L 12 AS 3779/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 4536/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3779/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 17.07.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 29.05.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig für Juni 2009 351,00 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.08.2009 359,00 EUR monatlich. Hierbei wurden keine Unterkunftskosten berücksichtigt. Am 03.07.2009 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, da ihm schon den zweiten Monat keine Miete überwiesen worden sei. Seine an den Vermieter monatlich zu überweisende Miete betrage 350,00 EUR. Insoweit stünden mittlerweise 700,00 EUR aus. Dies könne er nicht auslegen. Mit Bescheid vom 09.07.2009 bewilligte die Antragsgegnerin für Juni 2009 vorläufig Leistungen in Höhe von 750,37EUR sowie für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.08.2009 vorläufige Leistungen in Höhe von 758,21 EUR monatlich. Hierbei wurden Kosten der Unterkunft und Heizung von 339,37 EUR für Juni 2009 und 399,21EUR für die Monate Juli und August 2009 berücksichtigt. Die Nachzahlung wurde am 10.07.2009 an den Antragsteller angewiesen. Mit Beschluss vom 17.07.2009 lehnte das SG den Antrag ab. Dieser sei aufgrund der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung durch Bescheid vom 09.07.2009 unzulässig geworden. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Jedwede Rechtsverfolgung setze ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die beantragte Rechtsverfolgung sei eine durch das Gericht von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung diene nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Regelung eins vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Da vorliegend die begehrten Leistungen bis Ende August 2009 vorläufig bewilligt worden seien bestehe derzeit keine Notwendigkeit für eine vorläufige Regelung durch das Gericht.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 13.08.2009 Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und diese mit Schreiben am 17.09.2009 damit begründet, er habe die Zahlung von Alg.II- Leistungen mittels einstweiligen Rechtsschutzes erzwingen müssen. Weil sich die Mitarbeiter der Antragsgegnerin "vom Sozialrecht entfernt hätten und mutmaßlich einige Aspekte des Straf- und Beamtenrechts tangierten", sei Beschwerde geboten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds. Die Einwendungen des Antragstellers sind für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes irrelevant und können bestenfalls im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 173 SGG).
Rechtskraft
Aus
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