L 13 AS 2996/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1635/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2996/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners, für die neu bezogene Wohnung weitere Leistungen für die Erstausstattungen gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren; der Antragsgegner hat 350 EUR Zuschuss für eine Küche gewährt, da die frühere Wohnung- anders als die neue - mit Küche vermietet worden sei.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer der Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann gegeben, wenn es den Antragstellern nicht zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil ansonsten schwere, unzumutbare Nachteile entstehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2005, L 13 AS 4106/05 ER-B). Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht ist (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben über die zur Verfügung stehende Wohnungsausstattung sind nicht glaubhaft und zudem auch widersprüchlich. So haben die Antragsteller im Schreiben vom 27. April 2009 wie auch im Schreiben vom 18. Mai 2009 angegeben, über keine Wohnungsausstattung zu verfügen. Auf konkrete gerichtliche Nachfrage wurde mit Schreiben vom 4. Juni 2009 vorgetragen, sie verfügten nur über sieben Matratzen. Dies ist in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller Ziff. 1 mit seiner Frau die bisherige Wohnung bereits im Jahr 1995 bezogen hat, unwahrscheinlich, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Sie widerspricht auch dem - stattgegebenen - Antrag der Antragsteller, Kosten für drei Umzugshelferpauschalen zu jeweils 75,00 EUR sowie 30 EUR für einen Kleintransporter - obwohl die Antragsteller über einen Toyota Previa verfügen - zu gewähren, da der Transport für sieben Matratzen samt Kleidung, Geschirr etc. diesen Antrag im Ansatz nicht rechtfertigt. Nachdem die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, über keine Wohnungseinrichtung bzw. nur über sieben Matratzen zu verfügen, ist ein Bedarf für zur Lebensführung notwendige Einrichtungsgegenstände und damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Selbst wenn die Antragsteller nur über sieben Matratzen verfügen sollten, wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Anordnungsanspruchs abzulehnen; diesbezüglich verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss und sieht insofern von einer Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Aber auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, da der Antragsgegner den Antragstellern eine darlehensweise Gewährung von Hausrat angeboten hat, was dazu führt, dass eine Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen haben die Antragsteller nach dem Vortrag der Antragsgegnerin mittlerweile den Bedarf durch Selbsthilfe mittels eines Bankdarlehens gedeckt (s. Schriftsatz vom 3. Juli 2009), so dass die Antragsteller zumutbar auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden können. Selbst wenn ein dringender Bedarf für die Gewährung von Geldmittel für Einrichtungsgegenstände gegeben war, hat dem jedenfalls der Antragsgegner durch das Darlehensangebot bereits Rechnung getragen. Die Tatsache dass die Antragsteller dieses Angebot nicht angenommen haben und "Abhilfe" durch ein privates Bankdarlehen geschaffen haben, zeigen das mangelnde Eilbedürfnis.

Aus den genannten Gründen konnte die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens nicht bejaht werden, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved