L 20 R 481/09 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 689/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 481/09 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Aussetzung der Vollstreckung wenn beide Seiten hieran allein Interesse haben
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom
13.01.2009 - S 4 R 689/07 - wird vorläufig ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt, der Kläger aber selbst die ernsthafte Möglichkeit, überzahlte Leistungen ggf. nicht zurückzahlen zu können, be-stätigt und kein Interesse an der vorläufigen Vollstreckung hat, war dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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