L 19 R 768/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 42/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 768/05
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.06.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1965 geborene Kläger hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. Er war von 1980 an als Porzellanarbeiter, Lagerarbeiter und zuletzt als Gemeindearbeiter (im Rahmen von AB-Maßnahmen) bis 1990 beschäftigt. Daran anschließend war er arbeitslos und abwechselnd arbeitsunfähig. Ein wiederholt gestellter Rentenantrag vom März 1998 blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 13.06.2001 - L 19 RJ 624/99 -).

Am 13.06.2002 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ ihn durch die Sozialmedizinerin Dr.S. und den Chirurgen Dr.R. untersuchen, die zu dem Ergebnis kamen, dem Kläger seien noch körperlich leichte Tätigkeiten möglichst im Wechselrhythmus sechs Stunden täglich und mehr zumutbar. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 06.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 ab. Der Kläger sei nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Er sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 15.01.2003 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.

Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.K. und des Orthopäden Dr.L. zum Verfahren beigezogen und den Chirurgen Dr.S. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser ist im Gutachten vom 25.11.2003 zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf Antrag des Klägers hat der Orthopäde Dr.G. ein Gutachten - eingegangen beim SG Bayreuth am 11.10.2004 - erstattet. Im Vergleich zu den Vorgutachten sei beim Kläger eine Verschlechterung eingetreten, deren Zeitpunkt nicht genau bestimmt werden könne. Dem Kläger seien nur noch leichtere Tätigkeiten für drei bis weniger als sechs Stunden täglich zumutbar. Das SG hat ein weiteres Gutachten vom Orthopäden Dr.R. ( Gutachten vom 10.03.2005 ) eingeholt. Nach dessen Ausführungen sind bei den beschriebenen, vorwiegend orthopädischen Befunden dem Kläger noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vorwiegend in geschlossenen Räumen in Vollschicht zuzumuten.

Mit Urteil vom 21.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. In der Leistungsbeurteilung ist das Gericht insbesondere den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr.S. und Dr.R. gefolgt. Dem Gutachten des Dr.G. könne nicht gefolgt werden, denn die abweichende Leistungsbeurteilung stütze sich allein auf subjektive Angaben des Klägers im Hinblick auf eine Schmerzverstärkung. Der Kläger könne zumindest noch leichte körperliche Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verweist in der Leistungseinschätzung auf das Gutachten des Dr.G. und hält sich nicht mehr für voll erwerbsfähig.

Der Senat hat Befundberichte des Orthopäden Dr.L. vom 04.12.2006 (letzte Vorstellung des Klägers dort am 18.02.2002), des Allgemeinarztes Dr.K. vom 20.12.2006, der Allgemeinärztin Dr.H. vom 03.10.2008, des Orthopäden Dr.G. vom 01.10.2008 und der Augenärztin Dr.W. vom 20.10.2008 eingeholt und den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 13.11.2008 hat dieser folgende Diagnosen gestellt: Fehlbelastung der Wirbelsäule durch Fehlhaltung und Wirbelgleiten, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Verschleiß der die Schultergelenke umgebenden Weichteile, Verschleiß der Hüft- und Kniegelenke, Fußdeformität, psychogene Schmerzstörung; zusätzlich von leistungseinschränkender Bedeutung seien eine chronische Bronchitis, eine Schilddrüsenüberfunktion und eine Fehlsichtigkeit. Diese Gesundheitsstörungen schränkten das berufliche Leistungsvermögen des Klägers zwar in qualitativer Hinsicht ein. Eine seinen gesundheitlichen Gegebenheiten angepasste berufliche Tätigkeit überlaste ihn aber weder in körperlicher noch in geistiger oder nervlicher Hinsicht, auch nicht bei einer Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden täglich. Besondere Anforderungen an das Sehvermögen seien nicht zu stellen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.06.2005, Az: S 7 R 42/03, zugestellt am 04.10.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten einsetzbar.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Verfahrens L 19 RJ 624/99 vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 06.08. 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI in der seit 2001 geltenden Fassung.

Das SG hat bei der Entscheidungsfindung die Gutachten der gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.S. und Dr.R. ausgewertet und sich deren Leistungseinschätzung angeschlossen; es hat auch überzeugend begründet, warum es dem Gutachten von Dr.G. in der Leistungsbeurteilung nicht folgen konnte. Auf die Ausführungen des SG wird insoweit gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen.

Das vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweiserhebung im Berufungsverfahren im vollen Umfang bestätigt worden. Der auf arbeitsmedizinischem Fachgebiet äußerst erfahrene Sachverständige Dr.M. hat in seinem Gutachten vom 13.11.2008 sämtliche beim Kläger festgestellten und angegebenen Gesundheitsstörungen beschrieben und leistungsmäßig bewertet. Er hält den Kläger für fähig, weiterhin regelmäßig überwiegend leichte Erwerbstätigkeiten im Umfang von sechs Stunden oder mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten. Als qualitative Einschränkungen hat er genannt: Keine schweren und anhaltend mittelschweren Arbeiten; keine Arbeiten, die in geistiger und nervlicher Hinsicht als überdurchschnittlich fordernd und belastend anzusehen sind; keine Arbeiten, die besondere Anforderungen an das Sehvermögen stellen oder mit Absturzgefahr verbunden sind. Das Zurücklegen des Weges von und zur Arbeitsstelle unterliege keinen streckenmäßigen und zeitlichen Begrenzungen.
Auch unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen ist der Kläger zur Überzeugung des Senats damit nicht gehindert, die vom ärztlichen Sachverständigen genannten Berufstätigkeiten und weitere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Der Arbeitsmarkt ist für den Kläger auch nicht verschlossen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Behinderung liegt nicht vor. Verweisungstätigkeiten sind daher nicht zu benennen (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 13.06.2001 - L 19 RJ 624/99). Im Übrigen sind ihm Arbeiten als Sortierer, Packer, an Stanzen und Pressen laut dem Gutachten von Dr.M. möglich.

Die Berufung des Klägers ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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