L 5 R 1174/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3003/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1174/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1952 geborene Kläger absolvierte von 1970 bis 1973 eine Berufsausbildung zum Drucker. Am 8. Mai 1977 hatte der Kläger einen Motorradunfall mit Fersenbeintrümmerfraktur links. Seit 1978 war er als Springer (mit variablen Tätigkeiten, mal am Computer, mal an unterschiedlichen Arbeitsplätzen - Reha-Entlassbericht vom 09. Februar 2005 - Bl. 38 SG-Akte) und in der Qualitätskontrolle eines metallverarbeitenden Betriebes beschäftigt. Der Kläger ist seit einem Bandscheibenvorfall im Oktober 2004 arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Den Arbeitsplatz verlor er in Folge der Insolvenz des Arbeitgebers.

In der Zeit vom 4. Januar 2005 bis 1. Februar 2005 befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Rheintalklinik Bad Kr ... Im Entlassbericht vom 9. Februar 2005 werden als Diagnosen eine Lumboischialgie links bei Bandscheibenvorfall L 3/ 4 mediolateral links sowie L 4/5 medial, degeneratives Lumbalsyndrom mit Fehlhaltung und muskulären Dysbalancen, beginnende Coxarthrose links sowie Hyperlipidämie gestellt. Das Leistungsvermögen wurde dahingehend eingeschätzt, dass der Kläger mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig und bewegungsvariabel verrichten könne, das andauernde Heben schwerer Lasten über 10 kg sowie andauernde Zwangshaltungen für den Rücken sollten vermieden werden. Der Kläger sei arbeitsunfähig nach Hause entlassen. Unter konsequenter Fortsetzung der krankengymnastischen Therapie sei eine weitere Stabilisierung des Befundes zu erwarten, sodass ab Anfang März 2005 mit einer stufenweisen Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit begonnen werden könne.

Am 20. Dezember 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab darin an, seit 2005 auf Grund eines Bandscheibenvorfalles erwerbsgemindert zu sein.

Der Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin und Sozialmedizin Dr. R. stellte in seinem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten vom 12. Februar 2007 (Bl. 67 ff. Verwaltungsakte - VA -) als Diagnosen ein wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom mit Parästhesien beider Beine bei bekannten Bandscheibenvorfall L 3/ L 4 links sowie einen posttraumatischen Verschleiß des linken Sprunggelenkes fest. Das Leistungsvermögen schätzte er dahingehend ein, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Tragen von Lasten über 12 bis 15 kg sowie ohne häufiges Klettern oder Steigen (sechs Stunden und mehr) auszuüben.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 (Bl. 97 VA) lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Vielmehr könne der Kläger unter Berücksichtigung des bei ihm noch vorhandenen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte hierzu einen Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. M. vom 22. März 2007 vor. Dr. R. hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2007 (Bl. 125/127 RS VA) auch unter Berücksichtigung der dort beschriebenen Befunde an seiner Leistungseinschätzung fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2007 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Es liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung beim Kläger vor. Auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestünden beim Kläger nicht. Maßgeblich sei hier die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Springer/Metallarbeiter. Diese Tätigkeit sei dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen, er müsse sich deshalb auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen.

Hiergegen hat der Kläger am 29. Mai 2007 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, auf Grund bei der ihm vorliegenden Krankheiten und Behinderungen sei er außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte des Klägers. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. hat in seiner Auskunft vom 21. August 2007 (Bl. 10/22 SG-Akte) zum Einen die Berichte des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde T. vom 13. Februar 2006, des Facharztes für Innere Medizin, Pneumologie und Schlafmedizin Dr. R. vom 3. März 2006, des Facharztes für Chirurgie Dr. d´A. vom 29. August 2006, der Ärztin für Urologie Dr. R. vom 20. August 2007 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 22. März 2007 und 16. April 2007 vorgelegt. Das Leistungsvermögen hat Dr. Z. auf Grund der ihm bekannten Beschwerden und Erkrankungen aus seiner Sicht auf eine maximal vierstündige Tätigkeiten mit leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen eingeschätzt. Der Arzt Dr. H. hat in seiner Auskunft vom 15. Oktober 2007 (Bl. 29/48 SG-Akte) noch weitere Unterlagen, u. a. hinsichtlich der stationären Behandlung des Klägers im Oktober 2004 in der Helios-Klinik Mühlheim als auch den Reha-Entlassungsbericht der Rheintalklinik Bad Kr. vom Februar 2005 und den Entlassbericht der Seidel - Klinik Bad Bellingen vom Januar 2005 bzgl. eines stationären Aufenthaltes vom 14. Dezember bis 24. Dezember 2004 vorgelegt. Das Leistungsvermögen hat er dahingehend eingeschätzt, dass dem Kläger ein längeres Arbeiten als dreieinhalb Stunden täglich nicht möglich sei.

Das SG hat des Weiteren das Gutachten des Arztes für Orthopädie, Sporttherapie und Chirotherapie Dr. Schr. vom 20. November 2007 (Bl. 54/67 SG-Akte) eingeholt. Dr. Schr. hat als Diagnosen eine posttraumatische Arthrose am unteren Sprunggelenk links sowie eine mäßige Wirbelsäulenfehlhaltung mit radiologisch altersentsprechenden Befunden an Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gestellt. Das Leistungsvermögen hat er dahingehend eingeschätzt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis vorübergehend mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, kurzfristig 15 kg zu verrichten. Die Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen umhergehen stattfinden. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie auch Arbeiten in der Hocke seien nicht zumutbar. Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit seien aus orthopädischer Sicht möglich. Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien seien auf Grund der erheblichen Sprunggelenksarthrose nicht zumutbar. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen könne der Kläger noch vollschichtig tätig sein. Auch die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

Mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht bestünden. Es bestünden auch nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger habe seit 1978 in einem Metallbetrieb ungelernte Berufstätigkeiten verrichtet und müsse sich daher auf Beschäftigungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Er könne auch unter Berücksichtigung der auf orthopädischem Gebiet bestehenden Erkrankungen noch vollschichtig nach dem vorliegenden Gutachten entsprechende Beschäftigungen unter Beachtung qualitativer Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.

Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 19. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 26. Februar 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, trotz seiner Aufforderung an das SG, sei der ihn seit 1977 behandelnde Chirurg Dr. d´A. in Mühlheim nicht befragt worden. Dieser sei lange Zeit mit der Behandlung der Bandscheibenproblematik und der Fersenbeintrümmerfraktur vertraut gewesen und habe diese gekannt. Insofern wäre dessen Aussage über seinen augenblicklichen Zustand sehr wichtig gewesen. Die Stellungnahmen von Dr. Z. wie auch Dr. H. seien ebenso wenig beachtet worden, wie der Umstand, dass er sowohl aus der Rheintal-Klinik Bad Kr. als auch aus der Seidel-Klinik Bad Bellingen jeweils als arbeitsunfähig entlassen worden sei. Der Kläger macht weiter geltend, dass entgegen der Auffassung des SG er sehr wohl Facharbeiterschutz genieße und auf seinen erlernten Beruf als Drucker zurückzugehen sei, da er diesen nach einem schweren Unfall am 8. Mai 1977 mit Fersenbeintrümmerfraktur links nicht freiwillig aufgegeben habe, vielmehr im Hinblick auf die Auskunft der Ärzte der Uniklinik Freiburg er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Beruf unter Berücksichtigung dessen auszuführen. Danach habe er sich eine Tätigkeit gesucht, bei der er 80 % habe sitzen können, dies sei die Tätigkeit bei der Firma BME in Mühlheim gewesen, die er bis 2005 ausgeführt habe. Er sei kein Hilfsarbeiter gewesen, sondern ca. 16 Jahre lang stellvertretender Schichtleiter.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Februar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ihm ab Antragstellung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend noch aus, nach dem Unfall vom 8. Mai 1977, über den der Beklagten keine Unterlagen vorliegen würden, habe der Kläger, wie aus den bei ihr gespeicherten Daten ersichtlich sei, erneut vom 24. Oktober 1977 bis 3. April 1978 bei seinen damaligen Arbeitgeber, Otto Hess Buch- und Offsetdruck, in Müllheim (nach der Betriebsnummern-Datei der Beklagten existiere der Betrieb nicht mehr), gearbeitet. Dass diese Beschäftigung zum 3. April 1978 gesundheitsbedingt geendet habe, sei bislang nicht bewiesen. Aber selbst wenn ein qualifizierter Berufsschutz bestünde, wäre der Kläger auf die Tätigkeiten Registrator oder Postabfertiger zumutbar verweisbar, ebenso auf die Tätigkeit, zu der er über die Agentur für Arbeit in der Zwischenzeit wohl qualifiziert worden sei.

Der Senat hat die Arztauskunft des behandelnden Chirurgen Dr. d´A. vom 7. April 2008 noch eingeholt. Dr. d´A. hat darin u. a. mitgeteilt, dass der Kläger seit 1995 bei ihm in Behandlung sei. Zu Beginn der Behandlung habe bereits ein Zustand nach Fersenbeinfraktur links mit schwerer Arthrose bestanden und seit Ende 1995 ein zunehmendes LWS-Syndrom mit praktisch jährlicher Behandlung bei Bandscheibenvorfall L 3/ 4, die letzte Behandlung wegen verstärkter LWS-Beschwerden habe am 25. März 2008 stattgefunden. Der Kläger könne vom Leistungsvermögen her noch Tätigkeiten wechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen, ohne schweres Heben durchführen, er könne insgesamt leichtere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für drei bis weniger als sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche durchführen. Dr. d´A. hat in dem Zusammenhang noch den Bericht der radiologischen Praxis K., Facharzt für radiologische Diagnostik, vom 29. Oktober 2004 vorgelegt, wonach bei L 3/ 4 ein medianer, breitflächiger Bandscheibenprolaps beschrieben wird, bei L 4/ 5 eine sehr kräftige mediane Bandscheibenprotrusion. Ferner ist von ihm vorgelegt worden der Entlassbericht der Seidel-Klinik Bad Bellingen vom 21. Dezember 2004 und ebenfalls nochmals der Entlassbericht der Rheintal-Klinik Bad Kr. vom 9. Februar 2005. Ergänzend hat Dr. d´A. in seiner Auskunft vom 3. Mai 2008 mitgeteilt, dass von ihm beim Kläger keine Bewegungsmaße erhoben worden seien. Der Kläger sei zuletzt nur immer im akuten Zustand (LWS-Beschwerden) in Behandlung gewesen, dabei habe naturgemäß eine deutliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bestanden. Neurologische Ausfälle hätten bei der letzten Untersuchung am 25. März 2008 nicht bestanden.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 3. September 2008 hat der Kläger u. a. noch bestätigt, an einer Maßnahme mit dem Maßnahmeziel "Kraftfahrer im Güterverkehr" zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit teilgenommen zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten-Akte und Reha-Akte), die beigezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit (Alg II und Kopie der Fortbildungsakte) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung nicht vorliegen.

1.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).

Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.

Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf orthopädischem Gebiet.

Auf der Grundlage des im Urkundenbeweis zu verwertenden Gutachtens des Verwaltungsverfahrens des Orthopäden Dr. R., der beigezogenen Auskünfte der behandelnden Ärzte und des im SG-Verfahren eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. Schr. kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben. Auf orthopädischem Gebiet haben beide orthopädischen Gutachter übereinstimmend als wesentliche Gesundheitsstörungen den posttraumatischen Verschleiß des linken Sprunggelenkes sowie die Wirbelsäulenbeschwerden genannt, wobei Dr. R. in erster Linie nur ein wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom mit Parästhesien beider Beine bei bekannten Bandscheibenvorfall L 3 / 4 links beschreibt, während Dr. Schr. insgesamt eine mäßige Wirbelsäulenfehlhaltung mit radiologisch altersentsprechenden Befunden an Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule als Diagnose nennt. Beide Gutachter gelangen auch unter Berücksichtigung dieser orthopädischen Leiden zu der Einschätzung, dass der Kläger jedenfalls noch leichte bis (vorübergehend) mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wobei Dr. Schr. eine überwiegende sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum zeitweisen umhergehen fordert, zu leisten in der Lage sei. Zu vermeiden sind danach Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie auch Arbeiten in der Hocke und auch häufiges Bücken. Das Heben und Tragen von Lasten sollte 10 kg, kurzfristig 15 kg nicht überschreiten. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen aber ist der Kläger nach dem Urteil beider orthopädischer Gutachter noch in der Lage vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. In diesem Zusammenhang führt die abweichende Einschätzung der behandelnden Ärzte, des Allgemeinmediziners Dr. Z., des Chirurgen d´A. und des Arztes Dr. H. zu keinem anderen Ergebnis. Die hier maßgeblichen Gesundheitsstörungen bestehen auf orthopädischem Gebiet und hier haben im Unterschied zu dem Allgemeinmediziner Dr. Z. und dem Arzt Dr. H. die zuständigen Fachärzte, die Orthopäden Dr. R. und Dr. Schr., das Leistungsvermögen deutlich besser eingeschätzt. Auch keine andere Bewertung des Leistungsvermögens ergibt sich im Übrigen aus den vom Kläger noch angeführten Entlassungsberichten der Rheintal-Klinik Bad Kr. bzw. der Seidel-Klinik Bad Bellingen. Im Zusammenhang mit dem Entlassbericht der Seidel-Klinik vom 21. Dezember 2004 hinsichtlich des stationären Aufenthaltes vom 14. Dezember bis 24. Dezember 2004 ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt der Bandscheibenvorfall erst ca. sechs Wochen zurücklag (Oktober 2004) und vor diesem Hintergrund zunächst die Entlassung arbeitsunfähig erfolgte. Unter "Beurteilung, Verlauf und Empfehlung" ist jedoch diesem Entlassbericht auch zu entnehmen, dass der Kläger lediglich für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten extreme Torsionsbewegungen der LWS sowie Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten vermeiden sollte und nach der Anschlussheilbehandlung wahrscheinlich eine berufliche Wiedereingliederung nötig sein werde. Das heißt aber mit anderen Worten, dass die Seidel-Klinik Bad Bellingen sehr wohl davon ausgeht, dass der Kläger keineswegs auf Dauer arbeitsunfähig und letztlich erwerbsgemindert sei, sondern vielmehr wieder eine Eingliederung in das Erwerbsleben möglich sei. Auch dem weiteren Entlassbericht der Seidel-Klinik Bad Bellingen vom 25. Januar 2005 (adressiert an den behandelnden Chirurgen Dr. d´A.) ist im Ergebnis nichts anderes zu entnehmen. Der Kläger solle insbesondere das Heben und Tragen von Lasten sowie extreme Torsionsbewegungen der Wirbelsäule vermeiden. Und er sollte auf alle Fälle die Tätigkeit als Springer und hierbei das Tragen von Lasten bis zu 30 kg unterlassen. Im Anschluss daran fand die schon in der Seidel-Klinik angesprochene Anschlussheilbehandlung in der Rheintal-Klinik in Bad Kr. statt. Auch dort ist der Kläger zwar zunächst noch als arbeitsunfähig nach Hause entlassen worden, jedoch ist man davon ausgegangen, dass unter konsequenter Fortsetzung der krankengymnastischen Therapie für drei bis vier Wochen mit einer weiteren Stabilisierung des Befundes zu rechnen sei und Anfang März 2005 mit einer stufenweisen Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit begonnen und wieder eine vollschichtige Tätigkeit aufgenommen werden könne.

Diese Einschränkungen, wie sie in den Entlassberichten genannt werden, sind aber auch bei den von den orthopädischen Gutachtern benannten qualitativen Leistungseinschränkungen berücksichtigt.

Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass Dr. d´A. in der vom Senat eingeholten Auskunft zwar das Leistungsvermögen ebenso wie Dr. Z. und Dr. H. nur mit drei bis weniger als sechs Stunden einschätzt, andererseits er aber keine Bewegungsmaße festgestellt hat, die eine quantitative Leistungseinschränkung rechtfertigen könnten, und im Übrigen wurden von ihm auch bei der seinerzeit letzten Untersuchung am 25. März 2008 keine neurologischen Ausfälle festgestellt.

Im Hinblick auf die Beurteilungen zum Leistungsvermögen durch die hier maßgeblichen Fachärzte für Orthopädie können den Senat daher die abweichenden Leistungseinschätzungen der behandelnden Hausärzte Dr. Z. bzw. Dr. H. wie auch des Chirurgen Dr. d´A. letztlich nicht überzeugen.

Insgesamt kann sich der Senat auch nicht davon überzeugen, dass beim Kläger neben den insoweit unstreitigen qualitativen Einschränkungen auch quantitativ eine Beschränkung des Leistungsvermögens dahingehend besteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich zumindest leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen zu können. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ebenso wenig wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).

2. Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.

Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Falle des Klägers Anknüpfungspunkt nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist, sondern sein erlernter Beruf eines Druckers, weil er diesen gesundheitsbedingt nach der Fersenbeintrümmerfraktur 1977 aufgegeben hat, bzw. man weiter davon ausgeht, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers nach seinen Angaben nicht um eine ungelernte Tätigkeit sondern im günstigsten Fall sogar um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt hatte, führt dies zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis.

Denn auch wenn man den Kläger als Facharbeiter (Stufe 3) einstuft, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.

Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).

Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.

Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30. August 2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16. Juni 2006, - L 2 KN 17/05 -).

Der derzeit 57 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8. September 1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.

Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, vorwiegend im Sitzen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so die orthopädischen Gutachten von Dr. R. und Dr. Schr.). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht, ggf. auch 12 bis 15 kg Gewicht, heben oder tragen und gelegentlich mittelschwere Arbeit bewältigen.

Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.

Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er (auch wenn man ihn als Facharbeiter einstuft) nicht berufsunfähig.

Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht(§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved