Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1194/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2997/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erhebt Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU).
Die am 1947 geborene, seit 1995 verwitwete Klägerin, Mutter von drei Kindern (geb. 1975, 1978 und 1979), durchlief vom April 1962 bis März 1965 erfolgreich eine Ausbildung zur Verkäuferin in einem Bäckereifachgeschäft. Anschließend war sie in diesem Beruf - lediglich unterbrochen durch die Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes sowie einer halbjährigen Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (Anfang Dezember 1990 bis Anfang Mai 1991) - beschäftigt. Bis Anfang Dezember 1990 war sie im Bäckereifachgeschäft ihres Ehemanns tätig, der seinen Betrieb jedoch gesundheitsbedingt aufgeben musste. Danach arbeitete sie ab Anfang Mai 1991 in einer Bäckerei in Murr. Seit 1. August 2007 bezieht die Klägerin eine Altersrente für Frauen; bis dahin war sie in der Bäckerei ihren Angaben zufolge seit zwei Hüftoperationen nur noch zwischen 16 bis 23 Stunden in der Woche eingesetzt.
Die Klägerin litt bereits seit Jahren an Hüftgelenksbeschwerden. Bei schwerer Coxarthrose rechts erfolgte am 27. August 2003 im Krankenhaus Bietigheim eine Versorgung mit einer zementfreien Hüftgelenkstotalendoprothese rechts. Bei zunehmender Bewegungseinschränkung und Blockaden im Bereich der linken Hüfte musste am 29. April 2004 im Krankenhaus Bietigheim auch linkseitig eine Totalendoprothese implantiert werden. In der Zeit vom 12. Mai bis 2. Juni 2004 fand die Anschlussheilbehandlung in der Salinen-Klinik Bad Rappenau statt; Chefarzt Dr. Dr. H. hielt die Klägerin - bei zunächst fortbestehender Arbeitsunfähigkeit - im Entlassungsbericht vom 4. Juni 2004 im erlernten Beruf der Bäckereiverkäuferin für lediglich drei bis sechs Stunden täglich, dagegen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, jedoch überwiegendem Gehen, bei Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten von 10 kg, anhaltendem Stehen, von Zwangshaltungen sowie häufigem Bücken mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar. Wegen eines Venenleidens befand sich die Klägerin, bei der am 23. September 2002 ein großer Ulcus am linken Unterschenkel aufgetreten war, zeitweilig in phlebologischer Behandlung. Im Juni 2006 zog sie sich bei einem Sturz auf einer Urlaubsreise eine linksseitige Schulterverletzung (subcapitale Humerusfraktur links mit Abriss des Tuberculum maius) zu; deswegen musste sie am 20. Juni 2006 in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums Ludwigsburg operiert werden.
Am 17. August 2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, welchen sie mit der beidseitigen Coxarthrose bei Hüftgelenksersatz, Schmerzen im rechten Kniegelenk sowie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule begründete. Durch Bescheid vom 31. August 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Klägerin in der Lage sei, ihren bisherigen Beruf als Verkäuferin noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Mit ihrem auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU beschränkten Widerspruch verwies die Klägerin auf den Heilverfahrensentlassungsbericht, in welchem die quantitative Leistungsfähigkeit im Beruf der Bäckereifachverkäuferin mit drei bis sechs Stunden täglich beurteilt worden war. Sie legte außerdem Befundberichte der Internistin Dr. Zi.-Sch. vom 26. Oktober 2004 sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. La. vom 11. November 2004 vor. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. Hu ... Dieser kam im Gutachten vom 14. Januar 2005 zum Ergebnis, dass die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen mit der Möglichkeit des kurzzeitigen Stehens und Umhergehens noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne; der Arbeitsplatz im Sitzen sollte ergonomisch gestaltet sein, vermieden werden sollten häufiges Bücken, Arbeiten in gebückter Haltung oder in sonstiger einseitiger statisch ungünstiger Körperhaltung, weiterhin Arbeiten mit nach vorn vorgeneigtem Oberkörper und Belastungen der Schulter über Schulterhöhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; die Klägerin könne zwar ihren bisherigen Beruf als Bäckereifachverkäuferin nur noch drei bis sechs Stunden täglich ausüben, unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes sowie der während des Erwerbslebens erlangten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber noch eine mindestens sechs Stunden tägliche Beschäftigung als Kassiererin an Etagenkassen in großen Bekleidungsgeschäften, z.B. in den Gehaltsgruppen K 2 und K 3 des Tarifvertrags für den Berliner Einzelhandel, in Betracht.
Deswegen hat die Klägerin am 18. April 2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, die von ihr derzeit nur 4 Stunden täglich bei einer Viertagewoche verrichteten Tätigkeiten beschränkten sich unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation in Absprache mit der Arbeitgeberin im Wesentlichen auf das Bedienen der Kunden und das Kassieren, die Regalpflege sowie das Annehmen und Auspacken von Ware. Diese Tätigkeit sei einer Tätigkeit als Kassiererin an Etagenkassen eines großen Bekleidungsgeschäfts praktisch gleichzusetzen. Sie könne demnach auch den von der Beklagten vorgeschlagenen Beruf nicht länger als vier Stunden täglich ausüben. Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Dr. Zi.-Sch. hat im Schreiben vom 15. Juli 2005 das Leistungsvermögen der Klägerin für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Stehen und Sitzen, jedoch überwiegend im Gehen unter Beachtung gewisser Funktionseinschränkungen (kein schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen) auf sechs Stunden täglich beurteilt. Demgegenüber hat der Phlebologe Dr. So. aufgrund chronischer Erkrankung der Leitvenen und Komplikationen im Sinne eines Ulcus cruris links nur noch eine tägliche Belastung von etwa drei bis vier Stunden für möglich gehalten (Schreiben vom 8. November 2005). Dr. La. hat sich aufgrund der letztmaligen Vorstellung der Klägerin in seiner Praxis am 13. Januar 2005 zu einer Leistungseinschätzung außer Stande gesehen (Schreiben vom 23. August 2008). Anschließend hat das SG auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Dr. Hof., Oberarzt an der Orthopädischen Klinik Markgröningen, als Sachverständigen beauftragt. Im Gutachten vom 12. Juli 2006 hat der Sachverständige die Auffassung vertreten, dass die Klägerin den Beruf der Bäckereifachverkäuferin nur noch mindestens drei Stunden täglich, indes körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von höchstens 10 kg sowie im Wechsel von Sitzen zu Stehen und Gehen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne; häufiges und regelmäßiges Bücken, Zwangshaltungen sowie schweres Heben und Tragen seien nicht zumutbar. Die Beklagte hat darauf unter Verweis auf die Stellungnahmen ihrer berufskundlichen Beraterin Si. vom 6. Oktober und 11. Dezember 2006 sowie des Berichts ihres Berufskundlichen Dienstes zu Tätigkeiten von Kassiererinnen im Zeitraum von 9/2004 bis 10/2005 als Verweisungsberuf eine Tätigkeit als Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern benannt; zu den Aufgaben zählten u.a. die Entgegennahme barer und unbarer Zahlungsmittel, die Ausgabe der Tickets und Eintrittskarten, das Aushändigen von Wechselgeld, das Erteilen von Auskünften zu Veranstaltungen und zur Preisstruktur sowie der Verkauf und die Abgabe von Informationsmaterial. Die Tätigkeit sei auch sozial zumutbar; Kassiererinnen würden in die sog. obere Anlernebene eingeordnet. Diese Tätigkeit werde nach den Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes in der Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. jetzt Entgeltgruppe 3 des TVöD) entlohnt. Dem hat die Klägerin entgegengehalten, dass ihr eine solche Tätigkeit sozial und gesundheitlich nicht zumutbar sei; auch stünden insoweit im Bundesgebiet nicht ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung. Die Klägerin hat u.a. noch den Entlassbericht des Prof. Dr. He. (Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums Ludwigsburg) vom 26. Juni 2006, den Arztbrief des Radiologen Dr. Ro. vom 24. Mai 2006 und das Attest des Orthopäden Dr. Hö. vom 15. Dezember 2006 zu den Akten gereicht. Mit Urteil vom 27. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin, die als gelernte Bäckereifachverkäuferin Berufsschutz als Facharbeiterin genieße, könne auf eine Tätigkeit als Kassiererin verwiesen werden.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Mai 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Juni 2007 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Die Klägerin hat vorgebracht, dass sie wegen einer gravierenden Venenerkrankung weder länger als vier Stunden stehen noch länger als vier Stunden sitzen könne. Der von der Beklagten benannte Verweisungsberuf der Kassiererin in Theatern, Zoos und Bädern werde ausschließlich im Sitzen ausgeübt; ein Gehen sei wegen der dort nur sehr kleinen Räume nicht möglich. Bei dem genannten Beruf handele es sich zudem um eine gegenüber ihrem bisherigen Beruf bei Weitem minderwertige Tätigkeit; eine solche Tätigkeit sei vielmehr der Stufe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Bestritten werde außerdem, dass die in dem Verweisungsberuf Tätigen überhaupt in der Vergütungsgruppe VIII vergütet würden. Außerdem beruhten die Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der Beklagten auf Erhebungen im Zeitraum von September 2004 bis Oktober 2005 und seien damit bereits mehr als zwei Jahre alt. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht dargelegt, dass überhaupt eine marktgängige Anzahl von Arbeitsplätzen im Bereich der von ihr genannten Verweisungstätigkeit bestehe. Die Klägerin hat die Berichte des Dr. So. vom 6. Dezember 2007 und 28. April 2008 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2005 zu verurteilen, ihr vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Allgemein sei festzustellen, dass sich die Verhältnisse am Arbeitsmarkt seit 2004 jedenfalls nicht zum Nachteil von Arbeitsuchenden entwickelt hätten. Unter Vorlage der Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin Taylor vom 30. November 2007 hat sie ferner vorgebracht, dass es sich bei einer Kassentätigkeit um eine Vertrauensstellung handele, die verantwortlich ausgeführt werden müsse, sodass ihr - auch im Hinblick auf die Wirkung in der Öffentlichkeit - eine Wertigkeit zukomme, die der oberen Anlernebene entspreche. Die Beklagte hat ferner die Stellungnahme der beratenden Ärztin Dipl.-Med. Gr. vom 13. November 2008 zu den Akten gereicht.
Der Senat hat Internist Dr. Su. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 1. August 2008 ist der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin körperlich leichte Arbeiten, möglichst im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen sowie bei entsprechender Temperaturschutzkleidung auch im Freien mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne; nicht möglich seien körperlich schwere Arbeiten, mittelschwere Arbeiten drei Stunden und länger täglich, Arbeiten ausschließlich oder überwiegend im Stehen oder Sitzen sowie Arbeiten unter Einwirkung von Hitze oder Wärme.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr allein begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) in der streitbefangenen Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2007.
Maßgeblich ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch der Klägerin erst ab 1. August 2004 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Versicherte, die, wie die Klägerin, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der BU Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ganz im Vordergrund der bei der Klägerin vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen die pathologischen Veränderungen auf orthopädischen und internistisch-phlebologischem Gebiet; sie führen indes zu keinen die begehrte Rente auslösenden Leistungseinschränkungen. Orthopädischerseits besteht bei der Klägerin eine Coxarthrose mit beidseitigen Hüftgelenksersatzen (Totalendoprothesen), welche jedoch ausweislich der am 4. November 2004 und 31. Januar 2006 gefertigten Röntgenaufnahmen nach Sitz und Lage regelrecht eingebracht sind ohne Lockerungszeichen; radiologisch finden sich lediglich periartikuläre Verkalkungen rechts mehr als links (rechts im Stadium II - III nach Brooker, links I - II). Klinisch zeigt sich rechts eine Schwäche der das Hüftgelenk und das Becken stabilisierenden Muskulatur (Glutealmuskulatur) bei leicher Bewegungseinschränkung der Hüften sowie eine Trochantertendinose beidseits, ferner eine Beinverkürzung rechts um 1 cm. Darüber hinaus bestehen auf orthopädischem Gebiet ein Thorakolumbalsyndrom bei statischer Fehlbelastung mit dem Alter vorauseilenden Verschleißerscheinungen, jedoch ohne Anhalt für Nervenwurzelreiz- und -ausfallserscheinungen, ein leichtes Cervicobrachialsyndrom sowie eine beidseitige Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit bei einer posttraumatischen Schultersteife links und rezidivierender Bursitis subacromialis rechts. Auf internistisch-phlebologischem Gebiet liegt eine klinisch kompensierte chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine vor bei beiderseits ausgeprägter Stammvarikosis (links im Unterschenkel, rechts sowohl im Unter- als auch im Oberschenkel) und abgeheiltem Ulcus cruris links. Außerdem besteht ein erhebliches Übergewicht. Diese Feststellungen trifft der Senat aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. Su. und Dr. Hof., des Rentengutachters Dr. Hu., dessen im Auftrag der Beklagten erstattetes Gutachten der Senat urkundenbeweislich zu verwerten hat, der sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte Dr. Zi.-Sch., Dr. La. und Dr. So. sowie aufgrund der sonstigen zu den Akten gelangten Unterlagen, darunter des Heilverfahrensentlassungsberichts des Dr. Dr. H. sowie der Arztberichte und Atteste des Prof. Dr. He., des Dr. Ro., des Dr. Hö., des Dr. So., der Dr. Zi.-Sch. und des Dr. La ...
Die vorhandenen Gesundheitsstörungen haben das Leistungsvermögen der Klägerin in der streitbefangenen Zeit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt; darüber bestehen auch unter den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten. Außer Dr. So., der die Klägerin zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 8. November 2005 letztmals am 24. April 2003 untersucht hatte, haben alle sich zur quantitativen Leistungsfähigkeit der Klägerin äußernden Ärzte, nämlich Dr. Su., Dr. Hof., Dr. Hu., Dr. Zi.-Sch. und Dr. Dr. H., ein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenes Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich bejaht. Das zu beachtende positive und negative Leistungsbild würdigt der Senat unter Beachtung der Ausführungen des vorgenannten Ärzte sowie des Dr. Hö. (Attest vom 15. Dezember 2006) und der Dipl.-Med. Gr., deren beratungsärztliche Stellungnahme vom 13. November 2008 als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu würdigen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR Nr. 3 zu § 18 SGG; BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 5 RJ 94/89 - (juris)), dahingehend, dass die Klägerin in der streitbefangenen Zeit jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis höchstens 10 kg sowie im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen in geschlossenen Räumen - bei entsprechender Temperaturschutzkleidung auch im Freien - noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte; zu vermeiden waren schweres Heben und Tragen, häufiges und regelmäßiges Bücken, Arbeiten in gebückter Haltung, sonstige statisch ungünstige Körperhaltungen, Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten mit nach vorn geneigten Oberkörper, über Kopf oder über Schulterhöhe sowie Arbeiten unter Hitze- und Wärmeeinwirkung. Mit Blick auf den zu beachtenden Haltungswechsel entnimmt der Senat den Darlegungen der Sachverständiger Dr. Su. und Dr. Hof., des Rentengutachters Dr. Hu. und des Dr. Dr. H., dass Tätigkeiten, die ein ausschließliches Stehen, Gehen oder Sitzen verlangen, der Klägerin in der streitbefangenen Zeit nicht mehr zumutbar waren, hingegen ein dauernder Haltungswechsel nicht zu fordern war. Vielmehr waren die Anteile zwischen stehender, gehender und sitzender Tätigkeit derart zu verteilen, dass die Tätigkeit bei Vermeidung ausschließlichen oder anhaltenden Sitzens so gestaltet sein musste, dass sie zwar im Sitzen erfolgen konnte, aber gewährleistet sein musste, dass die Klägerin regelmäßig zum Stehen und Gehen die Arbeitshaltung wechseln konnte, diese Haltungen also zeitweise einzunehmen in der Lage war. Insoweit folgt der Senat der Beurteilung der Dipl.-Med. Gr., die im Anschluss an die Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. Su. ausgeführt hat, dass bei der Klägerin zwar der Sitzanteil überwiegen soll, jedoch die Möglichkeit zu einem regelmäßigen Wechsel zu zeitweiligem Stehen und Gehen bestehen muss. Bei der auch von Dr. Hu. bejahten Zumutbarkeit überwiegenden Sitzens mit der Möglichkeit kurzzeitigen Stehens und Umhergehens bedurfte es allerdings einer ergonomischen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß überschreitenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) bestand in der streitbefangenen Zeit unter Berücksichtigung der gehörten Ärzte nicht; hierauf hat sich die Klägerin, die ausweislich ihrer Angaben anlässlich der Untersuchung durch Dr. Su. in ihrer Freizeit zweimal wöchentlich länger als eine Stunde schnelles Gehen ("fast Walking") trainiert und zwei- bis dreimal wöchentlich zum Schwimmen geht, im Übrigen ebenso wenig berufen wie auf eine Einschränkung ihrer Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 Nr. 10). Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12) lag in der umstrittenen Zeit - wie die Klägerin sinngemäß selbst erkannt hat - nicht vor.
Die Klägerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne einer BU. Bei der Frage, ob eine Versicherte noch einen ihr zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ob ihr eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von ihrem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich die Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher sie sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Wenn gesundheitliche Gründe für die Aufgabe einer früheren Tätigkeit verantwortlich waren, bleibt der Berufsschutz erhalten, weil sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 182, 187). Der bisherige Beruf der Klägerin ist, wovon auch das SG und die Beklagte zu Recht ausgegangen sind, der von der Klägerin erlernte und bis zu ihrer Berentung im August 2007 rentenversicherungspflichtig ausgeübte Beruf der Bäckereifachverkäuferin. Mit dem Beruf der Bäckereifachverkäuferin mit einer Regelausbildungszeit von drei Jahren genießt die Klägerin mit Blick auf ihre berufliche Ausbildung und die Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 5, 21, 22, 45; BSG, Urteil vom 27. März 2007 - B 13 R 63/06 R - (juris)) aber den Berufsschutz einer Fachangestellten; dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ein Einsatz in diesem Beruf war der Klägerin, die zuletzt nur noch teilzeitbeschäftigt war, in der streitbefangenen Zeit aus gesundheitlichen Gründen keine sechs Stunden, sondern nur noch drei Stunden täglich zumutbar; hiervon geht auch die Beklagte zu Recht aus (vgl. Schriftsatz vom 30. März 2009). Als Fachangestellte kann die Klägerin allerdings auf die nächst niedrige Stufe der angelernten Angestellten verwiesen werden, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht von ganz geringem qualitativem Wert sind und jedenfalls eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl. BSGE 43, 243, 245 f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 17 und 34; BSGE 78, 207, 219 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Obgleich die Klägerin ihren bisherigen Beruf in der Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2007 nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte, hat sie keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Denn sie war in der genannten Zeit auf die Tätigkeit einer Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern gesundheitlich und sozial verweisbar. Kassenkräfte in den genannten Tätigkeiten wurden nach den berufskundlichen Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der Beklagten im Zeitraum von September 2004 bis Oktober 2005, also aktuell zum vorliegend streitbefangenen Zeitraum, üblicherweise mindestens nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT) entlohnt; das Tarifvertragswerk ist zwar mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) größtenteils mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 außer Kraft getreten; die alten Eingruppierungsregeln gelten indes bis zum Inkrafttreten einer noch zu schaffenden neuen Entgeltordnung fort (vgl. Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, TVöD, § 15 TVÖD-AT, Rdnr. 3a, Stand: September 2008), sodass es hier nicht entscheidend darauf ankommt, dass - zumindest bei zeitlich unbegrenzter Antragstellung - hinsichtlich eines Verweisungsberufs einschlägig grundsätzlich die in der letzten Berufungsverhandlung geltende Fassung eines Tarifvertrags ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 3/94 - (juris, Rdnr. 40)). In die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a (vgl. Vergütungsordnung zu § 22 Abs. 1 BAT) sind Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit eingruppiert (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT sind Fachangestellten grundsätzlich zumutbar, weil es sich bei den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Merkmalen um Tätigkeiten handelt, die zumindest eine Anlernzeit von drei Monaten erfordern (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 17 und 34 ; BSG, Urteile vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - und vom 23. März 1995 - 13 RJ 27/94 - (beide juris)). Das für die Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT postulierte Tätigkeitsmerkmal der "schwierigeren" Tätigkeit" stellt höhere Anforderungen an die zu bewältigende Aufgabe als die "einfachere Tätigkeit" nach IX b BAT (Bund/Länder) bzw. IX Fallgruppe 1 BAT (kommunale Arbeitgeberverbände), verlangt jedoch weniger, als für die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII zu fordern ist (z.B. dortige Fallgruppen 1b und 10: "gründliche Fachkenntnisse"); allgemeine Grundkenntnisse reichen für die Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT mithin aus (vgl. Bredemeier/Neffke, Eingruppierung in BAT und BAT-O, 2001, Rdnr. 60; ferner Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, 7. Auflage, 2001, Rdnrn. 82 ff.).
Auf eine derartige nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnte Tätigkeit kann die Klägerin sozial und gesundheitlich zumutbar verwiesen werden. Der von der Beklagten insoweit benannte Beruf der Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern umfasst unter Berücksichtigung der ebenfalls als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu verwertenden Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin Si. vom 6. Oktober 2006 sowie den berufskundlichen Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der Beklagten die Entgegennahme barer und unbarer Zahlungsmittel, die Ausgabe der Tickets und Eintrittskarten, das Aushändigen von Wechselgeld, das Erteilen von Auskünften zu Veranstaltungen und zur Preisstruktur sowie der Verkauf und die Abgabe von Informationsmaterial; ggf. ist auch für die Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz zu sorgen, wobei größere Reinigungsarbeiten allerdings nicht anfallen. Neben dem Kassieren des Eintrittgeldes und der zugehörigen Auskünfte zur Preisstruktur, zu Sport- und Spielangeboten bzw. Veranstaltungen und Kursen müssen Kassiererinnen in Bädern an einigen Arbeitsplätzen auch Statistiken über Besucherzahlen führen, Telefonauskünfte erteilen und Hygieneartikel sowie Badeutensilien verkaufen oder verleihen; zur Aufgabe der Kassiererin in Zoologischen Gärten gehört neben dem Kassieren und der Information der Besucher, dem Verkauf oder der Abgabe von Informationsmaterial auch die Ausleihe von Transportmitteln (Kinderwagen, Rollstühle), während Kassenmitarbeiterinnen in Theatern den Verkauf von Eintrittskarten für Abendvorstellungen, im Vorverkauf sowie im Rahmen telefonischer Vorbestellungen regeln, den Verkauf von mit dem Theater oder den Veranstaltungen in Verbindung stehenden Artikeln (z.B. CD’s, Kassetten, Plakate u. dgl.) betreuen sowie Auskunft zu allen Fragen rund um das Veranstaltungsangebot geben, wobei für die Aufgabenerledigung ein spezielles Buchungsprogramm erforderlich ist (vgl. die oben genannten Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der Beklagten). Es handelt sich bei der Kassentätigkeit - wie die berufskundliche Beraterin Taylor in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2007 zu Recht ausgeführt hat - um eine verantwortlich auszuführende Vertrauensstellung, die in ihrer Wertigkeit - auch im Hinblick auf die Wirkung in der Öffentlichkeit - der oberen Anlernebene entspricht. Die vorgenannten Tätigkeiten überfordern die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht. Die Tätigkeiten sind - so die vorerwähnten berufskundlichen Ermittlungen und dem folgend die Ausführungen der berufskundlichen Beraterin Si. - körperlich leichter Natur, wobei die Hebe- und Tragebelastung im Allgemeinen nicht mehr als 10 kg beträgt und im Einzelfall lediglich etwa beim Heben von Kartons mit Prospekten anfällt. Die Tätigkeit wird typischerweise überwiegend im Sitzen ausgeübt, erlaubt indessen, wie die berufskundliche Beraterin Si. (Stellungnahme vom 6. Dezember 2006) nachvollziehbar ausgeführt hat, auch einen Wechsel der Körperhaltung; selbst während des Sitzens ist eine Variierung der Körperhaltung (dynamisches Sitzen) möglich. Darüber hinaus ist eine ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes möglich.
Der Beruf der Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern war der Klägerin in der streitbefangenen Zeit nicht nur gesundheitlich, sondern auch sozial zumutbar. Bei diesem Verweisungsberuf handelt es sich nicht um einen Seltenheitsfall; ein derartiger Katalogfall wäre etwa dann anzunehmen, wenn es sich um einen "Phantasieberuf" handelt oder solche Arbeitsplätze nur an Betriebsangehörige (sog. Schonarbeitsplätze) vergeben werden (vgl. BSGE 78, 207, 213 ff.; BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 14 und 26; BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 145/98 B - (juris); BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 7). Ist indes eine nennenswerte Anzahl allgemein zugänglicher, arbeitsmarktgängiger Arbeitsplätze vorhanden, schließt dies einen Seltenheitsfall aus; das ist nach der Rechtsprechung des BSG anzunehmen, wenn in dem Verweisungsberuf bundesweit mehr als 300 Arbeitsplätze vorhanden sind (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 14; BSG, Urteil vom 4. November 1998 a.a.O.). Letzteres ist auch hier der Fall; denn nach den oben bezeichneten berufskundlichen Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der Beklagten stehen für die benannte Kassiererinnentätigkeit zwischen 349 bis 399 Arbeitsplätze bundesweit zur Verfügung. Die gesetzliche Lohnhälfte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60) war bei der bei der Klägerin in der streitbefangenen Zeit noch vorhandenen mindestens sechsstündigen Leistungsfähigkeit im genannten Verweisungsberuf erzielbar. Die erforderlichen Kenntnisse als Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten oder Theatern vermochte sie sich in Anbetracht der durch ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- und Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten aneignen (vgl. hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 86 und 101); dies gilt nach den vorgenannten Berufskundlichen Ermittlungen selbst für die Einarbeitung in die im Kassenbereich eines Theaters anzuwendenden speziellen Buchungsprogramme. Unerheblich ist, ob der Klägerin in der streitbefangenen Zeit vom 1. August bis 31. Juli 2007 überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 f.).
Sonach sind die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erhebt Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU).
Die am 1947 geborene, seit 1995 verwitwete Klägerin, Mutter von drei Kindern (geb. 1975, 1978 und 1979), durchlief vom April 1962 bis März 1965 erfolgreich eine Ausbildung zur Verkäuferin in einem Bäckereifachgeschäft. Anschließend war sie in diesem Beruf - lediglich unterbrochen durch die Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes sowie einer halbjährigen Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (Anfang Dezember 1990 bis Anfang Mai 1991) - beschäftigt. Bis Anfang Dezember 1990 war sie im Bäckereifachgeschäft ihres Ehemanns tätig, der seinen Betrieb jedoch gesundheitsbedingt aufgeben musste. Danach arbeitete sie ab Anfang Mai 1991 in einer Bäckerei in Murr. Seit 1. August 2007 bezieht die Klägerin eine Altersrente für Frauen; bis dahin war sie in der Bäckerei ihren Angaben zufolge seit zwei Hüftoperationen nur noch zwischen 16 bis 23 Stunden in der Woche eingesetzt.
Die Klägerin litt bereits seit Jahren an Hüftgelenksbeschwerden. Bei schwerer Coxarthrose rechts erfolgte am 27. August 2003 im Krankenhaus Bietigheim eine Versorgung mit einer zementfreien Hüftgelenkstotalendoprothese rechts. Bei zunehmender Bewegungseinschränkung und Blockaden im Bereich der linken Hüfte musste am 29. April 2004 im Krankenhaus Bietigheim auch linkseitig eine Totalendoprothese implantiert werden. In der Zeit vom 12. Mai bis 2. Juni 2004 fand die Anschlussheilbehandlung in der Salinen-Klinik Bad Rappenau statt; Chefarzt Dr. Dr. H. hielt die Klägerin - bei zunächst fortbestehender Arbeitsunfähigkeit - im Entlassungsbericht vom 4. Juni 2004 im erlernten Beruf der Bäckereiverkäuferin für lediglich drei bis sechs Stunden täglich, dagegen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, jedoch überwiegendem Gehen, bei Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten von 10 kg, anhaltendem Stehen, von Zwangshaltungen sowie häufigem Bücken mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar. Wegen eines Venenleidens befand sich die Klägerin, bei der am 23. September 2002 ein großer Ulcus am linken Unterschenkel aufgetreten war, zeitweilig in phlebologischer Behandlung. Im Juni 2006 zog sie sich bei einem Sturz auf einer Urlaubsreise eine linksseitige Schulterverletzung (subcapitale Humerusfraktur links mit Abriss des Tuberculum maius) zu; deswegen musste sie am 20. Juni 2006 in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums Ludwigsburg operiert werden.
Am 17. August 2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, welchen sie mit der beidseitigen Coxarthrose bei Hüftgelenksersatz, Schmerzen im rechten Kniegelenk sowie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule begründete. Durch Bescheid vom 31. August 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Klägerin in der Lage sei, ihren bisherigen Beruf als Verkäuferin noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Mit ihrem auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU beschränkten Widerspruch verwies die Klägerin auf den Heilverfahrensentlassungsbericht, in welchem die quantitative Leistungsfähigkeit im Beruf der Bäckereifachverkäuferin mit drei bis sechs Stunden täglich beurteilt worden war. Sie legte außerdem Befundberichte der Internistin Dr. Zi.-Sch. vom 26. Oktober 2004 sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. La. vom 11. November 2004 vor. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. Hu ... Dieser kam im Gutachten vom 14. Januar 2005 zum Ergebnis, dass die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen mit der Möglichkeit des kurzzeitigen Stehens und Umhergehens noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne; der Arbeitsplatz im Sitzen sollte ergonomisch gestaltet sein, vermieden werden sollten häufiges Bücken, Arbeiten in gebückter Haltung oder in sonstiger einseitiger statisch ungünstiger Körperhaltung, weiterhin Arbeiten mit nach vorn vorgeneigtem Oberkörper und Belastungen der Schulter über Schulterhöhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; die Klägerin könne zwar ihren bisherigen Beruf als Bäckereifachverkäuferin nur noch drei bis sechs Stunden täglich ausüben, unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes sowie der während des Erwerbslebens erlangten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber noch eine mindestens sechs Stunden tägliche Beschäftigung als Kassiererin an Etagenkassen in großen Bekleidungsgeschäften, z.B. in den Gehaltsgruppen K 2 und K 3 des Tarifvertrags für den Berliner Einzelhandel, in Betracht.
Deswegen hat die Klägerin am 18. April 2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, die von ihr derzeit nur 4 Stunden täglich bei einer Viertagewoche verrichteten Tätigkeiten beschränkten sich unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation in Absprache mit der Arbeitgeberin im Wesentlichen auf das Bedienen der Kunden und das Kassieren, die Regalpflege sowie das Annehmen und Auspacken von Ware. Diese Tätigkeit sei einer Tätigkeit als Kassiererin an Etagenkassen eines großen Bekleidungsgeschäfts praktisch gleichzusetzen. Sie könne demnach auch den von der Beklagten vorgeschlagenen Beruf nicht länger als vier Stunden täglich ausüben. Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Dr. Zi.-Sch. hat im Schreiben vom 15. Juli 2005 das Leistungsvermögen der Klägerin für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Stehen und Sitzen, jedoch überwiegend im Gehen unter Beachtung gewisser Funktionseinschränkungen (kein schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen) auf sechs Stunden täglich beurteilt. Demgegenüber hat der Phlebologe Dr. So. aufgrund chronischer Erkrankung der Leitvenen und Komplikationen im Sinne eines Ulcus cruris links nur noch eine tägliche Belastung von etwa drei bis vier Stunden für möglich gehalten (Schreiben vom 8. November 2005). Dr. La. hat sich aufgrund der letztmaligen Vorstellung der Klägerin in seiner Praxis am 13. Januar 2005 zu einer Leistungseinschätzung außer Stande gesehen (Schreiben vom 23. August 2008). Anschließend hat das SG auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Dr. Hof., Oberarzt an der Orthopädischen Klinik Markgröningen, als Sachverständigen beauftragt. Im Gutachten vom 12. Juli 2006 hat der Sachverständige die Auffassung vertreten, dass die Klägerin den Beruf der Bäckereifachverkäuferin nur noch mindestens drei Stunden täglich, indes körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von höchstens 10 kg sowie im Wechsel von Sitzen zu Stehen und Gehen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne; häufiges und regelmäßiges Bücken, Zwangshaltungen sowie schweres Heben und Tragen seien nicht zumutbar. Die Beklagte hat darauf unter Verweis auf die Stellungnahmen ihrer berufskundlichen Beraterin Si. vom 6. Oktober und 11. Dezember 2006 sowie des Berichts ihres Berufskundlichen Dienstes zu Tätigkeiten von Kassiererinnen im Zeitraum von 9/2004 bis 10/2005 als Verweisungsberuf eine Tätigkeit als Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern benannt; zu den Aufgaben zählten u.a. die Entgegennahme barer und unbarer Zahlungsmittel, die Ausgabe der Tickets und Eintrittskarten, das Aushändigen von Wechselgeld, das Erteilen von Auskünften zu Veranstaltungen und zur Preisstruktur sowie der Verkauf und die Abgabe von Informationsmaterial. Die Tätigkeit sei auch sozial zumutbar; Kassiererinnen würden in die sog. obere Anlernebene eingeordnet. Diese Tätigkeit werde nach den Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes in der Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. jetzt Entgeltgruppe 3 des TVöD) entlohnt. Dem hat die Klägerin entgegengehalten, dass ihr eine solche Tätigkeit sozial und gesundheitlich nicht zumutbar sei; auch stünden insoweit im Bundesgebiet nicht ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung. Die Klägerin hat u.a. noch den Entlassbericht des Prof. Dr. He. (Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums Ludwigsburg) vom 26. Juni 2006, den Arztbrief des Radiologen Dr. Ro. vom 24. Mai 2006 und das Attest des Orthopäden Dr. Hö. vom 15. Dezember 2006 zu den Akten gereicht. Mit Urteil vom 27. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin, die als gelernte Bäckereifachverkäuferin Berufsschutz als Facharbeiterin genieße, könne auf eine Tätigkeit als Kassiererin verwiesen werden.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Mai 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Juni 2007 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Die Klägerin hat vorgebracht, dass sie wegen einer gravierenden Venenerkrankung weder länger als vier Stunden stehen noch länger als vier Stunden sitzen könne. Der von der Beklagten benannte Verweisungsberuf der Kassiererin in Theatern, Zoos und Bädern werde ausschließlich im Sitzen ausgeübt; ein Gehen sei wegen der dort nur sehr kleinen Räume nicht möglich. Bei dem genannten Beruf handele es sich zudem um eine gegenüber ihrem bisherigen Beruf bei Weitem minderwertige Tätigkeit; eine solche Tätigkeit sei vielmehr der Stufe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Bestritten werde außerdem, dass die in dem Verweisungsberuf Tätigen überhaupt in der Vergütungsgruppe VIII vergütet würden. Außerdem beruhten die Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der Beklagten auf Erhebungen im Zeitraum von September 2004 bis Oktober 2005 und seien damit bereits mehr als zwei Jahre alt. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht dargelegt, dass überhaupt eine marktgängige Anzahl von Arbeitsplätzen im Bereich der von ihr genannten Verweisungstätigkeit bestehe. Die Klägerin hat die Berichte des Dr. So. vom 6. Dezember 2007 und 28. April 2008 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2005 zu verurteilen, ihr vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Allgemein sei festzustellen, dass sich die Verhältnisse am Arbeitsmarkt seit 2004 jedenfalls nicht zum Nachteil von Arbeitsuchenden entwickelt hätten. Unter Vorlage der Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin Taylor vom 30. November 2007 hat sie ferner vorgebracht, dass es sich bei einer Kassentätigkeit um eine Vertrauensstellung handele, die verantwortlich ausgeführt werden müsse, sodass ihr - auch im Hinblick auf die Wirkung in der Öffentlichkeit - eine Wertigkeit zukomme, die der oberen Anlernebene entspreche. Die Beklagte hat ferner die Stellungnahme der beratenden Ärztin Dipl.-Med. Gr. vom 13. November 2008 zu den Akten gereicht.
Der Senat hat Internist Dr. Su. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 1. August 2008 ist der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin körperlich leichte Arbeiten, möglichst im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen sowie bei entsprechender Temperaturschutzkleidung auch im Freien mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne; nicht möglich seien körperlich schwere Arbeiten, mittelschwere Arbeiten drei Stunden und länger täglich, Arbeiten ausschließlich oder überwiegend im Stehen oder Sitzen sowie Arbeiten unter Einwirkung von Hitze oder Wärme.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr allein begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) in der streitbefangenen Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2007.
Maßgeblich ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch der Klägerin erst ab 1. August 2004 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Versicherte, die, wie die Klägerin, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der BU Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ganz im Vordergrund der bei der Klägerin vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen die pathologischen Veränderungen auf orthopädischen und internistisch-phlebologischem Gebiet; sie führen indes zu keinen die begehrte Rente auslösenden Leistungseinschränkungen. Orthopädischerseits besteht bei der Klägerin eine Coxarthrose mit beidseitigen Hüftgelenksersatzen (Totalendoprothesen), welche jedoch ausweislich der am 4. November 2004 und 31. Januar 2006 gefertigten Röntgenaufnahmen nach Sitz und Lage regelrecht eingebracht sind ohne Lockerungszeichen; radiologisch finden sich lediglich periartikuläre Verkalkungen rechts mehr als links (rechts im Stadium II - III nach Brooker, links I - II). Klinisch zeigt sich rechts eine Schwäche der das Hüftgelenk und das Becken stabilisierenden Muskulatur (Glutealmuskulatur) bei leicher Bewegungseinschränkung der Hüften sowie eine Trochantertendinose beidseits, ferner eine Beinverkürzung rechts um 1 cm. Darüber hinaus bestehen auf orthopädischem Gebiet ein Thorakolumbalsyndrom bei statischer Fehlbelastung mit dem Alter vorauseilenden Verschleißerscheinungen, jedoch ohne Anhalt für Nervenwurzelreiz- und -ausfallserscheinungen, ein leichtes Cervicobrachialsyndrom sowie eine beidseitige Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit bei einer posttraumatischen Schultersteife links und rezidivierender Bursitis subacromialis rechts. Auf internistisch-phlebologischem Gebiet liegt eine klinisch kompensierte chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine vor bei beiderseits ausgeprägter Stammvarikosis (links im Unterschenkel, rechts sowohl im Unter- als auch im Oberschenkel) und abgeheiltem Ulcus cruris links. Außerdem besteht ein erhebliches Übergewicht. Diese Feststellungen trifft der Senat aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. Su. und Dr. Hof., des Rentengutachters Dr. Hu., dessen im Auftrag der Beklagten erstattetes Gutachten der Senat urkundenbeweislich zu verwerten hat, der sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte Dr. Zi.-Sch., Dr. La. und Dr. So. sowie aufgrund der sonstigen zu den Akten gelangten Unterlagen, darunter des Heilverfahrensentlassungsberichts des Dr. Dr. H. sowie der Arztberichte und Atteste des Prof. Dr. He., des Dr. Ro., des Dr. Hö., des Dr. So., der Dr. Zi.-Sch. und des Dr. La ...
Die vorhandenen Gesundheitsstörungen haben das Leistungsvermögen der Klägerin in der streitbefangenen Zeit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt; darüber bestehen auch unter den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten. Außer Dr. So., der die Klägerin zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 8. November 2005 letztmals am 24. April 2003 untersucht hatte, haben alle sich zur quantitativen Leistungsfähigkeit der Klägerin äußernden Ärzte, nämlich Dr. Su., Dr. Hof., Dr. Hu., Dr. Zi.-Sch. und Dr. Dr. H., ein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenes Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich bejaht. Das zu beachtende positive und negative Leistungsbild würdigt der Senat unter Beachtung der Ausführungen des vorgenannten Ärzte sowie des Dr. Hö. (Attest vom 15. Dezember 2006) und der Dipl.-Med. Gr., deren beratungsärztliche Stellungnahme vom 13. November 2008 als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu würdigen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR Nr. 3 zu § 18 SGG; BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 5 RJ 94/89 - (juris)), dahingehend, dass die Klägerin in der streitbefangenen Zeit jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis höchstens 10 kg sowie im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen in geschlossenen Räumen - bei entsprechender Temperaturschutzkleidung auch im Freien - noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte; zu vermeiden waren schweres Heben und Tragen, häufiges und regelmäßiges Bücken, Arbeiten in gebückter Haltung, sonstige statisch ungünstige Körperhaltungen, Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten mit nach vorn geneigten Oberkörper, über Kopf oder über Schulterhöhe sowie Arbeiten unter Hitze- und Wärmeeinwirkung. Mit Blick auf den zu beachtenden Haltungswechsel entnimmt der Senat den Darlegungen der Sachverständiger Dr. Su. und Dr. Hof., des Rentengutachters Dr. Hu. und des Dr. Dr. H., dass Tätigkeiten, die ein ausschließliches Stehen, Gehen oder Sitzen verlangen, der Klägerin in der streitbefangenen Zeit nicht mehr zumutbar waren, hingegen ein dauernder Haltungswechsel nicht zu fordern war. Vielmehr waren die Anteile zwischen stehender, gehender und sitzender Tätigkeit derart zu verteilen, dass die Tätigkeit bei Vermeidung ausschließlichen oder anhaltenden Sitzens so gestaltet sein musste, dass sie zwar im Sitzen erfolgen konnte, aber gewährleistet sein musste, dass die Klägerin regelmäßig zum Stehen und Gehen die Arbeitshaltung wechseln konnte, diese Haltungen also zeitweise einzunehmen in der Lage war. Insoweit folgt der Senat der Beurteilung der Dipl.-Med. Gr., die im Anschluss an die Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. Su. ausgeführt hat, dass bei der Klägerin zwar der Sitzanteil überwiegen soll, jedoch die Möglichkeit zu einem regelmäßigen Wechsel zu zeitweiligem Stehen und Gehen bestehen muss. Bei der auch von Dr. Hu. bejahten Zumutbarkeit überwiegenden Sitzens mit der Möglichkeit kurzzeitigen Stehens und Umhergehens bedurfte es allerdings einer ergonomischen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß überschreitenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) bestand in der streitbefangenen Zeit unter Berücksichtigung der gehörten Ärzte nicht; hierauf hat sich die Klägerin, die ausweislich ihrer Angaben anlässlich der Untersuchung durch Dr. Su. in ihrer Freizeit zweimal wöchentlich länger als eine Stunde schnelles Gehen ("fast Walking") trainiert und zwei- bis dreimal wöchentlich zum Schwimmen geht, im Übrigen ebenso wenig berufen wie auf eine Einschränkung ihrer Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 Nr. 10). Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12) lag in der umstrittenen Zeit - wie die Klägerin sinngemäß selbst erkannt hat - nicht vor.
Die Klägerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne einer BU. Bei der Frage, ob eine Versicherte noch einen ihr zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ob ihr eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von ihrem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich die Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher sie sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Wenn gesundheitliche Gründe für die Aufgabe einer früheren Tätigkeit verantwortlich waren, bleibt der Berufsschutz erhalten, weil sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 182, 187). Der bisherige Beruf der Klägerin ist, wovon auch das SG und die Beklagte zu Recht ausgegangen sind, der von der Klägerin erlernte und bis zu ihrer Berentung im August 2007 rentenversicherungspflichtig ausgeübte Beruf der Bäckereifachverkäuferin. Mit dem Beruf der Bäckereifachverkäuferin mit einer Regelausbildungszeit von drei Jahren genießt die Klägerin mit Blick auf ihre berufliche Ausbildung und die Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 5, 21, 22, 45; BSG, Urteil vom 27. März 2007 - B 13 R 63/06 R - (juris)) aber den Berufsschutz einer Fachangestellten; dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ein Einsatz in diesem Beruf war der Klägerin, die zuletzt nur noch teilzeitbeschäftigt war, in der streitbefangenen Zeit aus gesundheitlichen Gründen keine sechs Stunden, sondern nur noch drei Stunden täglich zumutbar; hiervon geht auch die Beklagte zu Recht aus (vgl. Schriftsatz vom 30. März 2009). Als Fachangestellte kann die Klägerin allerdings auf die nächst niedrige Stufe der angelernten Angestellten verwiesen werden, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht von ganz geringem qualitativem Wert sind und jedenfalls eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl. BSGE 43, 243, 245 f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 17 und 34; BSGE 78, 207, 219 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Obgleich die Klägerin ihren bisherigen Beruf in der Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2007 nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte, hat sie keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Denn sie war in der genannten Zeit auf die Tätigkeit einer Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern gesundheitlich und sozial verweisbar. Kassenkräfte in den genannten Tätigkeiten wurden nach den berufskundlichen Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der Beklagten im Zeitraum von September 2004 bis Oktober 2005, also aktuell zum vorliegend streitbefangenen Zeitraum, üblicherweise mindestens nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT) entlohnt; das Tarifvertragswerk ist zwar mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) größtenteils mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 außer Kraft getreten; die alten Eingruppierungsregeln gelten indes bis zum Inkrafttreten einer noch zu schaffenden neuen Entgeltordnung fort (vgl. Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, TVöD, § 15 TVÖD-AT, Rdnr. 3a, Stand: September 2008), sodass es hier nicht entscheidend darauf ankommt, dass - zumindest bei zeitlich unbegrenzter Antragstellung - hinsichtlich eines Verweisungsberufs einschlägig grundsätzlich die in der letzten Berufungsverhandlung geltende Fassung eines Tarifvertrags ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 3/94 - (juris, Rdnr. 40)). In die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a (vgl. Vergütungsordnung zu § 22 Abs. 1 BAT) sind Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit eingruppiert (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT sind Fachangestellten grundsätzlich zumutbar, weil es sich bei den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Merkmalen um Tätigkeiten handelt, die zumindest eine Anlernzeit von drei Monaten erfordern (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 17 und 34 ; BSG, Urteile vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - und vom 23. März 1995 - 13 RJ 27/94 - (beide juris)). Das für die Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT postulierte Tätigkeitsmerkmal der "schwierigeren" Tätigkeit" stellt höhere Anforderungen an die zu bewältigende Aufgabe als die "einfachere Tätigkeit" nach IX b BAT (Bund/Länder) bzw. IX Fallgruppe 1 BAT (kommunale Arbeitgeberverbände), verlangt jedoch weniger, als für die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII zu fordern ist (z.B. dortige Fallgruppen 1b und 10: "gründliche Fachkenntnisse"); allgemeine Grundkenntnisse reichen für die Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT mithin aus (vgl. Bredemeier/Neffke, Eingruppierung in BAT und BAT-O, 2001, Rdnr. 60; ferner Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, 7. Auflage, 2001, Rdnrn. 82 ff.).
Auf eine derartige nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnte Tätigkeit kann die Klägerin sozial und gesundheitlich zumutbar verwiesen werden. Der von der Beklagten insoweit benannte Beruf der Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern umfasst unter Berücksichtigung der ebenfalls als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu verwertenden Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin Si. vom 6. Oktober 2006 sowie den berufskundlichen Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der Beklagten die Entgegennahme barer und unbarer Zahlungsmittel, die Ausgabe der Tickets und Eintrittskarten, das Aushändigen von Wechselgeld, das Erteilen von Auskünften zu Veranstaltungen und zur Preisstruktur sowie der Verkauf und die Abgabe von Informationsmaterial; ggf. ist auch für die Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz zu sorgen, wobei größere Reinigungsarbeiten allerdings nicht anfallen. Neben dem Kassieren des Eintrittgeldes und der zugehörigen Auskünfte zur Preisstruktur, zu Sport- und Spielangeboten bzw. Veranstaltungen und Kursen müssen Kassiererinnen in Bädern an einigen Arbeitsplätzen auch Statistiken über Besucherzahlen führen, Telefonauskünfte erteilen und Hygieneartikel sowie Badeutensilien verkaufen oder verleihen; zur Aufgabe der Kassiererin in Zoologischen Gärten gehört neben dem Kassieren und der Information der Besucher, dem Verkauf oder der Abgabe von Informationsmaterial auch die Ausleihe von Transportmitteln (Kinderwagen, Rollstühle), während Kassenmitarbeiterinnen in Theatern den Verkauf von Eintrittskarten für Abendvorstellungen, im Vorverkauf sowie im Rahmen telefonischer Vorbestellungen regeln, den Verkauf von mit dem Theater oder den Veranstaltungen in Verbindung stehenden Artikeln (z.B. CD’s, Kassetten, Plakate u. dgl.) betreuen sowie Auskunft zu allen Fragen rund um das Veranstaltungsangebot geben, wobei für die Aufgabenerledigung ein spezielles Buchungsprogramm erforderlich ist (vgl. die oben genannten Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der Beklagten). Es handelt sich bei der Kassentätigkeit - wie die berufskundliche Beraterin Taylor in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2007 zu Recht ausgeführt hat - um eine verantwortlich auszuführende Vertrauensstellung, die in ihrer Wertigkeit - auch im Hinblick auf die Wirkung in der Öffentlichkeit - der oberen Anlernebene entspricht. Die vorgenannten Tätigkeiten überfordern die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht. Die Tätigkeiten sind - so die vorerwähnten berufskundlichen Ermittlungen und dem folgend die Ausführungen der berufskundlichen Beraterin Si. - körperlich leichter Natur, wobei die Hebe- und Tragebelastung im Allgemeinen nicht mehr als 10 kg beträgt und im Einzelfall lediglich etwa beim Heben von Kartons mit Prospekten anfällt. Die Tätigkeit wird typischerweise überwiegend im Sitzen ausgeübt, erlaubt indessen, wie die berufskundliche Beraterin Si. (Stellungnahme vom 6. Dezember 2006) nachvollziehbar ausgeführt hat, auch einen Wechsel der Körperhaltung; selbst während des Sitzens ist eine Variierung der Körperhaltung (dynamisches Sitzen) möglich. Darüber hinaus ist eine ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes möglich.
Der Beruf der Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern war der Klägerin in der streitbefangenen Zeit nicht nur gesundheitlich, sondern auch sozial zumutbar. Bei diesem Verweisungsberuf handelt es sich nicht um einen Seltenheitsfall; ein derartiger Katalogfall wäre etwa dann anzunehmen, wenn es sich um einen "Phantasieberuf" handelt oder solche Arbeitsplätze nur an Betriebsangehörige (sog. Schonarbeitsplätze) vergeben werden (vgl. BSGE 78, 207, 213 ff.; BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 14 und 26; BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 145/98 B - (juris); BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 7). Ist indes eine nennenswerte Anzahl allgemein zugänglicher, arbeitsmarktgängiger Arbeitsplätze vorhanden, schließt dies einen Seltenheitsfall aus; das ist nach der Rechtsprechung des BSG anzunehmen, wenn in dem Verweisungsberuf bundesweit mehr als 300 Arbeitsplätze vorhanden sind (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 14; BSG, Urteil vom 4. November 1998 a.a.O.). Letzteres ist auch hier der Fall; denn nach den oben bezeichneten berufskundlichen Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der Beklagten stehen für die benannte Kassiererinnentätigkeit zwischen 349 bis 399 Arbeitsplätze bundesweit zur Verfügung. Die gesetzliche Lohnhälfte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60) war bei der bei der Klägerin in der streitbefangenen Zeit noch vorhandenen mindestens sechsstündigen Leistungsfähigkeit im genannten Verweisungsberuf erzielbar. Die erforderlichen Kenntnisse als Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten oder Theatern vermochte sie sich in Anbetracht der durch ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- und Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten aneignen (vgl. hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 86 und 101); dies gilt nach den vorgenannten Berufskundlichen Ermittlungen selbst für die Einarbeitung in die im Kassenbereich eines Theaters anzuwendenden speziellen Buchungsprogramme. Unerheblich ist, ob der Klägerin in der streitbefangenen Zeit vom 1. August bis 31. Juli 2007 überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 f.).
Sonach sind die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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