Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 3514/09 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 22. Juli 2009 im Verfahren S 4 R 71/09 gegen Richter am Sozialgericht V. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; Bundessozialgericht, BSG SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters stellen als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit des richterlichen Handelns auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2001 - L 3 b 133/01 KA; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2006 - 3 B 04.2773; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 60 Rndr. 8g m.w.N.).
Die Antragstellerin hat im Laufe des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch vorwiegend das Vorgehen der Beklagten kritisiert, was naturgemäß keine Besorgnis der Befangenheit gegen den Richter begründen kann. Die Antragstellerin hat ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit dem Schreiben des abgelehnten Richters vom 8. Juli 2009 begründet. Damit hat dieser auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten - gemeint waren offensichtlich die Ausführungen im beiliegenden Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juni 2009 - verwiesen und angeregt, über die Rücknahme der Klage ernstlich nachzudenken. Der Senat brauchte eine rechtliche Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht vorzunehmen, da jedenfalls Gründe nicht dargetan wurden, die dafür sprechen, dass eine hier unterstellte Fehlerhaftigkeit des richterlichen Handelns auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Allein der Verweis auf die für zutreffend erachteten Ausführungen der Beklagten und die bloße Anregung, ernstlich über eine Klagerücknahme nachzudenken, rechtfertigen selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit keinen Rückschluss auf eine unsachliche Einstellung oder auf Willkür. Das gleiche gilt, soweit die Antragstellerin ihr Ablehnungsgesuch damit begründet, der abgelehnte Richter müsse weitere eigene Ermittlungen anstellen. Auch hieraus lässt sich kein Schluss ziehen auf eine unsachliche Einstellung des Richters oder auf Willkür; die Antragstellerin kann zudem - nachdem die schriftliche Zeugenvernehmung des Dr. K. gescheitert ist - Beweisanträge stellen, über die spätestens im Urteil zu befinden sein wird. Soweit die Antragstellerin auf ihr zugetragene Informationen hinweist, der abgelehnte Richter habe einen massiven Streit mit einem gemeinsamen Bekannten gehabt, ist schon nicht im Ansatz zu erkennen, weshalb dies gegenüber der Antragstellerin zu einer Besorgnis der Befangenheit führen soll; zudem hat sie diesen Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 ZPO), sondern selbst unter den Vorbehalt der Richtigkeit gestellt.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; Bundessozialgericht, BSG SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters stellen als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit des richterlichen Handelns auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2001 - L 3 b 133/01 KA; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2006 - 3 B 04.2773; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 60 Rndr. 8g m.w.N.).
Die Antragstellerin hat im Laufe des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch vorwiegend das Vorgehen der Beklagten kritisiert, was naturgemäß keine Besorgnis der Befangenheit gegen den Richter begründen kann. Die Antragstellerin hat ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit dem Schreiben des abgelehnten Richters vom 8. Juli 2009 begründet. Damit hat dieser auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten - gemeint waren offensichtlich die Ausführungen im beiliegenden Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juni 2009 - verwiesen und angeregt, über die Rücknahme der Klage ernstlich nachzudenken. Der Senat brauchte eine rechtliche Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht vorzunehmen, da jedenfalls Gründe nicht dargetan wurden, die dafür sprechen, dass eine hier unterstellte Fehlerhaftigkeit des richterlichen Handelns auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Allein der Verweis auf die für zutreffend erachteten Ausführungen der Beklagten und die bloße Anregung, ernstlich über eine Klagerücknahme nachzudenken, rechtfertigen selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit keinen Rückschluss auf eine unsachliche Einstellung oder auf Willkür. Das gleiche gilt, soweit die Antragstellerin ihr Ablehnungsgesuch damit begründet, der abgelehnte Richter müsse weitere eigene Ermittlungen anstellen. Auch hieraus lässt sich kein Schluss ziehen auf eine unsachliche Einstellung des Richters oder auf Willkür; die Antragstellerin kann zudem - nachdem die schriftliche Zeugenvernehmung des Dr. K. gescheitert ist - Beweisanträge stellen, über die spätestens im Urteil zu befinden sein wird. Soweit die Antragstellerin auf ihr zugetragene Informationen hinweist, der abgelehnte Richter habe einen massiven Streit mit einem gemeinsamen Bekannten gehabt, ist schon nicht im Ansatz zu erkennen, weshalb dies gegenüber der Antragstellerin zu einer Besorgnis der Befangenheit führen soll; zudem hat sie diesen Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 ZPO), sondern selbst unter den Vorbehalt der Richtigkeit gestellt.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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