Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 227/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 150/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der angestellte "technische Kopf" einer GmbH verliert nicht schon deswegen seinen Arbeitnehmerstatus, weil er neben einem Gesellschaftsanteil von 26 % ein Vorkaufsrecht auf weitere 51 % erwirbt, dieses aber noch nicht ausüben kann
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Nürnberg vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seit 16.01.1996 der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Der Installateurmeister H. und der Heizungs- und Lüftungsbauer D. gründeten am 10.02.1995 die Firma Versorgungstechnik in Form einer GmbH, von deren Gesellschaftskapital H. H. 6/10 und W. D. 4/10 übernahmen. Vereinbarungen über abweichende Stimmrechte oder deren Sperrwirkung wurden nicht getroffen. Am 01.04.1995 trat der 1959 geborene Kläger, Dipl.-Ing. FH, in die Firma ein. Ihm wurde Prokura erteilt und es erfolgte Eintrag in die Handwerksrolle als technischer Betriebsleiter. Dem Kläger trat H. H. am 16.01.1996 ein 1/6 seines Gesellschaftsanteils ab, so dass der Kläger zunächst ein 1/10 der Gesellschaftsanteile hielt. In dem darüber notariell geschlossenen Vertrag heißt es auf Seite 4 in Abs. 4: "Weiter verpflichtet sich der Erwerber, den Geschäftsanteil von 10.000,00 DM auf den Veräußerer bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger oder Sonderrechtsnachfolger in dessen verbleibenden Geschäftsanteil unverzüglich zurückzuübertragen, sobald sein derzeit bestehender Arbeitsvertrag mit der Firma C. - aus welchen Gründen und von wem und auf welche Weise auch immer - aufgelöst wird."
Zu einer solchen Auflösung ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Vielmehr bezog der Kläger durchgehend ein monatliches Gehalt, welches er fortgesetzt gegenüber dem Finanzamt als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit deklarierte, ebenso wie er Zusatzleistungen, die als vermögenswirksame Leistungen Arbeitnehmern vorbehalten sind, durchgehend in Anspruch genommen hat.
Den ihm zustehenden jährlichen Urlaub von 30 Tagen hat er ebenfalls genutzt. Am 10.07.1997 und 1999 ließen der Kläger und seine Ehefrau auf ihrem Grundstück Grundschulden zur Sicherung von an die Firma gewährten Bankdarlehen eintragen. Er selbst hat seit 2001 der GmbH Kapital geliehen, welches er sich mit 7 % verzinsen lässt und trägt weiter vor, jeweils bei Erhalt von Aufträgen Ausfallbürgschaften zu übernehmen.
Die Verpflichtung zur Rückübertragung seiner Gesellschaftsanteile im Falle der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" erneuerte der Kläger am 06.04.2001, als er durch Abtretung seitens des Mitgesellschafters D. seinen Gesellschaftsanteil auf 26/100 vergrößerte und eine weitere Gesellschafterin, Frau Y. P., in die GmbH eintrat. Im September 2006 kam es zu einer den Kläger unberührt lassenden Umverteilung der Anteile. Der Gründungsgesellschafter D. hält mit 51 % die Mehrheitsanteile, auf die dem Kläger ein Vorkaufsrecht eingeräumt sei.
Am 13.07.2006 beantragte die Firma H. Beratungszentrum für mittelständische Unternehmen GmbH namens des Klägers bei der DRV Bund gemäß § 7a SGB IV den Sozialversicherungsstatus prüfen zu lassen, was diese an die Beklagte weiterleitete, weil es sich um einen abgelaufenen Zeitraum handelt. Der Kläger hatte angegeben, er sei nicht nur alleinvertretungsberechtigt, technischer Kopf der Firma und habe Darlehen und Bürgschaften gegeben, unterliege keinen Weisungen, könne selbst über Einstellung und Entlassung von Personal entscheiden, sei Konzessionsträger und in der Firma niemanden Rechenschaft schuldig. Sein monatliches Gehalt, zu dem auch Tantiemen gezahlt werden, werde als Betriebsausgabe verbucht. Die entsprechenden Meldungen an die Beklagte wurden von keiner Seite beanstandet. Gleichzeitig beantragte er auch die Erstattung der für ihn entrichteten Beiträge der DRV Bund. Mit Bescheid vom 21.09.2006 stellte die Beklagte hinsichtlich der gewünschten Statusklärung fest, dass durchgängig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege und bestätigte das im Widerspruchsbescheid vom 17.04.2007, weil der Kläger zwar Dienste höherer Art verrichte, er aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse nehmen könne und unter Würdigung aller Umstände die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen.
Mit der dagegen am 15.05.2007 erhobenen Klage ließ der Kläger seine herausragende Stellung und Unabhängigkeit betonen. Die Rechtsprechung des BSG zu Geschäftsführern, die nur geringfügig an einer GmbH beteiligt seien, dürften daher nicht angewandt werden. Er sei nach seinem individuellen Gesamtbild als Selbständiger anzusehen. Das Sozialgericht folgte nach vorangegangener ausführlicher Erörterung in seinem Urteil vom 30.05.2008 dieser Ansicht nicht und stellte nach Abwägung der für und wider sprechenden Gesichtspunkte ein Überwiegen der für die Abhängigkeit sprechenden Merkmale fest. Weder die Kapitalhingabe noch die Bürgschaften noch die Fachkenntnisse und weitgehende Weisungsungebundenheit würden für eine andere Beurteilung ausreichen.
Der Kläger hat dagegen Berufung einlegen lassen und unterstreicht erneut, mit seinem Gesellschaftsanteil, seinem Fachwissen und seiner Verantwortung sei er durchgehend als Unternehmer anzusehen, der auch persönlich Kapital in die Firma gesteckt habe. Die vom Sozialgericht angenommenen Kriterien, wie etwa die Zahlung und steuerliche Behandlung des Arbeitsentgelts seien dagegen von untergeordneter Bedeutung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.05.2008 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 21.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2007 aufzuheben und festzustellen, dass er seit 16.01.1996 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die beigeladene BfA und BA haben ebenso wenig einen Antrag gestellt, wie die Beigeladenen zu 3) und 4).
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestands auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Ihr zugrunde liegt eine zulässige Feststellungsklage gemäß § 55 SGG. Zwar hat der Kläger bereits Antrag auf Beitragserstattung gestellt, doch sieht der Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht allein die Auseinandersetzung um eine bloße Vorfrage oder ein einzelnes Element der angestrebten Erstattung. Das Rechtsschutzinteresse heute über den bisherigen Versichertenstatus Klarheit zu erbringen, ist dem Kläger auch für die Vergangenheit zuzubilligen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 23.10.2008 - L 4 KR 155/07). In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet. Beklagte und Sozialgericht haben die hier maßgebliche Bestimmung des § 7 Abs. 1 SGB IV zutreffend ausgelegt, so dass sich der Senat auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils im Sinne von § 153 Abs.2 SGG bezieht. Bis dato ist der Kläger in einem Arbeitsverhältnis bei der Beigeladenen zu 4) gestanden und war darin abhängig beschäftigt gewesen und unterlag somit der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bezüglich der Rente, § 25 Abs.1 SGB III und deren Vorläufervorschrift § 168 Abs. 1 AFG für die Arbeitslosenversicherung, § 5 Abs.1 Nr. 1 SGB V für die Krankenversicherung § 20 Abs.1 Nr. 1 SGB IX für die Pflegeversicherung (sofern das Arbeitsentgelt bzw. die Einkünfte unter der Beitragsbemessungsgrenze lagen).
Der Kläger, die Firma C., die dortige Lohnbuchhaltung und vermutlich Betriebsprüfer aus der Sozialversicherung und den Finanzämtern, worüber Unterlagen nur teilweise beschaffbar gewesen sind, sind über mehr als zehn Jahre davon ausgegangen, dass beim Kläger die Merkmale der abhängigen Beschäftigung überwogen haben. Dies ist nach dem Gesamtbild der durchgeführten Arbeitsverrichtungen (vgl. dazu BSG vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R, abgedruckt in Die Beiträge Beilage 07, 212, 215) auch zutreffend, wie das Sozialgericht nach Prüfung aller maßgeblichen Umstände, die hier wegen der Bezugnahme nicht im Einzelnen wiederholt werden müssen, auch zutreffen. Der Kläger war und ist Prokurist, nicht aber Geschäftsführer in einer als GmbH betriebenen Firma, woran er zwar einen geringen Anteil hält, der ihm aber nur in wenigen Fällen, wenn es um die GmbH als Ganzes geht, einen maßgeblichen Einfluss einräumt (Sperrminorität). Neben den zutreffenden Schlussfolgerungen des Sozialgerichts sei der Kläger noch einmal darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung des Arbeitsentgelts kein zu vernachlässigender Faktor ist. Hier hat sich das Sozialgericht der Rechtsprechung des Senats angeschlossen, nämlich, dass der Gesetzgeber in verschiedenen Vorschriften, wie z.B. in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ausdrücklich Bezug auf das Steuerrecht nimmt. Der Kläger hat auch neben seinen Angaben bei Abgabe seiner Steuererklärung all die Jahre über erklärt, Arbeitnehmer zu sein, wenn er die für diese Berufsgruppe geschaffenen Vergünstigungen der vermögenswirksamen Leistungen entgegengenommen hat. Darüber kann der Senat nicht hinwegsehen, auch gibt es keine Kenntnisse darüber, dass der Kläger bei Betriebsprüfungen seine Einstufung als Arbeitnehmer angezweifelt hätte.
Bei der Darlehenshingabe, mit der sich das Sozialgericht ebenfalls beschäftigt hat, wird das Eigeninteresse des Klägers durch die recht hohe Verzinsung deutlich. Die dinglichen Sicherheiten, die allerdings wohl nicht im Grundbuch eingetragen sind, hat der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau abgegeben, jemand der sicher durch diese Handlung keinen Unternehmerstatus im Betrieb erlangt haben sollte. Ob und wieweit der Kläger Ausfallbürgschaften eingegangen ist, kann offen bleiben. Derartiges würde über übliches Arbeitnehmerinteresse an der Sicherung seines Arbeitsplatzes hinausgehen. Die Bindungen an die Firmeninteressen sind beim Kläger deutlich enger, reichen aber nicht aus, ihn der Unternehmerseite zuzurechnen.
Schließlich kann der Senat nicht die vertraglich eingegangene Verpflichtung ignorieren, wo es heißt, dass der Kläger seine Geschäftsanteile unverzüglich zurückzuübertragen habe, sobald sein derzeit bestehender Arbeitsvertrag aufgelöst werde. Wäre nun nach dem Vortrag des Klägers ein Arbeitsvertrag schon gar nicht zustande gekommen, wäre diese Formulierung inhaltslos oder würde sogar in ihrer Konsequenz bedeuten, dass der Kläger mangels Bestehen eines Arbeitsvertrages auch seine Gesellschaftsanteile
- zumindest innerhalb der ersten zehn Jahre - hätte übertragen müssen. Der Selbständige jedoch schließt keinen Arbeitsvertrag mit seiner Firma.
Sobald sich die Verhältnisse in der GmbH dahin wandeln, dass der Kläger sein Vorkaufsrecht ausübt, ist dann auch inhaltlich und formell der Wechsel in die Selbständigkeit vollzogen
Somit sind die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts nicht zu beanstanden, sondern ist ihnen in allen Punkten zu folgen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, dem Kläger seine möglichen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, sofern solche nach dem mit der Firma H. getroffenen Vereinbarungen überhaupt angefallen sein können (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Nürnberg vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seit 16.01.1996 der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Der Installateurmeister H. und der Heizungs- und Lüftungsbauer D. gründeten am 10.02.1995 die Firma Versorgungstechnik in Form einer GmbH, von deren Gesellschaftskapital H. H. 6/10 und W. D. 4/10 übernahmen. Vereinbarungen über abweichende Stimmrechte oder deren Sperrwirkung wurden nicht getroffen. Am 01.04.1995 trat der 1959 geborene Kläger, Dipl.-Ing. FH, in die Firma ein. Ihm wurde Prokura erteilt und es erfolgte Eintrag in die Handwerksrolle als technischer Betriebsleiter. Dem Kläger trat H. H. am 16.01.1996 ein 1/6 seines Gesellschaftsanteils ab, so dass der Kläger zunächst ein 1/10 der Gesellschaftsanteile hielt. In dem darüber notariell geschlossenen Vertrag heißt es auf Seite 4 in Abs. 4: "Weiter verpflichtet sich der Erwerber, den Geschäftsanteil von 10.000,00 DM auf den Veräußerer bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger oder Sonderrechtsnachfolger in dessen verbleibenden Geschäftsanteil unverzüglich zurückzuübertragen, sobald sein derzeit bestehender Arbeitsvertrag mit der Firma C. - aus welchen Gründen und von wem und auf welche Weise auch immer - aufgelöst wird."
Zu einer solchen Auflösung ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Vielmehr bezog der Kläger durchgehend ein monatliches Gehalt, welches er fortgesetzt gegenüber dem Finanzamt als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit deklarierte, ebenso wie er Zusatzleistungen, die als vermögenswirksame Leistungen Arbeitnehmern vorbehalten sind, durchgehend in Anspruch genommen hat.
Den ihm zustehenden jährlichen Urlaub von 30 Tagen hat er ebenfalls genutzt. Am 10.07.1997 und 1999 ließen der Kläger und seine Ehefrau auf ihrem Grundstück Grundschulden zur Sicherung von an die Firma gewährten Bankdarlehen eintragen. Er selbst hat seit 2001 der GmbH Kapital geliehen, welches er sich mit 7 % verzinsen lässt und trägt weiter vor, jeweils bei Erhalt von Aufträgen Ausfallbürgschaften zu übernehmen.
Die Verpflichtung zur Rückübertragung seiner Gesellschaftsanteile im Falle der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" erneuerte der Kläger am 06.04.2001, als er durch Abtretung seitens des Mitgesellschafters D. seinen Gesellschaftsanteil auf 26/100 vergrößerte und eine weitere Gesellschafterin, Frau Y. P., in die GmbH eintrat. Im September 2006 kam es zu einer den Kläger unberührt lassenden Umverteilung der Anteile. Der Gründungsgesellschafter D. hält mit 51 % die Mehrheitsanteile, auf die dem Kläger ein Vorkaufsrecht eingeräumt sei.
Am 13.07.2006 beantragte die Firma H. Beratungszentrum für mittelständische Unternehmen GmbH namens des Klägers bei der DRV Bund gemäß § 7a SGB IV den Sozialversicherungsstatus prüfen zu lassen, was diese an die Beklagte weiterleitete, weil es sich um einen abgelaufenen Zeitraum handelt. Der Kläger hatte angegeben, er sei nicht nur alleinvertretungsberechtigt, technischer Kopf der Firma und habe Darlehen und Bürgschaften gegeben, unterliege keinen Weisungen, könne selbst über Einstellung und Entlassung von Personal entscheiden, sei Konzessionsträger und in der Firma niemanden Rechenschaft schuldig. Sein monatliches Gehalt, zu dem auch Tantiemen gezahlt werden, werde als Betriebsausgabe verbucht. Die entsprechenden Meldungen an die Beklagte wurden von keiner Seite beanstandet. Gleichzeitig beantragte er auch die Erstattung der für ihn entrichteten Beiträge der DRV Bund. Mit Bescheid vom 21.09.2006 stellte die Beklagte hinsichtlich der gewünschten Statusklärung fest, dass durchgängig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege und bestätigte das im Widerspruchsbescheid vom 17.04.2007, weil der Kläger zwar Dienste höherer Art verrichte, er aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse nehmen könne und unter Würdigung aller Umstände die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen.
Mit der dagegen am 15.05.2007 erhobenen Klage ließ der Kläger seine herausragende Stellung und Unabhängigkeit betonen. Die Rechtsprechung des BSG zu Geschäftsführern, die nur geringfügig an einer GmbH beteiligt seien, dürften daher nicht angewandt werden. Er sei nach seinem individuellen Gesamtbild als Selbständiger anzusehen. Das Sozialgericht folgte nach vorangegangener ausführlicher Erörterung in seinem Urteil vom 30.05.2008 dieser Ansicht nicht und stellte nach Abwägung der für und wider sprechenden Gesichtspunkte ein Überwiegen der für die Abhängigkeit sprechenden Merkmale fest. Weder die Kapitalhingabe noch die Bürgschaften noch die Fachkenntnisse und weitgehende Weisungsungebundenheit würden für eine andere Beurteilung ausreichen.
Der Kläger hat dagegen Berufung einlegen lassen und unterstreicht erneut, mit seinem Gesellschaftsanteil, seinem Fachwissen und seiner Verantwortung sei er durchgehend als Unternehmer anzusehen, der auch persönlich Kapital in die Firma gesteckt habe. Die vom Sozialgericht angenommenen Kriterien, wie etwa die Zahlung und steuerliche Behandlung des Arbeitsentgelts seien dagegen von untergeordneter Bedeutung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.05.2008 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 21.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2007 aufzuheben und festzustellen, dass er seit 16.01.1996 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die beigeladene BfA und BA haben ebenso wenig einen Antrag gestellt, wie die Beigeladenen zu 3) und 4).
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestands auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Ihr zugrunde liegt eine zulässige Feststellungsklage gemäß § 55 SGG. Zwar hat der Kläger bereits Antrag auf Beitragserstattung gestellt, doch sieht der Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht allein die Auseinandersetzung um eine bloße Vorfrage oder ein einzelnes Element der angestrebten Erstattung. Das Rechtsschutzinteresse heute über den bisherigen Versichertenstatus Klarheit zu erbringen, ist dem Kläger auch für die Vergangenheit zuzubilligen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 23.10.2008 - L 4 KR 155/07). In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet. Beklagte und Sozialgericht haben die hier maßgebliche Bestimmung des § 7 Abs. 1 SGB IV zutreffend ausgelegt, so dass sich der Senat auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils im Sinne von § 153 Abs.2 SGG bezieht. Bis dato ist der Kläger in einem Arbeitsverhältnis bei der Beigeladenen zu 4) gestanden und war darin abhängig beschäftigt gewesen und unterlag somit der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bezüglich der Rente, § 25 Abs.1 SGB III und deren Vorläufervorschrift § 168 Abs. 1 AFG für die Arbeitslosenversicherung, § 5 Abs.1 Nr. 1 SGB V für die Krankenversicherung § 20 Abs.1 Nr. 1 SGB IX für die Pflegeversicherung (sofern das Arbeitsentgelt bzw. die Einkünfte unter der Beitragsbemessungsgrenze lagen).
Der Kläger, die Firma C., die dortige Lohnbuchhaltung und vermutlich Betriebsprüfer aus der Sozialversicherung und den Finanzämtern, worüber Unterlagen nur teilweise beschaffbar gewesen sind, sind über mehr als zehn Jahre davon ausgegangen, dass beim Kläger die Merkmale der abhängigen Beschäftigung überwogen haben. Dies ist nach dem Gesamtbild der durchgeführten Arbeitsverrichtungen (vgl. dazu BSG vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R, abgedruckt in Die Beiträge Beilage 07, 212, 215) auch zutreffend, wie das Sozialgericht nach Prüfung aller maßgeblichen Umstände, die hier wegen der Bezugnahme nicht im Einzelnen wiederholt werden müssen, auch zutreffen. Der Kläger war und ist Prokurist, nicht aber Geschäftsführer in einer als GmbH betriebenen Firma, woran er zwar einen geringen Anteil hält, der ihm aber nur in wenigen Fällen, wenn es um die GmbH als Ganzes geht, einen maßgeblichen Einfluss einräumt (Sperrminorität). Neben den zutreffenden Schlussfolgerungen des Sozialgerichts sei der Kläger noch einmal darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung des Arbeitsentgelts kein zu vernachlässigender Faktor ist. Hier hat sich das Sozialgericht der Rechtsprechung des Senats angeschlossen, nämlich, dass der Gesetzgeber in verschiedenen Vorschriften, wie z.B. in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ausdrücklich Bezug auf das Steuerrecht nimmt. Der Kläger hat auch neben seinen Angaben bei Abgabe seiner Steuererklärung all die Jahre über erklärt, Arbeitnehmer zu sein, wenn er die für diese Berufsgruppe geschaffenen Vergünstigungen der vermögenswirksamen Leistungen entgegengenommen hat. Darüber kann der Senat nicht hinwegsehen, auch gibt es keine Kenntnisse darüber, dass der Kläger bei Betriebsprüfungen seine Einstufung als Arbeitnehmer angezweifelt hätte.
Bei der Darlehenshingabe, mit der sich das Sozialgericht ebenfalls beschäftigt hat, wird das Eigeninteresse des Klägers durch die recht hohe Verzinsung deutlich. Die dinglichen Sicherheiten, die allerdings wohl nicht im Grundbuch eingetragen sind, hat der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau abgegeben, jemand der sicher durch diese Handlung keinen Unternehmerstatus im Betrieb erlangt haben sollte. Ob und wieweit der Kläger Ausfallbürgschaften eingegangen ist, kann offen bleiben. Derartiges würde über übliches Arbeitnehmerinteresse an der Sicherung seines Arbeitsplatzes hinausgehen. Die Bindungen an die Firmeninteressen sind beim Kläger deutlich enger, reichen aber nicht aus, ihn der Unternehmerseite zuzurechnen.
Schließlich kann der Senat nicht die vertraglich eingegangene Verpflichtung ignorieren, wo es heißt, dass der Kläger seine Geschäftsanteile unverzüglich zurückzuübertragen habe, sobald sein derzeit bestehender Arbeitsvertrag aufgelöst werde. Wäre nun nach dem Vortrag des Klägers ein Arbeitsvertrag schon gar nicht zustande gekommen, wäre diese Formulierung inhaltslos oder würde sogar in ihrer Konsequenz bedeuten, dass der Kläger mangels Bestehen eines Arbeitsvertrages auch seine Gesellschaftsanteile
- zumindest innerhalb der ersten zehn Jahre - hätte übertragen müssen. Der Selbständige jedoch schließt keinen Arbeitsvertrag mit seiner Firma.
Sobald sich die Verhältnisse in der GmbH dahin wandeln, dass der Kläger sein Vorkaufsrecht ausübt, ist dann auch inhaltlich und formell der Wechsel in die Selbständigkeit vollzogen
Somit sind die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts nicht zu beanstanden, sondern ist ihnen in allen Punkten zu folgen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, dem Kläger seine möglichen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, sofern solche nach dem mit der Firma H. getroffenen Vereinbarungen überhaupt angefallen sein können (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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