L 15 SO 41/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 6/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 41/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1959 geborene Kläger verbüßte in der Zeit vom 08. Juni 1998 bis zum 23. Dezember 2007 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt T. Seit dem 24. Dezember 2007 wird gegen ihn in einem besonderen Teil dieser Anstalt auf Beschluss des Landgerichts B vom 01. November 2007 – 543 StVK 682/07 – gemäß § 66 Strafgesetzbuch – StGB – die Sicherungsverwahrung vollzogen.

Mit Schreiben vom 05. März 2008 wandte sich der Kläger an den Beklagten, um "die Modalitäten/Formalitäten zu klären für von ihm zu stellende Anträge" auf Gewährung von laufender Sozialhilfe zur vollständigen Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln sowie von Beihilfen zur Ausstattung seines Wohn-Schlafraumes (mit näher bezeichneten Möbeln, Herd, Kühlschrank, Koch- und sonstigem Geschirr sowie Besteck) und für Bekleidung, Wäsche und Bettwäsche und erhielt daraufhin vom Beklagten verschiedene Formblätter zugesandt. Mit Schreiben vom 21. August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung einer regelmäßigen Beihilfe zum Lebensunterhalt als Grundsicherung bzw. Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII –. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Versorgung des Klägers während seiner Unterbringung obliege in jeder Hinsicht der für die Anwendung und Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung zuständigen Behörde bzw. Anstalt. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII sei ausgeschlossen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe nach Verbüßung seiner Strafhaft Anspruch auf Lebensverhältnisse, die denen in Freiheit so weit wie möglich angeglichen seien und deshalb auch wie ein ansonsten freier Bürger das Recht auf Beihilfen zur Gestaltung eines selbstbestimmten Lebens. Er beanspruche regelmäßige Sozialhilfe für die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln. Wegen einmaliger Beihilfen zur Ausstattung seines Wohn-Schlafraumes werde er später noch eine Auflistung erarbeiten. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf – ergänzende – Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, das vom Nachranggrundsatz seines § 2 geprägt sei. Er sei als Sicherungsverwahrter untergebracht. Nach § 130 Strafvollzugsgesetz – StVollzG – seien für die Sicherungsverwahrung die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Diese enthielten in den §§ 17 ff, 46 StVollzG Bestimmungen über Unterbringung, Verpflegung und Taschengeld, sodass die notwendigen Bedarfe des Klägers gedeckt seien. Mit seiner am 05. Januar 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, monatlich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten zu erhalten. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwaltes beantragt. Zur Begründung führt er aus, er sei nach Verbüßung der Strafhaft vor weiterer Bestrafung geschützt. Seine jetzige Unterbringung in der JVA dürfe keinerlei Strafzwecken dienen. Sämtliche Restriktionen, denen Strafinhaftierte unterlägen, hätten bei ihm zu unterbleiben, die Anwendung des StVollzG für Sicherungsverwahrte sei verfassungswidrig. Er habe bis auf die zunächst noch bestehende Verpflichtung, das Gelände der JVA nicht zu verlassen, alle Rechte eines freien Bürgers und deshalb, weil er nicht durch Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen könne, auch Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe. Diese beziehe sich zunächst auf regelmäßige finanzielle Leistungen für die Selbstversorgung mit Lebensmitteln. Die Versorgung durch die JVA solle vollständig entfallen. In der Zukunft seien noch weitere Ansprüche anzumelden. Seine materielle Versorgung entspreche auch im Übrigen nur exakt der von Strafinhaftierten, es gebe Häftlingskleidung, die Möblierung seines Wohn-Schlafraumes sowie der Gemeinschaftsräume sei nur als Sperrmüll zu bezeichnen. Die in der JVA herrschenden schikanösen Lebensumstände seien in einem mündlichen Termin mit Vertretern der Justiz und des Sozialamtes zu klären.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2009 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 115 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Kläger habe keinen Anspruch auf die mit Schreiben vom 21. April 2008 beantragten Sozialhilfeleistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selber helfen könne oder die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Der Kläger erhalte von einem Träger anderer Sozialleistungen Sozialhilfe. Er sei als Sicherungsverwahrter untergebracht. Gemäß § 130 StVollzG seien für die Sicherungsverwahrung die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt sei. §§ 17 ff und 46 StVollzG enthielten die Bestimmungen über Unterbringung, Kleidung, Verpflegung und Taschengeld, diese Regelungen würden durch die §§ 131 bis 133 StVollzG ergänzt. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der §§ 130 ff StVollzG seien nicht erkennbar. Soweit der Kläger sich gegen die Sicherungsverwahrung als solche wende bzw. mit den Umständen seiner Unterbringung und Verpflegung nicht einverstanden sei, sei das vorliegende Verfahren für seine Einwendungen nicht das richtige.

Gegen den ihm am 17. Februar 2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 11. März 2009 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass er in der JVA keine Sozialhilfe erhalte. Die dortigen Zustände spotteten jeder Beschreibung, seine Einbringungswünsche würden sämtlich zurückgewiesen. Er habe seine sofortige Freilassung beim Amtsgericht Tiergarten beantragt. Aber auch jetzt schon habe er Anspruch auf Sozialhilfe, um sich selbst zu versorgen. Er werde in der JVA illegal festgehalten, denn sowohl seine Verurteilung und Gefangenschaft wie auch erst recht seine Sicherungsverwahrung seien aufgrund verfassungswidriger Gesetze erfolgt. Dies habe auch das Sozialgericht anzuerkennen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwaltes abgelehnt, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a SGG i. V. m. §§ 114, 115 ZPO).

Zulässiger Gegenstand des erstinstanzlich anhängigen Klageverfahrens ist allein der vom Kläger mit seiner Klageschrift vom 30. Dezember 2008 geltend gemachte Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Für den Kläger, der weder das 65. Lebensjahr vollendet hat noch dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, kommen als Anspruchsgrundlage insoweit nur die Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB XII in Betracht, speziell die §§ 27, 28 SGB XII. Denn seit dem 01. August 2006 ist durch die Einfügung der sogenannten "Nichterwerbsfiktion" für Inhaftierte in § 7 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – klargestellt, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz erhält, wer sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhält, sofern nicht die – im Falle des Klägers nach Aktenlage nicht einschlägigen – Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II vorliegen.

Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass grundsätzlich auch für Personen, die sich im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden, sozialhilferechtliche Leistungsansprüche in Betracht kommen können (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. November 1976 – V C 7.76 –, BVerwGE 51, 281, betreffend Blindenhilfe für einen Strafgefangenen mit weiteren Nachweisen; Urteil des OVG Lüneburg vom 13. Mai 1992 – 4 L 149/90FEVS 43, 241 betreffend Taschengeld für einen Untersuchungsgefangenen). Es kommt aber im Einzelfall darauf an, ob der Zweck bzw. die Eigenart des Vollzuges die Hilfeleistung ausschließen, ob der mit der Hilfeleistung verfolgte Zweck auch während der Freiheitsentziehung erreicht werden kann und schließlich, ob der geltend gemachte Bedarf anderweitig, etwa durch den Vollzugsträger, gedeckt wird, denn Sozialhilfe wird grundsätzlich nur nachrangig gewährt (vgl. das zitierte Urteil des BVerwG, ferner Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06. November 2008 – 12 A 2587/07, zitiert nach juris, m. w. N.). Dieser Grundsatz ist in § 2 SGB XII geregelt, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei ist die Aufzählung dieser Hilfeleistenden nicht abschließend. Diese Regelung entspricht inhaltsgleich der am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Vorgängernorm des § 2 Bundessozialhilfegesetz, sodass auch die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hierzu herangezogen werden kann.

Der Kläger befindet sich aufgrund gerichtlicher Anordnung seit dem 24. Dezember 2007 in der Sicherungsverwahrung. Ob diese Entscheidung zu Recht ergangen ist, haben weder die Beklagte noch die Sozialgerichte zu überprüfen, weil sie hierfür nicht zuständig sind. Die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Unterbringung als Maßregel der Sicherung und Besserung nach Beendigung der Strafhaft regeln die §§ 66 ff StGB, der Vollzug richtet sich nach dem Dritten Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes – StVollzG – vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 ( BGBl. I S. 1010). Von der im Rahmen der Föderalismusreform geschaffenen Möglichkeit, unter anderem den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung durch ein Landesgesetz zu regeln, hat das Land Berlin bisher keinen Gebrauch gemacht (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 125 a Abs. 1 Grundgesetz – GG – in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034).

Der Auffassung des Klägers, seine Verurteilung, Inhaftierung und Sicherungsverwahrung seien aufgrund verfassungswidriger Gesetze erfolgt, weil darin das Zitiergebot hinsichtlich der eingeschränkten Grundrechte verletzt sei, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG eine eng auszulegende Formvorschrift ist, die lediglich ausschließen soll, dass neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne dass der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft ablegt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt. Daher findet das Zitiergebot u. a. keine Anwendung auf vorkonstitutionelle Gesetze und solche, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder nur mit geringen Abweichungen wiederholen – das geltende Strafgesetzbuch wie auch die Strafprozessordnung beruhen in weiten Teilen auf vorkonstitutionellen gesetzlichen Regelungen des Deutschen Reiches – sowie bei offenkundigen Grundrechtseinschränkungen. Danach ist es z. Beispiel bei der Schaffung neuer Straftatbestände, die Freiheitsstrafen androhen, nicht erforderlich, eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu nennen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 30. Mai 1973 – 2 BvL 4/73, zitiert nach juris, ferner Beschluss des BVerfG vom 04. Mai 1983 – 1 BvL 46/80BVerfGE 64, 72). Das Strafvollzugsgesetz trägt im übrigen, soweit erforderlich, dem Zitiergebot in seinem § 196 Rechnung.

Die Sicherungsverwahrung zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Wiederholungstätern hat das Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich verfassungsgemäß beurteilt und den Vollzug – jedenfalls in der für den Kläger maßgebenden bundesgesetzlich geregelten Ausgestaltung – nicht beanstandet (vgl. eingehend Urteil vom 05. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01BVerfGE 109, 133 ff sowie Urteil vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834/02BVerfGE 109, 190 ff = NJW 2004, 750 ff).

Für die Unterbringung des Klägers während seiner Sicherungsverwahrung gelten somit nach Maßgabe des § 130 StVollzG die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, ergänzt durch die Sonderregelungen der §§ 131 bis 135; 140, 141 StVollzG. Der Kläger hat danach gegenüber der Vollzugsbehörde u. a. Anspruch auf volle Verpflegung (§ 21 StVollzG), Ausstattung mit Bettwäsche und Bekleidung (§ 20 StVollzG), eine wohnliche Ausstattung seines Haftraumes unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bedürfnisse (vgl. §§ 131, 144 StVollzG) sowie auf (erhöhtes) Taschengeld (§ 133 StVollzG). Daneben ist für gleichartige Leistungen der Bedarfsdeckung durch Mittel der nachrangigen Sozialhilfe kein Raum. Dem mit der Klage vorrangig geltend gemachten Anspruch auf laufende Leistungen der Sozialhilfe zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln steht die von der Vollzugseinrichtung angebotene Verpflegung mit Lebensmitteln entgegen, unabhängig davon, ob die Anstaltsverpflegung dem Kläger im Einzelnen zusagt. Deren Zusammensetzung und Nährwert werden gemäß § 21 StVollzG ärztlich überwacht, auf ärztliche Anordnung ist auch besondere Verpflegung zu gewähren. Ergänzend kann der Kläger von seinem Haus- oder Taschengeld Nahrungs- und Genussmittel einkaufen (§ 22 StVollzG) und nach Maßgabe des § 33 StVollzG auch Pakete empfangen. Damit ist sein notwendiger Bedarf an Lebensmittel vollständig durch Leistungen des Vollzugsträgers gedeckt und die Gewährung von Sozialhilfe ausgeschlossen (vgl. ebenso schon Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1976 – V B 77/76 –, zitiert nach juris; ferner Arloth, Kommentar zum StVollzG, 2. Auflage 2008, Rdnr. 1 zu § 21 m. w. N.).

Weitergehende Ansprüche gegen den Beklagten auf Gewährung einmaliger Beihilfen für Bekleidung und Ausstattung des Haftraumes, die der Kläger bisher nur angekündigt, aber nicht konkret geltend gemacht hat, sind nicht zulässiger Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Sollte der Kläger hierzu ergänzend vortragen, wird zu prüfen sein, ob eine Klageerweitung insoweit gemäß § 99 SGG zulässig wäre. In der Sache dürfte es auch dann wieder entscheidend darauf ankommen, ob ein als notwendig anzuerkennender Bedarf durch die Vollzugsanstalt gedeckt wird (vgl. bezüglich einer Bekleidungsbeihilfe für einen Sicherungsverwahrten ablehnend Urteil des VG Aachen vom 10. Juli 2007 – 2 K 3070/04 – und nachfolgend Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06. November 2008 – 12 A 2587/07, ebenso ablehnend eine Beihilfe für Sportkleidung und Hausrat, Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 09. Juni 1999 – 12 Zc 98.3518, alle zitiert nach juris).

Ob die vom Kläger gewünschte Überprüfung ablehnender Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt und der Umstände seiner Unterbringung im Sinne einer weiteren Klage gegen die Vollzugseinrichtung oder lediglich im Sinne einer Anregung zur Beweiserhebung zu verstehen ist, kann offen bleiben. Selbst wenn von einer Klage ausgegangen würde, bestünde auch insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass für derartige Anliegen "das vorliegende Verfahren nicht das richtige" ist. Streitigkeiten in Zusammenhang mit belastenden oder abgelehnten Maßnahmen im Rahmen der Sicherungsverwahrung sind nach §§ 109 ff StVollzG dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Als Folge davon wäre eine etwaige Klage nicht vom Sozialgericht in der Sache zu entscheiden, sondern an die zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz und § 110 StVollzG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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