Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3277/09 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und im Berufungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
Nachdem das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, damit in der Hauptsache des Berufungsverfahren keine Entscheidung ergeht, entscheidet hier der Berichterstatter über die Kosten (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. Der Kostenausspruch im Urteil des Sozialgerichts hat sich mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung erledigt. Da hier nur die Klägerin einen Antrag auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gestellt hat, war auch nur hierüber zu entscheiden.
Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach sachgemäßem Ermessen. Dabei sind die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels zu berücksichtigen und es hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beachtende voraussichtliche Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben. Daneben sind auch die Gründe für den Anlass der Klageerhebung im Sinne des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (BSG, Beschluss vom 7. September 1998, B 2 U 10/98 R, SozR 3-1500 § 193 Nr. 10; Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; Leitherer in: Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 13).
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Dass der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - mittlerweile, d. h. nach rechtskräftigem Abschluss des parallel geführten Rechtsstreits L 11 KR 2495/05 der Beigeladenen zu 2 (Arbeitgeberin der Klägerin) - besteht, ist zwischen Klägerin und Beklagter nicht mehr umstritten. Die Beklagte hat die geltend gemachte Rückzahlung auch bereits vorgenommen. Damit und mit ihrer Erledigungserklärung hat sie unmittelbar reagiert. Entsprechend dem auch im SGG anwendbaren Rechtsgedanken des § 93 der Zivilprozessordnung (Leitherer, a.a.O., Rn 12b) hat die Beklagte keine Kosten getragen. Denn obwohl die rückerstatteten Beiträge der Klägerin "materiell" zustehen, wäre die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2004 wahrscheinlich nicht erfolgreich gewesen.
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wäre wohl schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil den von der Klägerin entrichteten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen der Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. April 1997 und etwaige weitere Beitragsbescheide zwischen September 1996 und Februar 1998 über die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zugrunde gelegen hätten. Diese Bescheide waren - jedenfalls bis zu ihrer konkludenten Aufhebung von Amts wegen durch die Beklagte im Zusammenhang mit der dann doch noch durchgeführten Rückerstattung - weiterhin existent. Sie wurden von der Klägerin nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten und in der Folge aufgehoben. Aus dem Verhalten der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie sich gegen die ursprünglichen Beitragsbescheide wandte. Sie hat sich an die Beklagte im August 1999 zunächst lediglich wegen ihrer Versicherungspflicht und in der Folge im Dezember 2000 wegen Rückerstattung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gewandt. Auf die zugrunde liegenden Beitragsbescheide hat sie nicht hingewiesen. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 2. Mai 2001 auch nur Ausführungen im Hinblick auf die Rückerstattung gemacht. Auf die früheren Bescheide zur freiwilligen Krankenversicherung hat sie nicht Bezug genommen. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2002. Die früher ergangenen Bescheide zur freiwilligen Krankenversicherung wurden nie erwähnt.
Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren fürsorglich die Rücknahme sämtlicher Beitragsbescheide den Zeitraum von einschließlich September 1996 bis einschließlich Februar 1998 betreffend gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragt hat, hat die Beklagte hierüber während des laufenden Klage- und Berufungsverfahrens nicht entschieden. Der entsprechende Ausspruch im Urteil des Sozialgerichts wäre wohl im Rahmen einer Entscheidung des Senats aufzuheben gewesen, da es an der notwendigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (bezogen auf die Aufhebung der Beitragsbescheide) gefehlt hätte. Abgesehen davon wäre ein parallel zu dem gerichtlichen Verfahren erlassener Bescheid gemäß § 44 SGB X auch nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden. Nach § 96 SGG setzt die Einbeziehung voraus, dass der Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird. Dies wäre hier nicht der Fall gewesen. Am ursprünglichen Erstattungsbescheid würde sich nichts ändern. Es hätte sich insoweit um einen weiteren Verwaltungsakt, der neben dem Erstattungsbescheid steht, gehandelt. Damit hätten den freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin weiterhin wirksame Verwaltungsakte in Form von Beitragsbescheiden zugrunde gelegen.
Die Beklagte hat auch sonst keinen Anlass zu der - auf Erstattung der Beiträge - gerichteten Klage gegeben; vielmehr wäre es der Klägerin möglich gewesen, zunächst die Aufhebung der Beitragsbescheide nach § 44 SGB X zu beantragen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Nachdem das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, damit in der Hauptsache des Berufungsverfahren keine Entscheidung ergeht, entscheidet hier der Berichterstatter über die Kosten (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. Der Kostenausspruch im Urteil des Sozialgerichts hat sich mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung erledigt. Da hier nur die Klägerin einen Antrag auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gestellt hat, war auch nur hierüber zu entscheiden.
Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach sachgemäßem Ermessen. Dabei sind die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels zu berücksichtigen und es hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beachtende voraussichtliche Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben. Daneben sind auch die Gründe für den Anlass der Klageerhebung im Sinne des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (BSG, Beschluss vom 7. September 1998, B 2 U 10/98 R, SozR 3-1500 § 193 Nr. 10; Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; Leitherer in: Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 13).
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Dass der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - mittlerweile, d. h. nach rechtskräftigem Abschluss des parallel geführten Rechtsstreits L 11 KR 2495/05 der Beigeladenen zu 2 (Arbeitgeberin der Klägerin) - besteht, ist zwischen Klägerin und Beklagter nicht mehr umstritten. Die Beklagte hat die geltend gemachte Rückzahlung auch bereits vorgenommen. Damit und mit ihrer Erledigungserklärung hat sie unmittelbar reagiert. Entsprechend dem auch im SGG anwendbaren Rechtsgedanken des § 93 der Zivilprozessordnung (Leitherer, a.a.O., Rn 12b) hat die Beklagte keine Kosten getragen. Denn obwohl die rückerstatteten Beiträge der Klägerin "materiell" zustehen, wäre die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2004 wahrscheinlich nicht erfolgreich gewesen.
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wäre wohl schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil den von der Klägerin entrichteten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen der Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. April 1997 und etwaige weitere Beitragsbescheide zwischen September 1996 und Februar 1998 über die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zugrunde gelegen hätten. Diese Bescheide waren - jedenfalls bis zu ihrer konkludenten Aufhebung von Amts wegen durch die Beklagte im Zusammenhang mit der dann doch noch durchgeführten Rückerstattung - weiterhin existent. Sie wurden von der Klägerin nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten und in der Folge aufgehoben. Aus dem Verhalten der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie sich gegen die ursprünglichen Beitragsbescheide wandte. Sie hat sich an die Beklagte im August 1999 zunächst lediglich wegen ihrer Versicherungspflicht und in der Folge im Dezember 2000 wegen Rückerstattung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gewandt. Auf die zugrunde liegenden Beitragsbescheide hat sie nicht hingewiesen. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 2. Mai 2001 auch nur Ausführungen im Hinblick auf die Rückerstattung gemacht. Auf die früheren Bescheide zur freiwilligen Krankenversicherung hat sie nicht Bezug genommen. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2002. Die früher ergangenen Bescheide zur freiwilligen Krankenversicherung wurden nie erwähnt.
Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren fürsorglich die Rücknahme sämtlicher Beitragsbescheide den Zeitraum von einschließlich September 1996 bis einschließlich Februar 1998 betreffend gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragt hat, hat die Beklagte hierüber während des laufenden Klage- und Berufungsverfahrens nicht entschieden. Der entsprechende Ausspruch im Urteil des Sozialgerichts wäre wohl im Rahmen einer Entscheidung des Senats aufzuheben gewesen, da es an der notwendigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (bezogen auf die Aufhebung der Beitragsbescheide) gefehlt hätte. Abgesehen davon wäre ein parallel zu dem gerichtlichen Verfahren erlassener Bescheid gemäß § 44 SGB X auch nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden. Nach § 96 SGG setzt die Einbeziehung voraus, dass der Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird. Dies wäre hier nicht der Fall gewesen. Am ursprünglichen Erstattungsbescheid würde sich nichts ändern. Es hätte sich insoweit um einen weiteren Verwaltungsakt, der neben dem Erstattungsbescheid steht, gehandelt. Damit hätten den freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin weiterhin wirksame Verwaltungsakte in Form von Beitragsbescheiden zugrunde gelegen.
Die Beklagte hat auch sonst keinen Anlass zu der - auf Erstattung der Beiträge - gerichteten Klage gegeben; vielmehr wäre es der Klägerin möglich gewesen, zunächst die Aufhebung der Beitragsbescheide nach § 44 SGB X zu beantragen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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