Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AS 1771/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4111/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. August 2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart wendet, führt für ihn zum Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) statthaft. Da das SGG die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach den §§ 172 ff SGG (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 12. Mai 1998, Az.: B 11 SF 1/97 R). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 Satz 1 und Satz 2 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss vom 5. August 2009 zu Unrecht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Für das klägerische Begehren, die Kostenübernahme von Bußgeldern durch die Beklagte, die gegen den Kläger wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis verhängt wurden, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hingegen gehören bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte, die nach § 12 GVG u.a. durch Amts- und Landgerichte ausgeübt wird. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974, Az.: GmS- OGB 2/73 = NJW 1974, 2087; st. Rspr. des BSG u.a. Beschluss vom 6. September 2007, Az.: B 3 SF 1/07 R m.w.N.). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 51 SGG. Maßgebend ist mithin, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist bzw. ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird. Dies bewirkt, dass regelmäßig die Gerichte anzurufen sind und zu entscheiden haben, die durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch berufen sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1984, Az.: VI ZR 297/81). Die bürgerlich-rechtliche Natur eines Klageanspruchs ergibt sich demgemäß nicht schon daraus, dass das prozessuale Begehren zum Teil auf die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gestützt wird. Auch wenn ein Anspruch mit bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten, vorliegend einer Amtspflichtverletzung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches i.V.m. Art 34 des Grundgesetzes (GG) begründet wird, kann es sich um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen handeln, für den der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verschlossen ist. Gemessen hieran ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Der Kläger begehrt, wie aus den Anträgen vom 13. und 15. Januar 2009 deutlich wird, von der Beklagten, als der Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) die (Kosten-) Übernahme der gegen ihn verhängten Geldbuße von 40 ,- bzw. 45 ,- EUR. Er trägt hierzu u.a. vor, dass er nicht über den Betrag verfüge. Er macht mithin, im weitesten Sinne, Leistungen zur Sicherung bzw. Erhaltung seines Lebensunterhalts geltend, die maßgebend durch Rechtssätze des Sozialrechts, solche des SGB II, bestimmt werden. Im Übrigen hat die Beklagte über den Antrag des Klägers im Wege eines förmlichen Bescheides entschieden, so dass auch nach der äußeren Form eine Entscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wurde. Wird ein Bescheid angefochten und dessen Aufhebung begehrt, spricht dies, da die Behörde für sich in Anspruch genommen hat, in hoheitlicher Form über das Begehren zu entscheiden, dafür, dass eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit gegeben ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. November 1978, Az.: L 8 Kr 205/78). Nicht entscheidend ist demgegenüber, auf welche Anspruchsgrundlagen der Kläger sein Begehren stützt und welche dieser Anspruchsgrundlagen am ehesten geeignet erscheint, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Die Auffassung des SG, die Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei von der Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt, das Vorbringen des Klägers, die Beklagte hätte ihn darüber aufklären müssen, dass ihm solche Leistungen nicht zustehen, sei als Geltendmachung einer Amtspflichtverletzung zu bewerten, so dass einzig ein Schadensersatzanspruch nach Amtshaftungsgesichtspunkten in Betracht komme, kann daher nicht den Zivilrechtsweg begründen. Die Auffassung lässt außer Acht, dass sämtliche in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen allein dem Ziel dienen, die Übernahme des Bußgeldes zu erlangen. Das SG hat dabei das Klagebegehren unter allen nach dem vorgetragenen Sachverhalt in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ob und auf welcher Grundlage der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, ist aber für die Rechtswegzuweisung nicht maßgebend. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über den Klageanspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, mit Ausnahme eines geltend gemachten Anspruchs aus einer Amtspflichtverletzung, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bestimmt insofern, dass Art. 34 Satz 3 GG unberührt bleibt. Dies führt indes nicht dazu, dass, wie vom SG unternommen, der gesamte Rechtsstreit an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen wäre, vielmehr ist, wenn auch der Aspekt der Amtspflichtverletzung in Betracht kommt, die weiteren Anspruchsgrundlagen jedoch ein stattgebendes Urteil nicht rechtfertigen, die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 51, RdNr. 41: Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 67. Aufl. § 17 GVG, RdNr. 9).
Nachdem das SG mithin den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu Unrecht verneint hat, ist der Beschluss des SG vom 5. August 2009 aufzuheben (vgl. Kissel/ Mayer, GVG, 5. Aufl., § 17 GVG, RdNr. 36 a.E.).
In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG, Beschluss vom 01. April 2009, Az.: B 14 SF 1/08 R). Diese gründet in einer analogen Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers beantragt hat und sich hierzu auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des SG berufen hat; die Beklagte mithin inhaltlich mit ihrer Einschätzung nicht durchgedrungen ist. Der Kläger hat demgegenüber zu Recht die Klage beim SG erhoben.
Gründe, die Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss zuzulassen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG) liegen nicht vor, weswegen der Beschluss nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann (§ 177 SGG).
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart wendet, führt für ihn zum Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) statthaft. Da das SGG die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach den §§ 172 ff SGG (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 12. Mai 1998, Az.: B 11 SF 1/97 R). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 Satz 1 und Satz 2 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss vom 5. August 2009 zu Unrecht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Für das klägerische Begehren, die Kostenübernahme von Bußgeldern durch die Beklagte, die gegen den Kläger wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis verhängt wurden, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hingegen gehören bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte, die nach § 12 GVG u.a. durch Amts- und Landgerichte ausgeübt wird. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974, Az.: GmS- OGB 2/73 = NJW 1974, 2087; st. Rspr. des BSG u.a. Beschluss vom 6. September 2007, Az.: B 3 SF 1/07 R m.w.N.). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 51 SGG. Maßgebend ist mithin, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist bzw. ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird. Dies bewirkt, dass regelmäßig die Gerichte anzurufen sind und zu entscheiden haben, die durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch berufen sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1984, Az.: VI ZR 297/81). Die bürgerlich-rechtliche Natur eines Klageanspruchs ergibt sich demgemäß nicht schon daraus, dass das prozessuale Begehren zum Teil auf die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gestützt wird. Auch wenn ein Anspruch mit bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten, vorliegend einer Amtspflichtverletzung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches i.V.m. Art 34 des Grundgesetzes (GG) begründet wird, kann es sich um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen handeln, für den der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verschlossen ist. Gemessen hieran ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Der Kläger begehrt, wie aus den Anträgen vom 13. und 15. Januar 2009 deutlich wird, von der Beklagten, als der Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) die (Kosten-) Übernahme der gegen ihn verhängten Geldbuße von 40 ,- bzw. 45 ,- EUR. Er trägt hierzu u.a. vor, dass er nicht über den Betrag verfüge. Er macht mithin, im weitesten Sinne, Leistungen zur Sicherung bzw. Erhaltung seines Lebensunterhalts geltend, die maßgebend durch Rechtssätze des Sozialrechts, solche des SGB II, bestimmt werden. Im Übrigen hat die Beklagte über den Antrag des Klägers im Wege eines förmlichen Bescheides entschieden, so dass auch nach der äußeren Form eine Entscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wurde. Wird ein Bescheid angefochten und dessen Aufhebung begehrt, spricht dies, da die Behörde für sich in Anspruch genommen hat, in hoheitlicher Form über das Begehren zu entscheiden, dafür, dass eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit gegeben ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. November 1978, Az.: L 8 Kr 205/78). Nicht entscheidend ist demgegenüber, auf welche Anspruchsgrundlagen der Kläger sein Begehren stützt und welche dieser Anspruchsgrundlagen am ehesten geeignet erscheint, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Die Auffassung des SG, die Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei von der Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt, das Vorbringen des Klägers, die Beklagte hätte ihn darüber aufklären müssen, dass ihm solche Leistungen nicht zustehen, sei als Geltendmachung einer Amtspflichtverletzung zu bewerten, so dass einzig ein Schadensersatzanspruch nach Amtshaftungsgesichtspunkten in Betracht komme, kann daher nicht den Zivilrechtsweg begründen. Die Auffassung lässt außer Acht, dass sämtliche in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen allein dem Ziel dienen, die Übernahme des Bußgeldes zu erlangen. Das SG hat dabei das Klagebegehren unter allen nach dem vorgetragenen Sachverhalt in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ob und auf welcher Grundlage der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, ist aber für die Rechtswegzuweisung nicht maßgebend. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über den Klageanspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, mit Ausnahme eines geltend gemachten Anspruchs aus einer Amtspflichtverletzung, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bestimmt insofern, dass Art. 34 Satz 3 GG unberührt bleibt. Dies führt indes nicht dazu, dass, wie vom SG unternommen, der gesamte Rechtsstreit an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen wäre, vielmehr ist, wenn auch der Aspekt der Amtspflichtverletzung in Betracht kommt, die weiteren Anspruchsgrundlagen jedoch ein stattgebendes Urteil nicht rechtfertigen, die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 51, RdNr. 41: Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 67. Aufl. § 17 GVG, RdNr. 9).
Nachdem das SG mithin den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu Unrecht verneint hat, ist der Beschluss des SG vom 5. August 2009 aufzuheben (vgl. Kissel/ Mayer, GVG, 5. Aufl., § 17 GVG, RdNr. 36 a.E.).
In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG, Beschluss vom 01. April 2009, Az.: B 14 SF 1/08 R). Diese gründet in einer analogen Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers beantragt hat und sich hierzu auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des SG berufen hat; die Beklagte mithin inhaltlich mit ihrer Einschätzung nicht durchgedrungen ist. Der Kläger hat demgegenüber zu Recht die Klage beim SG erhoben.
Gründe, die Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss zuzulassen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG) liegen nicht vor, weswegen der Beschluss nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann (§ 177 SGG).
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