Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 P 4267/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 3217/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 05. Juni 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Im Hauptsacheverfahren begehrt der am 2007 geborene Kläger von der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 20. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2008 erhob er beim Sozialgericht Reutlingen (SG) am 02. Dezember 2008 Klage (S 1 P 4267/08), über die noch nicht entschieden ist. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Bereits in der Klagschrift beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Er legte die ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege vor. Aus diesen ergab sich unter anderem, dass der Vater des Klägers, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, aber mit dieser und dem Kläger zusammen lebt, Erwerbseinkünfte erzielt.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2009 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten ab. Es führte aus, die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Darüber hinaus dürfte es an der erforderlichen Bedürftigkeit fehlen. Es sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und nicht seiner Eltern abzustellen. Allerdings sei ein möglicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des angegebenen Erwerbseinkommens des Vaters des Klägers und der hiervon abzuziehenden Freibeträge sowie Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibe ein einsetzbares Einkommen von EUR 524,00 monatlich. Daraus ergebe sich eine Monatsrate von EUR 200,00. Prozesskostenhilfe werde nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen. Die voraussehbaren Prozesskoten von einer Verfahrensgebühr von EUR 170,00 und einer Terminsgebühr von EUR 200,00 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer lägen deutlich unter EUR 800,00. Dies bedeute, dass der Vater des Klägers bei angenommener eigener Prozessführung keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte, er könne somit einem Anspruch des Klägers auf einen Prozesskostenvorschuss keine eigene fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entgegenhalten. Der Beschluss des SG enthielt eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Beschwerde.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 03. Juli 2009 beim SG Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt. Er trägt vor, hinreichende Erfolgsaussichten bestünde, da sein Grundpflegebedarf größer sei als vom MDK festgestellt. Auch sei er bedürftig. Hier sei zu beachten, dass Kindergeld generell beim Einkommen der Eltern nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Das Erziehungsgeld bleibe anrechnungsfrei. Außerdem hätten sich die Einkommensverhältnisse des Klägers geändert, denn sein Vater sei nunmehr in Kurzarbeit, außerdem werde das Landeserziehungsgeld nicht mehr bezogen. Der Kläger meint ferner, nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Beschwerde nur ausgeschlossen, wenn das SG ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint habe. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 05. Juni 2009 aufzuheben und ihm für das Klagverfahren S 1 P 4267/08 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Pfingsttag zu bewilligen.
Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren, seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 [SGGArbGGÄndG], BGBl I, S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut dann nicht eingreift, wenn das SG nicht nur die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, sondern zusätzlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage oder Rechtsverteidigung sieht. So ist die Norm aber nicht zu verstehen. Vielmehr greift sie immer dann ein, wenn das SG in einem selbstständig tragenden Begründungsstrang die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnt. Ob das SG seinen Beschluss daneben auf weitere, ebenfalls selbstständig tragende Begründungen stellt, also vor allem die Erfolgsaussichten verneint, ist unerheblich. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist unklar formuliert. Der Gesetzgeber hat die Norm aus § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) übernommen. Er hat hierbei nicht berücksichtigt, dass sie dort entgegengesetzt formuliert ist und auch inhaltlich eine Gegenausnahme darstellt: Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, auch wenn in der Hauptsache die Berufungssumme nicht erreicht wird und die Beschwerde daher eigentlich ausgeschlossen ist, doch zulässig, wenn - ausschließlich - die Bedürftigkeit verneint wird. Dementsprechend greift der Beschwerdeausschluss aus § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch dann ein, wenn sowohl die Erfolgsaussichten als auch die Bedürftigkeit verneint wird (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2009, § 127 Rn. 3 ["auch"]). Das Gleiche gilt im Ergebnis im SGG, wenngleich der Beschwerdeausschluss hier an die Verneinung der Bedürftigkeit und nicht der Erfolgsaussichten anknüpft: Der Gesetzgeber wollte nur in jenen Fällen die Beschwerdemöglichkeit offen halten, in denen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe allein inhaltliche Gründe hatte (wobei hier offen bleiben kann, ob auch in diesen Fällen eine Beschwerde nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG notwendige Berufungssumme von EUR 750,00 nicht erreicht wird). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber in den Materialien zum SGGArbGGÄndG nicht auf das "ausschließlich" rekurriert (BT-Drs. 16/7716, S. 22; BR-Drs. 820/07, S. 29). Wenn eine Beschwerde ausgeschlossen ist, weil das SG allein die Bedürftigkeit verneint hat, und es dann seine Entscheidung daneben auf einen weiteren selbstständig tragenden Grund stellt, also zur Begründung der Ablehnung mehr anführt als notwendig wäre, dann kann hierdurch keine Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden, die ohne diesen nicht notwendigen Zusatz nicht bestände.
Das SG hat seine Entscheidung auch und selbstständig tragend auf die fehlende Bedürftigkeit des Klägers gestützt. Es hat hierzu ausführlich und unter Angabe der Berechnungspositionen dargelegt, warum es der Ansicht ist, dass dem Kläger gegen seinen Vater ein Prozesskostenvorschuss zustehe (§§ 1601, 1603 Abs. 2, 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]), sich ein monatlich einsetzbares Einkommen von EUR 524,00 ergebe, was zu einer monatlichen Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe von EUR 200,00 führe und die Kosten der Prozessführung voraussichtlich vier Monatsraten nicht überstiegen. Aus diesen Ausführungen wird hinreichend deutlich, dass das SG diesen Anspruch als verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 ZPO ansieht (so auch Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 04. August 2004, XII ZA 6/04, veröffentlicht in juris).
Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde kann der Senat nicht überprüfen, ob der Klage hinreichende Erfolgsaussichten zukommen. Dies ist im Klagverfahren selbst zu klären. Ebenso kann der Senat nicht überprüfen, ob die Ausführungen zur (fehlenden) Bedürftigkeit des Klägers richtig sind, ob also das SG nicht anrechenbares Einkommen berücksichtigt hat. Zumindest dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Entscheidung des SG geändert haben, kann der Kläger eine Überprüfung in einem neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe erreichen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Im Hauptsacheverfahren begehrt der am 2007 geborene Kläger von der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 20. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2008 erhob er beim Sozialgericht Reutlingen (SG) am 02. Dezember 2008 Klage (S 1 P 4267/08), über die noch nicht entschieden ist. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Bereits in der Klagschrift beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Er legte die ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege vor. Aus diesen ergab sich unter anderem, dass der Vater des Klägers, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, aber mit dieser und dem Kläger zusammen lebt, Erwerbseinkünfte erzielt.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2009 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten ab. Es führte aus, die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Darüber hinaus dürfte es an der erforderlichen Bedürftigkeit fehlen. Es sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und nicht seiner Eltern abzustellen. Allerdings sei ein möglicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des angegebenen Erwerbseinkommens des Vaters des Klägers und der hiervon abzuziehenden Freibeträge sowie Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibe ein einsetzbares Einkommen von EUR 524,00 monatlich. Daraus ergebe sich eine Monatsrate von EUR 200,00. Prozesskostenhilfe werde nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen. Die voraussehbaren Prozesskoten von einer Verfahrensgebühr von EUR 170,00 und einer Terminsgebühr von EUR 200,00 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer lägen deutlich unter EUR 800,00. Dies bedeute, dass der Vater des Klägers bei angenommener eigener Prozessführung keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte, er könne somit einem Anspruch des Klägers auf einen Prozesskostenvorschuss keine eigene fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entgegenhalten. Der Beschluss des SG enthielt eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Beschwerde.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 03. Juli 2009 beim SG Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt. Er trägt vor, hinreichende Erfolgsaussichten bestünde, da sein Grundpflegebedarf größer sei als vom MDK festgestellt. Auch sei er bedürftig. Hier sei zu beachten, dass Kindergeld generell beim Einkommen der Eltern nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Das Erziehungsgeld bleibe anrechnungsfrei. Außerdem hätten sich die Einkommensverhältnisse des Klägers geändert, denn sein Vater sei nunmehr in Kurzarbeit, außerdem werde das Landeserziehungsgeld nicht mehr bezogen. Der Kläger meint ferner, nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Beschwerde nur ausgeschlossen, wenn das SG ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint habe. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 05. Juni 2009 aufzuheben und ihm für das Klagverfahren S 1 P 4267/08 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Pfingsttag zu bewilligen.
Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren, seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 [SGGArbGGÄndG], BGBl I, S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut dann nicht eingreift, wenn das SG nicht nur die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, sondern zusätzlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage oder Rechtsverteidigung sieht. So ist die Norm aber nicht zu verstehen. Vielmehr greift sie immer dann ein, wenn das SG in einem selbstständig tragenden Begründungsstrang die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnt. Ob das SG seinen Beschluss daneben auf weitere, ebenfalls selbstständig tragende Begründungen stellt, also vor allem die Erfolgsaussichten verneint, ist unerheblich. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist unklar formuliert. Der Gesetzgeber hat die Norm aus § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) übernommen. Er hat hierbei nicht berücksichtigt, dass sie dort entgegengesetzt formuliert ist und auch inhaltlich eine Gegenausnahme darstellt: Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, auch wenn in der Hauptsache die Berufungssumme nicht erreicht wird und die Beschwerde daher eigentlich ausgeschlossen ist, doch zulässig, wenn - ausschließlich - die Bedürftigkeit verneint wird. Dementsprechend greift der Beschwerdeausschluss aus § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch dann ein, wenn sowohl die Erfolgsaussichten als auch die Bedürftigkeit verneint wird (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2009, § 127 Rn. 3 ["auch"]). Das Gleiche gilt im Ergebnis im SGG, wenngleich der Beschwerdeausschluss hier an die Verneinung der Bedürftigkeit und nicht der Erfolgsaussichten anknüpft: Der Gesetzgeber wollte nur in jenen Fällen die Beschwerdemöglichkeit offen halten, in denen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe allein inhaltliche Gründe hatte (wobei hier offen bleiben kann, ob auch in diesen Fällen eine Beschwerde nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG notwendige Berufungssumme von EUR 750,00 nicht erreicht wird). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber in den Materialien zum SGGArbGGÄndG nicht auf das "ausschließlich" rekurriert (BT-Drs. 16/7716, S. 22; BR-Drs. 820/07, S. 29). Wenn eine Beschwerde ausgeschlossen ist, weil das SG allein die Bedürftigkeit verneint hat, und es dann seine Entscheidung daneben auf einen weiteren selbstständig tragenden Grund stellt, also zur Begründung der Ablehnung mehr anführt als notwendig wäre, dann kann hierdurch keine Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden, die ohne diesen nicht notwendigen Zusatz nicht bestände.
Das SG hat seine Entscheidung auch und selbstständig tragend auf die fehlende Bedürftigkeit des Klägers gestützt. Es hat hierzu ausführlich und unter Angabe der Berechnungspositionen dargelegt, warum es der Ansicht ist, dass dem Kläger gegen seinen Vater ein Prozesskostenvorschuss zustehe (§§ 1601, 1603 Abs. 2, 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]), sich ein monatlich einsetzbares Einkommen von EUR 524,00 ergebe, was zu einer monatlichen Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe von EUR 200,00 führe und die Kosten der Prozessführung voraussichtlich vier Monatsraten nicht überstiegen. Aus diesen Ausführungen wird hinreichend deutlich, dass das SG diesen Anspruch als verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 ZPO ansieht (so auch Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 04. August 2004, XII ZA 6/04, veröffentlicht in juris).
Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde kann der Senat nicht überprüfen, ob der Klage hinreichende Erfolgsaussichten zukommen. Dies ist im Klagverfahren selbst zu klären. Ebenso kann der Senat nicht überprüfen, ob die Ausführungen zur (fehlenden) Bedürftigkeit des Klägers richtig sind, ob also das SG nicht anrechenbares Einkommen berücksichtigt hat. Zumindest dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Entscheidung des SG geändert haben, kann der Kläger eine Überprüfung in einem neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe erreichen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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