L 9 U 393/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1049/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 393/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. August 1999 eine Verletztenrente zusteht.

Der 1950 geborene Kläger erlitt am 26. August 1999 eine Verletzung des Ringfingers der rechten Hand, als sich bei Montagearbeiten der Ehering in der drehenden Nuss einer Zerkleinerungsanlagenmaschine verfing. Dr. B., Chefarzt der chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses Freudenstadt, stellte im D-Arztbericht vom 27. August 1999 mit Ergänzungsbericht bei Handverletzungen fest, dass der Weichteilmantel des Ringfingers vom Endglied bis zur proximalen Grundphalanxbasis ausgehülst war und nur noch an einer ein Millimeter breiten Hautbrücke hing. Die Mittelphalanx lag komplett blank und ungedeckt, beide Gefäßnervenbündel waren in Höhe der Grundphalanx zerfetzt. Im Rahmen der stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus Freudenstadt vom 26. August bis 1. September 1999 wurde eine Amputation des rechten Ringfingers vorgenommen. Arbeitsfähigkeit trat zum 9. Oktober 1999 wieder ein.

Dr. F., Chirurg, Unfallchirurg und Handchirurg am Kreiskrankenhaus Wolfach, führte im Nachschaubericht vom 27. November 2000 aus, bei Zustand nach Amputation des 4. Fingers rechts bestehe gelegentlich eine leichte Kälteempfindlichkeit. Sonst sei der Kläger beschwerdefrei und komme mit der Amputation gut zurecht. Es sei keine Therapie notwendig. Der Kläger sei arbeitsfähig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 10 vH.

Am 10. März 2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte, weil diese bisher noch keinen Arbeitsunfall festgestellt habe und ihm auch keine Rentenleistung gewähre.

Die Beklagte beauftragte Dr. B. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser beschrieb unter dem 27. August 2004 den Amputationsstumpf des 4. Fingers als unauffällig, ohne Rötung, ohne Schwellung, die Narben seien gut verheilt. Die Sensibilität an der Stumpfspitze sei eingeschränkt, die Beweglichkeit im Grundgelenk uneingeschränkt. Die Stumpfspitze sei im Vergleich zu den anderen Fingerkuppen schmerzempfindlicher. Die MdE werde auf 5 vH eingeschätzt.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.August 1999 keinen Anspruch auf Verletztenrente habe. Die Unfallfolgen an der rechten Hand, Verlust des Ringfingers im körperfernen Bereich des Grundgliedes mit Sensibilitätsstörungen der Stumpfspitze, bedingten keine messbare MdE.

Den Widerspruch des Klägers, der nicht weiter begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 18. März 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und machte geltend, ausgehend von der Einschätzung der MdE um 10 vH durch Dr. F. im November 2000 sei wegen Verschlimmerung der Beschwerden inzwischen eine MdE um 20 vH anzunehmen.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Dr. F. das Gutachten vom 29. November 2006. Er führte aus, als Folgen des Unfalls vom 26. August 1999 bestehe eine Amputation des 4. Fingers in Höhe Übergang mittleres/distales Drittel im Grundgliedbereich mit ausreichender Weichteildeckung ohne wesentliche Einschränkung der Funktionsgriffe der rechten Hand. Er stimme mit der Einschätzung der MdE von Dr. B. auf 5 vH überein, nachdem in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur eine Amputation des Ringfingers in Höhe des Mittelgelenks an der rechten Hand eine MdE von 0 vH und eine Amputation in Höhe des Grundgelenks eine MdE von 10 vH bedinge. Da im Falle des Klägers die Verletzung am Übergang vom mittleren zum distalen Grundgliedbereich mit ausreichender Weichteildeckung bestehe, sei die Einstufung mit 5 vH zutreffend.

Mit Urteil vom 30. September 2008 wies das SG die Klage ab. Durch die Folgen des Arbeitsunfalls sei die MdE nicht in rentenberechtigendem Grade gemindert. Hierbei stütze sich das SG auf das im Wege des Urkundenbeweises verwertete Gutachten von Dr. B., dessen Einschätzung auch durch Dr. F. bestätigt worden sei. Die Einschätzung der MdE mit 5 vH stimme auch mit den in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur wiedergegebenen Erfahrungswerten überein. Die konkreten Abläufe am Arbeitsplatz des Klägers spielten bei der abstrakten, d.h. auf das Gesamtgebiet des Erwerbslebens bezogenen MdE-Einschätzung keine Rolle.

Gegen das am 22. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 22. Januar 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Er trägt vor, die Folgen der Amputation beeinträchtigten sein Greif- und Leistungsvermögen und seien daher mit der Amputation eines Fingers im Grundgelenk gleichzusetzen, die mit einer MdE um 10 vH bewertet würden. Es müsse ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. August 1999 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH ab 9. Oktober 1999 bis auf weiteres zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten I. und II. Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat im angefochtenen Urteil die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Verletztenrente (§ 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII -) und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der MdE im Einzelnen dargelegt und hiervon ausgehend überzeugend begründet, weshalb die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. August 1999 nicht in rentenberechtigendem Grade von 20 vH gemindert ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an. Er weist daher die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zu einer weiteren Sachaufklärung oder einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zumal in ihr lediglich das Vorliegen einer MdE um 10 vH behauptet wird, die keinen Rentenanspruch begründen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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