L 19 R 542/09 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 621/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 542/09 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Aussetzung der Vollstreckung wenn Kläger damit einverstanden ist.
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.04.2009
- S 8 R 621/08 - wird vorläufig ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse des Klägers an einer Nachzahlung von Leistungen nach Abschluss des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Die vorzunehmende Abwägung führt daher zu einer Aussetzung der Vollstreckung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des
§ 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden, § 199 Abs 2 Satz 3 SGG.
Rechtskraft
Aus
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