Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 5982/07 KE
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2241/09 KE
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. April 2009 (S 10 AS 5982/07 KE) wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Anwaltsvergütung nach der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) im Streit.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2007 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung einer Anwaltsvergütung in Höhe von 892,50 EUR abzüglich des bereits geleisteten Vorschusses in Höhe von 313,20 EUR für seine Tätigkeit als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren S 12 AS 2437/06. Der Kostenbeamte setzte die Vergütung mit Beschluss vom 8. November 2007 auf lediglich 139 EUR fest, weswegen Erinnerung zum SG eingelegt wurde.
Mit Beschluss vom 23. April 2009 hat das SG die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. November 2007 zurückgewiesen; der Beschluss des SG enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerde gegen diese Entscheidung zulässig sei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteige.
Der Erinnerungsführer hat am 4. Mai 2009 beim SG Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf eine höhere Festsetzung seiner Vergütung weiterverfolgt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird.
Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seines Kostenbeamten entschieden hat. Die nach der Rechtsmittelbelehrung des SG mögliche Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 des Gesetzes der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) steht dem Erinnerungsführer nach dem Gesetz nicht zu.
Weder durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Juni 2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B -) noch durch eine etwaige ausdrückliche Zulassung der Beschwerde kann insoweit die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) bewirkt werden, wenn das Gesetz die Möglichkeit der Beschwerde nicht vorsieht (vgl. den ebenfalls zu dieser Problematik ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Januar 2008 - L 12 SO 1995/06 KO-B -).
Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG grundsätzlich ausgeschlossen (LSG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2005 - L 9 B 166/02 KR -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. April 2008 (alle juris) und ständige Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 und 14. Januar 2008, jeweils a.a.O.; vom 26. März 2008 - L 12 AS 1144/08 KO-B -). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber dem SGG das allgemeinere Gesetz, womit dem SGG als dem spezielleren Gesetz der Vorrang gebührt. Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich für den Bereich der Kostenentscheidungen nicht gibt. Der Senat sieht insoweit auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegegner in einem Parallelverfahren zitierte Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24. September 2008 - L 19 B 21/08 AS - (juris)) keinen Anlass, seine ständige Rechtsprechung aufzugeben.
Die Gegenauffassung, die damit argumentiert, dass § 178 Satz 1 SGG von dem spezielleren § 73a Abs. 1 SGG verdrängt werde (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2008 - L 1 B 35/07 AS -; LSG Thüringen, Beschluss vom 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF - (beide juris)), überzeugt nicht. § 73a SGG verweist lediglich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) hinsichtlich der Prüfung der Prozesskostenhilfebewilligung als solcher, er verweist nicht auf das RVG. Soweit das SGG Verfahrensregeln über die Kostenfestsetzung und die Rechtsmittel/Rechtsbehelfe dagegen enthält, besteht keine Grundlage für die subsidiäre Heranziehung anderer Gesetze. Auch § 172 Abs. 3 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 26. März 2008 spricht gegen die Annahme einer Beschwerdemöglichkeit. Er schließt die Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen aus mit dem Ziel einer Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit. Wenn die Hauptsacheentscheidung über die Gewährung von PKH nur noch in beschränktem Umfang anfechtbar ist, dürfte dies erst recht für PKH-Nebenverfahren gelten (vgl. hierzu auch Löffler, Anm. zu Beschluss des Thüring. LSG s.o., SGb 2008, 620, 623 f.).
Das LSG Niedersachsen-Bremen weist in der zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens dient, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll.
Dies zeigt sich in den Fällen besonders deutlich, in denen nach der Bewilligung von PKH und einem teilweisen Obsiegen in der Hauptsache nur ein Teil der klägerischen außergerichtlichen Kosten von der Staatskasse und der Rest von der Beklagten der Hauptsache zu tragen sind. Nur hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Staatskasse zu tragen ist, könnte dann Beschwerde nach dem RVG zum LSG eingelegt werden, nicht jedoch hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Beklagten zu tragen ist.
Es liegt auf der Hand, dass insofern die Gefahr abweichender und widersprüchlicher Kostenentscheidungen hinsichtlich desselben Hauptsacheverfahrens besteht.
Auch das Argument, die §§ 193 ff. SGG seien vorliegend nicht einschlägig, da hierin nur die Kostentragung der Beteiligten untereinander geregelt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sowohl in § 197 Abs. 2 SGG als auch in § 178 Satz 1 SGG und § 189 Abs. 2 SGG ist für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit einheitlich geregelt, dass auf Erinnerungen gegen Beschlüsse des Urkundsbeamten nur noch ein Rechtsbehelf am selben Gericht besteht.
Die vorliegende Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und § 56 Abs. 2 Satz 3 sowie § 33 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 RVG.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Anwaltsvergütung nach der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) im Streit.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2007 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung einer Anwaltsvergütung in Höhe von 892,50 EUR abzüglich des bereits geleisteten Vorschusses in Höhe von 313,20 EUR für seine Tätigkeit als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren S 12 AS 2437/06. Der Kostenbeamte setzte die Vergütung mit Beschluss vom 8. November 2007 auf lediglich 139 EUR fest, weswegen Erinnerung zum SG eingelegt wurde.
Mit Beschluss vom 23. April 2009 hat das SG die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. November 2007 zurückgewiesen; der Beschluss des SG enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerde gegen diese Entscheidung zulässig sei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteige.
Der Erinnerungsführer hat am 4. Mai 2009 beim SG Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf eine höhere Festsetzung seiner Vergütung weiterverfolgt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird.
Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seines Kostenbeamten entschieden hat. Die nach der Rechtsmittelbelehrung des SG mögliche Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 des Gesetzes der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) steht dem Erinnerungsführer nach dem Gesetz nicht zu.
Weder durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Juni 2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B -) noch durch eine etwaige ausdrückliche Zulassung der Beschwerde kann insoweit die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) bewirkt werden, wenn das Gesetz die Möglichkeit der Beschwerde nicht vorsieht (vgl. den ebenfalls zu dieser Problematik ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Januar 2008 - L 12 SO 1995/06 KO-B -).
Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG grundsätzlich ausgeschlossen (LSG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2005 - L 9 B 166/02 KR -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. April 2008 (alle juris) und ständige Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 und 14. Januar 2008, jeweils a.a.O.; vom 26. März 2008 - L 12 AS 1144/08 KO-B -). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber dem SGG das allgemeinere Gesetz, womit dem SGG als dem spezielleren Gesetz der Vorrang gebührt. Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich für den Bereich der Kostenentscheidungen nicht gibt. Der Senat sieht insoweit auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegegner in einem Parallelverfahren zitierte Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24. September 2008 - L 19 B 21/08 AS - (juris)) keinen Anlass, seine ständige Rechtsprechung aufzugeben.
Die Gegenauffassung, die damit argumentiert, dass § 178 Satz 1 SGG von dem spezielleren § 73a Abs. 1 SGG verdrängt werde (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2008 - L 1 B 35/07 AS -; LSG Thüringen, Beschluss vom 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF - (beide juris)), überzeugt nicht. § 73a SGG verweist lediglich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) hinsichtlich der Prüfung der Prozesskostenhilfebewilligung als solcher, er verweist nicht auf das RVG. Soweit das SGG Verfahrensregeln über die Kostenfestsetzung und die Rechtsmittel/Rechtsbehelfe dagegen enthält, besteht keine Grundlage für die subsidiäre Heranziehung anderer Gesetze. Auch § 172 Abs. 3 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 26. März 2008 spricht gegen die Annahme einer Beschwerdemöglichkeit. Er schließt die Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen aus mit dem Ziel einer Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit. Wenn die Hauptsacheentscheidung über die Gewährung von PKH nur noch in beschränktem Umfang anfechtbar ist, dürfte dies erst recht für PKH-Nebenverfahren gelten (vgl. hierzu auch Löffler, Anm. zu Beschluss des Thüring. LSG s.o., SGb 2008, 620, 623 f.).
Das LSG Niedersachsen-Bremen weist in der zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens dient, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll.
Dies zeigt sich in den Fällen besonders deutlich, in denen nach der Bewilligung von PKH und einem teilweisen Obsiegen in der Hauptsache nur ein Teil der klägerischen außergerichtlichen Kosten von der Staatskasse und der Rest von der Beklagten der Hauptsache zu tragen sind. Nur hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Staatskasse zu tragen ist, könnte dann Beschwerde nach dem RVG zum LSG eingelegt werden, nicht jedoch hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Beklagten zu tragen ist.
Es liegt auf der Hand, dass insofern die Gefahr abweichender und widersprüchlicher Kostenentscheidungen hinsichtlich desselben Hauptsacheverfahrens besteht.
Auch das Argument, die §§ 193 ff. SGG seien vorliegend nicht einschlägig, da hierin nur die Kostentragung der Beteiligten untereinander geregelt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sowohl in § 197 Abs. 2 SGG als auch in § 178 Satz 1 SGG und § 189 Abs. 2 SGG ist für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit einheitlich geregelt, dass auf Erinnerungen gegen Beschlüsse des Urkundsbeamten nur noch ein Rechtsbehelf am selben Gericht besteht.
Die vorliegende Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und § 56 Abs. 2 Satz 3 sowie § 33 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 RVG.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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