L 13 R 837/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RA 19/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 837/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Art. 6 § 4 c FANG in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes setzt die Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 116, 96 hinreichend um.
2. Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn Versicherte aufgrund der Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes eine Kürzung der Entgeltpunkte aus fremdenrentenrechtlichen Beitrags- und Beschäftigungszeiten um 40 v.H. hinnehmen müssen, obwohl sie von der Kürzung um 30 v.H. durch das Renten-Überleitungsgesetz kraft Übergangsrecht verschont geblieben waren.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom
29. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Höhe einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Die Parteien streiten, ob die Entgeltpunkte, die sich aus fremdrentenrechtlichen Zeiten ergeben, mit dem Faktor 0,6 multipliziert werden dürfen.

Der 70-jährige Kläger siedelte am 24.05.1980 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines am 02.07.1980 ausgestellten Vertriebenenausweises A und deutscher Staatsangehöriger.

Der Kläger hatte 1971 an der Fakultät für Bauwesen Polytechnisches Institut J. den akademischen Grad "Ingenieur im Fachgebiet Zivil-, Industrie- und Agrarbauten" erworben. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erhielt er mit Urkunde vom 28.02.1981 die Genehmigung, den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen. In Deutschland endete seine letzte Beschäftigung am 14.11.1997; danach bezog er Arbeitslosengeld.

Auf Antrag vom 24.05.2000 erkannte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 26.06.2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01.08.2000 zu; die monatliche Rentenhöhe betrug nach
diesem Bescheid 1.794,46 DM. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.07.2000 Widerspruch ein; diesen begründete er damit, es sei verfassungs-
widrig, dass die Entgeltpunkte, die auf nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
anerkannte Zeiten fallen würden, gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996
- BGBl I S. 1461 - (FRG 1996) um 40 v.H. gekürzt worden seien. Auf Wunsch des Klägers erstellte die Beklagte eine Probeberechnung unter Außerachtlassung der 40-prozentigen Kürzung; es ergab sich eine um 483,02 DM höhere Monatsrente. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2001 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg mit dem Ziel, von der 40-prozentigen Kürzung der nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte verschont zu bleiben.

Mit Rentenbescheid vom 15.02.2001 stellte die Beklagte die Rente neu fest, weil rentenrechtliche Zeiten in geringfügigem Umfang abweichend Berücksichtigung fanden. Die monatliche Rente wurde rückwirkend mit 1.795,23 DM festgestellt.

Das Sozialgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Urteil vom 29.01.2002 ab; es hielt die 40-prozentige Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG 1996 für verfassungsgemäß.

Mit der mit Schriftsatz vom 08.02.2002 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, von der Begrenzung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 verschont zu bleiben, weiter. Er hält diese Kürzung nach wie vor für verfassungswidrig. Im Hinblick auf die seinerzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollanträge mit den Az.: 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00 und 1 BvL 5/01 hat der Senat mit Beschluss vom 11.03.2003 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs. 2 SGG ausgesetzt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 13.06.2006 (BVerfGE 116,96) entschieden hatte und der Gesetzgeber mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) in Art. 6 § 4 c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-gesetzes (FANG - auch im Folgenden immer in der Fassung des RV-Alters-grenzenanpassungsgesetzes) eine ergänzende Vertrauensschutzregelung eingefügt hatte, ist das Verfahren auf Antrag der Beklagten vom 18.09.2007 wiederaufgenommen worden. Sodann ist wegen eines seinerzeit beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahrens (Az.: B 5a/4 R 92/07 R) mit Senatsbeschluss vom 04.03.2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nachdem sich dieses Verfahren ohne Urteil erledigt hatte, ist der hier vorliegende Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten vom 20.10.2008 wiederaufgenommen worden. Der Kläger hält an seinem ursprünglichen Begehren fest, weil die ergänzende Vertrauensschutzregelung unzureichend sei.

Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Januar 2002 auf-
zuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom
26. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2000 sowie des Bescheids vom 15. Februar 2001
zu verurteilen, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Außerachtlassung der Multiplikation gemäß § 22 Abs. 4 FRG 1996 neu festzustellen und entsprechend höhere Zahlungen zu leisten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, der Kläger könne keine höhere Rente beanspruchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass ein höherer Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht besteht. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden Art. 6 § 4 c FANG kann der Kläger keine weiteren Zahlungen bean-spruchen.

Auf der Ebene des "einfachen Rechts" wirft die Streitsache keinerlei Probleme auf: Auch der Kläger bestreitet nicht, dass ihm in Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG 1996 sowie Art. 6 § 4 c FANG keine höhere Rente zusteht. Insbesondere kann er nicht in den Genuss des in Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG vorgesehenen Zuschlags kommen, weil seine Rente erst zum 01.08.2000 begonnen hat. Er vertritt indes die Ansicht, auch mit der Übergangsregelung nach Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG (vgl. zum Wortlaut Senatsurteil vom 18.02.2009, Az.: L 13 R 909/08) sei die Kürzung der Entgeltpunkte um 40 v.H. gemäß § 22 Abs. 4 FRG 1996 verfassungswidrig.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Mit der inzwischen geschaffenen Übergangsnorm des Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG entspricht die Gesamtregelung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 116, 96 (vgl. zu dieser Entscheidung Senatsurteil vom 18.02.2009, Az.: L 13 R 909/08) und damit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Der Senat hat Verständnis für die Unzufriedenheit des Klägers insbesondere mit der durch Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG getroffenen Abschmelzungsregelung. Denn die Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG 1996 hat ihn durchaus überraschend und aus einer privilegierten Position heraus getroffen. Dies erklärt sich daraus, dass vor der durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 angeordneten Multiplikation mit dem Faktor 0,6 bereits durch das Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) mit Wirkung vom 1. August 1991 eine Absenkung durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 eingeführt worden war. Von dieser ersten Absenkung war der Kläger aber kraft Übergangsrechts verschont geblieben. Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchstabe a FANG in der seinerzeitigen Fassung bestimmte, dass von der Verschlechterung all diejenigen ausgenommen waren, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten. Diese Privilegierung der "Alteingesessenen" traf auch den Kläger.

Mit § 22 Abs. 4 FRG 1996 sind seine Entgeltpunkte also "auf einen Schlag" um
40 v.H. reduziert worden. Das Übergangsrecht zu § 22 Abs. 4 FRG 1996 (Art. 6 § 4 c FANG) ist wesentlich ungünstiger. Es knüpft die Verschonung von der normierten Verschlechterung nicht nur an den "Alteingesessenenstatus", sondern auch an "Rentennähe". Letztere Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, so dass
er mit voller Härte getroffen wird; die durch das Renten-Überleitungsgesetz praktizierte Verschonung ist für ihn nachträglich entwertet worden.

Dennoch verstößt die Abschmelzungsregelung nicht gegen die Verfassung. Das offenbart eine Analyse der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Darin wurde zwar das zunächst erlassene Übergangsrecht für unzureichend erachtet. Die Passage der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, welche die daraus resultierende Verfassungswidrigkeit begründet (BVerfGE 116, 96 ), macht aber deutlich, dass der nunmehr geltende Art. 6 § 4 c FANG die verfassungsrechtlich gebotene Abfederung von Härten gewährleistet. Dem Senat erscheint zweckmäßig, den entsprechenden Teil der Entscheidungsbegründung wörtlich wiederzugeben:
"Der Gesetzgeber war jedoch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips gehalten, auf die legitimen Interessen der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die eine auf Rentenzugänge ab dem 1. Oktober 1996 ohne Einschränkung sofort wirksame Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 verhindert.
Eine solche Regelung hätte es den Betroffenen ermöglichen müssen, sich auf die neue Rechtslage in angemessener Zeit einzustellen. Die in Art. 6 § 4 c FANG 1996 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf alle Rentenzugänge nach dem 30. September 1996 anzuwenden, hat die rentennahen Jahrgänge zu kurzfristig mit einer neuen, ihre Anwartschaften erheblich verschlechternden Rechtslage konfrontiert. Im Falle der Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren verblieb ein für die Umstellung verfügbarer Zeitraum von zum Teil nur wenigen Wochen zwischen dem am 7. Juli 1996 ergangenen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages und dem Beginn ihrer Rente; bei den meisten von ihnen waren es nur fünf bis zehn Monate.
Zwar war keine Übergangsregelung erforderlich, die es den Berechtigten ermöglicht hätte, die durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 bewirkte Verringerung ihrer Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen. Die Annahme derartiger Möglichkeiten dürfte in den meisten Fällen lebensfremd sein. Die Übergangszeit muss jedoch so bemessen sein, dass die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden als ihnen aufgrund der erteilten Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war. Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen. Der mit der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 angestrebte Umfang der Ausgabeneinsparungen wäre zwar bei einer Übergangsregelung nicht in voller Höhe erreicht worden. In welchem Umfang sich bei einer angemessenen Übergangsregelung die Einsparungen verringert hätten, lässt sich zuverlässig nicht feststellen; dies hängt ohnehin von der näheren Ausgestaltung einer solchen Übergangsregelung durch den Gesetzgeber ab. Für die Erreichung des verfolgten Einsparungsziels ist der in Frage stehende Betrag aber eher nachrangig. Denn durch eine Übergangsregelung wäre nicht in Frage gestellt worden, dass der Kürzungsfaktor 0,6 mittel- und langfristig regelmäßig bei den nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten greift, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Damit aber hätte der Gesetzgeber auch bei der Einführung einer Übergangsregelung sein finanzwirtschaftliches Hauptziel erreicht.
Die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelungen steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann rentennahe Jahrgänge in größerem Umfang als bisher aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 ausnehmen. Entschließt er sich zu einer gestuften Übergangsregelung, ist es seine Sache zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, um dem dargestellten legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen. Es obliegt auch seinem sachgerechten Ermessen, wie er die rentennahen Jahrgänge bestimmt."

Daraus wird Folgendes deutlich: Der Gesetzgeber braucht die so genannten rentennahen Jahrgänge nicht zur Gänze von der Verschlechterung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 zu verschonen. Geboten ist lediglich eine gewisse zeitliche Abfederung. Diese muss aber dem Betroffenen nicht ermöglichen, eine kompensierende private Altersversorgung aufzubauen. Die Betroffenen müssen nur in die Lage versetzt werden, ihre Lebensführung anzupassen, insbesondere von mittel- oder langfristigen finanziellen Dispositionen abzusehen. Das gesetzgeberische Ermessen bei der Gestaltung der Übergangsregelung ist - ohne dass das Bundesverfassungsgericht dies explizit gesagt hat - groß.

Gemessen daran erscheint der neue Absatz 2 in Art. 6 § 4 c FANG als hinreichende Abfederung. Die Phase, die für die Betroffenen vorgesehen ist, um sich in der Lebensführung auf die ungünstigeren Verhältnisse einzustellen, ist vom Gesetzesbeschluss vom 7. Juli 1996 an gerechnet auf nahezu vier Jahre erstreckt worden. Erst nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Gesetzesbeschluss beginnt die Abschmelzung; und erst ab 01.07.2000 greift die Rechtsfolge des § 22 Abs. 4 FRG 1996 voll durch. Für den Kläger mag das zwar immer noch unbefriedigend sein, zumal er von der Abschmelzungsregelung wegen des späten Rentenbeginns in keiner Weise profitieren kann. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird dadurch aber Rechnung getragen.

Der Umstand, dass der Kläger von der ersten Verschlechterung durch das Renten-Überleitungsgesetz ausgenommen worden war, vermag ihm nicht weiter zu helfen. Er hat keinen subjektiven (verfassungsrechtlich begründeten) Anspruch, dass im Rahmen des Übergangsrechts weiterhin nur an die "Alteingesessenheit", und nicht gleichzeitig auch an die "Rentennähe" angeknüpft wird. Eine entsprechende Sachgesetzlichkeit, die fortzusetzen wäre, ist durch das alte Überleitungsrecht nicht begründet worden. Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, ein für allemal von Absenkungen verschont zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 116, 96 ausdrücklich in diesem Sinn entschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die klaren, umfassenden und detaillierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung BVerfGE 116, 96 ermöglichen es ohne Schwierigkeiten, die Übereinstimmung des neuen Art. 6 § 4 c FANG mit ihnen feststellen zu können. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu erscheint nicht angezeigt.
Rechtskraft
Aus
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