Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2581/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die vom Kläger erhobene "Gegenvorstellung/Gehörsrüge" gegen den Beschluss des Senats vom 5. August 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Gegenvorstellungs- bzw. Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. August 2009 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2009, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war, zurückgewiesen. Der Kläger greift diesen Beschluss weiter mit seiner "Gegenvorstellung" ohne Erfolg an, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es kann dahinstehen, ob seit Inkrafttreten des § 178 a SGG (Anhörungsrüge) zum 1. Januar 2005 (BGBl 2004 I, 3220) Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft sind (vgl. zum Meinungsstand BFH NJW 2008, 543 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG, des BGH, des BVerfG und des BAG). Selbst nach dem bis dahin geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nämlich ausnahmsweise nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (BSG, Beschluss vom 24.07.2006, B 1 KR 6/06 BH, unter Hinweis auf BVerfG vom 01.08.1984 - 1 BvR 1387/83 = SozR 1500 § 62 Nr. 16). Für einen solchen Sachverhalt bietet das jetzige Vorbringen keinen Anhalt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. August 2009 auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Sozialgerichts Karlsruhe ausdrücklich Bezug genommen, indem er die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen hat. Dies ist nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zulässig. Der Senat hat zudem ausgeführt, weshalb es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt.
Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 178 a SGG sind ebenfalls nicht gegeben. Danach ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes ist schlüssig darzulegen und insoweit aufzuzeigen, weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BSG SozR 4 - 1500 § 178 a Nr. 2). Schon daran mangelt es beim Vorbringen des Antragstellers. Ein Gehörsverstoß liegt im Übrigen auch nicht vor, da der Senat in dem Beschluss ausgeführt hat, weshalb es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Der Kläger hat die Möglichkeit, im anhängigen Klageverfahren sein Anliegen zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Kosten des Gegenvorstellungs- bzw. Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. August 2009 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2009, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war, zurückgewiesen. Der Kläger greift diesen Beschluss weiter mit seiner "Gegenvorstellung" ohne Erfolg an, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es kann dahinstehen, ob seit Inkrafttreten des § 178 a SGG (Anhörungsrüge) zum 1. Januar 2005 (BGBl 2004 I, 3220) Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft sind (vgl. zum Meinungsstand BFH NJW 2008, 543 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG, des BGH, des BVerfG und des BAG). Selbst nach dem bis dahin geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nämlich ausnahmsweise nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (BSG, Beschluss vom 24.07.2006, B 1 KR 6/06 BH, unter Hinweis auf BVerfG vom 01.08.1984 - 1 BvR 1387/83 = SozR 1500 § 62 Nr. 16). Für einen solchen Sachverhalt bietet das jetzige Vorbringen keinen Anhalt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. August 2009 auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Sozialgerichts Karlsruhe ausdrücklich Bezug genommen, indem er die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen hat. Dies ist nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zulässig. Der Senat hat zudem ausgeführt, weshalb es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt.
Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 178 a SGG sind ebenfalls nicht gegeben. Danach ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes ist schlüssig darzulegen und insoweit aufzuzeigen, weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BSG SozR 4 - 1500 § 178 a Nr. 2). Schon daran mangelt es beim Vorbringen des Antragstellers. Ein Gehörsverstoß liegt im Übrigen auch nicht vor, da der Senat in dem Beschluss ausgeführt hat, weshalb es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Der Kläger hat die Möglichkeit, im anhängigen Klageverfahren sein Anliegen zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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