L 5 R 3224/09 KO-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3224/09 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. November 2008 aufgehoben. Die Kosten der Gutachten von Dr. M. vom 07. April 2008 und 23. Juli 2008 sowie die hiermit verbundenen Auslagen der Klägerin werden auf die Staatskasse übernommen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Antragsverfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 109 Abs.1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten, Behinderten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Ob und in welchem Umfang die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt werden, steht im Ermessen des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines gem. § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.

Im Berufungsverfahren hat sich herausgestellt, dass das Gutachten vom 07.04.2008 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 23.07.2008 diese Voraussetzungen erfüllt. Der vom Senat herangezogene Sachverständige Dr. Sch. hat in seinem Gutachten vom 28.03.2008 sich der Einschätzung von Dr. M. in vollem Umfang angeschlossen und hat, aufbauend auf den Feststellungen von Dr. M., bei der Klägerin ein lediglich vermindertes Leistungsvermögen von vier Stunden täglich angenommen. Die gutachterlichen Feststellungen von Dr. Sch. und Dr. M., denen sich zuletzt auch im Ergebnis Dr. St. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten angeschlossen hat, haben damit die sachlich-medizinische Grundlage für den Vergleich vom 15.07.2009 geschaffen, in dem die Beklagte sich verpflichtet hat, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund eines Versicherungsfalles vom März 2007 zu gewähren.

Damit haben das Gutachten von Dr. M. vom 07.04.2008 und seine ergänzende Stellungnahme vom 23.07.2008 durch wesentliche zusätzliche Erkenntnisse zur Sachaufklärung beigetragen, weswegen die hierdurch entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen sind.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenregelung im Vergleich vom 15.07.2009, wonach jeder Beteiligte seine eigenen Kosten trägt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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