Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 00827/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1518/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wegen eines Grundstückes festgestellt und Beiträge festgesetzt hat. Die Klägerin war zusammen mit ihrem am 7. Mai 2001 verstorbenen Ehemann H. R. (H.R.) Miteigentümerin eines im Wege der Zwangsversteigerung am 01. Januar 1987 erworbenen Grundstückes, das zuvor Bestandteil einer Landwirtschaft gewesen war und im Grundbuch von H. Bl. Nr. 176 mit der Flurstücknummer 989 ("Grünland, Wald [Holzung] Kaltebrunnen") mit einem Umfang von 23,47 Ar eingetragen ist. Mit Vertrag vom 12. April 2001 haben die Klägerin und H.R. inzwischen u.a. dieses Grundstück auf ihren Sohn, den Bevollmächtigten der Klägerin, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Am 27. September 2000 erlangte die Beklagte vom Grundbuchamt S. Kenntnis vom Erwerb des Grundstückes durch H.R ... Mit Bescheid vom 22. November 2000 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des H.R. zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ab 1. Januar 1995 bezüglich des oben genannten Grundstückes fest. Mit weiteren Bescheiden vom 23. November 2000 setzte die Beklagte, unter Veranlagung als "Grünland", die Beiträge für die Jahre 1995 bis 1999, mit 93,81 DM, 94,52 DM, 95,06 DM, 95,25 DM und 95,08 DM fest. Die Bescheide gab sie am 27. November 2000 zur Post. In einem am 7. Dezember 2000 eingegangenen Fragebogen gab H.R. an, die Fläche liege brach, die (aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes) erforderlichen Pflegemaßnahmen führe er durch und die nicht regelmäßig gepflegten drei Kernobstbäume ernte er ausschließlich zum Eigenbedarf ab. Auf diese Mitteilung setzte die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 11. Dezember 2000, nunmehr unter Veranlagung als "Geringstland", die Beiträge für die Geschäftsjahre von 1995 bis 1999 jeweils mit jährlich 80,00 DM fest. Am 3. Januar 2001 teilte der Sohn von H.R. in dessen Auftrag telefonisch mit, H.R. sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer. Das Grundstück liege brach und werde nur zur Sauberhaltung abgemäht. Am 7. Januar 2001 erhob H.R. selbst schriftlich Widerspruch gegen die Beitragspflicht und seine Veranlagung. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch, soweit er sich gegen den Bescheid vom 22. November 2000 und die Feststellung der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung richte, als unzulässig und den Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1999 vom 23. November 2000 in Form der Neufestsetzungsbescheide vom 11. Dezember 2000 als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. November 2000 sei nicht fristgerecht eingelegt und damit unzulässig. Im Übrigen wäre er auch bei rechtzeitiger Einlegung nicht begründet gewesen, denn H.R. unterliege als Grundstückseigentümer der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Deswegen erhob H.R. am 5. April 2001 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Am 7. Mai 2001 verstarb H.R. und die Klägerin führte als Alleinerbin den Rechtsstreit fort. H.R. bzw. die Klägerin trugen im Wesentlichen vor, der Sohn von H.R. habe mit Schreiben vom 05. Dezember 2000 der Beklagten mitgeteilt, H.R. betreibe kein landwirtschaftliches Unternehmen. Das Grundstück sei im Grundbuch als Grünland ausgewiesen. H.R. habe zu keiner Zeit ein landwirtschaftliches Unternehmen geführt. Es handle sich um eine brachliegende Wiese und man habe sie als Kapitalanlage zur Alterssicherung und als Freizeitgrundstück erworben. Der Voreigentümer habe sie zum Teil zum Abladen von Bauschutt genutzt. H. R. habe einmal im Jahr auf dem Grundstück gemäht, in den letzten zwei, drei Jahren jedoch nicht mehr, da er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Hierzu legte die Klägerseite u.a. Fotos vom Grundstück vor. Die Beklagte trug vor, bei dem Grundstück handle es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche, unabhängig davon, ob sie im Grundbuch als Grünland ausgewiesen sei. Auch Grünland zähle zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Vorbesitzer habe seine Grundstücke als Weideflächen für die ehemals betriebene Schafhaltung genutzt. Für die Beitragspflicht von H.R. sei es unerheblich, ob vom Vorbesitzer bzw. Vorbewirtschafter tatsächlich auch Beiträge zur Berufsgenossenschaft entrichtet worden seien. Der frühere Eingang eines Widerspruchs, insbesondere eines Schreibens vom 5. Dezember 2000 sei nicht feststellbar. Ob ein fristgerechter Widerspruch vorliege, könne dahinstehen, da grundsätzlich Veranlagungs- und Beitragspflicht bestehe. Mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2002 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 22. November 2000 sei bestandskräftig, da der Widerspruch dagegen nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben sei. Indes habe H.R. zumindest konkludent die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides beantragt, worüber die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 in der Sache ablehnend entschieden habe. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes seien nicht erfüllt, denn der Bescheid vom 22. November 2000 sei nicht rechtswidrig. Die Versicherungspflicht ergebe sich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 1 und 124 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). H.R. sei Eigentümer eines Grundstückes im Umfang von 23,47 Ar gewesen. Zwar sei unter einem Unternehmen regelmäßig eine gewerbsmäßige, auf Gewinnerzielung gerichtete planmäßige Tätigkeit zu verstehen, doch sei der Begriff des Unternehmens im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung weiter gefasst. Allein die Wahrnehmung bestimmter landschaftspflegerischer Tätigkeiten, zu denen der jeweilige Grundstückseigentümer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sei, reiche aus, um von einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auszugehen. Nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg vom 14. März 1972 (LLG) seien die Eigentümer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke verpflichtet, die Grundstücke zu bewirtschaften oder zu pflegen, indem sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgten oder die Grundstücke mindestens einmal im Jahr mähten. Deshalb sei die Beitragspflicht nicht an eine auf Gewinnerzielung gerichtete unternehmerische Tätigkeit gebunden. Sie könne bereits entstehen, wenn eine Pflegepflicht von Grundstücken festgelegt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) begründe das Nutzungsrecht an einer forst- oder landwirtschaftlichen Fläche die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher oder landwirtschaftlicher Unternehmer. H.R. habe auch entsprechende Arbeiten durchführen müssen. Es handle sich gemäß den vorgelegten Lichtbildern um ein Wiesengrundstück von erheblicher Größe in leichter Hanglage, das nicht ohne Unfallgefahr zu mähen sei. Die Einbeziehung eines derartigen Grundstückes in die gesetzliche Unfallversicherung sei durchaus sachgerecht. Ausnahmevorschriften, das Vorliegen eines Haus-, Zier- oder anderen Kleingartens, seien nicht erfüllt und angesichts der Größe komme auch keine Befreiung gemäß § 5 SGB VII in Betracht. Für die Zeit bis 31. Dezember 1996 ergebe sich angesichts der sinngemäß gleichlautenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) nichts anderes. Die Beitragsfestsetzung für die Veranlagungsjahre sei auch nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht mit Blick auf eine eventuelle Verjährung. Gegen den am 27. März 2002 mit eingeschriebenem Brief zum Zwecke der Zustellung zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. April 2002 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beitragspflicht sei nicht mit europäischem Recht vereinbar, weswegen auch nicht die nationalstaatliche Rechtsprechung, u.a. des Sozialgerichts Stuttgart oder Mannheim und des BSG heranzuziehen sei. Europäisches Recht stehe über nationalstaatlichem Recht. Die Entscheidung verletze den Gleichheitsgrundsatz. In keinem anderen Staat der Europäischen Union unterlägen private Grundstückseigentümer, die keine landwirtschaftliche Unternehmer seien, der Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft. Auch die Gleichsetzung und Gleichveranlagung der Beitragspflicht von Privatpersonen mit zum Lebensunterhalt dienenden landwirtschaftlichen Unternehmen sei sehr "zweifelhaft". Eine Vielzahl anderer Grundstückseigentümer hätten ebenfalls keine Beiträge zur Berufsgenossenschaft bezahlt. Mit der Aufgabe vieler landwirtschaftlicher Unternehmen und der Heranziehung von Privatpersonen entstehe der Eindruck, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft werde durch Privatpersonen indirekt "subpensioniert". Die Ableitung einer Beitragspflicht aus § 26 LLG sei "höchst fragwürdig". Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe gegenüber anderen Gruppen, die in ihrer Freizeit berufliche und unternehmerische Tätigkeiten ausübten, die gefährlich sein könnten und nicht der berufsgenossenschaftlichen Beitragspflicht unterlägen, beispielsweise wenn ein Hauseigentümer sein Haus renoviere oder ein Musiker in seiner Freizeit Musik mache. Zu beachten sei auch die Ablagerung von Bauschutt durch den Voreigentümer, der insofern einen großen Teil der Grundstücksfläche genutzt habe, die nur brach liege. Diese Fläche könne man nicht mähen. Unverständlich sei, weswegen nur Flächen von 0,12 ha befreit werden könnten. Auch insofern liege eine Ungleichbehandlung vor. Man werde den Rechtsstreit "bis zum höchsten europäischen Sozialgericht tragen". Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung "auf höchster europäischer Ebene" seien "Quersubpensionen" nicht statthaft und verstießen gegen europäisches Recht. Es handle sich um eine krasse Benachteiligung der Freizeitgrundstückseigentümer. Das Grundstück sei im Übrigen auch völlig wertlos und liege brach in einem Natur-Landschaftsschutzgebiet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2002 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 22. November 2000 zurückzunehmen, und die Bescheide vom 27. November 2000 in der Fassung der Bescheide vom 11. Dezember 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Vorschriften des SGB VII verstießen nicht gegen europäisches Recht. Sie habe das Recht auch zutreffend angewandt. Es komme nicht darauf an, ob andere Grundstückseigentümer nicht erfasst seien. Dies könne auch bei einer Verpachtung der Fall sein. Der Grundstückseigentümer unterliege der Pflegepflicht. Der Gesetzgeber sei von einer typisierenden Betrachtungsweise der sozialen Schutzbedürftigkeit im landwirtschaftlichen Bereich ausgegangen, die unverändert fortbestehe. Eine landwirtschaftliche Fläche verliere nicht dadurch ihren Charakter, indem sie zweckentfremdet genutzt werde. Eine Befreiung nach § 5 SGB VII sei nicht möglich. Die Beitragspflicht ergebe sich aus § 150 Abs. 1 SGB VII und der Beitragsmaßstab sei in der Satzung geregelt. Unternehmer sei der, auf dessen Rechnung das landwirtschaftliche Unternehmen gehe. Es sei unerheblich, mit welcher Motivation der landwirtschaftliche Betrieb unterhalten werde. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind nicht zu beanstanden, denn das streitgegenständliche Grundstück unterlag der Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die für die Beitragspflicht erforderlichen Voraussetzungen wiedergegeben - hier insbesondere die Bestimmungen der §§ 2, 123 und 124 SGB VII bzw. für die Zeit bis 31. Dezember 1996 der §§ 776 ff. RVO - und im Ergebnis zutreffend ausgeführt, weswegen H.R. der Versicherungspflicht unterlegen hat, wofür die Klägerin als Alleinerbin auch haftet. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe konnte deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend abgesehen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück landschaftspflegerische Maßnahmen, insbesondere Abmähen, durchzuführen waren und sind und entsprechende Mäharbeiten tatsächlich auch durchgeführt worden sind. Die entsprechende Verpflichtung folgt aus § 26 Satz 2 LLG. Das Grundstück hat dadurch, dass eine planmäßige landwirtschaftliche Benutzung nicht mehr vorliegt, seinen Charakter als landwirtschaftliche Fläche nicht verloren. Auf eine förmliche Stilllegung eines landwirtschaftlichen Betriebes und den Bezug von Stilllegungs-Leistungen kommt es nicht an. Insofern hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Verpflichtung aus § 26 Satz 2 LLG ein versicherungspflichtiges Unternehmen begründen kann (vgl. u.a. seine Urteile vom 11. Mai 2000, Az: L 10 U 3998/99 und 19. Oktober 2000, Az: L 10 U 1999/00). Im übrigen hat H.R. selbst angegeben, er ernte die Obstbäume noch ab. Dass dies nur zum Eigenverbrauch geschehen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Des weiteren wurden, wie von Klägerseite eingeräumt, auch die vorgeschriebenen Mäharbeiten durchgeführt. Soweit die Klägerin vorträgt, die gesetzliche Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und höherrangiges europäisches Recht, entbehrt dies jeglicher Substanz. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Regelung der Beitragspflicht gegen den Gleichheitszusatz oder gegen europäisches Recht verstößt. Unmaßgeblich ist insbesondere, ob andere Grundstückseigentümer tatsächlich nicht herangezogen werden, wie von der Klägerin - unbewiesen - behauptet wird. Selbst wenn andere Grundstückseigentümer im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung nicht herangezogen würden, begründete dies keinen Anspruch der Klägerin, ebenfalls nicht herangezogen zu werden, da es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt. Auch die weiteren Argumente der Klägerin, mit der sie eine Ungleichbehandlung behauptet, greifen nicht durch. Da somit von einem landwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen ist, hat die Beklagte auch zu Recht die Beitragspflicht festgestellt und H.R. zu Beiträgen veranlagt. Damit war die Beklagte auch nicht verpflichtet oder auch nur berechtigt, den bindend gewordenen Veranlagungsbescheid vom 22. November 2000 zurückzunehmen und hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Beitragsfestsetzungen. Aus diesen Gründen hat sich der Gerichtsbescheid des SG als rechtmäßig erwiesen, weswegen die Berufung zurückzuweisen war. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung wobei von der Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG abgesehen wurde.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wegen eines Grundstückes festgestellt und Beiträge festgesetzt hat. Die Klägerin war zusammen mit ihrem am 7. Mai 2001 verstorbenen Ehemann H. R. (H.R.) Miteigentümerin eines im Wege der Zwangsversteigerung am 01. Januar 1987 erworbenen Grundstückes, das zuvor Bestandteil einer Landwirtschaft gewesen war und im Grundbuch von H. Bl. Nr. 176 mit der Flurstücknummer 989 ("Grünland, Wald [Holzung] Kaltebrunnen") mit einem Umfang von 23,47 Ar eingetragen ist. Mit Vertrag vom 12. April 2001 haben die Klägerin und H.R. inzwischen u.a. dieses Grundstück auf ihren Sohn, den Bevollmächtigten der Klägerin, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Am 27. September 2000 erlangte die Beklagte vom Grundbuchamt S. Kenntnis vom Erwerb des Grundstückes durch H.R ... Mit Bescheid vom 22. November 2000 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des H.R. zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ab 1. Januar 1995 bezüglich des oben genannten Grundstückes fest. Mit weiteren Bescheiden vom 23. November 2000 setzte die Beklagte, unter Veranlagung als "Grünland", die Beiträge für die Jahre 1995 bis 1999, mit 93,81 DM, 94,52 DM, 95,06 DM, 95,25 DM und 95,08 DM fest. Die Bescheide gab sie am 27. November 2000 zur Post. In einem am 7. Dezember 2000 eingegangenen Fragebogen gab H.R. an, die Fläche liege brach, die (aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes) erforderlichen Pflegemaßnahmen führe er durch und die nicht regelmäßig gepflegten drei Kernobstbäume ernte er ausschließlich zum Eigenbedarf ab. Auf diese Mitteilung setzte die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 11. Dezember 2000, nunmehr unter Veranlagung als "Geringstland", die Beiträge für die Geschäftsjahre von 1995 bis 1999 jeweils mit jährlich 80,00 DM fest. Am 3. Januar 2001 teilte der Sohn von H.R. in dessen Auftrag telefonisch mit, H.R. sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer. Das Grundstück liege brach und werde nur zur Sauberhaltung abgemäht. Am 7. Januar 2001 erhob H.R. selbst schriftlich Widerspruch gegen die Beitragspflicht und seine Veranlagung. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch, soweit er sich gegen den Bescheid vom 22. November 2000 und die Feststellung der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung richte, als unzulässig und den Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1999 vom 23. November 2000 in Form der Neufestsetzungsbescheide vom 11. Dezember 2000 als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. November 2000 sei nicht fristgerecht eingelegt und damit unzulässig. Im Übrigen wäre er auch bei rechtzeitiger Einlegung nicht begründet gewesen, denn H.R. unterliege als Grundstückseigentümer der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Deswegen erhob H.R. am 5. April 2001 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Am 7. Mai 2001 verstarb H.R. und die Klägerin führte als Alleinerbin den Rechtsstreit fort. H.R. bzw. die Klägerin trugen im Wesentlichen vor, der Sohn von H.R. habe mit Schreiben vom 05. Dezember 2000 der Beklagten mitgeteilt, H.R. betreibe kein landwirtschaftliches Unternehmen. Das Grundstück sei im Grundbuch als Grünland ausgewiesen. H.R. habe zu keiner Zeit ein landwirtschaftliches Unternehmen geführt. Es handle sich um eine brachliegende Wiese und man habe sie als Kapitalanlage zur Alterssicherung und als Freizeitgrundstück erworben. Der Voreigentümer habe sie zum Teil zum Abladen von Bauschutt genutzt. H. R. habe einmal im Jahr auf dem Grundstück gemäht, in den letzten zwei, drei Jahren jedoch nicht mehr, da er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Hierzu legte die Klägerseite u.a. Fotos vom Grundstück vor. Die Beklagte trug vor, bei dem Grundstück handle es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche, unabhängig davon, ob sie im Grundbuch als Grünland ausgewiesen sei. Auch Grünland zähle zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Vorbesitzer habe seine Grundstücke als Weideflächen für die ehemals betriebene Schafhaltung genutzt. Für die Beitragspflicht von H.R. sei es unerheblich, ob vom Vorbesitzer bzw. Vorbewirtschafter tatsächlich auch Beiträge zur Berufsgenossenschaft entrichtet worden seien. Der frühere Eingang eines Widerspruchs, insbesondere eines Schreibens vom 5. Dezember 2000 sei nicht feststellbar. Ob ein fristgerechter Widerspruch vorliege, könne dahinstehen, da grundsätzlich Veranlagungs- und Beitragspflicht bestehe. Mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2002 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 22. November 2000 sei bestandskräftig, da der Widerspruch dagegen nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben sei. Indes habe H.R. zumindest konkludent die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides beantragt, worüber die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 in der Sache ablehnend entschieden habe. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes seien nicht erfüllt, denn der Bescheid vom 22. November 2000 sei nicht rechtswidrig. Die Versicherungspflicht ergebe sich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 1 und 124 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). H.R. sei Eigentümer eines Grundstückes im Umfang von 23,47 Ar gewesen. Zwar sei unter einem Unternehmen regelmäßig eine gewerbsmäßige, auf Gewinnerzielung gerichtete planmäßige Tätigkeit zu verstehen, doch sei der Begriff des Unternehmens im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung weiter gefasst. Allein die Wahrnehmung bestimmter landschaftspflegerischer Tätigkeiten, zu denen der jeweilige Grundstückseigentümer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sei, reiche aus, um von einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auszugehen. Nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg vom 14. März 1972 (LLG) seien die Eigentümer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke verpflichtet, die Grundstücke zu bewirtschaften oder zu pflegen, indem sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgten oder die Grundstücke mindestens einmal im Jahr mähten. Deshalb sei die Beitragspflicht nicht an eine auf Gewinnerzielung gerichtete unternehmerische Tätigkeit gebunden. Sie könne bereits entstehen, wenn eine Pflegepflicht von Grundstücken festgelegt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) begründe das Nutzungsrecht an einer forst- oder landwirtschaftlichen Fläche die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher oder landwirtschaftlicher Unternehmer. H.R. habe auch entsprechende Arbeiten durchführen müssen. Es handle sich gemäß den vorgelegten Lichtbildern um ein Wiesengrundstück von erheblicher Größe in leichter Hanglage, das nicht ohne Unfallgefahr zu mähen sei. Die Einbeziehung eines derartigen Grundstückes in die gesetzliche Unfallversicherung sei durchaus sachgerecht. Ausnahmevorschriften, das Vorliegen eines Haus-, Zier- oder anderen Kleingartens, seien nicht erfüllt und angesichts der Größe komme auch keine Befreiung gemäß § 5 SGB VII in Betracht. Für die Zeit bis 31. Dezember 1996 ergebe sich angesichts der sinngemäß gleichlautenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) nichts anderes. Die Beitragsfestsetzung für die Veranlagungsjahre sei auch nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht mit Blick auf eine eventuelle Verjährung. Gegen den am 27. März 2002 mit eingeschriebenem Brief zum Zwecke der Zustellung zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. April 2002 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beitragspflicht sei nicht mit europäischem Recht vereinbar, weswegen auch nicht die nationalstaatliche Rechtsprechung, u.a. des Sozialgerichts Stuttgart oder Mannheim und des BSG heranzuziehen sei. Europäisches Recht stehe über nationalstaatlichem Recht. Die Entscheidung verletze den Gleichheitsgrundsatz. In keinem anderen Staat der Europäischen Union unterlägen private Grundstückseigentümer, die keine landwirtschaftliche Unternehmer seien, der Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft. Auch die Gleichsetzung und Gleichveranlagung der Beitragspflicht von Privatpersonen mit zum Lebensunterhalt dienenden landwirtschaftlichen Unternehmen sei sehr "zweifelhaft". Eine Vielzahl anderer Grundstückseigentümer hätten ebenfalls keine Beiträge zur Berufsgenossenschaft bezahlt. Mit der Aufgabe vieler landwirtschaftlicher Unternehmen und der Heranziehung von Privatpersonen entstehe der Eindruck, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft werde durch Privatpersonen indirekt "subpensioniert". Die Ableitung einer Beitragspflicht aus § 26 LLG sei "höchst fragwürdig". Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe gegenüber anderen Gruppen, die in ihrer Freizeit berufliche und unternehmerische Tätigkeiten ausübten, die gefährlich sein könnten und nicht der berufsgenossenschaftlichen Beitragspflicht unterlägen, beispielsweise wenn ein Hauseigentümer sein Haus renoviere oder ein Musiker in seiner Freizeit Musik mache. Zu beachten sei auch die Ablagerung von Bauschutt durch den Voreigentümer, der insofern einen großen Teil der Grundstücksfläche genutzt habe, die nur brach liege. Diese Fläche könne man nicht mähen. Unverständlich sei, weswegen nur Flächen von 0,12 ha befreit werden könnten. Auch insofern liege eine Ungleichbehandlung vor. Man werde den Rechtsstreit "bis zum höchsten europäischen Sozialgericht tragen". Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung "auf höchster europäischer Ebene" seien "Quersubpensionen" nicht statthaft und verstießen gegen europäisches Recht. Es handle sich um eine krasse Benachteiligung der Freizeitgrundstückseigentümer. Das Grundstück sei im Übrigen auch völlig wertlos und liege brach in einem Natur-Landschaftsschutzgebiet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2002 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 22. November 2000 zurückzunehmen, und die Bescheide vom 27. November 2000 in der Fassung der Bescheide vom 11. Dezember 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Vorschriften des SGB VII verstießen nicht gegen europäisches Recht. Sie habe das Recht auch zutreffend angewandt. Es komme nicht darauf an, ob andere Grundstückseigentümer nicht erfasst seien. Dies könne auch bei einer Verpachtung der Fall sein. Der Grundstückseigentümer unterliege der Pflegepflicht. Der Gesetzgeber sei von einer typisierenden Betrachtungsweise der sozialen Schutzbedürftigkeit im landwirtschaftlichen Bereich ausgegangen, die unverändert fortbestehe. Eine landwirtschaftliche Fläche verliere nicht dadurch ihren Charakter, indem sie zweckentfremdet genutzt werde. Eine Befreiung nach § 5 SGB VII sei nicht möglich. Die Beitragspflicht ergebe sich aus § 150 Abs. 1 SGB VII und der Beitragsmaßstab sei in der Satzung geregelt. Unternehmer sei der, auf dessen Rechnung das landwirtschaftliche Unternehmen gehe. Es sei unerheblich, mit welcher Motivation der landwirtschaftliche Betrieb unterhalten werde. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind nicht zu beanstanden, denn das streitgegenständliche Grundstück unterlag der Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die für die Beitragspflicht erforderlichen Voraussetzungen wiedergegeben - hier insbesondere die Bestimmungen der §§ 2, 123 und 124 SGB VII bzw. für die Zeit bis 31. Dezember 1996 der §§ 776 ff. RVO - und im Ergebnis zutreffend ausgeführt, weswegen H.R. der Versicherungspflicht unterlegen hat, wofür die Klägerin als Alleinerbin auch haftet. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe konnte deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend abgesehen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück landschaftspflegerische Maßnahmen, insbesondere Abmähen, durchzuführen waren und sind und entsprechende Mäharbeiten tatsächlich auch durchgeführt worden sind. Die entsprechende Verpflichtung folgt aus § 26 Satz 2 LLG. Das Grundstück hat dadurch, dass eine planmäßige landwirtschaftliche Benutzung nicht mehr vorliegt, seinen Charakter als landwirtschaftliche Fläche nicht verloren. Auf eine förmliche Stilllegung eines landwirtschaftlichen Betriebes und den Bezug von Stilllegungs-Leistungen kommt es nicht an. Insofern hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Verpflichtung aus § 26 Satz 2 LLG ein versicherungspflichtiges Unternehmen begründen kann (vgl. u.a. seine Urteile vom 11. Mai 2000, Az: L 10 U 3998/99 und 19. Oktober 2000, Az: L 10 U 1999/00). Im übrigen hat H.R. selbst angegeben, er ernte die Obstbäume noch ab. Dass dies nur zum Eigenverbrauch geschehen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Des weiteren wurden, wie von Klägerseite eingeräumt, auch die vorgeschriebenen Mäharbeiten durchgeführt. Soweit die Klägerin vorträgt, die gesetzliche Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und höherrangiges europäisches Recht, entbehrt dies jeglicher Substanz. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Regelung der Beitragspflicht gegen den Gleichheitszusatz oder gegen europäisches Recht verstößt. Unmaßgeblich ist insbesondere, ob andere Grundstückseigentümer tatsächlich nicht herangezogen werden, wie von der Klägerin - unbewiesen - behauptet wird. Selbst wenn andere Grundstückseigentümer im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung nicht herangezogen würden, begründete dies keinen Anspruch der Klägerin, ebenfalls nicht herangezogen zu werden, da es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt. Auch die weiteren Argumente der Klägerin, mit der sie eine Ungleichbehandlung behauptet, greifen nicht durch. Da somit von einem landwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen ist, hat die Beklagte auch zu Recht die Beitragspflicht festgestellt und H.R. zu Beiträgen veranlagt. Damit war die Beklagte auch nicht verpflichtet oder auch nur berechtigt, den bindend gewordenen Veranlagungsbescheid vom 22. November 2000 zurückzunehmen und hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Beitragsfestsetzungen. Aus diesen Gründen hat sich der Gerichtsbescheid des SG als rechtmäßig erwiesen, weswegen die Berufung zurückzuweisen war. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung wobei von der Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG abgesehen wurde.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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