Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 31 AS 1578/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 847/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Das Begehren des Antragstellers, das Sozialgericht und nunmehr der Senat als Beschwerdegericht solle inzident die Frage prüfen, ob er seiner Mitwirkungspflicht aus § 16 Abs. 1 SGB II - gemeint ist wohl § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - nachgekommen sei und die Antragsgegnerin seinen Antrag vom 29. März 2009 auf Weiterbewilligung von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01. Juni 2009 bescheiden müsse oder die beantragte Leistung versagen dürfe, ist nicht statthaft. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst eine Entscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten.
Soweit § 44a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gesonderte Rechtsbehelfe gegen unselbständige Verfahrenshandlungen - hier die Anforderung von Unterlagen - einer Behörde ausschließen will, zählen zu den durch diese Vorschrift ausgeschlossenen Rechtsbehelfen auch die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (BVerwG NVwZ-RR 1997, 663). § 44a VwGO drückt einen allgemeinen Rechtsgedanken aus, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 39). Auch im Zusammenhang mit § 86b Abs. 2 SGG will dieser Rechtsgedanke verhindern, dass Gerichtsverfahren den Abschluss von Verwaltungsverfahren verzögern, hinsichtlich derer in der Sache nicht feststeht, ob der Betroffene durch das Verfahrensergebnis überhaupt beschwert oder in seinen Rechten verletzt ist (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rz. 60).
Lediglich ergänzend und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreite verweist der Senat auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB 1, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt hat, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen hat, sowie auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 10/08 R - veröff. bei Juris), wonach der Leistungsempfänger nach dem SGB II im Rahmen der Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff. SGB I verpflichtet ist, Kontoauszüge der letzten 3 Monate "vorzulegen". Die Rechtsauffassung des Antragstellers zum Umfang seiner Mitwirkungspflicht ist danach nicht haltbar.
Legt man den Antrag im Interesse des Antragstellers dahingehend aus, dass er im Hinblick auf eine bisher nicht erfolgte Bescheidung seines Antrags nunmehr unmittelbar die vorläufige Verpflichtung zur Leistungsgewährung begehrt, hat sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Fortzahlung von Leistungen des Antragsgegners zu haben, da seine Bedürftigkeit mangels Vorlage der vom Antragsgegner geforderten Unterlagen offen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Das Begehren des Antragstellers, das Sozialgericht und nunmehr der Senat als Beschwerdegericht solle inzident die Frage prüfen, ob er seiner Mitwirkungspflicht aus § 16 Abs. 1 SGB II - gemeint ist wohl § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - nachgekommen sei und die Antragsgegnerin seinen Antrag vom 29. März 2009 auf Weiterbewilligung von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01. Juni 2009 bescheiden müsse oder die beantragte Leistung versagen dürfe, ist nicht statthaft. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst eine Entscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten.
Soweit § 44a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gesonderte Rechtsbehelfe gegen unselbständige Verfahrenshandlungen - hier die Anforderung von Unterlagen - einer Behörde ausschließen will, zählen zu den durch diese Vorschrift ausgeschlossenen Rechtsbehelfen auch die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (BVerwG NVwZ-RR 1997, 663). § 44a VwGO drückt einen allgemeinen Rechtsgedanken aus, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 39). Auch im Zusammenhang mit § 86b Abs. 2 SGG will dieser Rechtsgedanke verhindern, dass Gerichtsverfahren den Abschluss von Verwaltungsverfahren verzögern, hinsichtlich derer in der Sache nicht feststeht, ob der Betroffene durch das Verfahrensergebnis überhaupt beschwert oder in seinen Rechten verletzt ist (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rz. 60).
Lediglich ergänzend und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreite verweist der Senat auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB 1, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt hat, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen hat, sowie auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 10/08 R - veröff. bei Juris), wonach der Leistungsempfänger nach dem SGB II im Rahmen der Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff. SGB I verpflichtet ist, Kontoauszüge der letzten 3 Monate "vorzulegen". Die Rechtsauffassung des Antragstellers zum Umfang seiner Mitwirkungspflicht ist danach nicht haltbar.
Legt man den Antrag im Interesse des Antragstellers dahingehend aus, dass er im Hinblick auf eine bisher nicht erfolgte Bescheidung seines Antrags nunmehr unmittelbar die vorläufige Verpflichtung zur Leistungsgewährung begehrt, hat sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Fortzahlung von Leistungen des Antragsgegners zu haben, da seine Bedürftigkeit mangels Vorlage der vom Antragsgegner geforderten Unterlagen offen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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