Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 12212/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 963/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Unabhängig davon, dass die Antragsteller bereits gegen die Festsetzung der ab Oktober 2008 für Unterkunft und Heizung zu erbringenden Leistungen in dem Bescheid vom 17. September 2008 Widerspruch eingelegt haben dürften (über den die Antragsgegnerin jetzt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2009 entschieden hat), sind durch eine einstweilige Anordnung Leistungen regelmäßig frühestens ab dem Zeitpunkt der Anbringung eines entsprechenden Antrags beim Gericht zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Antragstellung beim Sozialgericht am 22. April 2009 käme danach allenfalls eine vorläufige Leistungserbringung ab diesem Tag in Betracht.
Für die Zeit bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungsabschnitts (30. September 2009) erscheint eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragsteller nicht nötig (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]; sog. Anordnungsgrund), obgleich den Antragstellern geringfügig höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als bislang von der Antragsgegnerin erbracht zustehen dürften.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) werden Hilfebedürftigen (wie den Antragstellern) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Welche Aufwendungen als angemessen anzusehen sind, ist nach der vom Sozialgericht zutreffend dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach der Größe und dem Standard der Wohnung zu bestimmen, wobei den Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Im vorliegenden (Eil-)Verfahren sieht der Senat ebenso wie das Sozialgericht eine Wohnungsgröße von 109 m² als angemessen an. Anders als das Sozialgericht hält der Senat aber als Mietzins einen sich aus dem – nach der Entscheidung des Sozialgerichts veröffentlichten –
Mietspiegel 2009 ergebenden (wenn auch nur geringfügig höheren) Mittelwert für Wohnungen mit mehr als 90 m³ Wohnfläche in einfachen Wohnlagen von 4,41 Euro pro Quadratmeter für angemessen. Für die ("kalten") Betriebskosten ergibt sich nach der von der (Berliner)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Anhang I zum Berliner Mietspiegel (insoweit nicht im Amtsblatt für Berlin) veröffentlichten Betriebskostenübersicht ein als angemessen anzusehender Durchschnittswert (für 2007) von 2,14 Euro/m². Dafür, dass sich diese Betriebskosten seitdem verringert haben könnten, hat der Senat keinen Anhalt. Danach sind für die sechs Antragsteller Kosten für die "Unterkunft" ("Bruttokaltmiete" – ohne Heizung) in Höhe von jedenfalls insgesamt ([4,41 + 2,14] x 109 =) 713,95 Euro als angemessen anzusehen.
Dass die tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller diesen Betrag übersteigen, ist auch der Leistungsakte nicht zu entnehmen. Die von den Antragstellern im Dezember 2007 eingereichte Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 17. Dezember 2007 (allerdings für das Jahr 2006) deutet zumindest nicht darauf hin; danach scheint die "Bruttokaltmiete" 701,86 Euro monatlich zu betragen. Es ist nicht Sache des Senats, dies im vorliegenden Eilverfahren weiter aufzuklären. Vielmehr werden die Antragsteller der Antragsgegnerin die dazu erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Belege (insbesondere die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008) vorzulegen und zu erläutern haben, wie sich die Miete derzeit im Einzelnen zusammensetzt.
Nicht mehr angemessen erscheinen allerdings die Aufwendungen für die Heizung. Dies scheint auch den Antragstellern bereits 2007 aufgefallen zu sein, wie der Brief des Antragstellers zu 1) vom 30. Juni 2007 an die damalige Hausverwaltung (Bl. 172 der Leistungsakte) zeigt. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass er – oder ein anderer Antragsteller – es für nötig gehalten hat, die Antragsgegnerin von dem Ergebnis seiner Beanstandung zu unterrichten – freilich scheint jene danach auch nicht gefragt zu haben. Auch diese bislang versäumte Aufklärung ist vom Senat im vorliegenden Verfahren nicht nachzuholen.
Danach können vorläufig als "angemessen" nur Aufwendungen für Heizung (und entsprechende monatliche Vorauszahlungen) angesehen werden, wie sie sich aus der letzten zu den Akten gelangten Heizkostenabrechnung vom 12. Oktober 2007 (Bl. 180 bis 182 der Leistungsakte) im Durchschnitt pro Quadratmeter für sämtliche Wohnungen in der von den Antragstellern
bewohnten Liegenschaft ergeben. Dies sind 15,52 Euro im Jahr bzw. 1,30 Euro im Monat. Bei einer Wohnungsgröße von 106 m² ergibt dies angemessene Aufwendungen für Heizung in Höhe von 137,80 Euro monatlich.
Danach dürften als angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 851,75 Euro monatlich anzusehen sein. Die Antragsgegnerin erbringt den Antragstellern derzeit bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe von insgesamt 830,50 Euro monatlich. Es ist den Antragstellern zuzumuten, den fehlenden Betrag in Höhe von 21,25 Euro monatlich vorläufig aus dem vom Antragsteller zu 1) aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielten, aber bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigten Einkommen ("Freibetrag" in Höhe von 142,40 Euro monatlich) zu decken.
Dass die Antragsteller einen weitergehenden Anspruch auf noch höhere Leistungen haben könnten, ist jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht ersichtlich. Soweit sie tatsächlich ei-ne höhere Miete als 851,75 Euro monatlich zahlen sollten (Überweisungen an einen Vermieter sind den von ihnen eingereichten Kontoauszügen nicht zu entnehmen), dürfte dies – wie oben erwogen – auf nicht mehr angemessenen Aufwendungen für Heizung beruhen, für die Leistungen von der Antragsgegnerin nicht zu erbringen sind. Es liegt an den Antragstellern, diese Aufwendungen zu senken. Erst falls dies aus bislang nicht erkennbaren Gründen nicht möglich sein sollte, müssten sich die Antragsteller eine neue Wohnung suchen.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Unabhängig davon, dass die Antragsteller bereits gegen die Festsetzung der ab Oktober 2008 für Unterkunft und Heizung zu erbringenden Leistungen in dem Bescheid vom 17. September 2008 Widerspruch eingelegt haben dürften (über den die Antragsgegnerin jetzt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2009 entschieden hat), sind durch eine einstweilige Anordnung Leistungen regelmäßig frühestens ab dem Zeitpunkt der Anbringung eines entsprechenden Antrags beim Gericht zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Antragstellung beim Sozialgericht am 22. April 2009 käme danach allenfalls eine vorläufige Leistungserbringung ab diesem Tag in Betracht.
Für die Zeit bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungsabschnitts (30. September 2009) erscheint eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragsteller nicht nötig (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]; sog. Anordnungsgrund), obgleich den Antragstellern geringfügig höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als bislang von der Antragsgegnerin erbracht zustehen dürften.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) werden Hilfebedürftigen (wie den Antragstellern) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Welche Aufwendungen als angemessen anzusehen sind, ist nach der vom Sozialgericht zutreffend dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach der Größe und dem Standard der Wohnung zu bestimmen, wobei den Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Im vorliegenden (Eil-)Verfahren sieht der Senat ebenso wie das Sozialgericht eine Wohnungsgröße von 109 m² als angemessen an. Anders als das Sozialgericht hält der Senat aber als Mietzins einen sich aus dem – nach der Entscheidung des Sozialgerichts veröffentlichten –
Mietspiegel 2009 ergebenden (wenn auch nur geringfügig höheren) Mittelwert für Wohnungen mit mehr als 90 m³ Wohnfläche in einfachen Wohnlagen von 4,41 Euro pro Quadratmeter für angemessen. Für die ("kalten") Betriebskosten ergibt sich nach der von der (Berliner)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Anhang I zum Berliner Mietspiegel (insoweit nicht im Amtsblatt für Berlin) veröffentlichten Betriebskostenübersicht ein als angemessen anzusehender Durchschnittswert (für 2007) von 2,14 Euro/m². Dafür, dass sich diese Betriebskosten seitdem verringert haben könnten, hat der Senat keinen Anhalt. Danach sind für die sechs Antragsteller Kosten für die "Unterkunft" ("Bruttokaltmiete" – ohne Heizung) in Höhe von jedenfalls insgesamt ([4,41 + 2,14] x 109 =) 713,95 Euro als angemessen anzusehen.
Dass die tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller diesen Betrag übersteigen, ist auch der Leistungsakte nicht zu entnehmen. Die von den Antragstellern im Dezember 2007 eingereichte Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 17. Dezember 2007 (allerdings für das Jahr 2006) deutet zumindest nicht darauf hin; danach scheint die "Bruttokaltmiete" 701,86 Euro monatlich zu betragen. Es ist nicht Sache des Senats, dies im vorliegenden Eilverfahren weiter aufzuklären. Vielmehr werden die Antragsteller der Antragsgegnerin die dazu erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Belege (insbesondere die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008) vorzulegen und zu erläutern haben, wie sich die Miete derzeit im Einzelnen zusammensetzt.
Nicht mehr angemessen erscheinen allerdings die Aufwendungen für die Heizung. Dies scheint auch den Antragstellern bereits 2007 aufgefallen zu sein, wie der Brief des Antragstellers zu 1) vom 30. Juni 2007 an die damalige Hausverwaltung (Bl. 172 der Leistungsakte) zeigt. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass er – oder ein anderer Antragsteller – es für nötig gehalten hat, die Antragsgegnerin von dem Ergebnis seiner Beanstandung zu unterrichten – freilich scheint jene danach auch nicht gefragt zu haben. Auch diese bislang versäumte Aufklärung ist vom Senat im vorliegenden Verfahren nicht nachzuholen.
Danach können vorläufig als "angemessen" nur Aufwendungen für Heizung (und entsprechende monatliche Vorauszahlungen) angesehen werden, wie sie sich aus der letzten zu den Akten gelangten Heizkostenabrechnung vom 12. Oktober 2007 (Bl. 180 bis 182 der Leistungsakte) im Durchschnitt pro Quadratmeter für sämtliche Wohnungen in der von den Antragstellern
bewohnten Liegenschaft ergeben. Dies sind 15,52 Euro im Jahr bzw. 1,30 Euro im Monat. Bei einer Wohnungsgröße von 106 m² ergibt dies angemessene Aufwendungen für Heizung in Höhe von 137,80 Euro monatlich.
Danach dürften als angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 851,75 Euro monatlich anzusehen sein. Die Antragsgegnerin erbringt den Antragstellern derzeit bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe von insgesamt 830,50 Euro monatlich. Es ist den Antragstellern zuzumuten, den fehlenden Betrag in Höhe von 21,25 Euro monatlich vorläufig aus dem vom Antragsteller zu 1) aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielten, aber bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigten Einkommen ("Freibetrag" in Höhe von 142,40 Euro monatlich) zu decken.
Dass die Antragsteller einen weitergehenden Anspruch auf noch höhere Leistungen haben könnten, ist jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht ersichtlich. Soweit sie tatsächlich ei-ne höhere Miete als 851,75 Euro monatlich zahlen sollten (Überweisungen an einen Vermieter sind den von ihnen eingereichten Kontoauszügen nicht zu entnehmen), dürfte dies – wie oben erwogen – auf nicht mehr angemessenen Aufwendungen für Heizung beruhen, für die Leistungen von der Antragsgegnerin nicht zu erbringen sind. Es liegt an den Antragstellern, diese Aufwendungen zu senken. Erst falls dies aus bislang nicht erkennbaren Gründen nicht möglich sein sollte, müssten sich die Antragsteller eine neue Wohnung suchen.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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