Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 1670/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 22. Februar 2006 gegen die Meldeaufforderungen in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2005, 18. Januar 2006 und 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2006 aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der (sinngemäß) gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Meldeaufforderungen der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Zwar kommt vorläufiger Rechtsschutz nach einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht, denn die Klage der Antragstellerin gegen die Meldeaufforderungen entfaltet bereits aufschiebende Wirkung, so dass es einer Anordnung durch das Gericht nicht bedarf. Die aufschiebende Wirkung entfällt nämlich weder nach § 336 a Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), denn eine entsprechende Verweisung findet sich in § 40 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nicht, noch nach § 39 SGB II, der die sofortige Vollziehung einer Meldeaufforderung gerade nicht vorsieht. Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken ist aber die entsprechende Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in den Fällen geboten, in denen sich die Behörde über einen bestehenden Suspensiveffekt hinwegsetzt, indem sie den angefochtenen Verwaltungsakt trotz des eingelegten Rechtsmittels vollzieht bzw. die dem VA innewohnende Tatbestandswirkung bei ihrem Verwaltungshandeln berücksichtigt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnn. 5 und 15; BSG, NZS 94, 335; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Januar 2004 -L 11 B 17/03 KA ER-, abgedruckt in Breithaupt 04, 263). So verhält es sich aber hier, denn die Antragsgegnerin nimmt die Verletzung der (durch die Klage suspendierten) Meldepflicht zum Anlass, einen Sanktions-Verwaltungsakt über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 Abs. 2 SGB II zu erlassen.
Der Antrag ist auch begründet. Die Klage der Antragstellerin gegen die Meldeaufforderungen in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2005, 18. Januar 2006 und 23. Januar 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2006 hat nämlich gemäß § 86 a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der (sinngemäß) gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Meldeaufforderungen der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Zwar kommt vorläufiger Rechtsschutz nach einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht, denn die Klage der Antragstellerin gegen die Meldeaufforderungen entfaltet bereits aufschiebende Wirkung, so dass es einer Anordnung durch das Gericht nicht bedarf. Die aufschiebende Wirkung entfällt nämlich weder nach § 336 a Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), denn eine entsprechende Verweisung findet sich in § 40 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nicht, noch nach § 39 SGB II, der die sofortige Vollziehung einer Meldeaufforderung gerade nicht vorsieht. Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken ist aber die entsprechende Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in den Fällen geboten, in denen sich die Behörde über einen bestehenden Suspensiveffekt hinwegsetzt, indem sie den angefochtenen Verwaltungsakt trotz des eingelegten Rechtsmittels vollzieht bzw. die dem VA innewohnende Tatbestandswirkung bei ihrem Verwaltungshandeln berücksichtigt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnn. 5 und 15; BSG, NZS 94, 335; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Januar 2004 -L 11 B 17/03 KA ER-, abgedruckt in Breithaupt 04, 263). So verhält es sich aber hier, denn die Antragsgegnerin nimmt die Verletzung der (durch die Klage suspendierten) Meldepflicht zum Anlass, einen Sanktions-Verwaltungsakt über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 Abs. 2 SGB II zu erlassen.
Der Antrag ist auch begründet. Die Klage der Antragstellerin gegen die Meldeaufforderungen in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2005, 18. Januar 2006 und 23. Januar 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2006 hat nämlich gemäß § 86 a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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