Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 20160/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1380/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wird ausgesetzt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller in diesem Verfahren ist durch den vom 14. Juli 2009 datierenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin im Verfahren S 104 AS 20160/09 ER verpflichtet worden, dem Antragsgegner, das heißt dem Antragsteller im dortigen Verfahren, einstweilen 1.430,51 Euro auf Darlehensbasis zu gewähren. Gegen den ihm offenbar per Fax am 15. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 6. August 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsteller bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro aufgefordert, den Beschluss vom 14. Juli 2009 bis spätestens zum 20. August 2009 umzusetzen. Am 10. August 2009 hat der Antragsteller die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angegriffenen Beschluss beantragt.
II.
Der Antrag nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Erfolg. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller gegen die Zwangsgeldandrohung Beschwerde einlegen könnte, die nach § 175 SGG aufschiebende Wirkung hätte, denn der Antragsgegner könnte nach § 198 SGG i.V.m. § 882a Zivilprozessordnung (ZPO) die Vollstreckung betreiben.
Die im Rahmen der Entscheidung zu treffende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse ist es, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu verhindern und der Gefahr zu begegnen, dass der Betrag von 1.430,51 Euro zu Lasten der öffentlichen Hand - möglicherweise zu Unrecht - ausgezahlt und in der Folge nicht erstattet wird. Dem steht das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Umsetzung des Beschlusses entgegen.
Der bei dem Antragsteller im Leistungsbezug stehende Antragsgegner hat bis heute nicht schlüssig dargelegt, wie es zu den ungewöhnlich hohen Stromschulden gekommen ist. Sein Vortrag, die "Rechnungen" - gemeint sind wohl die jährlichen Abrechnungen - seien ohne sein Zutun und ohne sein Wissen an seine Mutter geschickt worden, ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar und lässt die Frage offen, welche Vorstellung er davon hatte, wer ihm aus welchem Grund Strom lieferte. Dass er nach Kenntnis der aufgelaufenen Rückstände und später auch Inanspruchnahme des Gerichts etwas getan hätte, um seine Schuld zu begleichen, ist ebenso wenig erkennbar. Auch hat er nicht vorgetragen, auf andere Weise als durch den Erhalt eines staatlichen Darlehens zur Tilgung seiner Stromschulden versucht zu haben, wieder mit Energie beliefert zu werden. Nach alledem spricht derzeit viel dafür, dass die Beschwerde des Antragstellers Erfolg haben wird. Angesichts dessen ist es dem Antragsgegner zuzumuten, den von ihm selbst ohne Not herbeigeführten Zustand mangelnder Stromversorgung bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde hinzunehmen.
Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Verfahren nicht zu treffen, sie ist der Entscheidung in der "Hauptsache", das heißt im Verfahren L, vorbehalten (vgl. dazu ausführlich den Beschluss des 20. Senats dieses Gerichts vom 18. Mai 2009, L 20 AS 1664/08 ER; ebenso Rohwer-Kahlmann, SGG, § 199 Rdnr. 19, Zeihe, SGG, § 199 Rdnr. 11c). Daher war auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum.
Diese Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG). Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung aus § 177 SGG.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller in diesem Verfahren ist durch den vom 14. Juli 2009 datierenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin im Verfahren S 104 AS 20160/09 ER verpflichtet worden, dem Antragsgegner, das heißt dem Antragsteller im dortigen Verfahren, einstweilen 1.430,51 Euro auf Darlehensbasis zu gewähren. Gegen den ihm offenbar per Fax am 15. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 6. August 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsteller bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro aufgefordert, den Beschluss vom 14. Juli 2009 bis spätestens zum 20. August 2009 umzusetzen. Am 10. August 2009 hat der Antragsteller die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angegriffenen Beschluss beantragt.
II.
Der Antrag nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Erfolg. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller gegen die Zwangsgeldandrohung Beschwerde einlegen könnte, die nach § 175 SGG aufschiebende Wirkung hätte, denn der Antragsgegner könnte nach § 198 SGG i.V.m. § 882a Zivilprozessordnung (ZPO) die Vollstreckung betreiben.
Die im Rahmen der Entscheidung zu treffende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse ist es, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu verhindern und der Gefahr zu begegnen, dass der Betrag von 1.430,51 Euro zu Lasten der öffentlichen Hand - möglicherweise zu Unrecht - ausgezahlt und in der Folge nicht erstattet wird. Dem steht das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Umsetzung des Beschlusses entgegen.
Der bei dem Antragsteller im Leistungsbezug stehende Antragsgegner hat bis heute nicht schlüssig dargelegt, wie es zu den ungewöhnlich hohen Stromschulden gekommen ist. Sein Vortrag, die "Rechnungen" - gemeint sind wohl die jährlichen Abrechnungen - seien ohne sein Zutun und ohne sein Wissen an seine Mutter geschickt worden, ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar und lässt die Frage offen, welche Vorstellung er davon hatte, wer ihm aus welchem Grund Strom lieferte. Dass er nach Kenntnis der aufgelaufenen Rückstände und später auch Inanspruchnahme des Gerichts etwas getan hätte, um seine Schuld zu begleichen, ist ebenso wenig erkennbar. Auch hat er nicht vorgetragen, auf andere Weise als durch den Erhalt eines staatlichen Darlehens zur Tilgung seiner Stromschulden versucht zu haben, wieder mit Energie beliefert zu werden. Nach alledem spricht derzeit viel dafür, dass die Beschwerde des Antragstellers Erfolg haben wird. Angesichts dessen ist es dem Antragsgegner zuzumuten, den von ihm selbst ohne Not herbeigeführten Zustand mangelnder Stromversorgung bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde hinzunehmen.
Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Verfahren nicht zu treffen, sie ist der Entscheidung in der "Hauptsache", das heißt im Verfahren L, vorbehalten (vgl. dazu ausführlich den Beschluss des 20. Senats dieses Gerichts vom 18. Mai 2009, L 20 AS 1664/08 ER; ebenso Rohwer-Kahlmann, SGG, § 199 Rdnr. 19, Zeihe, SGG, § 199 Rdnr. 11c). Daher war auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum.
Diese Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG). Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung aus § 177 SGG.
Rechtskraft
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