Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3869/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 7. Juli 2009, dem Kläger zugestellt am 17. Juli 2009, hat der Senat die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen. In dem Urteil des Senats ist der Kläger darüber belehrt worden, dass und unter welchen Voraussetzungen er die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde anfechten kann. Am 18. Juli 2009 hat der Kläger geltend gemacht, dass er einen Terminsverlegungsantrag gestellt habe, dem das Gericht zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Dies sei ein Verstoß gegen seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Nachdem er vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen worden ist, dass das Berufungsverfahren mit Erlass des Urteils beendet sei und der Senat in dieser Sache nicht mehr tätig werde, hat der Kläger mit einem am 24. August 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangenen Schreiben ferner ausgeführt, das Urteil sei sittenwidrig nichtig und damit auch unwirksam und verstoße gegen sein Recht auf Gehör durch eine mündliche Verhandlung, so dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens, von anderen unbefangenen Richtern bearbeitet, beantragt werde. Der Senat wertet das Begehren des Klägers als Anhörungsrüge, da er ausdrücklich einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend macht und bei einem Erfolg der Rüge das gerichtliche Verfahren fortzuführen wäre.
II.
Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein gerichtliches Klage-, Berufungs- oder Beschwerdeverfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 178a Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGG).
Gegen das Urteil des Senats ist als Rechtsbehelf die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. Darüber ist der Kläger auch belehrt worden. Da somit ein "anderer Rechtsbehelf" iSd § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gegeben ist, ist die Anhörungsrüge gegen dieses Urteil nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 7. Juli 2009, dem Kläger zugestellt am 17. Juli 2009, hat der Senat die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen. In dem Urteil des Senats ist der Kläger darüber belehrt worden, dass und unter welchen Voraussetzungen er die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde anfechten kann. Am 18. Juli 2009 hat der Kläger geltend gemacht, dass er einen Terminsverlegungsantrag gestellt habe, dem das Gericht zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Dies sei ein Verstoß gegen seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Nachdem er vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen worden ist, dass das Berufungsverfahren mit Erlass des Urteils beendet sei und der Senat in dieser Sache nicht mehr tätig werde, hat der Kläger mit einem am 24. August 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangenen Schreiben ferner ausgeführt, das Urteil sei sittenwidrig nichtig und damit auch unwirksam und verstoße gegen sein Recht auf Gehör durch eine mündliche Verhandlung, so dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens, von anderen unbefangenen Richtern bearbeitet, beantragt werde. Der Senat wertet das Begehren des Klägers als Anhörungsrüge, da er ausdrücklich einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend macht und bei einem Erfolg der Rüge das gerichtliche Verfahren fortzuführen wäre.
II.
Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein gerichtliches Klage-, Berufungs- oder Beschwerdeverfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 178a Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGG).
Gegen das Urteil des Senats ist als Rechtsbehelf die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. Darüber ist der Kläger auch belehrt worden. Da somit ein "anderer Rechtsbehelf" iSd § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gegeben ist, ist die Anhörungsrüge gegen dieses Urteil nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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