S 88 SO 5832/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
88
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 5832/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.209,49 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt Alten- und Pflegeheime. In Sachen des in einer ihrer Einrichtungen über fünf Jahren wohnhaften xxx (im Folgenden der Hilfeempfänger) begehrt sie von der Beklagten im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Zahlung von 3.209,49 Euro.

Der Hilfeempfänger lebte vom 14.05.1998 bis zu seinem Tod am xx.xx.2003 in der Einrichtung L der Klägerin in B. Finanziert wurde der Aufenthalt des Hilfeempfängers neben den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch - Pflegeversicherung (SGB XI) und dem vom Hilfeempfänger zu tragenden Eigenanteil durch ergänzende Hilfe zur Pflege, die von dem Beklagten nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt wurde.

Die Höhe der Sozialhilfeleistungen bzw. die Höhe des Eigenanteils wurde für die ersten elf Monate des Aufenthalts des Hilfeempfängers von dem Beklagten dabei retrospektiv festgesetzt. Mit an den Hilfeempfänger bzw. seine Betreuerin gerichtetem Bescheid vom 31.03.1999 setzte der Beklagte die Höhe der Sozialhilfe für den Zeitraum vom Mai 1998 bis März 1999 auf 3.443,50 DM fest. Er führte dabei aus, dass ab dem 01.10.1998 ein Sozialhilfeanspruch nur in Monaten mit 31 Tagen bestünde. Mit einem Schreiben vom gleichen Tag richtete sich der Beklagte an die Klägerin. Dabei teilte er mit, dass die Kosten für die Heimunterbringung des Hilfeempfängers abzüglich der Pflegeversicherungsleistungen und des Eigenanteils von ihm übernommen würden. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass durch diese Erklärung kein Vertragsverhältnis mit dem Land Berlin begründet würde. Die täglichen Aufenthaltskosten in Höhe von damals 122,05 DM bzw. 123,53 DM führte der Beklagte dabei auf und fügte in Klammern "alle Monate mit 31 Tagen" hinzu. Ferner teilte er mit, dass der Eigenanteil für den Zeitraum vom 14.05.1998 bis 31.03.1999 bzw. 30.04.1999 9.619,97 DM betrage. Der Klägerin wurde ferner mitgeteilt, dass der Sozialhilfeanspruch in Höhe von 3.443,50 DM für o. g. Zeitraum überwiesen worden sei.

Im Folgenden kam es zu einem Missverständnis zwischen Klägerin und Beklagten. Die Klägerin ging davon aus, dass der Sozialhilfeträger für den Zeitraum Mai 98 bis März 1999 insgesamt 9.871,23 DM übernehmen würde. Zu diesem Rechenergebnis gelangte sie nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung und des in dem Schreiben vom 31.03.1999 nominal ausgewiesenen Eigenanteils für den o. g. Zeitraum. Tatsächlich zahlte die Beklagte für diesen Zeitraum den mit Bescheid vom 31.03.1999 festgesetzten Betrag von 3.443,50 DM. In den folgenden Jahren übersandte die Klägerin an den Beklagten regelmäßig Rechnungen, auf die der Beklagte Zahlungen leistete.

Nach dem Tod des Hilfeempfängers wandte sich die Klägerin schriftsätzlich an den Beklagten und machte am 03.06.2004 einen offenen Betrag in Höhe von 2.401,92 Euro geltend. Sie führte aus, ein Defizit sei bei Kostenübernahme entstanden. Daraufhin hat der Beklagte seinerseits eine Sozialhilfeüberzahlung von 807,68 Euro geltend gemacht. Über letztgenannte Überzahlung konnte zwischen den Beteiligten Einvernehmen erzielt werden. Es erfolgte die Abrechnung, aus Sicht der Klägerin vergrößerte sich dabei aber ihre offene Forderung auf 3.209,64 Euro. Am 14.02.2005 forderte die Klägerin den Beklagten schriftsätzlich zur Begleichung des o. g. Betrages auf. Diesem Ansinnen widersprach der Beklagte am 05.10.2005 mit dem Hinweis, dass ein Sozialhilfeanspruch ab dem 01.07.1998 nur an Monaten mit 31 Tagen bestanden habe. In den Monaten September und November 1998 sowie Februar 1999 sei der Hilfeempfänger vollständig Selbstzahler gewesen. Der Beklagte erkannte die Forderung der Klägerin demnach nicht an. Zudem führte er aus, dass die Forderung auch verjährt wäre.

Am 25.11.2005 hat die Klägerin die vorliegende Leistungsklage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.209,49 Euro gegen den Beklagten hat. Dieser Anspruch sei in mehreren Rechtsgrundlagen begründet. So bestehe ein Anspruch aus einer Zusicherung im Sinne von § 34 Zehntes Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X). Das Scheiben vom 31.03.1999 sei als Zusicherung des Beklagten dahingehend auszulegen, dass dieser die Kosten des Heimaufenthaltes abzüglich des Eigenanteils übernehme. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass sie einen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten habe. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, dass die von ihr mit dem Beklagten sowie anderen öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsträgern geschlossenen Vergütungsvereinbarungen bezüglich der Einrichtung L in Verbindung mit § 93 BSHG und § 68 BSHG einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung in Höhe der angefallenen Pflegekosten abzüglich des Eigenanteils und der Pflegeversicherungsleistungen begründeten. Die Vergütungsvereinbarungen für den streitgegenständlichen Zeitraum reicht sie zu den Akten. Sie ist nicht der Auffassung, dass ihre Forderung verjährt ist. Sie habe die Zahlungen des Beklagten, die keine Tilgungsbestimmung enthalten hätten, zunächst der gesetzlichen Regelung des § 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgend auf die ältesten offenen Forderungen verbucht. Die ursprüngliche offene Forderung aus dem Zeitraum Mai 1998 bis März 1999 sei daher inzwischen durch die Zahlungen des Beklagten getilgt worden. Allerdings habe sich das Defizit fortgesetzt. Offen seien Forderungen aus dem Jahr 2001. Diesbezüglich greife die Verjährung nicht ein. Die Klägerin reicht die von ihr mit u. a. dem Beklagten geschlossenen Vergütungsvereinbarungen für den Zeitraum des Heimaufenthaltes des Hilfeempfängers in Kopie zu den Akten. Ferner reicht sie Rechnungskopien aus den Jahren 1999 bis 2003 und eine von ihr gefertigte Aufstellung zu den noch offenen Verbindlichkeiten zu den Akten.

Sie beantragt,

die Beklagte zur verurteilen, 3.209,49 Euro zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Forderung der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht bestehe, weil ein Sozialhilfeanspruch für den Zeitraum Mai 1998 bis März 1999 nicht in der von der Klägerin angenommenen Höhe bestanden habe. Dies resultiere daraus, dass der Hilfeempfänger nur in den Monaten mit 31 Tagen in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt habe. Zudem greife die Verjährung, weil die offene Forderung eindeutig aus den nicht gezahlten Eigenanteilen für die Monate September und November 98 sowie Februar und April 1999 resultiere.

Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Hilfeempfänger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig aber nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages.

Ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus vertraglicher Verpflichtung besteht nicht.

In Rechtsprechung und Literatur ist nicht eindeutig geklärt, ob im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Maßnahmeträger, Kostenträger und Hilfeempfänger vertragliche Ansprüche zwischen Maßnahmeträger und Kostenträger bestehen können. Eindeutig ist, dass zivilrechtliche vertragliche Ansprüche regelmäßig zwischen dem Hilfeempfänger und dem Maßnahmeträger bestehen. So war es auch hier durch den zwischen dem Hilfeempfänger und der Klägerin geschlossenen Heimvertrag. Ferner bestehen abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfeempfängers öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche auf (ergänzende) Sozialhilfe gegen den Sozialhilfeträger, sowie regelmäßig öffentlich-rechtliche Ansprüche des Hilfeempfängers gegen den Träger der Pflegeversicherung. Diese Rechtsbeziehungen vermitteln keine direkten vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche im Verhältnis vom Betreiber des Pflegeheimes gegenüber dem Sozialhilfeträger oder auch dem Träger der Pflegeversicherung. Soweit der Beklagte in der Vergangenheit auf Rechnungen der Klägerin direkt an die Klägerin gezahlt hat, stellen diese Zahlungen grundsätzlich im rechtlichen Sinne eine Leistung an den Hilfeempfänger, nicht aber an die Klägerin dar.

Denkbar ist, dass die nach § 93 BSHG bzw. seit 01.01.2005 nach § 75 des Zwölften Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) vorgesehenen Vereinbarungen zwischen den Sozialhilfeträgers und den Trägern stationärer bzw. teilstationärer Einrichtungen einen vertraglichen Anspruch zwischen den Beteiligten dieser Vereinbarung begründen. Vorliegend ist dies aber jedenfalls nicht der Fall, denn die zwischen Klägerin und Beklagten geschlossenen Vergütungsvereinbarungen enthalten keine Regelungen, die einen direkten Leistungsanspruch der Klägerin im konkreten Einzelfall begründen könnten. Die Vergütungsvereinbarungen konkretisieren in Verbindung mit dem hier noch anwendbaren § 93 Abs. 3 BSHG lediglich die Höhe des Sozialhilfeanspruchs des Hilfeempfängers gegenüber dem Beklagten. Faktisch mögen sie die Investitionssicherung der Klägerin auch im konkreten Einzelfall erheblich erhöhen, weil diese davon ausgehen kann, dass der Beklagte einem ihrer Bewohner Sozialhilfe unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Tagespflegesätze gewährt und keine niedrigeren Sätze in Ansatz bringt. Ein konkreter Zahlungsanspruch der Klägerin im Einzelfall unabhängig von weiteren rechtlichen Vereinbarungen oder Verwaltungsakten des Beklagten wird dadurch jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus einer Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X. Das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 31.03.1999 stellt keine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, dar. Die Klägerin ist schon kein geeigneter Adressat des hoheitlichen Verwaltungshandelns der Beklagten, da im konkreten Einzelleistungsfall kein Subordinationsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten besteht. Adressat des hoheitlichen Verwaltungshandelns im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz ist grundsätzlich der Hilfeempfänger.

Denkbar wäre in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 31.03.1999, eine auf Abschluss einer Schuldübernahme im Sinne des § 414 BGB gerichtete Willenserklärung des Beklagten zu sehen. Dies setzte aber zumindest aber einen Rechtsbindungswillen des Beklagten auf Abschluss einer verbindlichen Übernahmeverpflichtung hinsichtlich der vertraglichen Schuld des Hilfeempfängers gegenüber der Klägerin voraus. Ein solcher Rechtsbindungswille ist allerdings bereits deshalb zu verneinen, weil in dem besagten Schreiben explizit geäußert wird, dass eine vertragliche Bindung dadurch nicht zustande komme soll.

Dem Grunde nach kann die Klägerin gegenüber dem Beklagten aus dem Betreuungsverhältnis zugunsten des Hilfeempfängers nur Ansprüche im Rahmen der cessio legis des § 28 Abs. 2 BSHG geltend machen. Danach geht der Anspruch eines Hilfeempfängers auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit diese Leistung ihm gewährt worden wäre, nach seinem Tod auf denjenigen über, der die Hilfe erbracht hat oder die Pflege geleistet hat. In diesem Rahmen kann die Klägerin Ansprüche des Hilfeempfängers, die vor dessen Tod bestanden haben, gegen den Beklagten geltend machen. Sie muss sich dabei aber den Rechtsverkehr zurechnen lassen, der zwischen Hilfeempfänger und Beklagten in der fraglichen Angelegenheit geführt wurde.

Auch in Zusammenhang mit § 28 Abs. 2 BSHG hat die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Den Zahlungsanspruch leitet die Klägerin daraus her, dass für den Zeitraum Mai 1998 bis März 1999 zu geringe Sozialhilfeleistungen erbracht worden seien. Dies ist unabhängig von der von der Klägerin vorgetragenen Tilgung der ursprünglichen Schuld durch die Zahlungen des Beklagten über mehrere Jahre und dem damit verbundenen Wechsel der Identität der Forderung Grundlage der Annahme eines Zahlungsdefizits durch die Klägerin. Ein Anspruch der Klägerin im Rahmen der cessio legis nach § 28 Abs. 2 BSHG setzte daher voraus, dass dem Hilfeempfänger für den Zeitraum Mai 1998 bis März 1999 ein höherer Anspruch auf Sozialhilfe zugestanden hätte. Dies ist indessen zu verneinen, weil die Höhe des Sozialhilfeanspruchs für diesen Zeitraum zwischen dem Hilfeempfänger und dem Beklagten bestandskräftig festgestellt worden ist, denn der von dem Kläger ursprünglich gegen den Bescheid vom 31.03.1999 eingelegte Widerspruch wurde am 03.05.1999 zurück genommen.

Mangels offener Ansprüche im Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Beklagten bei Tod des Hilfeempfängers kann die Klägerin auch keine Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis gegen den Beklagten geltend machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

Gegen die Festsetzung des Streitwertes ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endet sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils.
Rechtskraft
Aus
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