Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 2242/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 529/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Leistungsanspruch des Klägers.
Die Beklagte hat mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 9.9.1999 gegen den Kläger eine Erstattungsforderung in Höhe von 8591,03 EUR, es handelte sich um wegen Schwarzarbeit überzahlte Leistungen.
Nachdem der Kläger ab 10.12.2005 wieder im Leistungsbezug der Beklagten stand (Monatsbetrag 922,80 EUR) und die Forderung noch nicht getilgt war, prüfte die Beklagte eine Aufrechnung mit der laufenden Leistung. Einen hierzu ausgehändigten Fragebogen reichte der Kläger zunächst nicht zurück.
Die Beklagte erklärte daraufhin mit Bescheid vom 24.3.2006 die Aufrechnung ab 1.3.2006 und stellte den Aufrechnungsbetrag mit 15,38 EUR täglich fest.
Dagegen legte der Kläger am 26.3.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe nie schwarz gearbeitet. Im Strafverfahren sei er freigesprochen worden und er werde diese Sache niemals ruhen lassen, bis er recht bekomme.
In dem auf nochmalige Aufforderung der Beklagten vorgelegten Fragebogen zur beabsichtigten Aufrechnung machte der Kläger daraufhin folgende Angaben: Miete 279 EUR monatlich, Nebenkosten 71 EUR monatlich.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.6.2006 insoweit ab, als nunmehr ein Betrag in Höhe von 7,59 EUR täglich aufgerechnet wurde. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, wobei die Beklagte bei der Berechnung die Miete in Höhe von 350 EUR sowie den Regelsatz nach dem SGB II in Höhe von 345 EUR zugrundelegte.
Dagegen hat der Kläger am 20.6.2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Er verweist noch einmal darauf, dass die Rückforderung unzutreffend sei, da er nicht schwarz gearbeitet habe. Im übrigen sei der Aufrechnungsbetrag nicht zutreffend berechnet. Er zahle monatlich eine Rate in Höhe von 50 EUR für nicht beglichene Rechtsanwaltshonorare, Haftpflicht- sowie Unfallversicherungen in Höhe von 136,85 EUR halbjährlich und Nebenkosten für die Wohnung in Höhe von 155 EUR monatlich.
Die Beklagte stellte auf Grund dieser vorgelegten Unterlagen mit Änderungsbescheid vom 22.2.2007 den täglichen Aufrechnungsbetrag für die Zeit ab 1.3.2006 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 20.8.2006 auf 5,64 EUR fest und zahlte den Differenzbetrag in Höhe von 906,32 EUR an den Kläger zurück. Dabei berücksichtigte die Beklagte Nebenkosten in Höhe von 99,69 EUR sowie einen Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30 EUR.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 18.12.2008 die Klage abgewiesen. Das klägerische Begehren könne keinen Erfolg haben. Der Änderungsbescheid vom 22.2.2007, der gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe hinsichtlich der Aufrechnung zu Recht mit Verwaltungsakt entschieden (dem BSG in SozR 1200 § 52 Nr. 6 und SozR 3-1200 § 51 Nr. 5 folgend und entgegen dem BSG im Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R). Wenn die Behörde über die Auszahlung einer Sozialleistung durch Verwaltungsakt entscheiden dürfe, umschließe diese Entscheidungsbefugnis auch das Recht, auf gleichem Wege das Erlöschen des Anspruchs auf diese Sozialleistung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu bewirken. Außerdem ermächtige § 51 SGB I den Leistungsträger in eigener Verantwortung zu einem Eingriff in einen laufenden, aus einem Stammrecht geschuldeten Sozialleistungsbezug. Er handele damit hoheitlich zur Regelung der Höhe der Leistung auf der Grundlage einer Norm des öffentlichen Rechts (§ 31 SGB X).
Gegen die von der Beklagten im Änderungsbescheid vom 22.2.2007 erklärte Aufrechnung bestünden auch im übrigen keine rechtlichen Bedenken. Die materiellen Voraussetzungen hätten vorgelegen. Eine Aufrechnungslage habe im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorgelegen. Die Hauptforderung, hier der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld, sei entstanden und erfüllbar gewesen. Auch die zu verrechnende Forderung sei fällig gewesen. Die Erstattungsforderung in Höhe von 8591,02 Euro habe die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 9.9.1999 geltend gemacht. Der von der Beklagten zuletzt mit Änderungsbescheid 22.2.2007 vorgenommene Umfang der Aufrechnung sei zutreffend. Die Beklagte habe die in § 51 Abs. 2 SGB I bestimmten Aufrechnungsgrenzen beachtet. Die Aufrechnung ab 1.3.2006 in Höhe von 5,64 EUR täglich (169,11 EUR monatlich) erreiche nicht die Hälfte des monatlichen Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Aufrechnung hilfebedürftig i. S. des SGB II geworden wäre. Zugrundezulegen sei ein Bedarf nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung von 345 EUR, der Kaltmiete von 279 EUR und Nebenkosten von 99,69 EUR, insgesamt also 723,69 EUR. Diesem Betrag sei das monatliche Einkommen des Klägers, nämlich Arbeitslosengeld von 922,80 EUR gegenüberzustellen. Bezüglich der Beiträge für Versicherungen habe die Beklagte zu Recht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO einen Betrag in Höhe von monatlich 30 EUR zugrundegelegt. Dieser Betrag sei abzusetzen. Der vom Kläger geltendgemachte Betrag in Höhe von halbjährlich 136,85 EUR liege noch unter diesen Pauschbetrag.
Dagegen könnten die vom Kläger geltend gemachten Ratenzahlungen von 50 EUR für Rechtsanwaltskosten nicht vom Einkommen abgezogen werden. Es sei nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Schulden des Hilfebedürftigen zu tilgen. Habe der Hilfebedürftige Einkommen, so müsse er es in der Regel auch dann für sich verwenden, wenn er dadurch außer Stande gesetzt werde, bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Hilfebedürftigkeit i. S. des SGB II sei damit nicht eingetreten.
Die Beklagte habe auch von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, sie habe ferner die erforderliche Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Leistungen in Höhe von 5,64 EUR täglich.
Gegen diesen am 15.1.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31.1.2009 Berufung eingelegt. Er nimmt zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen Bezug, legt einen Beleg über den Abschlag für Stromkosten in Höhe von monatlich 30,01 EUR, eine Beitragsrechnung einer Unfallversicherung über vierteljährlich 52,48 EUR vor, bekräftigt erneut die monatliche Ratenzahlung von 50 EUR an den Rechtsanwalt und legt den letzten Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1.2.2009 in Höhe von monatlich 654,95 EUR vor.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.12.2008 und den Bescheid vom 24.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.6.2006 und des Änderungsbescheides vom 22.2.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich für die Vergangenheit nichts Neues, der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend dargestellt, dass die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nach Grund und Höhe nicht ermessensfehlerhaft und damit nicht rechtswidrig ist.
Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufungsbegründung des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger zur Begründung der Berufung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nimmt, ist den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids nichts hinzuzufügen.
Soweit der Kläger mit der Berufung weitere Unterlagen über Kostenbelastungen vorlegt, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Kostenbelastungen das Jahr 2009 betreffen und somit die aufgerechneten Beträge im Leistungszeitraum vom 1.3.2006 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 20.8.2006 nicht berühren. Weitere Aufrechnungen sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Berufung ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Leistungsanspruch des Klägers.
Die Beklagte hat mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 9.9.1999 gegen den Kläger eine Erstattungsforderung in Höhe von 8591,03 EUR, es handelte sich um wegen Schwarzarbeit überzahlte Leistungen.
Nachdem der Kläger ab 10.12.2005 wieder im Leistungsbezug der Beklagten stand (Monatsbetrag 922,80 EUR) und die Forderung noch nicht getilgt war, prüfte die Beklagte eine Aufrechnung mit der laufenden Leistung. Einen hierzu ausgehändigten Fragebogen reichte der Kläger zunächst nicht zurück.
Die Beklagte erklärte daraufhin mit Bescheid vom 24.3.2006 die Aufrechnung ab 1.3.2006 und stellte den Aufrechnungsbetrag mit 15,38 EUR täglich fest.
Dagegen legte der Kläger am 26.3.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe nie schwarz gearbeitet. Im Strafverfahren sei er freigesprochen worden und er werde diese Sache niemals ruhen lassen, bis er recht bekomme.
In dem auf nochmalige Aufforderung der Beklagten vorgelegten Fragebogen zur beabsichtigten Aufrechnung machte der Kläger daraufhin folgende Angaben: Miete 279 EUR monatlich, Nebenkosten 71 EUR monatlich.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.6.2006 insoweit ab, als nunmehr ein Betrag in Höhe von 7,59 EUR täglich aufgerechnet wurde. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, wobei die Beklagte bei der Berechnung die Miete in Höhe von 350 EUR sowie den Regelsatz nach dem SGB II in Höhe von 345 EUR zugrundelegte.
Dagegen hat der Kläger am 20.6.2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Er verweist noch einmal darauf, dass die Rückforderung unzutreffend sei, da er nicht schwarz gearbeitet habe. Im übrigen sei der Aufrechnungsbetrag nicht zutreffend berechnet. Er zahle monatlich eine Rate in Höhe von 50 EUR für nicht beglichene Rechtsanwaltshonorare, Haftpflicht- sowie Unfallversicherungen in Höhe von 136,85 EUR halbjährlich und Nebenkosten für die Wohnung in Höhe von 155 EUR monatlich.
Die Beklagte stellte auf Grund dieser vorgelegten Unterlagen mit Änderungsbescheid vom 22.2.2007 den täglichen Aufrechnungsbetrag für die Zeit ab 1.3.2006 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 20.8.2006 auf 5,64 EUR fest und zahlte den Differenzbetrag in Höhe von 906,32 EUR an den Kläger zurück. Dabei berücksichtigte die Beklagte Nebenkosten in Höhe von 99,69 EUR sowie einen Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30 EUR.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 18.12.2008 die Klage abgewiesen. Das klägerische Begehren könne keinen Erfolg haben. Der Änderungsbescheid vom 22.2.2007, der gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe hinsichtlich der Aufrechnung zu Recht mit Verwaltungsakt entschieden (dem BSG in SozR 1200 § 52 Nr. 6 und SozR 3-1200 § 51 Nr. 5 folgend und entgegen dem BSG im Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R). Wenn die Behörde über die Auszahlung einer Sozialleistung durch Verwaltungsakt entscheiden dürfe, umschließe diese Entscheidungsbefugnis auch das Recht, auf gleichem Wege das Erlöschen des Anspruchs auf diese Sozialleistung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu bewirken. Außerdem ermächtige § 51 SGB I den Leistungsträger in eigener Verantwortung zu einem Eingriff in einen laufenden, aus einem Stammrecht geschuldeten Sozialleistungsbezug. Er handele damit hoheitlich zur Regelung der Höhe der Leistung auf der Grundlage einer Norm des öffentlichen Rechts (§ 31 SGB X).
Gegen die von der Beklagten im Änderungsbescheid vom 22.2.2007 erklärte Aufrechnung bestünden auch im übrigen keine rechtlichen Bedenken. Die materiellen Voraussetzungen hätten vorgelegen. Eine Aufrechnungslage habe im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorgelegen. Die Hauptforderung, hier der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld, sei entstanden und erfüllbar gewesen. Auch die zu verrechnende Forderung sei fällig gewesen. Die Erstattungsforderung in Höhe von 8591,02 Euro habe die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 9.9.1999 geltend gemacht. Der von der Beklagten zuletzt mit Änderungsbescheid 22.2.2007 vorgenommene Umfang der Aufrechnung sei zutreffend. Die Beklagte habe die in § 51 Abs. 2 SGB I bestimmten Aufrechnungsgrenzen beachtet. Die Aufrechnung ab 1.3.2006 in Höhe von 5,64 EUR täglich (169,11 EUR monatlich) erreiche nicht die Hälfte des monatlichen Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Aufrechnung hilfebedürftig i. S. des SGB II geworden wäre. Zugrundezulegen sei ein Bedarf nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung von 345 EUR, der Kaltmiete von 279 EUR und Nebenkosten von 99,69 EUR, insgesamt also 723,69 EUR. Diesem Betrag sei das monatliche Einkommen des Klägers, nämlich Arbeitslosengeld von 922,80 EUR gegenüberzustellen. Bezüglich der Beiträge für Versicherungen habe die Beklagte zu Recht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO einen Betrag in Höhe von monatlich 30 EUR zugrundegelegt. Dieser Betrag sei abzusetzen. Der vom Kläger geltendgemachte Betrag in Höhe von halbjährlich 136,85 EUR liege noch unter diesen Pauschbetrag.
Dagegen könnten die vom Kläger geltend gemachten Ratenzahlungen von 50 EUR für Rechtsanwaltskosten nicht vom Einkommen abgezogen werden. Es sei nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Schulden des Hilfebedürftigen zu tilgen. Habe der Hilfebedürftige Einkommen, so müsse er es in der Regel auch dann für sich verwenden, wenn er dadurch außer Stande gesetzt werde, bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Hilfebedürftigkeit i. S. des SGB II sei damit nicht eingetreten.
Die Beklagte habe auch von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, sie habe ferner die erforderliche Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Leistungen in Höhe von 5,64 EUR täglich.
Gegen diesen am 15.1.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31.1.2009 Berufung eingelegt. Er nimmt zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen Bezug, legt einen Beleg über den Abschlag für Stromkosten in Höhe von monatlich 30,01 EUR, eine Beitragsrechnung einer Unfallversicherung über vierteljährlich 52,48 EUR vor, bekräftigt erneut die monatliche Ratenzahlung von 50 EUR an den Rechtsanwalt und legt den letzten Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1.2.2009 in Höhe von monatlich 654,95 EUR vor.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.12.2008 und den Bescheid vom 24.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.6.2006 und des Änderungsbescheides vom 22.2.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich für die Vergangenheit nichts Neues, der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend dargestellt, dass die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nach Grund und Höhe nicht ermessensfehlerhaft und damit nicht rechtswidrig ist.
Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufungsbegründung des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger zur Begründung der Berufung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nimmt, ist den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids nichts hinzuzufügen.
Soweit der Kläger mit der Berufung weitere Unterlagen über Kostenbelastungen vorlegt, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Kostenbelastungen das Jahr 2009 betreffen und somit die aufgerechneten Beträge im Leistungszeitraum vom 1.3.2006 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 20.8.2006 nicht berühren. Weitere Aufrechnungen sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Berufung ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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