L 14 B 1071/08 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 R 2197/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 B 1071/08 R ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bewilligt der Rentenversicherungsträger dem Versicherten bei der Erstbewilligung einer Rente in Anwendung des § 31 FRG nur einen um einen Ruhensbetrag geminderten monatlichen Zahlbetrag, so stellt die zur Ermittlung dieses Zahlbetrages erforderliche Berechnungen des monatlichen Wertes der Rente in einer Anlage zum Rentenbescheid keinen Verwaltungsakt dar, mit dem Versicherten (zunächst) ein ungekürzter monatlicher Zahlunganspruch zuerkannt wurde (Abgrenzung zum LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2009., Az.: L 4 R 5972/08 ER-B).
2. Der Anspruch des Versicherten auf vorläufige Auszahlung des Ruhensbetrages beurteilt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere monatliche Zahlungen aus seinem Stammrecht auf Altersrente.

Der 1943 in Rumänien geborene und dort bis 1986 beschäftigte Bf ist als Vertriebener anerkannt. Er reiste im November 1986 ins damalige Bundesgebiet ein und war von 1989 bis 2008 rentenversicherungspflichtig beschäftigt.

Am 11. März 2008 beantragte der Bf bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) eine Regelaltersrente und teilte mit, er mache bezüglich einer rumänischen Altersrente von seinem Recht Gebrauch, den Leistungsbeginn zu verschieben. Solange aus Rumänien eine Rentenzahlung nach Deutschland nicht vorgesehen sei und lediglich dort eine Zahlung in rumänischer Währung angeboten werde, könne er diese nicht zum Lebensunterhalt in Deutschland verwenden (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2008).

Die Bg teilte dem Bf daraufhin mit, nach § 2 S. 1 Buchstabe b Fremdrentengesetz (FRG) gelte das FRG nicht für Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EGVO 1408/71), einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen oder den innerstaatlichen Vorschriften eines Vertragsstaates anrechenbar seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Zeiten im Einzelfall tatsächlich der Berechnung der Leistung zu Grunde gelegt würden. Entsprechend den Grundsätzen des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts sei damit bestimmt worden, dass die Entschädigung der ausländischen Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten vorrangig vom Träger des Staates zu erfolgen habe, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt worden seien. Aus Gründen des Vertrauensschutzes würden die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten jedoch weiterhin nach dem FRG in der deutschen Rente des Klägers berücksichtigt. Damit es hierdurch zu keiner ungerechtfertigten Doppelleistung komme, sehe § 31 FRG vor, dass die deutsche Rente um die ausländische Rente vermindert werde, soweit sie auf denselben Versicherungszeiten beruhe.

Im Ergebnis werde also die ausländische Rentenleistung auf das Niveau des Fremdrentengesetzes aufgestockt. Die Anrechnung der ausländischen Rente diene auch der Entlastung der deutschen Rentenversicherung, die für die nach dem FRG berücksichtigten Zeiten keine Beiträge erhalten habe. Es sei deshalb beabsichtigt, die dem Bf aus Rumänien zustehende Rente in ihrer voraussichtlichen Höhe von monatlich 79,14 EUR anzurechnen, auch wenn er diese tatsächlich nicht beziehen sollte. Der Anrechnungsbetrag sei auf der Basis eines rumänischen Rentenpunktes für die Altersrente eines durchschnittlich beschäftigten Durchschnittsverdieners ermittelt worden und entspreche nach Art. 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der EGVO 1408/71 79,14 EUR Monatsrente für 336 Monate deckungsgleiche deutsche und rumänische Zeiten. Zur Vermeidung finanzieller Einbußen werde empfohlen, die zustehenden Rentenansprüche in Rumänien geltend zu machen (Schreiben vom 11. Juni 2008).

Der Prozessbevollmächtigte des Bf hat hiergegen im Wesentlichen eingewandt, § 31 FRG finde nur Anwendung, wenn tatsächlich eine Rente aus dem Ausland bezogen werde. § 2 Abs. 1 FRG in der Fassung des Gesetzes zum deutsch-polnischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (DPSVA) verfolge den Zweck, Folgen des DPSVA, die sich durch erhebliche Besserstellungen auch im Vergleich zum FRG ergeben hätten, abzulösen. Deswegen sei eine uneingeschränkte Weitergeltung des FRG festgeschrieben worden, auch wenn Besserstellungen durch das Abkommen aufgegeben worden seien. In der Begründung des Gesetzentwurfs heiße es dazu, die Ergänzung ermögliche für Aussiedler die Gewährung einer Rente nach dem FRG, auf die allerdings eine polnische Exportrente anzurechnen sei. Der Gesetzgeber habe also ausdrücklich auf das FRG Bezug genommen, ohne § 31 FRG zu ändern. Auch dürfe die Wahrnehmung des von Art. 44 EGVO 1408/71 gewährten Dispositionsrechts (Verschiebung des Leistungsbeginns in Rumänien) nicht die gleichen Folgen haben, wie ein Verzicht nach § 46 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Im Übrigen sei die Berechnung des fiktiven Abzugsbetrages völlig willkürlich (Schreiben vom 7. Juli 2008).

Die Bg hat dem Bf auf seinen Antrag vom 11. März 2008 ab 1. Juli 2008 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 925,19 EUR (brutto 1029,13 EUR abzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bewilligt (Bescheid vom 24. Juli 2008). Dem Bescheid war u.a. eine Berechnung des monatlichen Wertes der Rente ohne Anrechnung eines Ruhensbetrages (Anlage 1 - Berechnung der Monatsrente), eine Berechnung des Ruhensbetrages

(Anlage 10 - ergänzende Begründungen und Hinweise) sowie eine Berechnung des monatlichen Zahlbetrages unter Anrechnung eines Ruhensbetrages (Anlage 7 - Zusammentreffen mehrerer Ansprüche) beigefügt.

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Bf Widerspruch eingelegt und am 20. August 2008 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 24. Juli 2008 gewährte Rente ohne Fiktivabzug in Höhe einer (nicht gezahlten) hypothetischen Rente aus Rumänien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Zur Darlegung des Anordnungsanspruchs hat er im Wesentlichen die Ausführungen aus seinem Schreiben vom 7. Juli 2008 wiederholt und ergänzend vorgetragen, es werde vorsorglich die Abtretung aller vielleicht bestehenden Rentenansprüche aus Rumänien zu Gunsten der Bg erklärt. Zum Anordnungsgrund hat er lediglich ausgeführt, der Bf beziehe eine Rente am Rande der Armutsgrenze und werde ohne ungekürzte Zahlung in seiner Lebensführung eingeschränkt.

Auf den Einwand der Bg, der Bf müsse darlegen, welcher wesentliche Nachteil durch die beantragte einstweilige Anordnung beseitigt werden solle und warum es ihm nicht zumutbar sei, bis zum Ende des Hauptverfahrens den reduzierten Zahlbetrag zu erhalten, hat der Prozessbevollmächtigte des Bf ausgeführt, die Rente des Bf liege mit 925,19 EUR an der Armutsgrenze. Eine fast zehnprozentige Kürzung sei derart substantiell, dass sie insbesondere im Hinblick auf die hierfür fehlende Rechtsgrundlage nicht hinnehmbar sei.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 2. Dezember 2008, dem Prozessbevollmächtigten des Bf zugestellt am 8. Dezember 2008). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzte nach § 86 b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass sowohl der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht würden. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Zwar habe das Gericht erhebliche rechtliche Bedenken gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 31 FRG, gegen die schon der Wortlaut der Norm spreche. Auch könne aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, nach Einfügung des § 2 S. 2 FRG seien nunmehr auch fiktive ausländische Renten nach § 31 FRG anzurechnen. Auf der anderen Seite widerspre-

che es den Grundsätzen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, wonach die Entschädigung ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vorrangig durch den Träger des Staates zu erfolgen habe, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt seien, wenn Versicherte über das von Art. 44 Abs. 2 S. 2 EGVO 1408/71 eingeräumte Dispositionsrecht die Zahlung der ausländischen Rente auf unbestimmte Zeit verschieben und damit der ausländische Träger im Ergebnis zu Lasten des inländischen Rentenversicherungsträgers von der Leistung freigestellt werde. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn der Bf habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und irreparable Nachteile drohen, die es ihm unzumutbar machen, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es sei nicht erkennbar, dass die Kürzung der monatlichen Rente um 79,14 EUR zu einer erheblichen Schädigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse führen könnte. Er habe nicht substantiiert vorgetragen, dass er auf diesen zusätzlichen Betrag zum Bestreiten eines Lebensunterhalts dringend angewiesen sei. Daher sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Bf am 12. Dezember 2008 (Eingang beim SG) Beschwerde erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der gegen den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid der Bg vom 29. Oktober 2008 erhobenen Klage anzuordnen. Es liege bereits eine flächendeckende Rechtsprechung der Sozialgerichte vor, nach der ein Fiktivabzug ausländischer Rente unzulässig sei, sowie eine Rechtsprechung der Landessozialgerichte zum berechtigten Interesse an einer einstweiligen Regelung. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten sei von einem Erfolg in der Hauptsache auszugehen. Anstelle einer einstweiligen Anordnung sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beantragen. Die Bg habe in Anlage 1 des angefochtenen Rentenbescheides zunächst eine Rente in Höhe von (monatlich) 1108,27 EUR festgestellt. Diese Regelung werde nicht angefochten. In einer weiteren Entscheidung (Anlage 7) sei eine Ruhensverfügung getroffen und die festgestellte Rente um 79,14 EUR zum Ruhen gebracht worden. Da § 31 FRG keine Rentenberechnungsvorschrift, sondern einer Ruhensvorschrift sei, die eine festgestellte Rente voraussetze, werde das Ziel der Gewährung einer Altersrente ohne Ruhensverfügung mit einer Anfechtung der Ruhensverfügung erreicht. Die Bg hätte daher im Widerspruchsverfahren die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs umsetzen müssen. Im Klageverfahren sei diese bei Vorliegen eines Anordnungsgrundes anzuordnen. Zur Begründung des geänderten Antrags wurde auf entsprechende Ausführungen in einem Schreiben des Landessozialge-

richts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2009, Az.: L 4 R 5972/08 ER-B Bezug genommen.

Die Bg hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Bg und des SG sowie der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.

Der Bf begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung einer höheren monatlichen Altersrente. Sein Ziel, eine monatliche Zahlung in Höhe des aus seinem (unstreitigen) Stammrecht auf Altersrente zu berechnenden monatlichen Wertes der Rente ohne fiktive Anrechnung einer rumänischen Altersrente zu erhalten, kann der Kläger jedoch nicht im Wege der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach
§ 86 b Abs. 1 S. 1 SGG erreichen. Entgegen der Ansicht seines Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte mit dem im Klageverfahren angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2008 durch (anfechtbaren) Verwaltungsakt neben Art und Beginn der Altersrente lediglich einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 925,19 EUR bestimmt. Ein höherer Rentenzahlbetrag ist dem Bf in diesem Bescheid nicht zuerkannt worden. Die vom Prozessbevollmächtigten des Bf angesprochenen Anlagen 1 (Berechnung der Monatsrente) und 7 (Zusammentreffen mehrerer Ansprüche) stellen ebenso wie die Anlage 10, mit der die Bg den Betrag errechnet hat, in dessen Höhe - ihrer Ansicht nach - der monatliche Zahlungsanspruch des Bf gesetzlich ruht, lediglich die notwendigen Berechnungsschritte für die Ermittlung des dem Bf durch Verwaltungsakt zuerkannten monatlichen Zahlungsanspruchs dar und dienen damit nur der Begründung dieses Verwaltungsakts, ohne eine darüber hinausgehende eigene Regelung zu treffen (Abgrenzung zum Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 31. März 2009, Az.: L 4 R 5972/08 ER-B). Anders als in Fällen, in denen der Rentenversicherungsträger die Zahlung einer bereits bewilligten Altersrente unter Anwendung von Ruhensvorschriften ganz oder teilweise einstellt (vgl. BSGE 82, 17), liegt im Falle der Erstbewilligung eines unter Anwendung des § 31 FRG errechneten

Zahlbetrages weder eine Ruhensanordnung noch eine deklaratorische Feststellung des (gesetzlich angeordneten) Ruhens, sondern eine - ggf. im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu beseitigende - rechtswidrige (weil zu niedrige) Bewilligung des aus dem Stammrecht erwachsenden monatlichen Zahlungsanspruches. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu ausgeführt, ein gesetzlicher Ruhenstatbestandes berühre den Rentenanspruch als solchen nicht. Er setze vielmehr einen Rentenanspruch in bestimmter Höhe voraus. Der diesen Anspruch zuerkennende Rentenbescheid werde daher aufgrund des Ruhens nicht rechtswidrig und dürfe nicht (ganz oder teilweise) zurückgenommen oder aufgehoben werden. Das Ruhen führe lediglich dazu, dass die jeweils fälligen Rentenbeträge nicht zu zahlen seien (BSGE 82, 17 - juris Rn. 15). Wurde dem Versicherten jedoch - wie im vorliegenden Fall - noch keine ungekürzte Rente bewilligt, liegt in Höhe des Ruhensbetrages (noch) kein den Zahlungsanspruch bewilligender Verwaltungsakt vor, aus dem der Versicherte unmittelbar Leistungen beanspruchen könnte.

Obwohl der Prozessbevollmächtigte des Bf den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung im Beschwerdeverfahren umgestellt hat, ohne ihn wenigstens hilfsweise aufrecht zu erhalten, legt der Senat das Begehren des Bf, bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren höhere monatliche Rentenzahlungen zu erhalten, dahingehend aus, dass jedenfalls hilfsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bg beantragt wird (§ 123 SGG).

Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 142
Abs. 2 S. 3 SGG). Der Bf hat keine Angaben gemacht, aus denen sich wesentliche Nachteile ergeben könnten, zu deren Abwendung einer einstweilige Anordnung auf höhere monatliche Rentenzahlung nötig erscheinen könnte. Aus dem Vortrag, mit einem Zahlbetrag von 925,19 EUR liege die Altersrente des Bf geringfügig über der Armutsgrenze, ergibt sich kein Anordnungsgrund. Der Bf hat gegenüber dem SG keine konkreten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Hierzu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil die Bg bereits in ihrer Stellungnahme zum erstinstanzlichen Antrag des Bf auf die mangelnde Darlegung des Anordnungsgrundes hingewiesen hatte. Auch auf Hinweis des Senats, dass mangels Angaben über weitere Einkünfte und Vermögen des Bf ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei, hat der Bf trotz Aufforderung und wiederholter Fristsetzung keine Angaben hierzu gemacht.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Bf auch im Beschwerdeverfahren mit seinem Begehren erfolglos geblieben ist.
Rechtskraft
Aus
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