L 5 AS 152/09 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 3762/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 152/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erbschaft - Einkommen - Vermögen - Wegfall der Bedürftigkeit
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. April 2009 im Verfahren L 5 AS 152/09 B ER wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Monate Januar und Februar 2009 insgesamt dem Antragsteller zu 1. 134,00 EUR, der Antragstellerin zu 2. 134,00 EUR, dem Antragsteller zu 3. 47,00 EUR sowie der Antragstellerin zu 4. 47,00 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. April 2009 im Verfahren L 5 AS 153/09 B wird aufgehoben.

Den Antragstellern wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens L 5 AS 152/09 B ER Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Noack, Magdeburg, bewilligt.

Die Antragsgegnerin hat im Verfahren L 5 AS 152/09 B ER die den Antragstellern notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 1/4 zu erstatten. Im Verfahren L 5 AS 153/09 B sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 15. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 (L 5 AS 152/09 B ER) sowie die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des erstinstanzlichen Eilverfahrens (L 5 AS 153/09 B).

Die Antragsteller zu 1. und 2. bilden mit ihren beiden minderjährigen Kindern, dem am ... 2004 geborenen Antragsteller zu 3. und der am ... 2006 geborenen Antragstellerin zu 4., eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin zu 2. geht seit März 2008 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit wechselndem Einkommen nach.

Mit Bescheid vom 25. September 2007 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 13. November 2008 bewilligte ihnen die Antragsgegnerin Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 30. April 2008. Im Rahmen eines Antrags auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen am 22. April 2008 teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass der Antragstellerin zu 2. am 5. März 2008 eine Erbschaft in Höhe von 8.469,13 EUR zugeflossen sei. Sie gaben unter dem 5. Mai 2008 an, von diesem Betrag 3.500,00 EUR an ihre Eltern/Schwiegereltern zum Ausgleich eines seitens dieser an sie gewährten Darlehens gezahlt zu haben. Der Rest sei zum Leben verbraucht und zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet worden. Es befänden sich noch 2.500,00 EUR auf dem Geldmarktkonto.

Mit Bescheiden vom 19. Juni 2008 bewilligte die Antragsgegnerin ihnen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2008 unter Anrechnung eines zusätzlichen monatlichen Einkommens in Höhe von 600,00 EUR aus der Erbschaft ab März 2008. Den gegen diese Bescheide seitens der Antragsteller eingelegten Widerspruch vom 10. Juli 2008 wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2008 als unbegründet zurück. Einmalige Einnahmen wie die Erbschaft seien auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) anzusetzen. Daher sei die Leistungsbewilligung teilweise für die Zeit ab März 2008 aufzuheben gewesen. Bereits unter dem 6. Oktober 2008 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Zwar stünde ihnen dem Grunde nach Arbeitslosengeld II zu. Sie hätten jedoch auf Grund ihres Einkommens und Vermögens einen vorrangigen Anspruch auf Kinderzuschlag, der in aller Regel höher sei als die Leistung, die sich nach dem SGB II errechnen würde. Sie empfahl den Antragstellern, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Familienkasse zu stellen.

Am 23. Oktober 2008 beantragten die Antragsteller bei der Familienkasse die Zahlung eines Kinderzuschlages.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 wurde die Leistung abgelehnt. Diesen Ablehnungsbescheid reichten die Antragsteller an die Antragsgegnerin nicht weiter. Am 15. Dezember 2008 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab Eingang des Antrags auf einstweilige Anordnung bis zum 30. April 2009 zu bewilligen. Gleichzeitig haben sie die Gewährung von PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Antragstellerin zu 2. habe ein Einkommen von 820,00 EUR monatlich, das jedoch monatlich schwanke. Zudem beziehe sie Einstiegsgeld. Der Antragsteller zu 1. absolviere derzeit eine Ausbildung zum Raumausstatter. Ausbildungsvergütung erhalte er nicht. Ferner werde Kindergeld i.H.v. 308,00 EUR bezogen. Die Erbschaft, die im März 2008 zugeflossen sei, sei nicht mehr vorhanden und stehe für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung. Gleichwohl sei bis 31. Oktober 2008 eine fiktive Anrechnung durch die Antragsgegnerin i.H.v. 600,00 EUR/Monat erfolgt. Es sei zu befürchten, dass sie dies auch im ab 1. November 2008 begonnenen Bewilligungsabschnitt so vorsehe und deshalb eine Bescheidung nicht vorgenommen worden sei. Nachdem die Antragsgegnerin von der Ablehnung der Zahlung des Kinderzuschlags durch die Familienkasse erfahren hatte, hat sie eine erneute Berechnung von SGB II-Ansprüche basierend auf den Angaben der Antragsteller im Antrag vom 6. Oktober 2008 vorgenommen und mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 die Leistungsgewährung abgelehnt. Sie hat ein zusätzliches Einkommen von 600,00 EUR/Monat aus der Erbschaft bis Februar 2009 zu Grunde gelegt. Die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig. Gegen diesen Bescheid haben diese unter dem 15. Januar 2009 Widerspruch eingelegt.

Mit Bewilligungsbescheid vom 26. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2009 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Erbschaft als Einkommen in Höhe von 508,74 EUR/Monat bewilligt.

Mit Beschluss vom 9. April 2009 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, den Antragstellern fehle es an einem Anordnungsgrund. Im Dezember 2008, Januar und Februar 2009 hätten sie ihren Bedarf durch das Einkommen der Antragstellerin zu 2., das Kindergeld, das Einstiegsgeld sowie weitere Einnahmen decken können. Ab dem 1. März 2009 erhielten sie wieder vorläufig ergänzend Arbeitslosengeld II, sodass für diesen Zeitraum der monatliche Bedarf der Antragsteller ebenfalls gesichert sei.

Mit Beschluss ebenfalls vom 9. April 2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da das Eilverfahren keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Gegen den ihnen am 9. April 2000 zugestellten Sachbeschluss haben die Antragsteller am 16. April 2009 Beschwerde eingelegt und zugleich PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Gegen den ihnen nach eigenen Angaben am 16. April 2009 zugestellten PKH-Beschluss haben sie am selben Tage Beschwerde eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG bestehe ein Anordnungsgrund. Der Bedarf sei in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 nicht gedeckt gewesen. Bereits mit Bescheid vom 19. Juni 2008 sei ein Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 2. berücksichtigt worden. Trotzdem habe sich ein Anspruch auf ergänzende SGB II-Leistungen ergeben. Es liege auch ein Anordnungsanspruch vor. So hätten die Antragsteller einen Anspruch auf SGB II-Leistungen ohne fiktive Anrechnung des Erbschaftseinkommens in Höhe von 600,00 EUR/Monat. Es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Über den jeweiligen Bewilligungsabschnitt hinaus könne eine Anrechnung jedenfalls nicht vorgenommen werden, wenn der Einkommenszufluss zur Bedarfsdeckung - wie hier - tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stehe. Sollte dennoch eine Einkommensaufteilung als richtig angesehen werden, müsse in jedem einzelnen Monat der Pauschbetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V für jeden volljährigen Hilfeempfänger in Abzug gebracht werden. Eine Härtefallregelung sei zu prüfen gewesen.

Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 9. April 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen für die Zeit vom 15. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 zu gewähren, unter Aufhebung des PKH-Beschlusses des SG vom 9. April 2009 ihnen rückwirkend PKH für das erstinstanzliche Eilverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, ihnen unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde im Verfahren L 5 AS 152/09 B ER zurückzuweisen.

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Im Verfahren L 5 AS 153/09 B hat sie Gelegenheit zur Stellung erhalten, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Die Antragsteller haben auf Anforderung des Senats die Kontoauszüge des Girokontos vom 3. März bis 2. Oktober 2008, die Kontoauszüge des Geldmarktkontos vom 27. März bis 30. Oktober 2008 sowie eine Aufstellung des Zuflusses auf dem Girokonto und der Summe der Ausgaben die Erbschaft betreffend zu den Akten gereicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

A. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.

Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR.

Die Antragsteller begehren Leistungen für die Zeit von 15. Dezember bis 28. Februar 2009 in gesetzlicher Höhe.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).

Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. 1. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Antragsteller Leistungen für den Monat Dezember 2008 begehren. Sie haben keinen Anordnungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II für diesen Monat glaubhaft gemacht. Ihr Bedarf war in diesen streitgegenständlichen Monaten durch das von ihnen erzielte Einkommen gedeckt. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach § 28 Abs. 1 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) haben.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind erwerbsfähig. Der Senat geht weiter davon aus, dass sie, wie auch die Antragsteller zu 3. und 4., ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie und die Antragsteller zu 3. und 4. waren im Monat Dezember 2008 nicht hilfebedürftig. Der Bedarf der Antragsteller setzt sich zunächst aus der Regelleistung nach § 20 SGB II und dem Sozialgeld nach § 28 SGB II zusammen. Nach § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2 (351,00 EUR), wenn - wie hier - zwei Partner in der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II beträgt die Regelleistung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung für Kinder hat zwar das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2009 (B 14/11b AS 9/07 R, juris) dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt, da es die Regelung für verfassungswidrig erachtet. Im summarischen Eilverfahren geht der Senat jedoch zur Berechnung des Bedarfs von diesen gesetzlich festgelegten Regelsätzen aus. Andere Maßstäbe stehen nicht zur Verfügung.

Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt - da es sich um ein Eilverfahren handelt - nicht in Betracht. Es ergibt sich somit eine monatliche Regelleistung für die Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von je 315,90 EUR und für die Antragsteller zu 3. und 4. in Höhe von je 210,60 EUR, mithin insgesamt i.H.v. 1.053,00 EUR. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die KdU nimmt der Senat in Höhe von 387,74 EUR/Monat an. Diesen Betrag legte die Antragsgegnerin der Berechnung der SGB II-Leistungen ab 1. März 2009 zu Grunde, mit der die Antragsteller einverstanden waren. Es ergibt sich somit ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.440,74 EUR (1.035,00 EUR Regelleistungen + 387,74 EUR KdU). Auf diesen Gesamtbedarf ist das Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II anzurechnen.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind danach alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind hinzuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebens Unterhalts benötigt wird. Die Antragsteller hatten im Dezember 2008 folgende Einnahmen: Bruttoerwerbseinkommen der Antragstellerin zu 2.: 1.072,50 EUR (= Nettoeinkommen: 851,83 EUR) Einstiegsgeld: 242,90 EUR Kindergeld: 308,00 EUR Sonstige Einzahlungen (2 x 80,00 EUR, 1 x 150,00 EUR): 310,00 EUR Summe: 1.933,40 EUR Von diesem Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II zunächst die auf das Bruttoerwerbseinkommen zu entrichtenden Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (= 220,67 EUR insgesamt) in Abzug zu bringen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist weiterhin ein Betrag von 100,00 EUR monatlich abzusetzen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II gilt zwar Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn das Einkommen mehr als 400,00 EUR beträgt und der erwerbsfähige Hilfebedürftigen nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 EUR übersteigt.

Hier beträgt zwar das Einkommen mehr als 400,00 EUR, einen höheren Betrag als 100,00 EUR für die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, geförderten Altersvorsorgebeiträgen oder für die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es ist ferner ein Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 167,50 EUR abzusetzen. Das dem der Berechnung dieses Freibetrags zu Grunde liegende Bruttoeinkommen der Antragstellerin zu 2. im Dezember 2008 beträgt 1.072,50 EUR; der Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II mithin 140,00 EUR, der nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II 27,50 EUR. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erfolgt ein Abzug eines Pauschbetrags i.H.v. 30,00 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V nicht. Dieser ist bereits im Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II enthalten. Auch ein Abzug nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V zu Gunsten des Antragstellers zu 1. kommt hier unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Er selbst hatte in diesem Monat kein Einkommen bezogen. Es verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.445,23 EUR (1.933,50 EUR - 488,17 EUR). Danach ergibt sich eine Bedarfsüberdeckung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft für Dezember 2008 i.H.v. 4,49 EUR. Auch ohne Berücksichtigung des Einkommens aus der Erbschaft konnten die Antragsteller mithin in diesem Monat aus eigenen Kräften ihren Bedarf decken.

2. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Antragsteller Leistungen für die Monate Januar und Februar 2009 begehren. Sie haben insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zu 2. verfügte im Januar 2009 über Bruttoerwerbseinkommen: 1.121,75 EUR (= Nettoeinkommen: 890,95 EUR) Einstiegsgeld: 242,90 EUR Kindergeld: 328,00 EUR Sonstige Einzahlungen: 80,00 EUR Summe: 1.772,65 EUR. Nach Abzug der auf das Bruttoerwerbseinkommen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 230,80 EUR sowie der Freibeträge i.H.v. 272,18 EUR nach §§ 11, 30 SGB II (Freibetrag nach § 11 SGB II: 100,00 EUR; Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II: 140,00 EUR sowie nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II: 32,18 EUR) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 1.269,67 EUR, mit dem den Antragsteller ihren Bedarf nicht vollständig decken konnten. Es verbleibt ein durch die Antragsgegnerin zu deckender Bedarf i.H.v. 171,07 EUR (1.440,74 EUR Gesamtbedarf - 1.269,67 EUR zu berücksichtigendes Einkommen). Ein Einkommen aus der Erbschaft war dem Einkommen der Antragstellerin zu 2. in diesem Monat nicht hinzuzurechnen.

Die Anrechnung des Einkommens wird zwar nicht dadurch gehindert, dass die Antragsteller nach eigenen Angaben bereits im Mai 2008 nur noch 2.500,00 EUR von der Erbschaft zur Verfügung und spätestens im Oktober 2008 die Zuwendung aus der Erbschaft vollständig verbraucht hätten. Dem Bewilligungszeitraum für sich allein genommen kommt für die Begrenzung des Verteilzeitraums keine eigenständige Bedeutung zu. Bewilligungszeitraum und Verteilzeitraum sind zunächst identisch. Erst im Zusammenhang mit einer erneuten Antragstellung ist zu klären, ob der Verteilzeitraum sich auch auf den neuen Bewilligungszeitraum erstreckt.

Auch die erneute Antragstellung am 6. Oktober 2008 begrenzt den Verteilzeitraum für die einmalige Einnahme im konkreten Fall nicht bis zum 31. Oktober 2008. Die einmalige Einnahme bleibt nach der weiteren Antragstellung grundsätzlich Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II und ist nach den Regeln des § 2 Abs. 4 Alg II-V zu verteilen. Wenn nach der Antragstellung eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen ist, die bei Aufhebung der Bewilligungsentscheidung oder Ende des Bewilligungsabschnitts noch nicht völlig verbraucht war, ändert die erneute Antragstellung allein den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Wenn jedoch - ohne die zu berücksichtigende einmalige Einnahme - für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft entfällt, ist die Erbschaft ab diesem Monat Vermögen und bei Wiedereintritt der Hilfebedürftigkeit als solches zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, juris). Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller waren – wie oben ausgeführt – im Dezember 2008 nicht hilfebedürftig. Der Leistungsbezug war somit für mindestens einen Monat unterbrochen. Die Erbschaft ist mithin als Vermögen zu berücksichtigen. Zwar haben die Antragsteller nicht den gesamten Verbrauch der Erbschaft glaubhaft gemacht.

So wurden unter dem 6. März 7.200,00 EUR auf ein Konto der Antragstellerin zu 2. überwiesen. Dieses Konto wurde zum 27. März 2009 geschlossen und 5.000,00 EUR auf das seitens der Antragsteller angegebene Geldmarktkonto transferiert. Der Verbleib von 2.200,00 EUR ist nicht glaubhaft gemacht. Dieser Betrag aber dürfte dem Schonvermögen des § 12 SGB II unterfallen. Ist – wie hier – nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Es ergeben sich folgende glaubhaft gemachten Einzelansprüche der Antragsteller: Person Regelsatz Kopfanteilige KdU Bedarf der Einzelperson Anteil am Gesamtbedarf Leistungshöhe für Januar 2009

Antragsteller zu 1. 315,90 EUR 96,94 EUR 412,84 EUR 37,10% 63,47 EUR Gerundet 63,00 EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II

Antragstellerin zu 2. 315,90 EUR 96,94 EUR 412,84 EUR 37,10% 63,47 EUR Gerundet 63,00 EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II

Antragsteller zu 3. 210,60 EUR 96,93 EUR 143,53 EUR (307,53 EUR - 164,00 EUR Kindergeld) 12,90% 22,06 EUR Gerundet 22,00 EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II

Antragstellerin zu 4. 210,60 EUR 96,93 EUR 143,53 EUR (307,53 EUR - 164,00 EUR Kindergeld) 12,90% 22,07 EUR Gerundet 22,00 EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II

Im Februar 2009 hatten die Antragsteller Bruttoerwerbseinkommen: 935,00 EUR (= Nettoeinkommen: 743,08 EUR) Einstiegsgeld: 242,90 EUR Kindergeld: 328,00 EUR Sonstige Einzahlungen: 190,00 EUR Summe: 1.695,90 EUR Es verbleibt nach Abzug der für das Bruttoerwerbseinkommen anzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 191,92 EUR sowie der Freibeträge (§§ 11, 30 SGB II) i.H.v. 253,50 EUR nach §§ 11, 30 SGB II (Freibetrag nach § 11 SGB II: 100,00 EUR; Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II: 153,50 EUR) ein zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 1.250,48 EUR. Es besteht somit eine Bedarfsunterdeckung i.H.v. 190,26 EUR. Nach der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II vorzunehmenden Einkommensaufteilung auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergeben sich für Februar 2009 nachfolgende glaubhaft gemachten Einzelansprüche: Person Regelsatz Kopfanteilige KdU Bedarf der Einzelperson Anteil am Gesamtbedarf Leistungshöhe für Februar 2009

Antragsteller zu 1. 315,90 EUR 96,94 EUR 412,84 EUR 37,10% 70,59 EUR Gerundet 71,00 EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II

Antragstellerin zu 2. 315,90 EUR 96,94 EUR 412,84 EUR 37,10% 70,59 EUR Gerundet 71,00 EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II

Antragsteller zu 3. 210,60 EUR 96,93 EUR 143,53 EUR 12,90% 24,54 EUR Gerundet 25,00 EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II

Antragstellerin zu 4. 210,60 EUR 96,93 EUR 143,53 EUR 12,90% 24,54 EUR Gerundet 25,00 EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II

Die Beschwerde war folglich hinsichtlich dieser für Januar und Februar 2009 glaubhaft gemachten Leistungsansprüche teilweise erfolgreich.

B. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO, 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässige Beschwerde gegen den PKH-Beschluss des SG vom 9. April 2009 ist begründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs besteht. An die Prüfung der Erfolgsaussicht sind keine überspannten Forderungen zu stellen. Sie ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar und bei dessen tatsächlichem Vorliegen der Prozesserfolg für wahrscheinlich gehalten wird (vgl. Kalthoehner/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., S. 154). Als hinreichend sind Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, einer Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990, 1 BVR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht hat im erstinstanzlichen Verfahren aus den bereits unter A. genannten Gründen vorgelegen. Die Antragsteller sind auch bedürftig. Zur Berechnung des Einkommens der Antragstellerin zu 2. legt der Senat eine Durchschnittsberechnung beim Erwerbseinkommen zu Grunde. Ausgehend von den im Verfahren vorgelegten Einkommensnachweisen ergibt sich ein Nettodurchschnittseinkommen i.H.v. 828,51 EUR. Hinzuzurechnen sind das Einstiegsgeld i.H.v. 242,90 EUR, das Kindergeld i.Hv. 328,00 EUR sowie 80,00 EUR monatlich regelmäßig wiederkehrende Gutschriften. Es errechnet sich ein monatliches Gesamteinkommen i.H.v. 1.498,41 EUR. Bereits nach Abzug der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nrn. 1b und 2a ZPO i.H.v. insgesamt 1.522,00 EUR (Erwerbstätigenfreibetrag i.H.v. 180,00 EUR, Freibeträge für die Antragsteller zu 1. und 2. i.H.v. je 395,00 EUR sowie Freibeträge für die Antragsteller zu 3. und 4. i.H.v. je 276,00 EUR) verbleibt kein zu berücksichtigendes Einkommen. Die Antragsteller zu 1., 3. und 4. verfügen über kein eigenes Einkommen. Schließlich ist auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden.

C. Da die Beschwerde teilweise erfolgreich war, war dem Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller stattzugeben.

D. Die Kostenentscheidung folgt im Verfahren L 5 AS 152/09 B ER aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, im Verfahren L 5 B 153/09 B aus § 127 Abs. 4 ZPO. Im Verfahren waren die Kosten entsprechend des anteiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten zu quoteln.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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