Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
88
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 4731/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 09. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2005 wird insoweit aufgehoben, als Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis 30. April 2000 von mehr als 4229,02 EUR geltend gemacht wird. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die 1948 geborene Klägerin wehrt sich, vertreten durch ihre gesetzliche Betreuerin, gegen die Inanspruchnahme durch den Beklagten auf Aufwendungsersatz nach §29 Satz 2 BSHG für die von dem Beklagten geleistete erweiterte Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis 30. April 2000. Die Klägerin ist schwerstpflegebedürftig, derzeit Komapatientin und ist seit 01. Dezember 1998 stationär in Pflegeheimen untergebracht. Zu Beginn des Heimaufenthaltes der Klägerin wurde durch ihren damaligen Betreuer, den damaligen Ehemann, ein Antrag auf Sozialhilfeleistungen des Beklagten gestellt. Der Beklagte forderte daraufhin von dem damaligen Betreuer mit Schreiben vom 03. Dezember 1998 Einkommens- und Vermögensunterlagen an. Dabei wurde der Betreuer darauf hingewiesen, dass im Falle einer Kostenübernahme das anrechenbare Einkommen oder Vermögen nach § 28 bzw. 29 BSHG einzusetzen sei.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1999 übernahm der Beklagte unter Rückgriff auf § 68 des Bundessozialhilfegesetzes die Kosten des Heimaufenthaltes der Klägerin in Höhe der monatlichen Restpflegekosten. Dabei führte er aus, dass sich die Restpflegekosten aus dem monatlich zu zahlenden Heimentgelt abzüglich der Leistungen der Pflegekasse und des zu leistenden Kostenanteils der Klägerin ergäbe. Für den Zeitraum vom 01. Dezember 1998 bis 30. Juni 1999 wurde der Kostenanteil auf 0,00 DM festgesetzt.
Im Folgenden fanden Ermittlungen zu dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen statt. Der Beklagte zahlte die Heimkosten dabei in voller Höhe direkt an dem Heimträger aus. Zum 01. September 1999 übernahm die jetzige Betreuerin, die Tochter der Klägerin, die Betreuung. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung teilte sie am 15. März 2000 mit, dass ein Scheidungsantrag für die Klägerin gestellt worden sei. Mit Bescheid vom 21. März 2000 wurde der Eigenanteil für den Zeitraum ab 01. Juli 1999 vorläufig auf 350, 40 DM festgesetzt. Die Beklagte führte dabei aus, dies sei der geringste Aufwendungsersatz, der vorläufig festgesetzt würde, weil noch diverse Unterlagen des ehemaligen Betreuers fehlen würden. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ergäbe sich aus der häuslichen Ersparnis in Höhe von 80 % des für den Hilfesuchenden maßgeblichen Regelsatzes.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2000 wurde der Eigenanteil für den Zeitraum ab 01. Mai 2000 auf 1431,17 DM monatlich festgesetzt. Dabei hatte der Beklagte eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1677,32 DM berücksichtigt und einen Barbetrag für den Heimaufenthalt in Höhe von 246,15 DM in Abzug gebracht. Nicht mehr berücksichtigt wurden allerdings Unterhaltskosten für den Ehemann. Im Folgenden führte der Beklagte Ermittlungen zum Zeitpunkt der endgültigen Trennung der Eheleute durch. Am 30. April 2003 schilderte die jetzige Betreuerin ausführlich den Sachverhalt. Dabei gab sie an, dass sie nach Übernahme der Betreuung zum 01. September 1999 sofort den Zugriff des Ehemannes der Klägerin auf deren Konto gesperrt habe. Das Konto sei bei Übernahme der Betreuung im Minus gewesen, weil die Miete für September 1999 noch abgebucht worden sei. Die Betreuerin schilderte ausführlich die Einkommenssituation der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum. Dabei wurde erstmals aktenkundig, dass die Klägerin neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Rente aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bezog. Ferner wurde bekannt, dass 7000,00 DM während des streitgegenständlichen Zeitraumes auf das Konto der Klägerin eingegangen waren. Dabei handelte es sich wirtschaftlich um einen Betrag, den der Ehemann der Klägerin zuvor an das Heim gezahlt hatte, den das Heim dann aber zurückerstattet hatte. Des Weiteren teilte die Betreuerin mit, dass Verfügungen zu Lasten des Kontos der Klägerin von dem vormaligen Betreuer getätigt worden seien, die für dessen private bzw. geschäftliche Zwecke bestimmt gewesen seien. Den der Klägerin ausweislich der Berechnungen der Beklagten zustehenden monatlichen Barbetrag habe sie auch für die Vergangenheit, d.h. für den Zeitpunkt vor Übernahme der Betreuung dem Konto abgehoben und der Klägerin zur Verfügung gestellt, weil sich der vormalige Betreuer nicht ausreichend um die Bedürfnisse der Klägerin im Heim gekümmert habe.
Mit Bescheid vom 09. Juli 2003 setzte der Beklagte den Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis 30. April 1999 auf 5322,33 EUR (entsprechen 10.409,58 DM) fest. Dabei berücksichtigte er die Erwerbsunfähigkeitsrente sowie die VBL-Rente der Klägerin als Einkommen und berücksichtigte die zurückerhaltenen 7000,00 DM als anrechenbares Vermögen, wovon er allerdings 4500, 00 DM wiederum als Schonvermögen in Abzug brachte. Von dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen setzte er monatlich den Barbetrag von 246,15 DM ab und brachte einmal die Miete in Abzug, weil diese für den Monat September noch von dem Konto abgebucht worden war. Von dem sich daraus ergebenden Betrag zog er die bereits aufgrund des Bescheides vom 21. März 2000 vorläufig getätigten Zahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 2803,20 DM ab und ermittelte so den genannten Betrag. Am 10. Juli 2003 erließ der Beklagte einen auf § 45 SGB X gestützten Bescheid, mit dem er den Bescheid vom 19. Mai 2000 abänderte und den Aufwendungsersatz für den Zeitraum ab 01. Mai 2000 neu bestimmte. Grund war dabei die Nichtberücksichtigung der VBL-Rente der Klägerin als anrechenbares Einkommen. Der Beklagte ermittelte einen Erstattungsbetrag der Klägerin in Höhe von 1311,27 EUR.
Am 31. Juli 2003 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 09. Juli 2003 Widerspruch. Die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung in Höhe von 1311,27 EUR aus dem Bescheid vom 10. Juli 2003 hatte sie bezahlt. Aus der Forderung vom 09. Juli 2003 hat sie 4229,02 EUR beglichen. Aufwendungsersatz in Höhe der Differenz hielt sie aber nicht für angemessen. Sie ist der Auffassung, dass für die Monate September und Oktober 1999 ein anrechenbares Einkommen nicht zu berücksichtigen sei, weil das Konto der Klägerin im Negativsaldo gewesen sei und somit kein anrechenbares Einkommen vorhanden gewesen sei. Zudem gibt sie an, dass sie 3153,60 DM aus dem Bescheid vom März 2000 bereits geleistet hatte und nicht wie die Beklagte angegeben hatte, lediglich 2803,20 DM.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, das Renteneinkommen der Klägerin sei für die Monate September und Oktober 1999 anrechenbar, weil es der Klägerin zugeflossen sei, auf dem Konto eingegangen sei und von dort abhebbar gewesen wäre. Dass das Konto ein Negativsaldo aufgewiesen hätte, sei unbeachtlich, denn private Schulden seien für die Höhe des Sozialhilfeanspruches der Klägerin bzw. für die Höhe des Aufwendungsersatzes nicht von Belang. Der Beklagte wies ferner darauf hin, dass der von der Betreuerin genannte Betrag von 3153,60 DM die Monate Juli und August 1999 mit umfasse, für den streitgegenständlichen Zeitraum ab September 1999 aber tatsächlich nur 2803,20 DM gezahlt worden seien. Den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in Höhe der Differenz von 1093,31 EUR hielt der Beklagte aufrecht.
Am 09. September 2005 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie Aufhebung des Bescheides vom 09. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2005 begehrt, soweit darin eine Forderung von noch 1093,31 EUR geltend gemacht wird. Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen seien rechtswidrig. Die Inanspruchnahme der Klägerin auf Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG sei nicht möglich, weil der Beklagte keine vor oder zu Beginn der Leistungserbringung ergangene und für den Leistungsberechtigten erkennbare Ermessensentscheidung zur Erbringung von Leistungen nach § 29 Satz 1 als erweiterte Hilfe getroffen habe. Dies gehe nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 1999 hervor. Zudem bedürfe die Bewilligung von erweiternder Hilfe nach § 29 b BSHG des Einverständnisses des Hilfesuchenden, welches allerdings nicht eingeholt worden sei. Da kein Fall des § 29 Satz 1 BSHG vorliege, könne auch kein Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG verlangt werden. Im Betracht komme allenfalls eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 27. Juli 1999 nach § 45 ff. SGB X. Diese sei jedoch nicht erfolgt.
Die Klägerin ist im Übrigen der Auffassung, dass die Beklagte den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Höhe nach nicht zutreffend berücksichtigt hat. So habe der Beklagte Aufwendung für Kontoführung, Versicherungen und ähnliches unberücksichtigt gelassen, ferner hält sie die Berücksichtigung der zurückerstatteten 1000,00 DM als Vermögen für nicht rechtmäßig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 09. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 aufzuheben, soweit Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis 30. April 2000 von mehr als 4229,02 EUR geltend gemacht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, aus dem Bescheid vom 21. März 2000 sei erkennbar gewesen, dass eine endgültige Festsetzung der Höhe des Aufwendungsersatzes nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem habe ein begründeter Fall für eine erweiterte Hilfe nach § 29 Satz 1 vorgelegen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung der Klägerin und der damit verbundenen Höhe der monatlichen Kosten in der Einrichtung sei es angezeigt gewesen, die gesamten Heimkosten im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 29 BSHG zu übernehmen, um den Erhalt des Heimplatzes für die Klägerin zu gewährleisten. Bereits am 03. Dezember 1998 sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Kostenübernahme ein Eigenanteil bzw. Ersatz der entstandenen Aufwendung zu leisten seien würde. Da der Ehemann der Klägerin ab September 1999 nicht mehr überwiegend von dieser unterhalten worden sei, sei ab diesem Zeitpunkt der Einsatz der gesamten Einkünfte der Klägerin zu fordern gewesen. Die Rechtsansicht der Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für Versicherungen und Kontoführung sowie der Nichtberücksichtbarkeit der erhaltenen 7000,00 DM als Vermögen teilt der Beklagte nicht.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft, zulässig und begründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher, soweit sie angefochten waren, aufzuheben.
Zu prüfen ist die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin auf Aufwendungsersatz aufgrund des streitgegenständlichen Zeitraumes noch nach § 29 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG. Als Anspruchsgrundlage für die Inanspruchnahme auf Aufwendungsersatz kommt nur § 29 Satz 2 BSHG in Betracht. Nach § 29 Satz 1 BSHG kann in begründeten Fällen Hilfe über § 28 hinaus auch soweit gewährt werden, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfang haben sie nach Satz 2 der Norm dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen. §29 BSHG sah damit die Möglichkeit der Gewährung erweiterter Sozialhilfe über die Deckung des eigentlichen sozialhilferechtlichen Bedarfes hinaus vor. Spiegelbildlich war in Satz 2 eine Ersatzpflicht der Begünstigten bzw. derer Angehörigen konstatiert, die durch den Aufwendungsersatz quasi nachträglich zur Deckung des Bedarfes aus eigenen Mittel herangezogen wurden.
Die Heranziehung eines Hilfeempfängers oder seiner nahen Angehörigen aus § 29 Satz 2 BSHG setze allerdings zwingend eine rechtmäßige Hilfegewährung nach § 29 Satz 1 BSHG voraus. Eine solche kam nur in begründeten Fällen in Betracht. Solche sind in Rechtssprechung und Literatur z.B. bei unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen angenommen worden, wenn es dem Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, bis zum Abschluss der Ermittlungen auf das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu verzichten. Ferner bei der Verweigerung des Einsatzes von Mitteln durch die verpflichtete Person, in der Regel den in einer Einsatzgemeinschaft mit dem Leistungsberechtigten lebenden nahen Verwandten oder wenn ein Heimträger, der die Leistung tatsächlich erbringt, seine Leistungsbereitschaft von der Übernahme der Gesamtkosten durch den Sozialhilfeträger abhängig macht.
In der Gesamtschau der Umstände, die bei der Entscheidung über die Hilfegewährung im Juli 1997 vorgelegen haben, kann ein begründeter Fall noch angenommen werden. Zwar hat sich herausgestellt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin durch Bezug der beiden Renten relativ unkompliziert zu klären waren, jedoch hat die Klärung der Einkommens -und Vermögensverhältnisse sehr viel Zeit in Anspruch genommen, so dass auch von unklaren Verhältnissen ausgegangen werden kann. Zudem war die Beziehung der Klägerin zu ihrem Noch-Ehemann ungeklärt und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mussten ebenfalls geklärt werden. Unter Berücksichtigung der Schwere der Erkrankung und des Umfangs der Pflegekosten, ist nach Auffassung des Gerichtes die grundsätzliche Annahme eines begründeten Falles nicht zu beanstanden. Eine wirksame, rechtmäßige Gewährung erweiterter Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG setzt darüber hinaus aber eine für den Leistungsberechtigten erkennbare Ermessensentscheidung zur Gewährung von erweiterter Hilfe und ein Einverständnis des Hilfesuchenden mit dieser Verfahrensweise voraus. Eine Ermessensentscheidung lässt sich für die Klägerin bzw. ihre Betreuer erkennbar den Verwaltungsentscheidungen nicht entnehmen. An keiner Stelle wird für die Bescheidadressaten erkennbar, dass es Alternativen zu der von dem Beklagten gewählten Vorgehensweise gegeben hätte. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe bereits im Dezember 1998 auf die Einsatz bzw. Ersatzpflicht aus Einkommen und Vermögen hingewiesen, lässt sich daraus auch nicht eine Ermessensentscheidung im Gesamtkontext entnehmen, denn der Beklagte hat an dieser Stelle nicht zwischen Einsatz des Einkommens und Vermögens von Anfang an nach § 28 BSHG und nachträglicher Aufwendungsersatzpflicht nach § 29 BSHG hinreichend differenziert. Zwar ist dem gesamten Rechtsverkehr zwischen dem Beklagten und Betreuern der Klägerin zu entnehmen, dass im Ergebnis ein Einverständnis mit der nachträglichen Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der materiellen Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens der Klägerin bestanden hat. Jedoch kann dieses Einverständnis auch daraus resultieren, dass den Betreuern der Klägerin Alternativen zur Vorgehensweise der Beklagten nicht zur Kenntnis gegeben worden sind. Eine wirksame Ermessenausübung von § 29 Satz 1 BSHG sowie das notwendige Einverständnis der Hilfesuchenden hätte erfordert, dass der Beklagte gegenüber den Betreuern der Klägerin zu erkennen gegeben hätte, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung von nur der "echten" Sozialhilfe im Sinne von § 28 BSHG und der Begleichung der Restpflegekosten durch die Klägerin bzw. ihre Angehörigen direkt bestanden hätte, der Beklagte sich aber für die Übernahme der gesamten Kosten mit der Konsequenz eines späteren Aufwendungsersatzanspruches entschieden habe und das den Betreuern der Klägerin eine Auswahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten eingeräumt worden wäre. Entsprechend ist der Beklagte aber nicht vorgegangen. Mangels wirksamer rechtmäßiger Hilfegewährung im Sinne von § 29 Satz 1 BSHG scheidet daher auch der Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 29 Satz 2 BSHG aus.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Tatbestand:
Die 1948 geborene Klägerin wehrt sich, vertreten durch ihre gesetzliche Betreuerin, gegen die Inanspruchnahme durch den Beklagten auf Aufwendungsersatz nach §29 Satz 2 BSHG für die von dem Beklagten geleistete erweiterte Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis 30. April 2000. Die Klägerin ist schwerstpflegebedürftig, derzeit Komapatientin und ist seit 01. Dezember 1998 stationär in Pflegeheimen untergebracht. Zu Beginn des Heimaufenthaltes der Klägerin wurde durch ihren damaligen Betreuer, den damaligen Ehemann, ein Antrag auf Sozialhilfeleistungen des Beklagten gestellt. Der Beklagte forderte daraufhin von dem damaligen Betreuer mit Schreiben vom 03. Dezember 1998 Einkommens- und Vermögensunterlagen an. Dabei wurde der Betreuer darauf hingewiesen, dass im Falle einer Kostenübernahme das anrechenbare Einkommen oder Vermögen nach § 28 bzw. 29 BSHG einzusetzen sei.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1999 übernahm der Beklagte unter Rückgriff auf § 68 des Bundessozialhilfegesetzes die Kosten des Heimaufenthaltes der Klägerin in Höhe der monatlichen Restpflegekosten. Dabei führte er aus, dass sich die Restpflegekosten aus dem monatlich zu zahlenden Heimentgelt abzüglich der Leistungen der Pflegekasse und des zu leistenden Kostenanteils der Klägerin ergäbe. Für den Zeitraum vom 01. Dezember 1998 bis 30. Juni 1999 wurde der Kostenanteil auf 0,00 DM festgesetzt.
Im Folgenden fanden Ermittlungen zu dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen statt. Der Beklagte zahlte die Heimkosten dabei in voller Höhe direkt an dem Heimträger aus. Zum 01. September 1999 übernahm die jetzige Betreuerin, die Tochter der Klägerin, die Betreuung. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung teilte sie am 15. März 2000 mit, dass ein Scheidungsantrag für die Klägerin gestellt worden sei. Mit Bescheid vom 21. März 2000 wurde der Eigenanteil für den Zeitraum ab 01. Juli 1999 vorläufig auf 350, 40 DM festgesetzt. Die Beklagte führte dabei aus, dies sei der geringste Aufwendungsersatz, der vorläufig festgesetzt würde, weil noch diverse Unterlagen des ehemaligen Betreuers fehlen würden. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ergäbe sich aus der häuslichen Ersparnis in Höhe von 80 % des für den Hilfesuchenden maßgeblichen Regelsatzes.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2000 wurde der Eigenanteil für den Zeitraum ab 01. Mai 2000 auf 1431,17 DM monatlich festgesetzt. Dabei hatte der Beklagte eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1677,32 DM berücksichtigt und einen Barbetrag für den Heimaufenthalt in Höhe von 246,15 DM in Abzug gebracht. Nicht mehr berücksichtigt wurden allerdings Unterhaltskosten für den Ehemann. Im Folgenden führte der Beklagte Ermittlungen zum Zeitpunkt der endgültigen Trennung der Eheleute durch. Am 30. April 2003 schilderte die jetzige Betreuerin ausführlich den Sachverhalt. Dabei gab sie an, dass sie nach Übernahme der Betreuung zum 01. September 1999 sofort den Zugriff des Ehemannes der Klägerin auf deren Konto gesperrt habe. Das Konto sei bei Übernahme der Betreuung im Minus gewesen, weil die Miete für September 1999 noch abgebucht worden sei. Die Betreuerin schilderte ausführlich die Einkommenssituation der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum. Dabei wurde erstmals aktenkundig, dass die Klägerin neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Rente aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bezog. Ferner wurde bekannt, dass 7000,00 DM während des streitgegenständlichen Zeitraumes auf das Konto der Klägerin eingegangen waren. Dabei handelte es sich wirtschaftlich um einen Betrag, den der Ehemann der Klägerin zuvor an das Heim gezahlt hatte, den das Heim dann aber zurückerstattet hatte. Des Weiteren teilte die Betreuerin mit, dass Verfügungen zu Lasten des Kontos der Klägerin von dem vormaligen Betreuer getätigt worden seien, die für dessen private bzw. geschäftliche Zwecke bestimmt gewesen seien. Den der Klägerin ausweislich der Berechnungen der Beklagten zustehenden monatlichen Barbetrag habe sie auch für die Vergangenheit, d.h. für den Zeitpunkt vor Übernahme der Betreuung dem Konto abgehoben und der Klägerin zur Verfügung gestellt, weil sich der vormalige Betreuer nicht ausreichend um die Bedürfnisse der Klägerin im Heim gekümmert habe.
Mit Bescheid vom 09. Juli 2003 setzte der Beklagte den Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis 30. April 1999 auf 5322,33 EUR (entsprechen 10.409,58 DM) fest. Dabei berücksichtigte er die Erwerbsunfähigkeitsrente sowie die VBL-Rente der Klägerin als Einkommen und berücksichtigte die zurückerhaltenen 7000,00 DM als anrechenbares Vermögen, wovon er allerdings 4500, 00 DM wiederum als Schonvermögen in Abzug brachte. Von dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen setzte er monatlich den Barbetrag von 246,15 DM ab und brachte einmal die Miete in Abzug, weil diese für den Monat September noch von dem Konto abgebucht worden war. Von dem sich daraus ergebenden Betrag zog er die bereits aufgrund des Bescheides vom 21. März 2000 vorläufig getätigten Zahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 2803,20 DM ab und ermittelte so den genannten Betrag. Am 10. Juli 2003 erließ der Beklagte einen auf § 45 SGB X gestützten Bescheid, mit dem er den Bescheid vom 19. Mai 2000 abänderte und den Aufwendungsersatz für den Zeitraum ab 01. Mai 2000 neu bestimmte. Grund war dabei die Nichtberücksichtigung der VBL-Rente der Klägerin als anrechenbares Einkommen. Der Beklagte ermittelte einen Erstattungsbetrag der Klägerin in Höhe von 1311,27 EUR.
Am 31. Juli 2003 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 09. Juli 2003 Widerspruch. Die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung in Höhe von 1311,27 EUR aus dem Bescheid vom 10. Juli 2003 hatte sie bezahlt. Aus der Forderung vom 09. Juli 2003 hat sie 4229,02 EUR beglichen. Aufwendungsersatz in Höhe der Differenz hielt sie aber nicht für angemessen. Sie ist der Auffassung, dass für die Monate September und Oktober 1999 ein anrechenbares Einkommen nicht zu berücksichtigen sei, weil das Konto der Klägerin im Negativsaldo gewesen sei und somit kein anrechenbares Einkommen vorhanden gewesen sei. Zudem gibt sie an, dass sie 3153,60 DM aus dem Bescheid vom März 2000 bereits geleistet hatte und nicht wie die Beklagte angegeben hatte, lediglich 2803,20 DM.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, das Renteneinkommen der Klägerin sei für die Monate September und Oktober 1999 anrechenbar, weil es der Klägerin zugeflossen sei, auf dem Konto eingegangen sei und von dort abhebbar gewesen wäre. Dass das Konto ein Negativsaldo aufgewiesen hätte, sei unbeachtlich, denn private Schulden seien für die Höhe des Sozialhilfeanspruches der Klägerin bzw. für die Höhe des Aufwendungsersatzes nicht von Belang. Der Beklagte wies ferner darauf hin, dass der von der Betreuerin genannte Betrag von 3153,60 DM die Monate Juli und August 1999 mit umfasse, für den streitgegenständlichen Zeitraum ab September 1999 aber tatsächlich nur 2803,20 DM gezahlt worden seien. Den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in Höhe der Differenz von 1093,31 EUR hielt der Beklagte aufrecht.
Am 09. September 2005 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie Aufhebung des Bescheides vom 09. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2005 begehrt, soweit darin eine Forderung von noch 1093,31 EUR geltend gemacht wird. Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen seien rechtswidrig. Die Inanspruchnahme der Klägerin auf Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG sei nicht möglich, weil der Beklagte keine vor oder zu Beginn der Leistungserbringung ergangene und für den Leistungsberechtigten erkennbare Ermessensentscheidung zur Erbringung von Leistungen nach § 29 Satz 1 als erweiterte Hilfe getroffen habe. Dies gehe nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 1999 hervor. Zudem bedürfe die Bewilligung von erweiternder Hilfe nach § 29 b BSHG des Einverständnisses des Hilfesuchenden, welches allerdings nicht eingeholt worden sei. Da kein Fall des § 29 Satz 1 BSHG vorliege, könne auch kein Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG verlangt werden. Im Betracht komme allenfalls eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 27. Juli 1999 nach § 45 ff. SGB X. Diese sei jedoch nicht erfolgt.
Die Klägerin ist im Übrigen der Auffassung, dass die Beklagte den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Höhe nach nicht zutreffend berücksichtigt hat. So habe der Beklagte Aufwendung für Kontoführung, Versicherungen und ähnliches unberücksichtigt gelassen, ferner hält sie die Berücksichtigung der zurückerstatteten 1000,00 DM als Vermögen für nicht rechtmäßig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 09. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 aufzuheben, soweit Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis 30. April 2000 von mehr als 4229,02 EUR geltend gemacht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, aus dem Bescheid vom 21. März 2000 sei erkennbar gewesen, dass eine endgültige Festsetzung der Höhe des Aufwendungsersatzes nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem habe ein begründeter Fall für eine erweiterte Hilfe nach § 29 Satz 1 vorgelegen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung der Klägerin und der damit verbundenen Höhe der monatlichen Kosten in der Einrichtung sei es angezeigt gewesen, die gesamten Heimkosten im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 29 BSHG zu übernehmen, um den Erhalt des Heimplatzes für die Klägerin zu gewährleisten. Bereits am 03. Dezember 1998 sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Kostenübernahme ein Eigenanteil bzw. Ersatz der entstandenen Aufwendung zu leisten seien würde. Da der Ehemann der Klägerin ab September 1999 nicht mehr überwiegend von dieser unterhalten worden sei, sei ab diesem Zeitpunkt der Einsatz der gesamten Einkünfte der Klägerin zu fordern gewesen. Die Rechtsansicht der Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für Versicherungen und Kontoführung sowie der Nichtberücksichtbarkeit der erhaltenen 7000,00 DM als Vermögen teilt der Beklagte nicht.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft, zulässig und begründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher, soweit sie angefochten waren, aufzuheben.
Zu prüfen ist die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin auf Aufwendungsersatz aufgrund des streitgegenständlichen Zeitraumes noch nach § 29 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG. Als Anspruchsgrundlage für die Inanspruchnahme auf Aufwendungsersatz kommt nur § 29 Satz 2 BSHG in Betracht. Nach § 29 Satz 1 BSHG kann in begründeten Fällen Hilfe über § 28 hinaus auch soweit gewährt werden, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfang haben sie nach Satz 2 der Norm dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen. §29 BSHG sah damit die Möglichkeit der Gewährung erweiterter Sozialhilfe über die Deckung des eigentlichen sozialhilferechtlichen Bedarfes hinaus vor. Spiegelbildlich war in Satz 2 eine Ersatzpflicht der Begünstigten bzw. derer Angehörigen konstatiert, die durch den Aufwendungsersatz quasi nachträglich zur Deckung des Bedarfes aus eigenen Mittel herangezogen wurden.
Die Heranziehung eines Hilfeempfängers oder seiner nahen Angehörigen aus § 29 Satz 2 BSHG setze allerdings zwingend eine rechtmäßige Hilfegewährung nach § 29 Satz 1 BSHG voraus. Eine solche kam nur in begründeten Fällen in Betracht. Solche sind in Rechtssprechung und Literatur z.B. bei unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen angenommen worden, wenn es dem Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, bis zum Abschluss der Ermittlungen auf das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu verzichten. Ferner bei der Verweigerung des Einsatzes von Mitteln durch die verpflichtete Person, in der Regel den in einer Einsatzgemeinschaft mit dem Leistungsberechtigten lebenden nahen Verwandten oder wenn ein Heimträger, der die Leistung tatsächlich erbringt, seine Leistungsbereitschaft von der Übernahme der Gesamtkosten durch den Sozialhilfeträger abhängig macht.
In der Gesamtschau der Umstände, die bei der Entscheidung über die Hilfegewährung im Juli 1997 vorgelegen haben, kann ein begründeter Fall noch angenommen werden. Zwar hat sich herausgestellt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin durch Bezug der beiden Renten relativ unkompliziert zu klären waren, jedoch hat die Klärung der Einkommens -und Vermögensverhältnisse sehr viel Zeit in Anspruch genommen, so dass auch von unklaren Verhältnissen ausgegangen werden kann. Zudem war die Beziehung der Klägerin zu ihrem Noch-Ehemann ungeklärt und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mussten ebenfalls geklärt werden. Unter Berücksichtigung der Schwere der Erkrankung und des Umfangs der Pflegekosten, ist nach Auffassung des Gerichtes die grundsätzliche Annahme eines begründeten Falles nicht zu beanstanden. Eine wirksame, rechtmäßige Gewährung erweiterter Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG setzt darüber hinaus aber eine für den Leistungsberechtigten erkennbare Ermessensentscheidung zur Gewährung von erweiterter Hilfe und ein Einverständnis des Hilfesuchenden mit dieser Verfahrensweise voraus. Eine Ermessensentscheidung lässt sich für die Klägerin bzw. ihre Betreuer erkennbar den Verwaltungsentscheidungen nicht entnehmen. An keiner Stelle wird für die Bescheidadressaten erkennbar, dass es Alternativen zu der von dem Beklagten gewählten Vorgehensweise gegeben hätte. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe bereits im Dezember 1998 auf die Einsatz bzw. Ersatzpflicht aus Einkommen und Vermögen hingewiesen, lässt sich daraus auch nicht eine Ermessensentscheidung im Gesamtkontext entnehmen, denn der Beklagte hat an dieser Stelle nicht zwischen Einsatz des Einkommens und Vermögens von Anfang an nach § 28 BSHG und nachträglicher Aufwendungsersatzpflicht nach § 29 BSHG hinreichend differenziert. Zwar ist dem gesamten Rechtsverkehr zwischen dem Beklagten und Betreuern der Klägerin zu entnehmen, dass im Ergebnis ein Einverständnis mit der nachträglichen Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der materiellen Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens der Klägerin bestanden hat. Jedoch kann dieses Einverständnis auch daraus resultieren, dass den Betreuern der Klägerin Alternativen zur Vorgehensweise der Beklagten nicht zur Kenntnis gegeben worden sind. Eine wirksame Ermessenausübung von § 29 Satz 1 BSHG sowie das notwendige Einverständnis der Hilfesuchenden hätte erfordert, dass der Beklagte gegenüber den Betreuern der Klägerin zu erkennen gegeben hätte, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung von nur der "echten" Sozialhilfe im Sinne von § 28 BSHG und der Begleichung der Restpflegekosten durch die Klägerin bzw. ihre Angehörigen direkt bestanden hätte, der Beklagte sich aber für die Übernahme der gesamten Kosten mit der Konsequenz eines späteren Aufwendungsersatzanspruches entschieden habe und das den Betreuern der Klägerin eine Auswahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten eingeräumt worden wäre. Entsprechend ist der Beklagte aber nicht vorgegangen. Mangels wirksamer rechtmäßiger Hilfegewährung im Sinne von § 29 Satz 1 BSHG scheidet daher auch der Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 29 Satz 2 BSHG aus.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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