L 8 B 41/06 SO ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 72/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 B 41/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine einstweilige Anord¬nung zur Weiterbewilligung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) an den Antragsteller. Der am. 1962 geborene ledige Antragsteller bezieht von der ARGE SGB II W. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Er ist schwerbe¬hindert mit einem Grad der Behinderung von 60 % ohne Merkzeichen und leidet seit Mitte der 90er Jahre an einer chronischen Alkoholabhängigkeit. Er hat bereits mehrere Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen absolviert. An eine Alkoholentwöhnungs¬behandlung (AEB) in der Fachklinik am K. K. bis Anfang des Jahres 2002 schloss sich eine etwa einjährige Abstinenzphase an. Nach Rückfällen erfolgte im Zeit¬raum von Januar 2005 bis April 2005 eine stationäre Entgiftung mit erweitertem Auf¬enthalt im Fachkrankenhaus für Psychiatrie N. , Außenstelle L ... Einen im Juli 2004 gestellten Rentenantrag wegen voller Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung im März 2005 ab, weil der Antragsteller nach ärztlicher Feststellung noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Einen ebenfalls im Juli 2004 gestellten Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation lehnte die Deutsche Rentenversicherung zunächst wegen unzureichender Mitwirkung des An¬tragstellers ab. Einem erneuten Antrag wurde mit der stationären AEB ab September 2005 entsprochen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 stellte der Antragsteller einen ersten Antrag auf Auf¬nahme in die Tagesstätte für seelisch Behinderte infolge von Sucht "G. R. – Hilfenetzwerk gGmbH" beim Landkreis W ... Zur Begründung erklärte der Antragsteller, er werde einmal monatlich durch die Sucht- und Drogenberatung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) betreut und nehme derzeit – seit der letzten Entgiftung im Februar 2005 – keine Suchtmittel. Er müsse dringend regelmäßig die Tagesstätte besuchen, um einem Rückfall vorzubeugen. Das monatliche Gespräch mit der Suchtberaterin reiche nicht aus.

In einem Schreiben vom 30. Mai 2005 führte die Suchtberaterin des DRK aus, der Wiedereinstieg in die Suchtproblematik in der Vergangenheit sei weitgehend auf die soziale Isolation des Antragstellers zurückzuführen. Außer Kontakten zu seiner Mutter bestünden kaum Bindungen, eine Teilnahme am Arbeitsleben sei derzeit nicht denk¬bar. Die Betreuung in der Tagesstätte sei zur Festigung einer abstinenten Lebensweise erforderlich, denn so könne der Antragsteller über tagesstrukturierende Maßnahmen mit professioneller Begleitung zu einer sozial akzeptierten Lebensweise finden. Nach Begutachtung des Antragstellers am 28. Juni 2005 führte der Amtsarzt Dr. F. in einer Stellungnahme vom 29. Juni 2005 aus, es liege eine wesentliche seelische dauerhafte Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB XII vor. Der Antragsteller sei z.Zt. nicht "trocken". Die Aufnahme in die Tagesstätte könne durch die Engmaschigkeit der Betreuung zu einer weiteren positiven Lebenseinstellung des Antragstellers führen, wobei das Erreichen von Alkoholabstinenz das primäre Ziel sein müsse. Dem Besuch der Tagesstätte solle jedoch eine erneute Anschlussheilbehandlung vorausgehen. Soweit eine AEB weiterhin abgelehnt würde, sei die sofortige Eingliederung in die Tagesstätte zumindest vorübergehend indiziert. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. August 2005 lehnte der Landkreis W. im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe den Antrag auf Gewährung von teilstationärer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen infolge Sucht in der Tagesstätte "G. R. " ab und führte zur Begründung u.a. aus, dass diese Hilfeform nur für "trockene" Alkoholiker in Betracht komme. In der Zeit vom 20. September 2005 bis zum 19. Dezember 2005 unterzog sich der Antragsteller erneut einer AEB in der Fachklinik Am K. in K ... Der ärztliche Entlassungsbericht nennt folgende Diagnosen: 1 Alkoholabhängigkeit 2 Alkoholtoxische Hepatopathie 3 Zustand nach cerebralen Krampfanfällen im Entzug 4 Alkoholtoxische und diabetische Polyneuropathie 5 Diabetes mellitus – Typ II b 6 Arterieller Hypertonus 7 Lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom 8 Nikotinabhängigkeit Der Antragsteller werde regulär arbeitsfähig entlassen; ihm seien leichte Arbeiten überwiegend im Gehen und im Sitzen sowie zeitweise im Stehen in Tagesschicht im Umfang von sechs Stunden und mehr möglich. Der erlernte Beruf des Trockenbauers sei sozialmedizinisch nicht mehr zumutbar, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssten geprüft werden. Ein Gespräch mit der Reha-Beraterin des Rentenversicherungsträgers habe stattgefunden. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass nur dann eine günstige Prognose bestehe, wenn es dem Antragsteller gelinge, weiterhin konsequent an der Aufrechterhaltung seiner aktuellen Abstinenz zu arbeiten und er die vorhandenen Nachsorgeangebote nutze. Problematisch sei seine Neigung, sich selbst zu überschätzen, sich bei Problemen zurückzuziehen und Unterstützung nicht einzufordern. Wenn er den Kontakt zur Tagesstätte und den dortigen Kontaktpersonen weiterhin intensiv pflege, ergäben sich jedoch recht gute Chancen für eine dauerhafte abstinente Lebensführung. Nach Abschluss der AEB wurde der Antragsteller am 10. Januar 2006 wieder in die Tagesstätte "G. R. " in W. aufgenommen. Am 23. Januar 2006 – beim Landkreis W. am 26. Januar 2006 eingegangen – stellte er einen Aufnahmeantrag für die Tagesstätte für seelisch Behinderte infolge Sucht und einen entsprechenden Sozialhilfeantrag auf Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen. Ergänzend legte er am 22. Februar 2006 ein Förderkonzept der Tagesstätte vor, nach dem der Antragsteller im Bereich "Arbeit und Beschäftigung" (1) der Förderung im Ausdauerbereich bedarf. Im lebenspraktischen Bereich (2) müsse er an die verschie¬denen Arbeiten im hauswirtschaftlichen Bereich nach individueller Planung, Beobachtung und Rückmeldung schrittweise herangeführt werden. Im Bereich "besondere psychosoziale Hilfen, Gestaltung pers. sozialer Beziehungen" (3) bedürfe er individueller und regelmäßiger Gespräche zum Thema Sucht. Es gelinge dem Antragsteller nicht, sich aktiv in das Gruppenleben einzubringen. Er benötige ein intensives individuelles Angebot. Im Bereich "Freizeit, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben" (4) müsse sei¬ne Teilnahme an den Aktivitäten, auch das Einbringen eigener Ideen, gefördert wer¬den, damit das Rückfallrisiko geringer werde und er sich Hilfen im Umfeld erschließen könne. Im Bereich "pflegerische Hilfen, Umgang mit der Behinderung (5) benötige der Antragsteller keine Hilfe. Im Bereich "Bildung" (6) seien die Gedächtnisleistungen re¬gelmäßig zu trainieren, dazu benötige er begleitende, übende Unterstützung.

In einer Stellungnahme vom 13. März 2006 befürwortete die Gutachterin des Reha-pädagogischen Fachdienstes der Antragsgegnerin die Gewährung von Eingliederungshilfe nach SGB XII in Form der Kostenübernahme für die Betreuung in der Tagesstätte für suchtkranke Menschen "G. R. " in W. , sofern die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gegeben sei. Mit Bescheid vom 20. März 2006 lehnte der Landkreis W. im Namen der Antragsgegnerin als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe den Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen ab und führte zur Begründung aus, der Antragsteller sei nach dem ärztlichen Entlassungsbericht der Fachklinik K. erwerbsfähig und habe gemäß § 16 SGB II Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese Maßnahmen seien im Fall des Antragstellers ausreichend, um eine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen. Die Gewährung von Sozialhilfeleistungen komme daher nicht in Betracht. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. März 2006 Widerspruch ein, in dem er ausführte, dass er Eingliederungshilfe benötige, um die bisher erreichten Erfolge im Kampf gegen seine Suchterkrankung auch im Alltag zu stabilisieren und auszubauen. Ohne Hilfe zur sozialen Rehabilitation werde er es nicht schaffen, irgendwann wieder ein normales Leben zu führen. Auf seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 27. März 2006 hat das Sozialgericht Halle mit Beschluss vom 27. April 2006 (S 8 SO 27/06 ER) die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die teilstationäre Betreuung in der Tagesstätte "G. R. " in W. bis zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers mit der Begründung zurück, aufgrund der Suchterkrankung gehöre er zwar zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 53 SGB XII und habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII. Diese seien jedoch gemäß § 2 SGB XII nachrangig, weil Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB II und Leistungen der beruflichen Rehabilitation nach dem Entlassungsbericht der Fachklinik den notwendigen Hilfebedarf darstellten. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II, wie psychosoziale Betreuung und Suchtberatung, seien voraussichtlich ausreichend, um den Bedarf zu decken. Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII kämen erst dann in Betracht, wenn ein Bedarf festgestellt worden sei, der nachweislich durch Leistungen des SGB II nicht gedeckt werden könne. Die Betreuung in einer Tagesstätte komme nur für erwerbsunfähige Leistungsberechtigte nach § 53 SGB XII in Betracht.

Daraufhin hat der Antragsteller am 3. August 2006 erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Halle (S 13 SO 72/06 ER) gestellt und zur Begründung ausgeführt, er benötige weiterhin die Hilfe der Tagesklinik, um nicht rück¬fällig zu werden. Wegen des Widerspruchsbescheids sei die weitere Kostenübernahme nicht gesichert. Ergänzend legt er ein Schreiben der ARGE SGB II W. vom 5. September 2006 vor, mit dem sich diese für Eingliederungshilfeleistungen in Form der Kostenübernahme für die teilstationäre Betreuung des Antragstellers in der Tagesstätte für unzuständig erklärt und den Antragsteller an das Sozialamt des Landkreises W. als den kommunalen örtlichen Sozialhilfeträger verweist, der auch für die psychosoziale Betreuung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zuständig sei. Des Weiteren legte der Antragsteller das Konzept der G. R. – Hilfenetzwerk gGmbH vom 11. September 2006 für die "Psychosoziale Betreuung nach SGB II in Verbindung mit SGB IX" und "Soziale Rehaleistung zur Vorbereitung der Wiedervermittlung auf dem Arbeitsmarkt" vor, welches für die Zielgruppe "ALG II-Empfänger mit Suchterkrankung (seelische Behinderung) und individuellem Rehabedarf in den Bereichen der individuellen Basisversorgung, Haushaltsführung, individuelle Lebensgestaltung, Kommunikation, psychosoziale und medizinische Betreuung sowie Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" durch die Therapieangebote in der Tagestätte das Hauptziel "die Sicherstellung der sozialen Reha (Eingliederung in die Gesellschaft sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) zur Vorbereitung der beruflichen Reha" verfolgt.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Halle die Antragsgegnerin vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens verpflichtet, die Kosten für die teilstationäre Betreuung des Antragstellers in der Tagesstätte "G. R. " ab dem 3. August 2006 zu übernehmen, und zur Begründung ausgeführt, generell entfalle der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII nicht aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe. Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II seien auf die Eingliederung in das Arbeitsleben beschränkt, und könnten Eingliederungshilfemaßnahmen nach SGB XII, deren Zweck u.a. die Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft sei, nicht vollständig ersetzen. Der Antragsteller könne nicht auf niederschwellige Hilfemöglichkeiten des SGB II verwiesen werden, da er für eine dauerhaft abstinente Lebensgestaltung unbedingt eine intensive Betreuung benötige, wie dem Entlassungsbericht der AEB zu entnehmen sei. Selbsthilfeangebote und Suchtberatung genügten dem Hilfebedarf des Antragstellers offensichtlich nicht, was auch die Erfahrungen der Vergangenheit belegten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin richteten sich die Leistungen der Tagesstätte ausweislich ihres Konzepts vom 11. September 2006 auch auf die psychosoziale Betreuung und soziale Rehabilitation zur Vorbereitung der Wiedervermittlung auf dem Arbeitsmarkt und damit auch an Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Gegen den am 25. Oktober 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 24. November 2006 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, für den erwerbsfähigen Antragsteller seien über das SGB II Leistungen nach SGB III i.V.m. SGB IX vorrangig gegenüber Eingliederungshilfeleistungen nach SGB XII. Insbesondere § 33 Abs. 6 SGB III sehe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch psychologische und pädagogische Hilfen sowie solche zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz (§ 33 Abs. 6 Nr. 5 SGB IX) vor. Zur Gewährung der geeigneten Hilfe sei eine qualifizierte Bedarfssituation maßgeblich, die hier nicht ersichtlich sei. Aufgrund der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sei die Agentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger. Dass die Tagesstätte "G. R. " ausweislich ihres Konzepts vom 11. September 2006 auch Maßnahmen der Rehabilitation zur Vorbereitung der Wiedervermittlung auf dem Arbeitsmarkt erbringe, sei der Antragsgegnerin unbekannt. Ausweislich einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 18. Mai 2005, die auf einer Konzeption aus dem August 2004 beruhe, richte sich das Leistungsangebot nicht an Erwerbsfähige i.S.v. § 8 SGB II. Das vorgelegte Konzept einer psychosozialen Betreuung von Beziehern von ALG II-Leistungen sei eine Leistungsbeschreibung für Maßnahmen nach § 16 SGB II, die mit der ARGE vereinbart werden müssten. Hierfür sei der Sozialhilfeträger nicht zuständig. Zwar treffe es zu, dass die ARGE derzeit Leistungen der Tagesstätte "G. R. " nicht finanziere, dies bedeute aber nicht, dass sie nicht in der Lage sei, entsprechende Angebote nach § 16 Abs. 2 SGB II zu unterbreiten.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Oktober 2006 aufzuhe¬ben und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, er benötige die umfassende Hilfe der Tagesstätte, da ansonsten die erhebliche Gefahr eines Rückfalls bestehe. Dies sei sowohl im ärztlichen Entlassungsbe¬richt der Fachklinik K. als auch im amtsärztlichen Gutachten von Dr. F. vom 29. Juni 2005 festgestellt worden. Da er derzeit die erforderliche Leistung anderweitig nicht erhalten könne, müsse der Sozialhilfeträger einspringen.

Mit Beschluss vom 29. November 2006 hat das Sozialgericht Halle der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin gegenüber der Tagesstätte für seelisch Behinderte infolge Sucht in W. erklärt, der Antragsteller erhalte für die Zeit vom 3. August 2006 bis zum Abschluss des Klageverfahrens Eingliederungshilfe. Die Vergütung In Höhe von 39,90 EUR sei anerkannt worden. Daraufhin hat der Antragsteller das einstweilige Anordnungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und im Schreiben vom 15. März 2007 erklärt, sie halte an der Beschwerde fest. Das Schreiben vom 7. Februar 2007 sei letztlich in Ausführung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts ergangen. Ein Leistungsbescheid gegenüber dem Antragsteller sei nicht ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschwerdeakte, die Verfahrensakte des Sozialgerichts sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Diese waren Grundlage der Entscheidungsfindung.

II.

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach Maßgabe des § 173 SGG frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist auch nicht durch die einseitige Erledigungserklärung des Antragstel¬lers vom 13. Februar 2007 beendet worden. Da sich die Antragsgegnerin der Erledi¬gungserklärung nicht angeschlossen hat, liegt keine übereinstimmende Erledigungser¬klärung vor, die das verfahren nach § 202 SGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO beendet hätte. Die Erklärung des Antragstellers im Schriftsatz vom 13. Februar 2007 kann auch nicht als Antragsrücknahme analog § 102 SGG gewertet werden, da die Bezugnahme auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2007 deutlich erkennen lässt, dass die Erklärung nur im Hinblick auf das vermeintliche Erreichen des Rechtsschutzziels des Antragstellers abgegeben wurde. Dabei ist jedoch deutlich, dass die Erklärung keineswegs eine Aufgabe des bisherigen Begehrens enthielt oder enthalten sollte, was Gegenstand einer Antragsrücknahme und Voraussetzung einer Auslegung der Erklärung als solche wäre. Eine Erledigung des Begehrens des Antragstellers ist auch tatsächlich nicht eingetre¬ten, da es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2007 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der das Rechtsverhältnis in Bezug auf das Begehren des Antragstellers mit Bindungswirkung zwischen diesem und der Antragsgegnerin regelte. Vielmehr enthält das an die Tagesstätte und nicht an den Antragsteller gerich¬tete Schreiben lediglich eine Mitteilung über die tatsächliche Kostentragung an den Leistungserbringer. Auch wenn dieses in Form des üblicherweise nach Leistungsbewilligung an den Hilfebedürftigen versandten Formschreibens erfolgt und auch fälschlich von einem entsprechenden Bescheid an den Antragsteller die Rede ist, so kann dieser daraus für sich keine Rechte herleiten. Zu Recht hat das Sozialgericht Halle mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Oktober 2006 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig – bis zum Abschluss des Klageverfahrens – Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in der Tagesstätte "G. R. " in W. zu gewähren.

Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen. Eine einstweilige Anordnung, mit der Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden, ist regelmäßig nur dann notwendig, wenn eine gegenwärtige akute Notlage zu beseitigen ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der teilstationären Unterbringung des Antragstellers in der Tagesstätte "G. R. " in W. besteht ein Anordnungsanspruch; der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber der Antragsgegnerin ein entsprechender Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen gemäß §§ 53, 54 SGB XII zusteht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht im vorliegenden Fall eine qualifizierte Bedarfssituation des Antragstellers im Hinblick auf die von der Tagesstätte "G. R. " angebotenen Leistungen. Die angestrebte Hilfe ist voraussichtlich geeignet, die Behinderung und deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Eine andere, für den Antragsteller gleichgeeignete Maßnahme ist derzeit aus Sicht des Senats nicht erkennbar. Es ist zu differenzieren zwischen dem geltend gemachten Eingliederungshilfebedarf und der Eignung der angestrebten Leistung einerseits und der Finanzierungszuständigkeit andererseits. Nach § 53 SGB XII erhält derjenige Leistungen der Eingliederungshilfe, der wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung bedroht ist, wenn und solange nach den Beson¬derheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden können. Dass der Antragsteller zu dem Personenkreis des § 53 SGB XII zählt, ist zwischen den Be¬teiligten unstreitig und steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Antragsteller gehört zur Personengruppe der seelisch behinderten Menschen i.S.v. § 3 Nr. 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe–Verordnung vom 1.12.1975, BGBl. I S. 433, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten, oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, sowie auch, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder eine sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (§ 53 Abs. 3 S. 2 SGB XII). Von den Leistungen nach § 53 SGB XII sind diejenigen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 ff. SGB II abzugrenzen. Zentrale Zielrichtung dieser Leistungen ist – trotz der normierten Pflicht zur umfassenden Unterstützung des jeweiligen Hilfebedürftigen in § 14 Satz 1 SGB II – die Teilhabe am Arbeitsleben. Die über § 16 SGB II anwendbaren Regelungen des Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) richten die Leistungserbringung final auf die Ziele der Sicherung der Teilhabe am Ar¬beitsleben aus (vgl. Oppermann in Spellbrink/Eicher: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 5 RN 52). Maßnahmen müssen erforderlich sein zur Erhal¬tung oder Erlangung des Arbeitsplatzes, d.h. zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 97 SGB III). Auch mögliche psychologische und pädagogische Leistungen werden gewährt, um das vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen. Der Förderrahmen beschränkt sich in der Regel auf die durch die angestrebte Berufausübung ausgelösten Bedarfslagen (vgl. BSG, Urteil v. 26.10.2004, Az.: B 7 AL 16/04 R, FEVS 56, 385). Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die eine Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich so nur mittelbar auf eine Arbeitsaufnahme auswirken, sind grundsätzlich nicht durch Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. Vorschriften des SGB III und §§ 14 ff. SGB II förderungsfähig sondern ggf. im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 SGB IX und der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII). Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (vgl. BSG, a.a.O.; BSG, Urteil v. 09.11.1983, Az.: 7 RAr 48/82, SozR 4100 § 56 Nr. 14, zit. n. juris RN 33).

Aus dem Entlassungsbericht der Fachklinik am K. vom 30. Dezember 2005 ergibt sich, dass der Antragsteller aufgrund der erheblichen Rückfallgefahr noch nicht in der Lage ist, außerhalb eines geschützten Rahmens das Alltagsleben zu meistern. Er benötigt weitere therapeutische und pädagogische Unterstützung durch tagesstrukturierende Maßnahmen und ein schützendes Umfeld, in dem für ihn in Krisensituationen Ansprechpartner zur Verfügung stehen, weiterhin an Wegen aus der sozialen Isolation gearbeitet wird und ihm Hilfe bei der Schaffung eigener neuer Lebensstrukturen geleistet wird. Der Bericht verdeutlicht, dass der Antragsteller regulär als arbeitsfähig entlassen wird und daher grundsätzlich am Arbeitsleben teilnehmen kann, aber einer besonderen Nachsorge bedarf und den Kontakt zur Tagesstätte und den dortigen Kontaktpersonen weiterhin intensiv pflegen muss, um seine Abstinenz im Alltag – nicht im Arbeitsleben – zu erhalten. Der Antragsteller bedarf einer intensiven Betreuung. Dieser Betreuungsbedarf besteht unabhängig von einer Eingliederung in Arbeit; er bezieht sich insbesondere auf die persönliche Lebensführung und die Kommunikation mit der Außenwelt (Überwindung der sozialen Isolation, (Neu-) Strukturierung des Alltagsleben), damit geht es vordringlich um die Eingliederung in die Gesellschaft i.S.v. § 53 SGB II. Diesem Bedarf trägt das von der Tagestätte erstellte Förderkonzept für den Antragsteller vom 22. Februar 2006 Rechnung, in dessen Mittelpunkt die intensive individuelle Anleitung und Begleitung des Antragstellers im lebenspraktischen Bereich sowie in den Bereichen soziale Beziehungen und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben steht. Der Betreuungsbedarf in den anderen Bereichen, wie Arbeit und Beschäftigung sowie Bildung, ist deutlich geringer; insoweit benötigt er lediglich Förderung oder Unterstützung. Eine direkte finale Ausrichtung im Hinblick auf eine Eingliederung in Arbeit lässt sich dem Förderkonzept für den Antragsteller nicht entnehmen. Nach Auffassung des Senats ist die begehrte Leistung auch geeignet, den Eingliede¬rungsbedarf des Antragstellers zu decken, denn die Tagesstätte "G. R. ", die als teilstationäre Einrichtung ein Zwischenglied zwischen ambulanter und stationärer Hilfeform darstellt, bietet ausweislich ihrer Konzeption aus dem August 2004, die Grundlage der mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 18. Mai 2005 ist, wegen den werktäglich ganztägigen Öffnungszeiten im Tagesverlauf die vom Antragsteller benötigte verlässliche Anlaufstelle, die eine Tages¬strukturierung einschließlich der Basisversorgung sowie Förderung, Beratung und Be¬gleitung, Assistenz und Erschließung von Angeboten für die Bewältigung einer selbstbestimmten Lebensführung gewährleistet und insbesondere auf die bei seelischer Behinderung infolge Sucht typischen Defizite, wie Kontaktschwierigkeiten, Ängste, soziale Isolation, Antriebsarmut, Problem bei der sinnvollen Alltagsgestaltung, durch Beschäftigungsangebote und Einzelmaßnahmen eingeht. Auch die Gutachterin des Reha-pädagogischen Fachdienstes der Antragsgegnerin hält die begehrte Leistung für geeignet und befürwortet deren Gewährung. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Leistungen der Tagesstätte konzeptionell nicht ausschließlich für erwerbsunfähige Sozialhilfeempfänger vorgese¬hen. Aus dem Umstand, dass eine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Einrichtungsträger und der Antragsgegnerin als überörtlichem Träger der Sozial¬hilfe abgeschlossen wurde, ergibt sich keine konzeptionelle Beschränkung. Im Übrigen löst die Vereinbarung für den Bereich der Leistungen nach dem SGB XII die vormals existierende Rahmenvereinbarung gemäß § 93 d Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz ab, in der das Kriterium Erwerbsfähigkeit nicht von Relevanz war. Die Gewährung der begehrten Leistungen nach den §§ 53, 54 SGB XII ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss bezieht sich auf Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB II), d.h. auf Hilfe für den Lebensunterhalt. Diese Nachrangregelung erfasst jedoch nicht einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII. Auch der allgemeine Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII greift im vorliegenden Fall nicht. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe – insoweit sind alle Leistungen nach dem SGB XII gemeint – nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Leistungen nach dem SGB XII scheiden auch dann aus, wenn einem Hilfesuchenden realisierbare Ansprü¬che oder Rechte als bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (vgl. Wahrendorf, a.a.O., § 2 RN 11). Wenn die nach § 16 SGB II – ggf. i.V.m. § 33 SGB IX – in Betracht kommenden Leistungen den Bedarf des Antragstellers vollständig decken können und für diesen erreichbar sind, nur dann schließen sie Leistungen nach dem SGB XII (vollständig) aus.

Obwohl der Antragsteller erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II ist und Leistungen in Form des ALG II nach dem SGB II bezieht, wäre dies entgegen dem Vorbringen der Antragsgeg¬nerin im Hinblick auf § 16 SGB II erst der Fall, wenn der Antragsteller schwerpunktmäßig Leistungen zur Eingliederung in Arbeit benötigte. Dies ist indes nach den vorste¬henden Ausführungen nicht der Fall. Die in § 16 Abs. 2 S. 2 SGB II normierten begleitenden Betreuungsmaßnahmen, die grundsätzlich ebenfalls final auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet sind (vg. Eicher in Eicher/Spellbrink: SGB II § 16 RN 181), wie die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) sind voraussichtlich nicht geeignet, den Hilfebedarf des Antragstellers zu befriedigen. Ersichtlich – durch die Erfahrungen in der Vergangenheit, insbesondere auch die Stellungnahme des DRK-Suchtberatung vom 30. Mai 2005, belegt – genügt im Fall des Antragstellers eine Suchtberatung nicht. Denkbar wäre die Eignung einer psychosozialen Betreuung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 33 Abs. 6 SGB IX), soweit sie die notwendige Intensität aufweist. Eine solche könnte auch außerhalb einer Eingliederungsmaßnahme erfolgen (vgl. Eicher: in Eicher/Spellbrink: SGB II § 16 RN 185). Es erscheint zweifelhaft, jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen einer psychosozialen Betreuung mit der Ziel¬setzung der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach § 16 SGB II tagesstrukturierende Leistungen unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung des Abstinenzverhaltens in dem vom Antragsteller benötigten Umfang angeboten werden können. Denn der Be¬darf des Antragstellers setzt maßgeblich (schwerpunktmäßig) in einem der Integration in den Arbeitsmarkt vorgelagerten Bereich, der Integration in die Gesellschaft, an. In¬des wird in der Literatur auch vertreten, dass sich eine psychosoziale Betreuung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht auf eine Unterstützung der Eingliederung in Arbeit be¬schränkt, weil diese häufig im Vorfeld einer beruflichen Eingliederung erforderlich und deren Ziel ebenfalls die dauerhafte Eingliederung ist (vgl. Zahn in: Mergler/Zink: SGB II, Std. 05/06, § 16 RN 75). Entsprechend hat die "G. R. – Hilfenetzwerk gGmbH" mit Konzept vom 11. September 2006 ihr Therapieangebot – inhaltlich weitgehend unverändert - auf die Zielgruppe "ALG II–Empfänger mit Suchterkrankung" als psychosoziale Betreuung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II erweitert. Auch danach steht die soziale Rehabilitation als Vorbereitung der beruflichen Rehabilitation im Vordergrund.

Aus dem Vorstehenden wir deutlich, das eine trennscharfe Zuordnung im Grenzbereich zwischen Wiedereingliederung in die Gesellschaft (SGB XII) und Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (SGB II) schon aufgrund der von beiden Sozialleistungssystemen zu leistenden Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) schwierig (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf SGB XII § 53 RN 4; Berlit, Anm. zu SG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2005, Az.: S 17 SO 7/05 ER, juris PR-SozR 19/2005) ist und Überschneidungen möglich sind. Der Senat neigt aber aufgrund des Vorbildcharakters der Leistungen der Beratung und Unterstützung nach §§ 8, 17 BSHG für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu der Auffassung, dass über die bloße Beratung und gelegentliche Betreuung des Hilfebedürftigen hinausgehende Leistungen im stationären oder teilstationären Bereich jedenfalls dann nicht mehr dem § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II zuzuordnen sind, wenn der Bedarf – wie vorliegend – bereits alleine im Hinblick auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und unabhängig von einer möglichen Eingliederung in das Arbeitsleben besteht. Im vorliegenden Fall kann diese Frage jedoch dahinstehen, denn denkbare Leistungen nach § 16 SGB II stellen für den Antragsteller keine bereiten Mittel dar; zumal die insoweit zuständige ARGE SGB II W. mit Schreiben vom 5. September 2006 der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt hat, nicht sie sondern der örtliche Sozialhilfeträger sei für Leistungen der psychosozialen Betreuung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zuständig. Es kann dahinstehen, ob sie damit die Zuständigkeit des kommunalen Trägers i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II im Rahmen der gegliederten Zuständigkeit meint, die indes eine Ergänzungszuständigkeit ist und die Regelung des § 44 b Abs. 3 Satz 3 SGB II und damit die Kompetenz der ARGE zur Wahrnehmung aller Aufgaben unberührt lässt (vgl. Rixen in: Eicher/Spellbrink: SGB II, § 6 RN 13), oder insgesamt den Antragsteller an den Sozialhilfeträger i.S.d. SGB XII verweisen will, denn letztendlich bleibt die abschließende Klärung der Zuständigkeit dem Hauptsache¬verfahren vorbehalten, in dessen Rahmen ist – unter Beiladung der als Rehabilitationsträger ebenfalls in Betracht kommenden Arbeitsagentur W. (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX), deren Aufgaben im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b Abs. SGB II von der ARGE SGB II W. übernommen werden, und der Bundesagentur für Arbeit (§ 6a SGB IX) – auch zu entscheiden, ob die vom Antragsteller benötigten Leistungen (ausschließlich) aus Sozialhilfemitteln gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII durch die Antragsgegnerin oder "auch", ggf. anteilig, aus Mitteln des zuständigen Leistungsträger für das SGB II zu finanzieren sind, weil es sich (auch) um Leistungen i.S.v. § 16 SGB II i.V.m. § 33 SGB IX handelt, für die die Beizuladenden zuständig sind (vgl. SG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2005, Az.: S 17 SO 7/05 ER zit. n. juris; zur Beiladung: BSG, Urteil vom 26.10.2004, Az.: B 7 AL 16/04 R, BSGE 93, 283, zit. n. juris). Letztlich können Leistungsträgereigenschaft und Kostenträgerschaft - für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – dahinstehen, denn die Antragsgegnerin ist gemäß § 14 Abs. 2 SGB X zunächst zur Erbringung der Leistung zuständig. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, bei dem zuerst Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die begehrte Leistung zuständig ist. Stellt dieser (erstangegangene) Leistungsträger bei der Prüfung seine Unzuständigkeit fest, hat er gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger zuzuleiten. Unter¬lässt er diese Weiterleitung, hat er den Rehabilitationsbedarf unverzüglich selbst festzustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX); er ist dann für die Leistungsgewährung zuständig (geworden) (vgl. SG Schleswig, a.a.O.; im Anschluss an BSG, Urteil vom 26.10.2004, Az. B 7 AL 16/04 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, zitiert nach juris; ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, Az. L 4 B 125/05 ER SO, RdLH 2005 S. 177, zitiert nach juris). So verhält es sich im Fall des Antragstellers. Maßgeblich ist insoweit der (neue) Antrag des Antragstellers auf Eingliederungshilfeleistungen vom 26. Januar 2006 beim Sozialamt des Landkreises W. – und nicht sein Erstantrag bzw. Folgeanträge auf ALG II-Leistungen bei der ARGE W ... Zwar sieht das SGB II konzeptionell vor, dass mit dem Erstantrag der Hilfebedarf umfassend gemäß § 14 Satz 1 SGB II geprüft wird, dies bedeutet indes nicht, dass alle über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehenden Leistungen antragsunabhängig erbracht werden. Vielmehr besteht – wie schon im Bereich der Leistungen nach dem SGB III (§ 323 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 SGB III) – für besondere Leistungen (hier: weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II) ein gesondertes Antragserfordernis, soweit sie nicht bereits von Amts wegen erbracht werden.

Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin, die sich insoweit die Tätigkeit des von ihr herangezogenen Landkreises W. als örtlichen Träger der Sozialhilfe zurechnen lassen muss, den (neuerlichen) Antrag des Antragstellers vom 26. Januar 2006 nicht innerhalb von 2 Wochen an die ihrer Auffassung nach zuständige ARGE SGB II W. weitergeleitet; vielmehr hat der Landkreis W., der als Sozialhilfeträger und damit als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX angegangen wurde, ausweislich seines internen Vorlageberichts vom 15. Februar 2006 seine Zuständigkeit für eine Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB XII angenommen und die Bewilligung der Leistungen in Form der teilstationären Eingliederungshilfe in der Tagesstätte für Menschen mit wesentlichen seelischen Behinderungen infolge Sucht befürwortet. Erstmalig im Ablehnungsbescheid vom 20. März 2006 hat der Landkreis im Namen der Antragsgegnerin aufgrund des Vorrangs der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB II) seine Zuständigkeit verneint.

Ein solches Verhalten entspricht nicht dem Gesetzeszweck, der darin besteht, von den behinderten Menschen die Nachteile abzuwenden, die sich aus der Zergliederung des Systems der Leistungen zur Teilhabe auf verschiedenen Leistungsträger ergeben (vgl. BSG, a.a.O.). Daher entstand eine vorläufige Zuständigkeit und nicht nur eine vorläufige Leistungspflicht der Antragsgegnerin für die Erbringung der beantragten Maßnahme an den Antragsteller. Denn die Regelung des § 14 SGB IX ist lex specialis zu der ebenfalls denkbaren Anwendung des § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I), weil sie zu den Instrumenten der Koordination der Rehabilitationsleistungen und der Kooperation der Rehabilitationsträger des SGB IX gehört (vgl. BSG, a.a.O.). Die Klärung, wer im vorliegenden Fall letztlich der eigentlich zuständige Rehabilitationsträger ist, kann insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zu dem die genannten in Betracht kommenden Rehabilitationsträger beizuladen sind (§ 75 Abs. 2 SGG). Solange die Leistungspflicht eines anderen Rehabilitationsträgers nicht (rechts¬kräftig) festgestellt ist, ändert sich die durch § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht. Nach alledem hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin aus §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 14 Abs. 2 SGB IX einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Übernahme der Kosten des Besuchs der Tagesstätte "G. R. " in W ...

Es besteht ein Anordnungsgrund, der sich aus dem fortbestehenden Bedarf an der begehrten Eingliederungsmaßnahme ergibt. Bei Wegfall der Vergütung für die Inan¬spruchnahme der Tagesklinik durch den Antragsteller liegt nahe, dass er von der wei¬teren Teilnahme an Leistungen der Tagesklinik ausgeschlossen wird. Angesichts der hohen Rückfallgefahr ist es erforderlich, die Leistungen sofort zur Verfügung zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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