L 5 AS 710/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 195/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 710/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in welchem der Beschwerdewert 750 € unterschreitet und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, ist nur dann statthaft, wenn eine - hypothetische - Berufung ohne weiteres statthaft wäre. Bedürfte die Berufung der Zulassung, so ist die Beschwerde auch dann nicht statthaft, wenn die Berufung möglicherweise oder wahrscheinlich zugelassen würde.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. März 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg, denn sie ist entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts bereits unstatthaft, so dass der Senat in der Sache keine Entscheidung treffen darf. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Berufung wiederum wäre in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht (§ 144 Abs. 2 SGG) oder auf Beschwerde durch das Berufungsgericht (§ 145 SGG) nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts 750,00 EUR überstiege oder gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gegenstand des dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Verfahrens waren vierteljährlich fällige Kosten für zweckgebundene Darlehen der LBS und des BHW, die der Antragsgegner bei der Ermittlung der für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2009 zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und der durch Bescheid vom 4. Februar 2009 erfolgten Leistungsbewilligung außer Acht gelassen hatte. Mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatten die Antragsteller angegeben, insoweit im März 2009 einen Betrag in Höhe von 193,29 EUR und im Juni 2009 einen solchen in Höhe von 189,30 EUR, insgesamt also 382,59 EUR, zahlen zu müssen. Mit der Beschwerde haben sie die in dem streitbefangenen Zeitraum insgesamt fälligen Kosten auf 398,78 EUR beziffert. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt mithin jedenfalls unter 400,00 EUR; es sind Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten betroffen. Auch dann, wenn die Zulassung der Berufung in der Hauptsache möglich oder sogar wahrscheinlich schiene, ja selbst, wenn sie erfolgt wäre, würde dies die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft machen (vgl. LSG Hessen, Beschlüsse vom 11. August 2008, L 7 AS 213/08 B ER, und vom 12. Januar 2009, L 7 AS 421/08 B ER; LSG Hamburg, Beschlüsse vom 1. September 2008, L 5 AS 70/08 NZB, und vom 16. Januar 2009, L 5 B 1136/08 ER AS, L 5 B 1137/08 PKH AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 8. September 2008, L 13 AS 178/08 ER, und vom 29. September 2008, L 8 SO 80/08 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008, L 20 B 1647/08 AS ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. November 2008, L 11 B 526/08 AS ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2008, L 7 B 683/08 AS ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008, L 6 AS 455/08 ER, alle zitiert nach juris). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm: Die Verwendung zum einen des Begriffs "zulässig" - statt "zuzulassen" - und zum anderen des Konjunktivs - "wäre" - zeigt, dass die Statthaftigkeit der Beschwerde weder davon abhängig sein soll, dass es ein zweitinstanzliches Hauptsacheverfahren (schon) gibt, noch davon, welches Schicksal diesem (konkreten Verfahren) beschieden ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob dann, wenn der Gegenstand der Beschwerde Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens wäre, die (hypothetische) Berufung - ohne weiteres - statthaft wäre. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Dieser Beschluss kann nicht der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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