L 12 AS 4042/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 3350/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4042/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 30.07.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend. Er steht seit Oktober 2005 bei dem Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 07.02.2008 beantragte er bei dem Antragsgegner die Weiterzahlung der Leistungen für die Zeit ab 01.03.2008. Mit Bescheid vom 17.03.2008 bewilligte der Antragsgegner ihm diese Leistungen für die Zeit von 01.03.2008 bis 31.08.2008. Auf den am 29.09.2008 eingereichten Fortzahlungsantrag bewilligte der Antragsgegner zunächst Leistungen für die Zeit von 29.09.2008 bis 31.03.2009 und auf den Widerspruch hin zusätzlich für die Zeit von 01.09.2008 bis 28.09.2008. Am 14.05.2009 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung verwies er insbesondere auf sein Schreiben vom 07.02.2008, in dem er die Weiterzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1.03.2008 forderte. Mit Bescheid vom 27.05.2009 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von 01.04.2009 bis 30.09.2009 in Höhe von monatlich 561,57 EUR (351,00 EUR Regelleistung, 210,57 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Auf den schriftlichen Hinweis des Gerichts vom 03.06.2009, dass sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren dadurch erledigt haben dürfte, teilte der Antragsteller mit, der Rechtsstreit sei nicht beendet. Er habe den Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen gestellt am 07.02.2008. Der normale Bescheid sei bis 28.02.2008 gelaufen. Mit Datum vom 17.03.2008 sei erst der Bescheid erstellt worden. Erst nach Ostern 2008 habe er Geld auf seinem Konto gehabt. Dies bedeute, er habe von 01.03.2008 bis nach Ostern 2008 kein Geld gehabt. Außerdem habe er kein Geld von 01.09.2008 bis 06.10.2008 gehabt. Erst mit Bescheid von 20.11.2008 seien Leistungen für die Zeit von 01.09.2008 bis 28.09.2008 bewilligt worden. Sein Antrag vom 7.02.2008 habe und hätte Bestand gehabt. Der Antrag sei nie bearbeitet worden. Darum gehe es.

Mit Beschluss vom 30.07.2009 wies das SG den Antrag als unzulässig ab. Die hier erstrebte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG komme nicht mehr in Betracht. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlange zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags. Erst dann sei zu prüfen, ob der Antrag begründet sei, nämlich ob ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sowie ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, bestehen und hinreichend glaubhaft gemacht seien. Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags seien regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Antragsgegner habe mit Bescheid vom 27.05.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den 31.03.2009 hinaus für die Zeit ab 01.04.2009 bewilligt. Aufgrund dieser Abhilfeentscheidung des Antragsgegners sei es nicht mehr erforderlich, dass das Gericht in dieser Sache tätig werde. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers liege somit gegenwärtig nicht (mehr) vor. Das gleiche gelte , soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass über seine Fortzahlungsanträge für die Zeit ab 01.03.2008 und die Zeit ab 01.09.2008 aus seiner Sicht zu spät entschieden worden sei. Der Antragsgegner habe über diese Zeiträume jeweils bereits entschieden, so dass eine Regelung durch das Gericht nicht mehr in Betracht komme.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 3.09.2009 beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde ein und beantragte Wiedergutmachung für verzögerte Antragsbearbeitung, einen Privatlehrer für einen Computerkurs sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch Wiedergutmachung, Privatlehrer und Hilfe in besonderen Lebenslagen - die nicht konkret benannt werden - verlangt, fehlt es hier mit Sicherheit am Anordnungsgrund. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 173 SGG).
Rechtskraft
Aus
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