenguthaben in Höhe von 500,78 Euro im Monat Juni 2008 als aufwandsmindernd angerechnet hat.
Die in § 114 ZPO vorgesehene Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern, das den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will. Ebenso wenig, wie das Gericht die Erfolgsaussicht aufgrund einer nur oberflächlichen Prüfung verneinen darf, ist der Streitstoff abschließend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigen. Andererseits gebietet das verfassungsrechtliche Gebot, einem Unbemittelten durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, nur, ihn einem Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Prozesskostenhilfe muss nicht bewilligt werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist. Dies gilt auch, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als "schwierig" erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE 81, 347 [357 f.]).
Nach diesen Maßstäben durfte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Vor einer abschließenden Würdigung des Sachverhaltes sprechen einige Gesichtspunkte dafür, dass die Klage jedenfalls teilweise - Erfolg haben könnte. Die Frage, ob ein vom Vermieter berechnetes Betriebskostenguthaben fiktiv um eine Nachforderung erhöht werden kann, die sich aus der Abrechnung für die Warmwasserbereitung ergibt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt; ihre Beantwortung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 22 Abs. 1 SGB II mindern zwar Rückzahlungen und Guthaben in dem Monat nach ihrer Auszahlung die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft; dabei bleiben Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, wozu die Warmwasserbereitung gehört, indessen außer Betracht. Danach würde selbst eine vom Vermieter errechnete Rückzahlung für Warmwasserbereitung die zu übernehmenden Aufwendungen für Unterkunft nicht mindern. Das spricht dann aber eher dagegen, dass eine Nachforderung diese Wirkung haben könnte, zumal der angerechnete Betrag dem Kläger tatsächlich nicht zur Verfügung steht, um die laufenden Kosten seiner Lebenshaltung zu decken.
Im Übrigen weist der Kläger mit Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Aufwendungen für Warmwasserbereitung grundsätzlich nur in dem Umfang die zu übernehmende Kosten der Unterkunft mindern können, in dem sie in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen sind (Urt. v. 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - ). Was sich daraus für eine erteilte Betriebskostenabrechnung ergibt, ist weder offensichtlich, noch vom Sozialgericht oder der Beklagten in irgendeiner Art und Weise erörtert worden. Das Sozialgericht weist zwar darauf hin, dass der Kläger für das Jahr 2007 Leistungen für Betriebskosten und Heizung in Höhe von 500,78 Euro zuviel erhalten habe. Wenn in der Vergangenheit tatsächlich zu hohe Leistungen ausgezahlt worden sind, mag das unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch - SGB X - die Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung rechtfertigen. Die Beklagte hat die Bewilligungen für das Jahr 2007 aber bisher weder aufgehoben noch zurückgenommen. Die Tatsache einer Überzahlung alleine berechtigt nicht zur Rückforderung oder gar zur sofortigen Verrechnung mit laufenden Leistungen.
Nach alledem musste die Beschwerde Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach den §§ 73a, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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