Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 6902/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Zusicherung zur Übernahme der Miete, der Kaution sowie der Umzugskosten für die Wohnung im LWeg , B zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) bewohnt gemeinsam mit ihren beiden Kindern S, geb. 9/2000 und S, geb. 6/2006 eine 59,09 qm große 2 Zimmer-Wohnung. Neben einer geräumigen Küche teilt sich die Wohnung in ein ca. 20 qm großes Wohn- und Schlafzimmer für die Ast., ein ca. 12 qm großes Zimmer für S und ein sehr kleines Bad und einen engen Flur (Feststellungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes). Der Mietzins beträgt 447,56 EUR.
Wegen der bevorstehenden Geburt von S hatte die Ast. die Erteilung einer Zusicherung für einen Wohnungswechsel in eine 2 1/2- Zimmer-Wohnung im L Weg beantragt. Die 72,61 qm große und 457,74 EUR zzgl. Heizung teure Wohnung wird ausweislich des Angebots der Wohnungsbaugesellschaft nur mit einer Mietgarantie eines Leistungsträgers vergeben. Dem Antrag auf Zusicherung der neuen Miet- sowie Umzugskosten war die Stellungnahme einer Sozialarbeiterin beigefügt, wonach eine etwas größere Wohnung benötigt werde; im Wohn- und Schlafraum der Ast. sei es für die Unterbringung eines Säuglings zu unruhig, die Unterbringung des Neugeborenen im Kinderzimmer von S wegen dessen Neigung zu Hyperaktivität und Eifersucht nicht ratsam. Außerdem sei wegen regelmäßiger Besuche zweier weiterer Kinder der Ast., die beim Kindesvater leben, eine etwas geräumigere Wohnung erforderlich.
Gegen die Ablehnung einer Zusicherung der Mietkostenübernahme mit der Begründung, dass erst bei weniger als 2 Räumen bzw. 50 qm Wohnfläche beengte Wohnverhältnisse vorliegen und ein Säugling nur einen geringen Wohnbedarf habe (Bescheid vom 10.2.2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10.7.2006) hat die Ast. am 2.8.2006 das Sozialgericht auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angerufen und Klage erhoben. Sie beruft sich auf eine ergänzende Stellungnahme des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, der nach einem Hausbesuch am 6.7.2006 zu der Feststellung gelangte, dass "ein drittes Zimmer unbedingt schnellstens benötigt" werde. Trotz optimaler Nutzung der jetzigen Wohnung fehle es sowohl für die Ast. als auch S an einer Rückzugsmöglichkeit. Da S in den nächsten Monaten ins Krabbelalter komme, werde sich der Platzmangel verstärken. Alle Räume seien bereits jetzt so voll gestellt, dass allein mit einer anderen Aufteilung kein Zusatzraum geschaffen werden könne.
Der Ag. bleibt dabei, dass die innegehabte Wohnung ausreiche. Bei Einhaltung von Ruhe könne der Säugling im Wohn- und Schlafraum der Ast. untergebracht werden.
Die Ast. hat auf telefonische Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die Wohnung im L Weg noch frei ist.
II.
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist auch begründet. Die Ast. hat Anspruch auf Zusicherung einer Mietübernahme für die Wohnung im L Weg. Denn unter Berücksichtigung der fachkundigen Stellungnahmen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes ist wegen des Familienzuwachses ein Umzug erforderlich i.S. von § 22 Abs. 2 SGB II.
Die Sozialarbeiterin hat auf der Grundlage eines Hausbesuchs die Notwendigkeit zusätzlichen Wohnraums anschaulich dargelegt und im Hinblick auf die rasche, raumgreifende Entwicklung des Kleinkindes sowie die anstehende Einschulung von S auch die Dringlichkeit eines alsbaldigen Umzugs glaubhaft gemacht. Da bereits für die drei Familienangehörigen zusätzlicher Wohnraum benötigt wird, kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraus-setzungen für die Ermöglichung des Besuchsrechts der beiden anderen Kinder der Ast. weiterer Wohnraum anerkannt werden könnte.
Mit Einzug in die angebotene 2 ½-Zimmer-Wohnung erfüllt die Ast. das Selbsthilfegebot nach sparsamem Einsatz öffentlicher Mittel. Die neue Miete ist nach den Richtwerten der AV-Wohnen (bis 542 EUR Warmmiete) angemessen, da sie auch bei Einbeziehung der Heizkosten mit Ansatz des Mittelwerts von 0,69 EUR/qm nach dem aktuellen Betriebskostenspiegel des Mieterbundes nicht über den AV-Richtwert hinausgeht. Da die soziale Einbindung der Kinder ein beachtlicher Aspekt für die Beurteilung der Angemessenheit ist (§ 4 Abs. 5 c) AV-Wohnen), braucht sich die Ast. nicht auf billigeren Wohnraum in einen anderen Stadtbezirk verweisen zu lassen. Als Mutter mit einem Säugling ist sie außerdem auf eine gute Ausstattung der Wohnung (ausreichende Heizung und sanitäre Ausstattung) angewiesen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die ist Wohnung daher in jedem Fall "angemessen" i.S. von § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II.
Der Ag. ist daher verpflichtet, eine Zusicherung zu erteilen, ohne die die Wohnung nicht an die Ast. vermietet wird. Die Verpflichtung erstreckt sich im vorliegenden Fall auch auf die Übernahme der Kaution, da die Ast. bisher kautionsfrei wohnt und nicht imstande ist, die Kaution aus eigenen Mitteln aufzubringen. Ferner braucht die Ast. Hilfe bei Durchführung des Umzugs. Ob und in welchem Umfang sie dabei auf persönliche Helfer zurückgreifen kann, ist vom Ag. im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) bewohnt gemeinsam mit ihren beiden Kindern S, geb. 9/2000 und S, geb. 6/2006 eine 59,09 qm große 2 Zimmer-Wohnung. Neben einer geräumigen Küche teilt sich die Wohnung in ein ca. 20 qm großes Wohn- und Schlafzimmer für die Ast., ein ca. 12 qm großes Zimmer für S und ein sehr kleines Bad und einen engen Flur (Feststellungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes). Der Mietzins beträgt 447,56 EUR.
Wegen der bevorstehenden Geburt von S hatte die Ast. die Erteilung einer Zusicherung für einen Wohnungswechsel in eine 2 1/2- Zimmer-Wohnung im L Weg beantragt. Die 72,61 qm große und 457,74 EUR zzgl. Heizung teure Wohnung wird ausweislich des Angebots der Wohnungsbaugesellschaft nur mit einer Mietgarantie eines Leistungsträgers vergeben. Dem Antrag auf Zusicherung der neuen Miet- sowie Umzugskosten war die Stellungnahme einer Sozialarbeiterin beigefügt, wonach eine etwas größere Wohnung benötigt werde; im Wohn- und Schlafraum der Ast. sei es für die Unterbringung eines Säuglings zu unruhig, die Unterbringung des Neugeborenen im Kinderzimmer von S wegen dessen Neigung zu Hyperaktivität und Eifersucht nicht ratsam. Außerdem sei wegen regelmäßiger Besuche zweier weiterer Kinder der Ast., die beim Kindesvater leben, eine etwas geräumigere Wohnung erforderlich.
Gegen die Ablehnung einer Zusicherung der Mietkostenübernahme mit der Begründung, dass erst bei weniger als 2 Räumen bzw. 50 qm Wohnfläche beengte Wohnverhältnisse vorliegen und ein Säugling nur einen geringen Wohnbedarf habe (Bescheid vom 10.2.2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10.7.2006) hat die Ast. am 2.8.2006 das Sozialgericht auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angerufen und Klage erhoben. Sie beruft sich auf eine ergänzende Stellungnahme des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, der nach einem Hausbesuch am 6.7.2006 zu der Feststellung gelangte, dass "ein drittes Zimmer unbedingt schnellstens benötigt" werde. Trotz optimaler Nutzung der jetzigen Wohnung fehle es sowohl für die Ast. als auch S an einer Rückzugsmöglichkeit. Da S in den nächsten Monaten ins Krabbelalter komme, werde sich der Platzmangel verstärken. Alle Räume seien bereits jetzt so voll gestellt, dass allein mit einer anderen Aufteilung kein Zusatzraum geschaffen werden könne.
Der Ag. bleibt dabei, dass die innegehabte Wohnung ausreiche. Bei Einhaltung von Ruhe könne der Säugling im Wohn- und Schlafraum der Ast. untergebracht werden.
Die Ast. hat auf telefonische Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die Wohnung im L Weg noch frei ist.
II.
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist auch begründet. Die Ast. hat Anspruch auf Zusicherung einer Mietübernahme für die Wohnung im L Weg. Denn unter Berücksichtigung der fachkundigen Stellungnahmen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes ist wegen des Familienzuwachses ein Umzug erforderlich i.S. von § 22 Abs. 2 SGB II.
Die Sozialarbeiterin hat auf der Grundlage eines Hausbesuchs die Notwendigkeit zusätzlichen Wohnraums anschaulich dargelegt und im Hinblick auf die rasche, raumgreifende Entwicklung des Kleinkindes sowie die anstehende Einschulung von S auch die Dringlichkeit eines alsbaldigen Umzugs glaubhaft gemacht. Da bereits für die drei Familienangehörigen zusätzlicher Wohnraum benötigt wird, kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraus-setzungen für die Ermöglichung des Besuchsrechts der beiden anderen Kinder der Ast. weiterer Wohnraum anerkannt werden könnte.
Mit Einzug in die angebotene 2 ½-Zimmer-Wohnung erfüllt die Ast. das Selbsthilfegebot nach sparsamem Einsatz öffentlicher Mittel. Die neue Miete ist nach den Richtwerten der AV-Wohnen (bis 542 EUR Warmmiete) angemessen, da sie auch bei Einbeziehung der Heizkosten mit Ansatz des Mittelwerts von 0,69 EUR/qm nach dem aktuellen Betriebskostenspiegel des Mieterbundes nicht über den AV-Richtwert hinausgeht. Da die soziale Einbindung der Kinder ein beachtlicher Aspekt für die Beurteilung der Angemessenheit ist (§ 4 Abs. 5 c) AV-Wohnen), braucht sich die Ast. nicht auf billigeren Wohnraum in einen anderen Stadtbezirk verweisen zu lassen. Als Mutter mit einem Säugling ist sie außerdem auf eine gute Ausstattung der Wohnung (ausreichende Heizung und sanitäre Ausstattung) angewiesen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die ist Wohnung daher in jedem Fall "angemessen" i.S. von § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II.
Der Ag. ist daher verpflichtet, eine Zusicherung zu erteilen, ohne die die Wohnung nicht an die Ast. vermietet wird. Die Verpflichtung erstreckt sich im vorliegenden Fall auch auf die Übernahme der Kaution, da die Ast. bisher kautionsfrei wohnt und nicht imstande ist, die Kaution aus eigenen Mitteln aufzubringen. Ferner braucht die Ast. Hilfe bei Durchführung des Umzugs. Ob und in welchem Umfang sie dabei auf persönliche Helfer zurückgreifen kann, ist vom Ag. im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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