Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3405/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Eine einstweilige Anordnung ist gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erlassen.
Die Kläger haben (in der Hauptsache) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.7.2009 (- S 11 KR 1317/09 -) Berufung eingelegt (Schriftsatz vom 23.7.2009); das Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 5 KR 3362/09 anhängig (weiteres Berufungsverfahren: L 5 KR 2250/09). Zugleich haben sie ein "Eilverfahren" - der Sache nach also den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG - beantragt, und zur Begründung angeführt, man wolle schnellstens zu seinem Geld kommen.
Gem. § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds.
Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Vorliegend fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch. Der Senat hat dies bereits in dem Beschluss vom 05.03.2009 - L 5 KR 608/09 ER-B entschieden und das Fehlen eines Anordnungsanspruchs ausführlich begründet. Die gleiche Rechtsauffassung mit gleicher Begründung hat der 4. Senat des Landessozialgerichts in dem Beschluss vom 22.4.2009 - L 4 KR 1433/09 ER-B vertreten. Beide Beschlüsse sind den Klägern zugestellt worden. Ein neuer Sachverhalt liegt nicht vor, sodass der Senat zur Begründung dieser Entscheidung auf die den Klägern bekannten Ausführungen zum Fehlen eines Anordnungsgrundes in den genannten Beschlüssen Bezug nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Eine einstweilige Anordnung ist gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erlassen.
Die Kläger haben (in der Hauptsache) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.7.2009 (- S 11 KR 1317/09 -) Berufung eingelegt (Schriftsatz vom 23.7.2009); das Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 5 KR 3362/09 anhängig (weiteres Berufungsverfahren: L 5 KR 2250/09). Zugleich haben sie ein "Eilverfahren" - der Sache nach also den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG - beantragt, und zur Begründung angeführt, man wolle schnellstens zu seinem Geld kommen.
Gem. § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds.
Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Vorliegend fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch. Der Senat hat dies bereits in dem Beschluss vom 05.03.2009 - L 5 KR 608/09 ER-B entschieden und das Fehlen eines Anordnungsanspruchs ausführlich begründet. Die gleiche Rechtsauffassung mit gleicher Begründung hat der 4. Senat des Landessozialgerichts in dem Beschluss vom 22.4.2009 - L 4 KR 1433/09 ER-B vertreten. Beide Beschlüsse sind den Klägern zugestellt worden. Ein neuer Sachverhalt liegt nicht vor, sodass der Senat zur Begründung dieser Entscheidung auf die den Klägern bekannten Ausführungen zum Fehlen eines Anordnungsgrundes in den genannten Beschlüssen Bezug nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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