Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 SO 91/07
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 52/09 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde des Kläges vom 07.08.2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 07.08.2009 vom Kläger erhobene Beschwerde wegen Untätigkeit der erstinstanzlichen Richterin im Klageverfahren S 27 SO 91/07 ist nicht statthaft, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche beschwerdefähige Entscheidung des Soizalgerichts liegt bisher nicht vor. Rechtsmittel gegen ein "Nichtentscheiden" sieht § 172 SGG nicht vor. Weitere gesetzliche Rechtsgrundlagen existieren nicht.
Die Untätigkeitsbeschwerde kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden. Mit ihr wäre im Ergebnis ein außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen, dessen Voraussetzung und Folgewirkung unklar wären und der deshalb den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen würde. Das ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch nach der des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeschlossen. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Meßbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gebietet es nämlich, dem Rechtssuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, VerfGE 107, 395). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, welche Ziele er damit erreichen kann und wie er vorgehen muss. Es verstößt deshalb gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe ausserhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007 - 1 BvR 208/03; BSG, Beschluss vom 06.02.2008 - B 6 KA 61/07 B, mwN). Im Übrigen hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 08.06.2006, NJW 2006, 2389) entschieden, dass eine lediglich richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer ist (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 11. Senat, Beschluss vom 27.04.2009 - L 11 B 45/09 AS -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 07.08.2009 vom Kläger erhobene Beschwerde wegen Untätigkeit der erstinstanzlichen Richterin im Klageverfahren S 27 SO 91/07 ist nicht statthaft, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche beschwerdefähige Entscheidung des Soizalgerichts liegt bisher nicht vor. Rechtsmittel gegen ein "Nichtentscheiden" sieht § 172 SGG nicht vor. Weitere gesetzliche Rechtsgrundlagen existieren nicht.
Die Untätigkeitsbeschwerde kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden. Mit ihr wäre im Ergebnis ein außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen, dessen Voraussetzung und Folgewirkung unklar wären und der deshalb den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen würde. Das ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch nach der des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeschlossen. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Meßbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gebietet es nämlich, dem Rechtssuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, VerfGE 107, 395). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, welche Ziele er damit erreichen kann und wie er vorgehen muss. Es verstößt deshalb gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe ausserhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007 - 1 BvR 208/03; BSG, Beschluss vom 06.02.2008 - B 6 KA 61/07 B, mwN). Im Übrigen hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 08.06.2006, NJW 2006, 2389) entschieden, dass eine lediglich richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer ist (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 11. Senat, Beschluss vom 27.04.2009 - L 11 B 45/09 AS -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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