L 2 U 3/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 U 194/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 3/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.461,22 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2008, mit dem ein Umlagebeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 5.844,88 Euro erhoben wurde.

Der Antragsteller wurde zum 01. November 1993 als Inhaber der Firma "T- R S" (jetzt: "S-B") in das Unternehmerverzeichnis der Antragsgegnerin aufgenommen. Eine Betriebsprüfung vom 05. Juni 2007 ergab, dass überwiegend Hochbauarbeiten ausgeführt würden. Mit Veranlagungsänderungsbescheid vom 25. Juli 2007 veranlagte die Antragsgegnerin ihn daraufhin zum 01. Januar 2006 zur Tarifstelle 100 ("Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus"), der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 14. November 2007 führte der Antragsteller aus, in den letzten Jahren mehrfach Einsprüche gegen Veranlagungsbescheide erhoben, seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2005 gekündigt zu haben und keine rechtliche Grundlage für deren Handeln zu sehen, weiterhin erhebe er Einspruch gegen die Betriebsprüfung vom 05. Juni 2007. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 führte der Antragsteller aus, dass die Einstufung in die Gefahrklasse 100 nicht richtig und der Beitragsvorbescheid daher zu ändern sei. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2008 lehnte die Antragsgegnerin die Entlassung des Antragstellers aus der Pflichtmitgliedschaft der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da ein Kündigungsrecht nicht bestehe.

Mit Lohnnachweis vom 24. Januar 2008 meldete der Antragsteller für 2007 Bruttoarbeitsentgelte für "Bauausbau" in Höhe von 84.899 Euro, jedoch keine Bruttoarbeitsentgelte für das Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus und den Büroteil des Unternehmens. Die Antragsgegnerin erließ daraufhin den bereits genannten streitigen Bescheid vom 25. April 2008 über Beiträge für 2007, wobei sie ihrer Berechnung die gemeldeten Entgelte und die Gefahrtarifstelle 100 zugrunde legte, sie erließ ferner einen Beitragsvorschussbescheid für 2008 und 2009 sowie einen Bescheid über Säumniszuschläge und Stundungszinsen für 2007. Den hiergegen mit Schreiben vom 28. April 2008 erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller damit, seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin mehrfach gekündigt zu haben, ferner habe er mit seinen drei Mitarbeitern 2007 nur Ausbauarbeiten ausgeführt, auch seien Vorschusszahlungen in Höhe von 1.524,- Euro nicht berücksichtigt worden. Er beschäftige nunmehr keine Mitarbeiter mehr, so dass seine Umlagepflicht entfalle. Daraufhin hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Mai 2008 den Beitragsvorschuss für 2008 auf und teilte mit, dass insgesamt nunmehr 4.864,38 Euro zu zahlen seien, die sich zusammensetzten aus einem restlichen Beitrag für 2007 in Höhe von 3.937,88 Euro und Säumniszuschlägen für 2007 in Höhe von 926,50 Euro.

Mit seinem am 22. September 2008 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 25. April 2008 über die Festsetzung des Umlagebeitrags.

Mit Beschluss vom 26. November 2008 hat das Sozialgericht Neuruppin den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen habe, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides beständen nicht. Der Antragsteller sei mit Veranlagungsänderungsbescheid vom 25. Juli 2007 zu dem gültigen Gefahrtarif für das Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus veranlagt worden. Diesen Bescheid habe der Antragsteller (bislang) nicht angefochten. Auf diesem Bescheid basiere der vorliegend streitige Beitragsbescheid. Vor dem Hintergrund, dass ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren daher wesentlich unwahrscheinlicher als ein Misserfolg sei, müssten dessen Interessen zurücktreten gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf die Einziehung der Beiträge angewiesen sei.

Gegen diesen ihm am 03. Dezember 2008 zugegangenen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 18. Dezember 2008 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangenen Beschwerde. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass seine Einstufung in einen niedrigeren Gefahrtarif auch nachträglich, also nach Bestandskraft des Veranlagungsbescheides möglich sei. Der Veranlagungsbescheid sei insbesondere dann mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn der Unternehmer die Veranlagung in einer zu hohen Gefahrenklasse nicht zu vertreten habe. Er habe im Laufe des Jahres sukzessive keine Aufträge mehr für den Hoch- und Tiefbau mehr bekommen bzw. angenommen und de facto seinen Baubetrieb still liquidiert. Der Veranlagungsbescheid vom 25. Juli 2007 habe "also keinen absoluten Bestandschutz". Ferner müsse bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass die in Streit stehende Beitragsforderung existenzielle Bedeutung habe.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 28. April 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2008 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss. Die Ausführungen des Antragstellers zur Änderung der Bedingungen für seine Veranlagung nach § 160 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) seien nicht erheblich. Wenn in Unternehmen Änderungen einträten, hebe der Versicherungsträger den Veranlagungsbescheid nach § 160 Abs. 1 SGB VII mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folge. Noch am 05. Juni 2007 sei durch den Betriebsprüfungsdienst festgestellt worden, dass im Unternehmen des Antragstellers überwiegend Hochbauarbeiten zur Ausführung gelangt seien. Eine Mitteilung über vermeintliche Änderungen sei frühestens mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 gemacht worden, so dass eine Änderung der Veranlagung nicht für Zeiten vor dem 01. Januar 2008 vorgenommen werden könne. Nichts anderes folge aus § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII, der eine rückwirkende Aufhebung des Veranlagungsbescheides lediglich für den Fall vorsehe, dass es zu einer durch den Unternehmer nicht zu vertretenden Fehlbeurteilung durch den Unfallversicherungsträger gekommen sei, dies sei vorliegend nicht der Fall.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2008 zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben, einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die aufschiebende Wirkung kann allerdings nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht der Hauptsache auf Antrag ganz oder teilweise angeordnet werden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und der Klage sowie das Einzel- und das öffentliche Interesse gegeneinander abzuwägen; je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen. Sofern der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, besteht ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht und das Aufschubinteresse hat Vorrang. In den anderen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. Dem Gesetz ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des Suspensiveffekts zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung als Regelfall angeordnet hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b, Rdnr. 12 e ff, m. w. N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. März 2009, Az. L 16 (11) B 4/07 R ER).

Unter Beachtung dieser Vorgaben war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vorliegend nicht anzuordnen. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Bescheid über den Umlagebeitrag vom 25. April 2008 begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht hatte die Antragsgegnerin der Berechnung des Umlagebeitrages die Gefahrtarifstelle 100 zugrunde gelegt, denn über diese Veranlagung hatte er zuvor durch bestandskräftigen Veranlagungsbescheid vom 25. Juli 2007 entschieden. Der Vortrag des Antragstellers vermochte nicht zu überzeugen. Die lediglich theoretische Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung des Veranlagungsbescheides kann der Anforderung der Umlage bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht entgegengehalten werden, da dies entgegen der Wertung des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG regelmäßig zur Aussetzung der Vollziehung von Umlagebescheiden führen würde. Der Gesetzgeber hat jedoch in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Privatinteresse an einer aufschiebenden Wirkung. Der Veranlagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2007 ist weiterhin bestandskräftig. Der Vortrag des Antragstellers zum Fehlen eines "absoluten Bestandsschutzes" angesichts von Änderungen in seinen Verhältnissen überzeugte bereits deshalb nicht, weil sich derartige Veränderungen, wie von der Antragsgegnerin bereits dargelegt, nach § 160 Abs. 2 SGB VII erst mit Beginn des Monats auswirken können, der der Änderungsmitteilung durch den Unternehmer folgt. Eine derartige Änderungsmitteilung ist nach dem Bescheid vom 25. Juli 2007 durch den Antragsteller bis zum Ende des Monats November 2007 jedoch nicht erfolgt; spätere Änderungsanzeigen konnten sich nach § 160 Abs. 2 SGB VII für das streitgegenständliche Jahr 2007 nicht mehr auswirken. Das einzige bis Ende November 2007 an die Antragsgegnerin gesandte Schreiben des Antragstellers vom 14. November 2007 war keine derartige Mitteilung von Änderungen, vielmehr wandte sich der Antragsteller aus verschiedenen Gründen gegen das Vorgehen der Antragsgegnerin, wobei er auf seine in den letzten Jahren erhobenen mehrfachen Einsprüche gegen Veranlagungsbescheide Bezug genommen hatte. Seine Ausführungen, als kleiner Betrieb mit nur drei Mitarbeitern keinen klassischen Hochbau durchzuführen, wiesen auf keine Änderung hin und könnten allenfalls als Antrag auf Überprüfung des bestandskräftigen Veranlagungsänderungsbescheides vom 25. Juli 2007 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gesehen werden, was jedoch erst nach erfolgreichem Abschluss des Überprüfungsverfahrens Einfluss auf dessen Bestandskraft haben würde. Die Bewertung des Schreibens des Antragstellers vom 13. Dezember 2007 kann dahinstehen, da, wie ausgeführt, eine im Dezember 2007 mitgeteilte Veränderung sich nicht mehr auf den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01. Januar 2008 auswirken kann. Anhaltspunkte dafür, dass nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII eine Aufhebung des Veranlagungsbescheides vom 25. Juli 2007 für die Vergangenheit in Betracht kommt, bestanden aufgrund des lediglich pauschal die Rechtmäßigkeit desselben rügenden Vortrages angesichts des Ergebnisses der Betriebsprüfung vom 5. Juli 2007, die sich auf die Auswertung der beim Antragsteller gefundenen Unterlagen stützte, nicht. Abgesehen davon wäre hier wegen der Bestandskraft des Bescheides ohnehin die Durchführung des Überprüfungsverfahrens abzuwarten. Nach allem bestanden damit auch unter Zugrundelegung des Vortrages des Antragstellers keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. April 2008.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben würde. Der Vortrag des Antragstellers zu seiner Existenzgefährdung beschränkt sich in der bloßen Behauptung dieses Umstandes, ohne hierfür Begründungen oder Einzelheiten darzulegen. Bei der Ermessensausübung überwiegt daher unter Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten das Vollziehungsinteresse der Beschwerdegegnerin, die das Interesse der Versichertengemeinschaft an einem gesicherten und zeitnah zu realisierenden Beitragsaufkommen vertritt.

Die Beschwerde des Antragstellers war aus den genannten Gründen auch insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Antragsverfahren wendet. Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung lediglich dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wobei die reale Chance zum Obsiegen ausreichen kann, während die Erfolgsaussicht bei einer "nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, BVerfGE 81, 347, 357). Eine derartige hinreichende Erfolgsaussicht besteht für das Begehren des Antragstellers aus den dargelegten Gründen nicht.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Streitwert ist im Verfahren nach § 86 b SGG nach § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen, hilfsweise nach einem Auffangwert, zu bestimmen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2002, Aktenzeichen L 2 ER-U 18/02, Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2005, Aktenzeichen L 1 B 51/05 KR und Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2003, Aktenzeichen L 2 RJ 355/03 ER, a. A. etwa Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2003, Az. L 6 RJ 164/03 ER: 50 v. H., jeweils zitiert nach juris).Für das Beschwerdeverfahren wurde der Streitwert daher auf ein Viertel des mit dem Bescheid vom 25. April 2008 festgesetzten Betrages von 5.844, 88 Euro bestimmt. Gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hat sich der Antragsteller nicht gewandt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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