Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4117/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 387/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
einstweiliger Rechtsschutz bei Antragsverfahren nach § 44 SGB X gegen Aufrechnung
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Würzburg vom 24.04.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin einbehaltene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorläufig auszahlen muss, und ob eine Aufrechnung vorläufig nicht weiter erfolgen darf.
Der Antragsteller bezieht seit 01.08.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wegen noch zu berücksichtigender Versicherungszeiten führt er verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Mit Bescheid vom 01.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2007 - abgesandt am 31.10.2007 - berechnete die Ag die Rente wegen einzubehaltender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.04.2007 neu. Es seien nur noch 678,45 EUR an den ASt auszuzahlen. Eine Überzahlung sei in Höhe von 367,35 EUR entstanden. Nach Anhörung zu einer beabsichtigten Aufrechnung der überzahlten Beträge mit der laufenden Rente rechnete die Ag mit Bescheid vom 03.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2008 - abgesandt am 17.07.2008 - einen Betrag von 50,00 EUR monatlich mit der laufenden Rente in Höhe von 684,05 EUR auf. Ab 01.01.2009 beträgt der auszuzahlende Rentenbetrag - vor Aufrechnung - 683,29 EUR.
Am 10.11.2008 hat der ASt gegen den Abzug einzubehaltender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Ag ab 01.04.2007 und gegen die Aufrechnung in Höhe von 50,00 EUR monatlich seit 01.11.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg (S 12 R 4438/08) erhoben und einstweiligen Rechtsschutz begehrt (S 12 R 4434/08 ER). Er habe zwischenzeitlich Schulden bei Pflegekräften. Die Pflegebeihilfe des Sozialamtes in Höhe von 650,00 EUR monatlich genüge nicht zur Bezahlung. Er habe einen GdB von 100 und die Merkzeichen B, G, H und RF seien zuerkannt. Die Rente sei in Anbetracht ihrer Höhe nicht pfändbar. Im Widerspruchsbescheid vom 17.07.2008 sei lediglich erwähnt worden, eine "Verrechnung" sei beabsichtigt. Erfolgt sei die Aufrechnung erst ab 01.11.2008. Er beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit Beschluss vom 27.11.2008 abgelehnt. Die streitgegenständlichen Verwaltungsakte seien bestandskräftig.
Am 20.11.2008 beantragte der ASt bei der Ag nochmals die ungekürzte Auszahlung der Rente ab 01.04.2007 und die Aussetzung der Aufrechnung (Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-). Er legte hierzu u.a. eine Bedarfsberechnung des Landratsamtes M. für die Zeit ab 01.07.2008 vor, wonach sein Einkommen den Bedarf um 20,57 EUR überschreite. Hierzu führte er aus, das Landratsamt habe verschiedene Bedarfe nicht berücksichtigt. Pfändbar sei auch nur Einkommen über 990,00 EUR.
Am 27.03.2009 hat der ASt erneut Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG gestellt. Ab 01.08.2003 seien die vollen Rentenbezüge in Höhe von 744,53 EUR plus Erhöhungen zu zahlen. Die Rente liege unter der nicht pfändbaren Grenze. Abzüge dürften daher nicht vorgenommen werden. Die Rente genieße Vertrauensschutz und dürfe durch Gesetze nicht reduziert werden. Die Kosten der Krankheit seien vom Sozialamt zu übernehmen. Überzahlte Leistungen dürften nicht einbehalten werden. Er habe hohe Medikamentenausgaben.
Die Ag hat vorgetragen, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Die entsprechenden Bescheide seien bestandskräftig. Der Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch die Aufrechnung sei vom Ast nicht nachgewiesen. Die Aufrechnung werde auf 20,00 EUR monatlich reduziert (Schreiben an den ASt vom 03.12.2008), nachdem er eine neue Bedarfsberechnung des Landratsamtes M. für die Zeit ab Januar 2009 vorgelegt hat, gegen die er allerdings Einwände erhebt. Aus dieser Berechnung ergibt sich ein den Bedarf um 42,70 EUR überschreitendes Einkommen.
Mit Beschluss vom 24.04.2009 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Einbehalt der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei ebenso rechtmäßig erfolgt wie die Aufrechnung von zuletzt 20,00 EUR monatlich, nachdem der ASt den Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch die Aufrechnung nicht nachgewiesen habe. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich, denn der ASt erhalte eine Rente ausbezahlt, die über seinem sozialhilferechtlichen Bedarf liege. Die Pfändungsfreigrenzen hätten bei der Aufrechnung mit einer laufenden Leistung keine Bedeutung. Für Zeiträume vor Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz sei solcher nicht zu gewähren.
Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein Lebensbedarf sei durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Die Pfändungsfreigrenze sei zu beachten. Das SG hätte seinen Bedarf überprüfen müssen. Der Bedarfsberechnung durch das Landratsamt M. sei von ihm widersprochen worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die begezogene Akte der Ag sowie die bereits genannten Gerichtsakten und die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag abgelehnt.
Vorliegend begehrt der ASt einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen eines Antrages gemäß § 44 SGB X, mit dem er die Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2007 (Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der auszuzahlenden Rente) und des Bescheides vom 03.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2008 in der Fassung des Bescheides vom 03.12.2008 (Aufrechnung wegen überzahlter Leistungen in Höhe von zuletzt 20,00 EUR monatlich) begehrt.
Für bereits vergangene Zeiträume ist einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren. Für die nach Antragstellung erfolgte Aufrechnung kommt eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs 2 SGG ebenfalls nicht in Betracht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 24.04.2009 Bezug genommen (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass der sozialhilferechtliche Bedarf des ASt vorliegend nicht vom SG zu ermitteln war. Vielmehr hat der ASt den Nachweis zu führen, dass er durch die Aufrechnung sozialhilfebedürftig werde. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass weitere Bedarfe (z.B. Strom) oder Mehrbedarfe zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Einbehaltung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen - bestandskräftigen - Bescheide. Zudem ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ersichtlich, nachdem der ASt durch die Einbehaltung und Aufrechnung nicht hilfebedürftig wird und zusätzlich Leistungen zur Pflege vom Landratsamt M. erhält.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Würzburg vom 24.04.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin einbehaltene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorläufig auszahlen muss, und ob eine Aufrechnung vorläufig nicht weiter erfolgen darf.
Der Antragsteller bezieht seit 01.08.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wegen noch zu berücksichtigender Versicherungszeiten führt er verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Mit Bescheid vom 01.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2007 - abgesandt am 31.10.2007 - berechnete die Ag die Rente wegen einzubehaltender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.04.2007 neu. Es seien nur noch 678,45 EUR an den ASt auszuzahlen. Eine Überzahlung sei in Höhe von 367,35 EUR entstanden. Nach Anhörung zu einer beabsichtigten Aufrechnung der überzahlten Beträge mit der laufenden Rente rechnete die Ag mit Bescheid vom 03.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2008 - abgesandt am 17.07.2008 - einen Betrag von 50,00 EUR monatlich mit der laufenden Rente in Höhe von 684,05 EUR auf. Ab 01.01.2009 beträgt der auszuzahlende Rentenbetrag - vor Aufrechnung - 683,29 EUR.
Am 10.11.2008 hat der ASt gegen den Abzug einzubehaltender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Ag ab 01.04.2007 und gegen die Aufrechnung in Höhe von 50,00 EUR monatlich seit 01.11.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg (S 12 R 4438/08) erhoben und einstweiligen Rechtsschutz begehrt (S 12 R 4434/08 ER). Er habe zwischenzeitlich Schulden bei Pflegekräften. Die Pflegebeihilfe des Sozialamtes in Höhe von 650,00 EUR monatlich genüge nicht zur Bezahlung. Er habe einen GdB von 100 und die Merkzeichen B, G, H und RF seien zuerkannt. Die Rente sei in Anbetracht ihrer Höhe nicht pfändbar. Im Widerspruchsbescheid vom 17.07.2008 sei lediglich erwähnt worden, eine "Verrechnung" sei beabsichtigt. Erfolgt sei die Aufrechnung erst ab 01.11.2008. Er beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit Beschluss vom 27.11.2008 abgelehnt. Die streitgegenständlichen Verwaltungsakte seien bestandskräftig.
Am 20.11.2008 beantragte der ASt bei der Ag nochmals die ungekürzte Auszahlung der Rente ab 01.04.2007 und die Aussetzung der Aufrechnung (Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-). Er legte hierzu u.a. eine Bedarfsberechnung des Landratsamtes M. für die Zeit ab 01.07.2008 vor, wonach sein Einkommen den Bedarf um 20,57 EUR überschreite. Hierzu führte er aus, das Landratsamt habe verschiedene Bedarfe nicht berücksichtigt. Pfändbar sei auch nur Einkommen über 990,00 EUR.
Am 27.03.2009 hat der ASt erneut Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG gestellt. Ab 01.08.2003 seien die vollen Rentenbezüge in Höhe von 744,53 EUR plus Erhöhungen zu zahlen. Die Rente liege unter der nicht pfändbaren Grenze. Abzüge dürften daher nicht vorgenommen werden. Die Rente genieße Vertrauensschutz und dürfe durch Gesetze nicht reduziert werden. Die Kosten der Krankheit seien vom Sozialamt zu übernehmen. Überzahlte Leistungen dürften nicht einbehalten werden. Er habe hohe Medikamentenausgaben.
Die Ag hat vorgetragen, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Die entsprechenden Bescheide seien bestandskräftig. Der Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch die Aufrechnung sei vom Ast nicht nachgewiesen. Die Aufrechnung werde auf 20,00 EUR monatlich reduziert (Schreiben an den ASt vom 03.12.2008), nachdem er eine neue Bedarfsberechnung des Landratsamtes M. für die Zeit ab Januar 2009 vorgelegt hat, gegen die er allerdings Einwände erhebt. Aus dieser Berechnung ergibt sich ein den Bedarf um 42,70 EUR überschreitendes Einkommen.
Mit Beschluss vom 24.04.2009 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Einbehalt der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei ebenso rechtmäßig erfolgt wie die Aufrechnung von zuletzt 20,00 EUR monatlich, nachdem der ASt den Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch die Aufrechnung nicht nachgewiesen habe. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich, denn der ASt erhalte eine Rente ausbezahlt, die über seinem sozialhilferechtlichen Bedarf liege. Die Pfändungsfreigrenzen hätten bei der Aufrechnung mit einer laufenden Leistung keine Bedeutung. Für Zeiträume vor Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz sei solcher nicht zu gewähren.
Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein Lebensbedarf sei durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Die Pfändungsfreigrenze sei zu beachten. Das SG hätte seinen Bedarf überprüfen müssen. Der Bedarfsberechnung durch das Landratsamt M. sei von ihm widersprochen worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die begezogene Akte der Ag sowie die bereits genannten Gerichtsakten und die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag abgelehnt.
Vorliegend begehrt der ASt einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen eines Antrages gemäß § 44 SGB X, mit dem er die Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2007 (Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der auszuzahlenden Rente) und des Bescheides vom 03.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2008 in der Fassung des Bescheides vom 03.12.2008 (Aufrechnung wegen überzahlter Leistungen in Höhe von zuletzt 20,00 EUR monatlich) begehrt.
Für bereits vergangene Zeiträume ist einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren. Für die nach Antragstellung erfolgte Aufrechnung kommt eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs 2 SGG ebenfalls nicht in Betracht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 24.04.2009 Bezug genommen (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass der sozialhilferechtliche Bedarf des ASt vorliegend nicht vom SG zu ermitteln war. Vielmehr hat der ASt den Nachweis zu führen, dass er durch die Aufrechnung sozialhilfebedürftig werde. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass weitere Bedarfe (z.B. Strom) oder Mehrbedarfe zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Einbehaltung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen - bestandskräftigen - Bescheide. Zudem ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ersichtlich, nachdem der ASt durch die Einbehaltung und Aufrechnung nicht hilfebedürftig wird und zusätzlich Leistungen zur Pflege vom Landratsamt M. erhält.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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