Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 409/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren L 5 R 409/09 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 11. 1. 1954 geborene Kläger absolvierte von 1969 bis 1971 eine Lehre als Buchbinder und war von 1978 bis 31. 10. 2003 beim H. Druck- und Verlagshaus tätig, zuletzt als Maschinenführer im Versand, eine Tätigkeit, für die eine Anlernzeit von 3 Monaten nach Auskunft seines Arbeitgebers vom 20. 3. 2003 (SG-Akte Bl. 74) benötigt wird und die nach Lohngruppe V des Tarifvertrages Verband Druck und Medien Baden-Württemberg entlohnt wurde. Seit 1. 11. 2003 ist der Kläger arbeitslos und lebt von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Arbeitslosengeld II).
Nach einer Sequestrektomie wurde der Kläger vom 1. 6. 2004 bis 29. 6. 2004 in den H.-Kliniken Bad M. stationär behandelt. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 9. 7. 2004 wurde dort ein Zustand nach Sequestrektomie über einen lateralen Zugang bei L5/S1 wegen subligamentärem Bandscheibenvorfall L5/S1 lateral links am 14. 5. 2004 sowie ein chronischer Alkoholabusus diagnostiziert. Der Kläger wurde für fähig erachtet, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr täglich auszuführen.
Wegen fortbestehender Schmerzzustände wurde er vom 7. 6. 2005 bis 6. 9. 2005 in der Fachklinik Haus R., R., stationär aufgenommen. Dort wurden die Diagnosen "Alkoholabhängigkeit, Nikotinabhängigkeit, chronische Bronchitis, Fettleber, Euthyreote Struma gestellt. Seine bisherige Tätigkeit mit wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen beim Einstellen von Maschinen könne der Kläger nicht mehr ausüben. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt seien noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus der Arbeitshaltungen denkbar unter Ausschluss von gelenk- und wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen sowie unter Ausschluss wirbelsäulenbelastender Hebeleistungen. Auch eine Exposition gegenüber Nässe, Zugluft, Kälte und extrem schwankenden Temperaturen sei nicht zumutbar. Eine abschließende sozialmedizinische Beurteilung sollte nach Vorstellung bzw. Behandlung in einem Schmerzzentrum erfolgen.
Am 26. 10. 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dr. B. von der ärztlichen Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg kam in seinem Gutachten vom 27. 3. 2006 zu dem Ergebnis, beim Kläger liege ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit chronischer Wurzelschädigung L5 linke Seite bei degenerativen Veränderungen sowie ein Zustand nach operativer Versorgung eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 links im Mai 2004, ferner eine Periarthropathia humeroscapularis mit Tendinitis calcarea am linken Schultergelenk mit schmerzhafter Funktionseinschränkung vor. Als Nebendiagnosen seien eine arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt, ohne Spätfolgen einer hypertensiven Erkrankung, chronischer Alkoholabusus, chronischer Nikotinabusus, beginnende periphere Polyneuropathie an beiden Unterschenkeln, chronische Gastritis, medikamentös behandelt ohne Zeichen einer Nahrungsmittelverwertungsstörung sowie eine Hörminderung auf der der linken Seite zu stellen. Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht könne der Kläger noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen täglich sechs Stunden und mehr ausüben. Gestützt auf diese gutachterliche Bewertung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. 05. 2006 den Rentenantrag ab.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger wegen seiner Alkoholkrankheit vom 17.08.2006 bis 01.02.2007 in den A.-Kliniken in Daun behandelt. Im ärztlichen Abschlussbericht vom 9. 2. 2007 werden als Haupterkrankung ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ferner eine Tabakabhängigkeit, eine posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode sowie eine chronifizierte Ischialgie links mit Wurzeltension L5, Wurzelreizsymptomatik bei Z.n. BS-OP angegeben. Nach 20-wöchiger stationärer Rehabehandlung sei eine gute Besserung seines Allgemeinzustands erreicht worden. Es bestehe eine gute Motivation die zuletzt gezeigte Alkoholabstinenz auch einzuhalten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten noch leichte Arbeiten in abwechselnder Körperhaltung vollschichtig in Tages- und Früh-/Spätschicht verrichtet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. 4. 2007 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Gegenüber dem hiergegen angerufenen Sozialgericht Heilbronn (SG) gab der behandelnde Neurochirurg Dr. D. als sachverständiger Zeuge (schriftliche Aussage vom 10. 9. 2007) an, wegen des chronischen Wurzelschadens L5 links und eines Zustands nach Bandscheibenoperation L5/S1 links könne der Kläger lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vier bis sechs Stunden täglich ausüben. Die Minderung der Leistungsfähigkeit auf neurochirurgischem Fachgebiet sei dauerhaft und könne auch durch Heilverfahren nicht verbessert werden. Dem gegenüber vertrat Prof. Dr. C. von der orthopädischen Universitätsklinik H. in seinem Gutachten vom 27. 12. 2007 die Auffassung, dem Kläger seien körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperposition sechs Stunden täglich zumutbar, sofern damit nicht das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 3 kg und Arbeiten über Kopf- oder Schulterhöhe durchzuführen seien. Mit Urteil vom 19. 11. 2008 wies das SG darauf hin die Klage ab.
Im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend, das SG hätte nicht der Beurteilung von Prof. Dr. C. folgen dürfen, es hätte vielmehr die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. D. seiner Entscheidung zu Grunde legen müssen. Dr. D. sei auf Grund einer neueren Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allenfalls vier Stunden einsatzfähig. Hierzu legte er den Arztbrief Dr. D. vom 12. 3. 2009 sowie den kernspintomographischen Untersuchungsbericht von Dr. K. vom 12. 3. 2009 vor.
II.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Antrag abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 9. Auflage § 73a Rdnr. 7, 7a m.w.N); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein, ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aller Voraussicht nach wird das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bestand behalten, weil - zumindest nach derzeitigem Sach- und Streitstand - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vorliegen und auch mit der Berufung die Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente weder schlüssig dargetan sind noch Beweismöglichkeiten aufgezeigt wurden, die einen Erfolg der Berufung einigermaßen plausibel erscheinen lassen.
Zwischen den Beteiligten besteht inzwischen Einvernehmen darüber, dass dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Die diesbezüglichen Feststellungen des SG wurden vom Kläger in der Berufung nicht weiter angegriffen, Fehler in der Beurteilung des SG sind insoweit auch für den Senat nicht erkennbar.
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbminderung sind sowohl die Ärzte in den den Kläger früher behandelnden stationären Einrichtungen als auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. C. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger weiterhin noch geeignete körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltung und ohne Heben und Tragen von Lasten verrichten kann. Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren auf eine abweichende Auffassung von Dr. D. beruft, überzeugt dies nicht. Dr. D. hat, wie aus dem Arztbrief vom 12. 3. 2009 hervorgeht, beim Kläger keine signifikante Verschlechterung seines Zustandes beschrieben. Dem Arztbrief ist aber andererseits zu entnehmen, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 26. 6. 2007 und dem 12. 3. 2009 bei diesem Arzt nicht in Behandlung stand. Sein Arztbrief bietet jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, nochmals in weitere Ermittlungen einzutreten.
Bezüglich der weiteren schweren Erkrankung des Klägers, seine Alkoholabhängigkeit, hat die letzte Heilbehandlung auf Kosten der Rentenversicherung in den Kliniken D. ergeben, dass dort eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde. Soweit ersichtlich hält dieser Zustand der Alkoholkarenz noch an. Gegenteilige ärztliche Äußerungen liegen nicht vor. Folgeerkrankungen der Alkoholkrankheit sind beim Kläger bislang noch nicht in erheblichen Maße aufgetreten, sodass auch mit der Alkoholerkrankung die verminderte Leistungsfähigkeit nicht begründet werden kann.
Insgesamt kann damit nicht festgestellt werden, dass die Berufung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 11. 1. 1954 geborene Kläger absolvierte von 1969 bis 1971 eine Lehre als Buchbinder und war von 1978 bis 31. 10. 2003 beim H. Druck- und Verlagshaus tätig, zuletzt als Maschinenführer im Versand, eine Tätigkeit, für die eine Anlernzeit von 3 Monaten nach Auskunft seines Arbeitgebers vom 20. 3. 2003 (SG-Akte Bl. 74) benötigt wird und die nach Lohngruppe V des Tarifvertrages Verband Druck und Medien Baden-Württemberg entlohnt wurde. Seit 1. 11. 2003 ist der Kläger arbeitslos und lebt von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Arbeitslosengeld II).
Nach einer Sequestrektomie wurde der Kläger vom 1. 6. 2004 bis 29. 6. 2004 in den H.-Kliniken Bad M. stationär behandelt. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 9. 7. 2004 wurde dort ein Zustand nach Sequestrektomie über einen lateralen Zugang bei L5/S1 wegen subligamentärem Bandscheibenvorfall L5/S1 lateral links am 14. 5. 2004 sowie ein chronischer Alkoholabusus diagnostiziert. Der Kläger wurde für fähig erachtet, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr täglich auszuführen.
Wegen fortbestehender Schmerzzustände wurde er vom 7. 6. 2005 bis 6. 9. 2005 in der Fachklinik Haus R., R., stationär aufgenommen. Dort wurden die Diagnosen "Alkoholabhängigkeit, Nikotinabhängigkeit, chronische Bronchitis, Fettleber, Euthyreote Struma gestellt. Seine bisherige Tätigkeit mit wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen beim Einstellen von Maschinen könne der Kläger nicht mehr ausüben. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt seien noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus der Arbeitshaltungen denkbar unter Ausschluss von gelenk- und wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen sowie unter Ausschluss wirbelsäulenbelastender Hebeleistungen. Auch eine Exposition gegenüber Nässe, Zugluft, Kälte und extrem schwankenden Temperaturen sei nicht zumutbar. Eine abschließende sozialmedizinische Beurteilung sollte nach Vorstellung bzw. Behandlung in einem Schmerzzentrum erfolgen.
Am 26. 10. 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dr. B. von der ärztlichen Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg kam in seinem Gutachten vom 27. 3. 2006 zu dem Ergebnis, beim Kläger liege ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit chronischer Wurzelschädigung L5 linke Seite bei degenerativen Veränderungen sowie ein Zustand nach operativer Versorgung eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 links im Mai 2004, ferner eine Periarthropathia humeroscapularis mit Tendinitis calcarea am linken Schultergelenk mit schmerzhafter Funktionseinschränkung vor. Als Nebendiagnosen seien eine arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt, ohne Spätfolgen einer hypertensiven Erkrankung, chronischer Alkoholabusus, chronischer Nikotinabusus, beginnende periphere Polyneuropathie an beiden Unterschenkeln, chronische Gastritis, medikamentös behandelt ohne Zeichen einer Nahrungsmittelverwertungsstörung sowie eine Hörminderung auf der der linken Seite zu stellen. Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht könne der Kläger noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen täglich sechs Stunden und mehr ausüben. Gestützt auf diese gutachterliche Bewertung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. 05. 2006 den Rentenantrag ab.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger wegen seiner Alkoholkrankheit vom 17.08.2006 bis 01.02.2007 in den A.-Kliniken in Daun behandelt. Im ärztlichen Abschlussbericht vom 9. 2. 2007 werden als Haupterkrankung ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ferner eine Tabakabhängigkeit, eine posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode sowie eine chronifizierte Ischialgie links mit Wurzeltension L5, Wurzelreizsymptomatik bei Z.n. BS-OP angegeben. Nach 20-wöchiger stationärer Rehabehandlung sei eine gute Besserung seines Allgemeinzustands erreicht worden. Es bestehe eine gute Motivation die zuletzt gezeigte Alkoholabstinenz auch einzuhalten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten noch leichte Arbeiten in abwechselnder Körperhaltung vollschichtig in Tages- und Früh-/Spätschicht verrichtet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. 4. 2007 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Gegenüber dem hiergegen angerufenen Sozialgericht Heilbronn (SG) gab der behandelnde Neurochirurg Dr. D. als sachverständiger Zeuge (schriftliche Aussage vom 10. 9. 2007) an, wegen des chronischen Wurzelschadens L5 links und eines Zustands nach Bandscheibenoperation L5/S1 links könne der Kläger lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vier bis sechs Stunden täglich ausüben. Die Minderung der Leistungsfähigkeit auf neurochirurgischem Fachgebiet sei dauerhaft und könne auch durch Heilverfahren nicht verbessert werden. Dem gegenüber vertrat Prof. Dr. C. von der orthopädischen Universitätsklinik H. in seinem Gutachten vom 27. 12. 2007 die Auffassung, dem Kläger seien körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperposition sechs Stunden täglich zumutbar, sofern damit nicht das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 3 kg und Arbeiten über Kopf- oder Schulterhöhe durchzuführen seien. Mit Urteil vom 19. 11. 2008 wies das SG darauf hin die Klage ab.
Im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend, das SG hätte nicht der Beurteilung von Prof. Dr. C. folgen dürfen, es hätte vielmehr die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. D. seiner Entscheidung zu Grunde legen müssen. Dr. D. sei auf Grund einer neueren Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allenfalls vier Stunden einsatzfähig. Hierzu legte er den Arztbrief Dr. D. vom 12. 3. 2009 sowie den kernspintomographischen Untersuchungsbericht von Dr. K. vom 12. 3. 2009 vor.
II.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Antrag abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 9. Auflage § 73a Rdnr. 7, 7a m.w.N); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein, ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aller Voraussicht nach wird das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bestand behalten, weil - zumindest nach derzeitigem Sach- und Streitstand - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vorliegen und auch mit der Berufung die Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente weder schlüssig dargetan sind noch Beweismöglichkeiten aufgezeigt wurden, die einen Erfolg der Berufung einigermaßen plausibel erscheinen lassen.
Zwischen den Beteiligten besteht inzwischen Einvernehmen darüber, dass dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Die diesbezüglichen Feststellungen des SG wurden vom Kläger in der Berufung nicht weiter angegriffen, Fehler in der Beurteilung des SG sind insoweit auch für den Senat nicht erkennbar.
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbminderung sind sowohl die Ärzte in den den Kläger früher behandelnden stationären Einrichtungen als auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. C. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger weiterhin noch geeignete körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltung und ohne Heben und Tragen von Lasten verrichten kann. Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren auf eine abweichende Auffassung von Dr. D. beruft, überzeugt dies nicht. Dr. D. hat, wie aus dem Arztbrief vom 12. 3. 2009 hervorgeht, beim Kläger keine signifikante Verschlechterung seines Zustandes beschrieben. Dem Arztbrief ist aber andererseits zu entnehmen, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 26. 6. 2007 und dem 12. 3. 2009 bei diesem Arzt nicht in Behandlung stand. Sein Arztbrief bietet jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, nochmals in weitere Ermittlungen einzutreten.
Bezüglich der weiteren schweren Erkrankung des Klägers, seine Alkoholabhängigkeit, hat die letzte Heilbehandlung auf Kosten der Rentenversicherung in den Kliniken D. ergeben, dass dort eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde. Soweit ersichtlich hält dieser Zustand der Alkoholkarenz noch an. Gegenteilige ärztliche Äußerungen liegen nicht vor. Folgeerkrankungen der Alkoholkrankheit sind beim Kläger bislang noch nicht in erheblichen Maße aufgetreten, sodass auch mit der Alkoholerkrankung die verminderte Leistungsfähigkeit nicht begründet werden kann.
Insgesamt kann damit nicht festgestellt werden, dass die Berufung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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