L 20 AS 278/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 956/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 278/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum 10. Februar 2005 bis zum 15. Dezember 2005.

Der Kläger ist 1964 geboren. Er ist aufgrund der Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 1989 Vater des 1989 geborenen Kindes K H. Der Sohn K hat das 15. Lebensjahr 2004 vollendet. Mutter ist Frau S H, geboren 1966. Frau H ist auch Mutter ihrer 1986 geborenen Tochter F. Die Tochter hat 2004 das 18. Lebensjahr vollendet.

Der Kläger bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum mit Frau H, ihrer Tochter F und dem gemeinsamen Sohn K eine 84,78 qm große 4-Zimmer-Wohnung in dem Haus M Straße B, welches im Eigentum des Klägers steht.

Der Kläger erlitt am 6. Januar 1987 einen Berufsunfall und erhielt vor der Wiedervereinigung vom FDGB eine Unfallrente und im maßgeblichen Zeitraum von der Unfallkasse Thüringen eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von monatlich 269,73 EUR. Frau H erzielte als Angestellte bei der L laufende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Kinder K und F zahlte die Familienkasse Kindergeld in Höhe von jeweils 154,00 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 14. April 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 10. Februar 2005 auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ab. Dabei legte der Beklagte zu Grunde, dass der Kläger mit Frau H und dem gemeinsamen Sohn K in Bedarfsgemeinschaft lebe. Als Regelbedarf erkannte der Beklagte für den Kläger und Frau H jeweils einen Monatsbetrag von 311,00 EUR und für den Sohn K einen Monatsbetrag von 276,00 EUR an, mithin einen Gesamtbetrag von monatlich 898,00 EUR. Als Kosten der Unterkunft erkannte der Beklagte monatlich insgesamt 231,61 EUR an, davon 73,90 EUR Heizkosten, 41,87 EUR Betriebskosten und 115, 84 EUR Schuldzinsen. Von den Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Beklagte einen Anteil in Höhe von 77,21 EUR beim Kläger und jeweils einen Anteil in Höhe von 77,20 EUR bei Frau H und dem Sohn K. Als Einkommen des Klägers berücksichtigte der Beklagte einen Monatsbetrag in Höhe von monatlich 239,73 EUR, als Einkommen von Frau H einen Monatsbetrag in Höhe von 1.193,43 EUR und als Einkommen des Sohnes K Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR.

Gegen den Bescheid legte der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 28. April 2005 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin wandte und eine Schlechterstellung von eheähnlichen Gemeinschaften gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften geltend machte.

Am 8. Dezember 2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er am 15. Dezember 2005 ein Dauerarbeitsverhältnis aufnehmen werde.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2005, dem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen am 28. Dezember 2005, als unbegründet zurück.

Daraufhin hat der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 27. Januar 2006 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von eheähnlichen Gemeinschaften und gleichgeschlecht-lichen Lebensgemeinschaften im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II bzw. SHB XII sei nicht zu erkennen. Dem habe der Gesetzgeber Rechnung getragen und diese nunmehr gleich behandelt. Unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. September 2005 (NJW 2005, 895) führt er aus, das BVerfG habe eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG abgelehnt, weil die einfachrechtliche Lage und die tatsächlichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung von den Instanzgerichten noch nicht hinreichend geklärt seien. Insoweit sei zu klären, ob die Form des gleichgeschlechtlichen Zusammenlebens gegenüber der Situation von 1992, als das BVerfG eine solche Gleichbehandlung nicht für notwendig erachtet habe, einen inzwischen häufiger vorkommenden Typus bilde. Dies sei nach dem Mikrozensus 2004 des Statistischen Bundesamtes der Fall.

Der Kläger hat auszugsweise eine Ablichtung aus der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes "Leben und Arbeiten in Deutschland - Mikrozensus 2004 - zu den Akten gereicht.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 10. Februar bis 15. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklage hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat von dem Kläger Gehaltsabrechnungen der T GmbH - Lohnkonto 09184/1 H, S- für den Zeitraum 1.Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 beigezogen und die Klage mit Urteil vom 28. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft übersteige deren Bedarf, die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Ungleichbehandlung von eheähnlichen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften teile das Gericht nicht.

Gegen das dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 2. Februar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 20. Februar 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen weiter vertieft.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren Quittungen für den Bezug von Heizöl in dem Zeitraum vom 7. Januar 2005 bis 5. Januar 2006 zur Gerichtsakte gereicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts vom 28. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 zu verurteilen, ihm - dem Kläger - für den Zeitraum 10. Februar 2005 bis 15. Dezember 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Beigezogen ist die Verwaltungsakte des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der Klage sind ausschließlich Leistungen an den Kläger, da er nach seinem Vorbringen ausschließlich für sich Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II begehrt. Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist entsprechend dem Klageantrag des Klägers auf den Zeitraum vom 10. Februar 2005 bis 15. Dezember 2005 beschränkt.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Da der Widerspruchsbescheid ausweislich des Eingangsstempels des Büros des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers diesem am 28. Dezember 2005 zugegangen bzw. bekannt gegeben worden ist, ist die am 27. Januar 2006 erhobene Klage innerhalb der Monatsfrist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 10. Februar 2005 bis 15. Dezember 2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Kläger hatte 2004 das 40. Lebensjahr vollendet, war im streitigen Zeitraum erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war jedoch nicht hilfebedürftig.

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Kläger konnte seinen Lebensunterhalt in dem hier streitigen Zeitraum mit Hilfe des nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Frau H sichern und war damit nicht hilfebedürftig.

Im maßgeblichen Zeitraum bildete der Kläger eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau H und dem gemeinsamen Sohn K. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (a. F.) gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Der Kläger und Frau H sind Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II a. F. setzt voraus, dass Partner in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 264; BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Der Kläger betont selbst ausdrücklich, dass er mit Frau H in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Daran bestehen auch angesichts der sonstigen Umstände für den hier streitigen Zeitraum keine Zweifel. Der im maßgeblichen Zeitraum 15- bzw. 16-jährige gemeinsame Sohn K gehörte als im Haushalt seiner Eltern lebendes minderjähriges, unverheiratetes Kind, ebenfalls der Bedarfsgemeinschaft an. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a. F., wonach die im Haushalt lebenden Eltern eines minderjährigen, unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Eigenständige Bedeutung entfaltet diese Regelung zwar nur, wenn und soweit die Eltern des erwerbsfähigen, unverheirateten Minderjährigen ihrerseits erwerbsunfähig sind (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 7 Rn. 38 f.). Der Regelung kann aber der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass auch erwerbsfähige Eltern mit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden erwerbsfähigen und unverheirateten Kind eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Für nicht erwerbsfähige, unverheiratete Kinder ergibt sich dies unmittelbar aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen kann.

Nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gehörte Frau H Tochter F, weil sie im maßgeblichen Zeitraum bereits volljährig war.

Der Bedarf des Klägers war in dem Zeitraum vom 10. Februar 2005 bis 15. Dezember 2005 durch das Einkommen seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerin Frau H gedeckt. Die Feststellungen des Beklagten sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat der Beklagte zunächst gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Dezember 2003 für den Kläger und Frau H einen monatlichen Regelbedarf von jeweils 311,00 EUR (90 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345,00 EUR) und für den Sohn K gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II einen Regelbedarf von 276,00 (80 vom Hundert der Regelleistung) berücksichtigt, mithin einen Gesamtregelbedarf in Höhe von 898,00 EUR.

Als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II waren Schornsteinfegergebühren in Höhe von 82,34 EUR jährlich, monatlich aufgerundet in Höhe von 8,87 EUR, Abschlagszahlungen für die Wasserversorgung in Höhe von 25,00 EUR zweimonatlich, monatlich in Höhe von 12,50 EUR, Abwassergebühren in Höhe von 30,16 EUR zweimonatlich, monatlich in Höhe von 15,08 EUR, Gebühren für die Hausmüllentsorgung in Höhe von 32,70 EUR dreimonatlich, monatlich in Höhe von 10,90 EUR, Grundsteuer in Höhe von 209,00 EUR jährlich, monatlich aufgerundet in Höhe von 17,42 EUR und Versicherungsbeiträge zur Wohngebäudeversicherung in Höhe von 97,74 jährlich, monatlich aufgerundet in Höhe von 8,15 EUR zu berücksichtigen. Ferner hat der Senat zu Gunsten des Klägers monatliche Schuldzinsen und Tilgungsleistungen auf Baudarlehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R -, veröffentlicht in Juris) in Höhe von monatlich 247,59 EUR berücksichtigt und als monatliche Heizkosten einen Betrag von 139,20 EUR; dieser Höchstbetrag war nach den vom Kläger eingereichten Quittungen im Januar 2005 angefallen; die nach dem 10. Dezember 2005 angefallenen Kosten für Heizöllieferungen waren nicht zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend ergaben sich im maßgeblichen Zeitraum Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 459,71 EUR monatlich. Diese Kosten waren allerdings nur zu ¾, also in Höhe von monatlich aufgerundet 344,79 EUR, zu berücksichtigen, weil die im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Tochter F nicht der Bedarfsgemeinschaft des Klägers angehörte.

Nach dem Vorstehenden errechnet sich ein monatlicher Gesamtbedarf der Bedarfs-gemeinschaft des Klägers in Höhe von 1.242,79 EUR (622,00 EUR + 276,00 EUR + 344,79 EUR).

Als Einkommen des Klägers nach § 11 SGB II hat die Beklagte zu Recht die monatliche Verletztenrente aus der Unfallversicherung (vgl. dazu u. a. BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11 b AS 15/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 5, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R - veröffentlicht in Juris) in Höhe von 269,73 EUR abzüglich einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR gemäß § 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung (a. F.) bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung berücksichtigt, also einen Betrag in Höhe von 239,73 EUR. Ein Abzug der darüber hinausgehenden Ausgaben für Lebensversicherungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 b SGB II a. F. bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b SGB II kam nicht in Betracht, da der Kläger mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (zumindest) ab 10. Februar 2005 rentenversicherungspflichtig war.

Als Einkommen der Frau H waren im Februar 2005 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.285,77 EUR auf das ihr für diesen Monat zustehende Arbeitsentgelt, eine Krankengeldzahlung in Höhe von 259,35 EUR und das Frau H anzurechnende Kindergeld für die volljährige Tochter F in Höhe von 154,00 EUR (vgl. dazu BSG, Urteilvom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 54/06FamRZ 2008, 886, Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) zu berücksichtigen, mithin ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.699,12 EUR.

Hiervon waren gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a. F. die Kosten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 3/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 2) in Höhe von vierteljährlich 63,41 EUR, umgerechnet monatlich aufgerundet 21,14 EUR, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a. F. i. V. m. § 3 Nr. 3 a) Alg II- V a. F. ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale nach § 9 a Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 920,00 EUR, aufgerundet 15,34 EUR, gemäß § 3 Nr. 3 b) AlG II- V a. F für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit je Entfernungskilometer 0,06 EUR, hier bei 30 Entfernungskilometern der kürzesten Straßenverbindung an 16 Arbeitstagen ein Betrag in Höhe von 28,80 EUR und darüber hinaus eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR nach § 3 Nr. 1 - Alg II-V - a. F. abzusetzen.

Die Kosten der Vollkaskoversicherung und die Finanzierungskosten für das Kraftfahrzeug der Frau H können hingegen nicht als Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a. F. abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 -, veröffentlicht in Juris, Rn. 52; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2007 - L 13 AS 4770/06 ER-B - veröffentlicht in Juris, Rn. 6). Darüber hinaus hat der Senat den sich aus § 30 SGB II a. F. ergebenden Höchstbetrag von 300,00 EUR als Freibetrag vom Einkommen abgezogen.

Danach ergibt sich für Februar 2005 ein berücksichtigtes Einkommen der Frau H in Höhe von 1.699,12 EUR abzüglich der Kosten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Höhe von 21,14 EUR, der Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,34 EUR, der Entfernungspauschale in Höhe von 28,80 EUR, der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR und des Freibetrages in Höhe von 300,00 EUR, mithin ein Betrag in Höhe von 1.303,84 EUR.

Darüber hinaus war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung das für den gemeinsamen minderjährigen Sohn K gezahlte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen des Kindes zu bedrücksichtigen.

Nach dem Vorstehenden ergibt sich für Februar 2005 ein auf den Bedarf anrechenbares Einkommen der Bedarfsgemeinschaft des Klägers in Höhe von insgesamt 1.697,57 EUR. Dieses Einkommen überschreitet den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.242,79 EUR deutlich. Der Bedarf des Klägers war damit gedeckt.

Für den Folgezeitraum gilt dies erst recht. Denn in diesem Zeitraum erzielte Frau H ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 1931,20 EUR.

Der Kläger kann aus Verfassungsrecht keinen Anspruch auf Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft gemäß §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II herleiten.

Die Regelungen des §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II verletzen zunächst weder die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit noch die Intimsphäre der Partner eheähnlicher Gemeinschaften. Die genannten Regelungen verfolgen - wie auch die vormalige Regelung des § 137 Abs. 2 a AFG - den Zweck, die Benachteiligung von Ehen gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften auszugleichen, die das BVerfG mit der Entscheidung vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186) hinsichtlich des AFG festgestellt hat. Dazu sind diese Regelungen auch geeignet und erforderlich. Es liegen zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelungen die Partner eheähnlicher Gemeinschaften unangemessen hart treffen bzw. die Begründung oder Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Gemeinschaft unangemessen erschweren (vgl. BVerfGE 87, 234, 267).

Die Zusammenführung der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zu einer Bedarfs-gemeinschaft im Sinne der §§ 7, 9 SGB II unter nicht gleichzeitiger Einbeziehung anderer, insbesondere partnerschaftsähnlicher (homosexueller) Lebensgemeinschaften verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zwar verbietet es Art. 3 Abs. 1 GG, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber allerdings nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalisierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfGE 87, 234, 255).

Hiervon ausgehend durfte der Gesetzgeber zumindest im Jahr 2005 noch davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als andere Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften wie insbesondere die Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern (vgl. BVerfGE 87, 234, 267). Daran ist auch unter Beachtung der - seit der vorgenannten Entscheidung des BVerfG vom 17. November 1992 eingetretenen - gesellschaftlichen Entwicklung, die sich insbesondere in dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes ausdrückt, festzuhalten. Der Gesetzgeber hat, wie sich namentlich an der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II zeigt, diese Entwicklung berücksichtigt und ihr dadurch Rechnung getragen, dass der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, das heißt der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnen ist. Zu einer weitergehenden Einbeziehung anderer Gemeinschaften wie der partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften außerhalb des Lebenspartnerschaftsgesetzes war der Gesetzgeber indes im Hinblick auf den ihm bei der Ordnung von Massenerscheinungen eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum nicht verpflichtet. Denn weiterhin gilt, dass eheähnliche Gemeinschaften in weitaus größerer Zahl vorkommen als partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften und letztere noch keinen vergleichbaren sozialen Stellenwert haben wie eheähnliche Lebensgemeinschaften (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - L 7 AS 29/05 ER -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14. April 2005 - L 3 B 30/05 AS/ER -, jeweils veröffentlicht in Juris; Hänlein, Anmerkung zum Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2005, veröffentlicht in Juris, Praxisreport Sozialrecht Nr. 9/2005). Dies bringt auch der von dem Kläger auszugsweise eingereichte Mikrozensus 2004 des Statistischen Bundesamtes zum Ausdruck. Danach ist zwar festzustellen, dass in dem Zeitraum von April 1996 bis März 2004 die Zahl der Personen angestiegen ist, die bei der Befragung angegeben haben, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft zu leben. Auf Grund der Ergebnisse der Befragung und des zu Grunde gelegten Schätzkonzeptes kommt das Statistische Bundesamt zu dem Ergebnis, dass die Zahl der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften im Zeitraum 1996 bis 2004 von 38.000 auf 56.000 angestiegen ist, wobei die Zahl von 56.000 wegen der geringen Fallzahlen und der Freiwilligkeit der Angaben eine untere Grenze für die Zahl der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland darstellt; die vom Statistischen Bundesamt angenommene obere Grenze liegt hingegen bei 160.000. Auf dieser Grundlage ergeben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass sich im Jahr 2005 die partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft als sozialer Typus so deutlich herausgebildet hätte, dass eine Gleichbehandlung mit den eheähnlichen Lebensgemeinschaften geboten gewesen wäre. Die Erhebung des Statistischen Bundesamt ist für das vorliegende Verfahren schon deshalb nur bedingt aussagekräftig, weil sie, wie das Bundesamt ausdrücklich klarstellt, nicht zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften differenziert. Unabhängig davon wäre auch die von dem Statistischen Bundesamt angenommene Obergrenze von 160.000 für die Gruppe der Lebenspartnerschaften und partnerschaftsähnlichen Gemeinschaften im Vergleich zu der Gruppe der eheähnlichen Gemeinschaften relativ klein. Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Statistischen Bundesamt aufgrund der Freiwilligkeit der Befragung nur "geringe Fallzahlen" zur Verfügung standen, ein weiteres Indiz, dass die partnerschaftsähnliche (homosexuelle) Lebens-gemeinschaft zumindest im Jahr 2005 noch keinen vergleichbaren sozialen Stellenwert hatte wie eheähnliche Lebensgemeinschaften.

Schließlich könnte der Kläger auch dann aus Art 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Nichtberücksichtigung des Einkommens seiner Partnerin nach §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II herleiten, wenn eine Gleichbehandlung eheähnlicher Lebensgemeinschaften mit sonstigen Gemeinschaften wie den partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften verfassungsrechtlich geboten wäre. Denn wollte man die eheähnlichen Lebensgemeinschaften zum Zwecke der Gleichbehandlung mit partnerschaftsähnlichen Gemeinschaften aus dem Kreis der Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II herausnehmen, ginge damit zwangsläufig ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Gruppe der ehelichen Lebensgemeinschaften einher. Sofern von Verfassung wegen ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen würde, wäre eine verfassungskonforme Lösung nur in der Weise erreichbar, dass neben den bereits vom SGB II berücksichtigten Lebensgemeinschaften auch weitere Gemeinschaften zur Bedarfsgemeinschaft hinzugerechnet würden, wie dies nunmehr durch § 7 Abs. 3 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung geschehen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2005 - L 5 B 51/05 AS ER -; LSG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2005 - L 5 B 58/05 ER AS -, jeweils veröffentlicht in Juris; Hessisches LSG und Sächsisches LSG jeweils a. a. O.). Eine Verletzung von Art 3 Abs. 1 GG käme insoweit nur dann in Betracht, wenn der Kläger geltend machen könnte, die bloße ungerechtfertigte Besserstellung anderer Lebensgemeinschaften im Rahmen des SGB II führe zu messbaren Beeinträchtigungen für die benachteiligte Gruppe der eheähnlichen Gemeinschaften (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 12 P 2/07 R -, veröffentlicht in Juris). Dies ist jedoch nicht der Fall, da sich die Besserstellung insbesondere der partnerschaftsähnlichen (homosexuellen) Lebensgemeinschaften im Rahmen des SGB II weder auf das Bestehen noch auf die Höhe von Leistungsansprüchen von Partnern eheähnlicher Gemeinschaften auswirkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die aufgeworfenen Rechtsfragen anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen und zudem abgelaufenes Recht betreffen.
Rechtskraft
Aus
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