Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 21399/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1441/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2009 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Stromkosten des Antragstellers in Höhe von 1.123,64 EUR als Darlehen zu übernehmen und diesen Betrag direkt an den Stromversorger V E S GmbH zum Aktenzeichen zu überweisen. Das Darlehen wird ab 1. September 2009 durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 vom Hundert der an den Antragsteller jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (nur) insoweit begründet, als das zu gewährende Darlehen durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % der an den Antragsteller jeweils zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der Anordnungsanspruch für die von dem Sozialgericht (SG) erlassene Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt entgegen der Auffassung des SG aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Danach kann im Einzelfall ein - wie die Kosten der Haushaltsenergie - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 1 SGB II von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis im Wege einer Sach- oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden. § 22 Abs. 5 SGB II regelt demgegenüber die Übernahme von Schulden "für Unterkunft und Heizung", zu denen Stromschulden als Kosten der Haushaltsenergie nicht zählen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind vorliegend erfüllt. Die Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs folgt bereits aus der vom Stromversorger vorgenommenen Abschaltung der elektrischen Anlage in der Wohnung des Antragstellers. Die Versorgung mit elektrischer Energie ist aber unabdingbar, um dem Antragsteller eine menschenwürdige Existenz zu sichern. Es ist in Anbetracht der Höhe der vom Stromversorger geltend gemachten Nachzahlung dem Antragsteller auch nicht möglich, die Zahlungsrückstände aus einer Mittelumschichtung innerhalb der ihm gewährten Regelleistungen zu erbringen, zumal der Versorger die Wiederaufnahme der Stromversorgung von einer vollständigen Tilgung der Außenstände abhängig macht. Dass der jetzt aufgelaufene unabweisbare Bedarf von dem Antragsteller gegebenenfalls selbst verschuldet wurde, ist ohne Belang. Denn die Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rz. 29, 34). Im Hinblick auf die tatsächliche Stromsperre, deren Aufhebung nach der dem Gericht gegenüber bestätigten Erklärung des Stromversorgers vom 30. Juli 2009 von der vorherigen Zahlung des aktuell noch offenen Gesamtbetrages von 1.123,64 EUR abhängt, liegt auch ohne weiteres ein Anordnungsgrund vor.
Allerdings war bei der gesetzlich vorgesehenen Tilgung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen, dass die dort vorgesehene Obergrenze für die vorzunehmende monatliche Aufrechnung von 10 % der jeweils monatlich an den Antragsteller zu zahlenden Regelleistungen auch ausgeschöpft wird. Denn der Antragsteller hat augenscheinlich über einen langen Zeitraum bereits vor dem Beginn des SGB II-Leistungsbezugs Stromschulden auflaufen lassen und zudem den in der Regelleistung enthaltenen anteiligen Leistungsbetrag für Haushaltsenergie (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II) für offensichtlich andere Zwecke verbraucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 199 Abs. 2 SGG ist durch die Entscheidung über die Beschwerde gegenstandslos geworden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (nur) insoweit begründet, als das zu gewährende Darlehen durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % der an den Antragsteller jeweils zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der Anordnungsanspruch für die von dem Sozialgericht (SG) erlassene Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt entgegen der Auffassung des SG aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Danach kann im Einzelfall ein - wie die Kosten der Haushaltsenergie - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 1 SGB II von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis im Wege einer Sach- oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden. § 22 Abs. 5 SGB II regelt demgegenüber die Übernahme von Schulden "für Unterkunft und Heizung", zu denen Stromschulden als Kosten der Haushaltsenergie nicht zählen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind vorliegend erfüllt. Die Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs folgt bereits aus der vom Stromversorger vorgenommenen Abschaltung der elektrischen Anlage in der Wohnung des Antragstellers. Die Versorgung mit elektrischer Energie ist aber unabdingbar, um dem Antragsteller eine menschenwürdige Existenz zu sichern. Es ist in Anbetracht der Höhe der vom Stromversorger geltend gemachten Nachzahlung dem Antragsteller auch nicht möglich, die Zahlungsrückstände aus einer Mittelumschichtung innerhalb der ihm gewährten Regelleistungen zu erbringen, zumal der Versorger die Wiederaufnahme der Stromversorgung von einer vollständigen Tilgung der Außenstände abhängig macht. Dass der jetzt aufgelaufene unabweisbare Bedarf von dem Antragsteller gegebenenfalls selbst verschuldet wurde, ist ohne Belang. Denn die Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rz. 29, 34). Im Hinblick auf die tatsächliche Stromsperre, deren Aufhebung nach der dem Gericht gegenüber bestätigten Erklärung des Stromversorgers vom 30. Juli 2009 von der vorherigen Zahlung des aktuell noch offenen Gesamtbetrages von 1.123,64 EUR abhängt, liegt auch ohne weiteres ein Anordnungsgrund vor.
Allerdings war bei der gesetzlich vorgesehenen Tilgung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen, dass die dort vorgesehene Obergrenze für die vorzunehmende monatliche Aufrechnung von 10 % der jeweils monatlich an den Antragsteller zu zahlenden Regelleistungen auch ausgeschöpft wird. Denn der Antragsteller hat augenscheinlich über einen langen Zeitraum bereits vor dem Beginn des SGB II-Leistungsbezugs Stromschulden auflaufen lassen und zudem den in der Regelleistung enthaltenen anteiligen Leistungsbetrag für Haushaltsenergie (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II) für offensichtlich andere Zwecke verbraucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 199 Abs. 2 SGG ist durch die Entscheidung über die Beschwerde gegenstandslos geworden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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