Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 3950/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1402/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klage auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten für die Zeit vom 16. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
Der am 1973 geborene Kläger wurde am 16. Dezember 2003 beim Bürgermeisteramt K. vorstellig, um Sozialhilfe zu beantragen. Dort wurde ihm ein entsprechendes Antragsformular mit dem Bemerken ausgehändigt, dieses vor Ort oder zu Hause ausfüllen zu können. Weitere Erklärungen zur Sache wurden weder von Seiten des Klägers noch des gemeindlichen Bediensteten abgegeben. Am 25. November 2004, also ca. 11,5 Monate später, übergab der Kläger wiederum auf dem Bürgermeisteramt K. das von ihm inzwischen ausgefüllte und am 22. November 2004 unterzeichnete Formular nebst der ergänzenden Vermögenserklärung und verschiedenen Anlagen. Unter Ziff. 2 und 4 im Antragsformular gab der Kläger an, mit seinen 1930 und 1928 geborenen Eltern, E. und H. B., in Haushaltsgemeinschaft zu leben und mietfrei ohne eigenen Haushalt zu wohnen. Unter Ziff. 9 gab er als "Sonstige Einkünfte" bis Februar 2004 Zahlungen seiner Eltern in Höhe von 500,00 EUR an, eigene laufende Ausgaben hatte er nicht zu tätigen (Ziff. 10). Als sonstige Aufwendungen seines Vaters gab er die ihm gewährten 500,00 EUR an. Das von ihm angegebene Girokonto bei der NetBank AG (Konto-Nr.: ) wies zum 1. Oktober 2004 einen Guthabensbetrag von 1010,14 EUR aus, auf seinem Postbank Sparbuch (Nr. ) befand sich nach der letzten Eintragung vom 23. Februar 1998 ein Guthaben von 10,00 DM (ca. 5,11 EUR). Anlässlich eines Hausbesuchs durch eine Mitarbeiterin des Beklagten (Sozialdienst) am 1. Februar 2005 verweigerte der Kläger Auskünfte zum Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern, die bei der Unterhaltung zugegen waren. Diese betonten allerdings, den Kläger nach seiner Entlassung unterhalten zu haben.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) ab, da die Hilfebedürftigkeit nicht habe geprüft und festgestellt werden können. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2005 Widerspruch, in dem er mitteilte, aus eigenen Mitteln nicht länger seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Fälschlicherweise werde im Bescheid als Antragsdatum der 25. November 2004 genannt. Das tatsächliche Datum der Antragstellung gehe aus dem Antragsformular hervor und sei identisch mit dem Datum der Aushändigung des Formulars. Mit weiterem Schreiben vom 2. April 2005 trug der Kläger zum Betreff "Haushalts-/Wirtschaftsgemeinschaft" vor, seine Eltern gewährten ihm freie Unterkunft und eine warme Mahlzeit pro Tag. Darüber hinaus versorge er sich selbst. Er gehe davon aus, dass der Antrag bereits bei seinem mündlichen Vorbringen im Rathaus (am 16. Dezember 2003) rechtswirksam gestellt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 5 Abs. 1 BSHG setze die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Allein mit der Erklärung, Sozialhilfe beantragen zu wollen, seien die Voraussetzungen für deren Gewährung noch nicht bekannt. Für die Zeit bis zum 24. November 2004 scheide daher ein Anspruch auf HLU aus. Auch für die Zeit danach bestehe kein Anspruch, da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht bewiesen habe. Für das Nichtvorhandensein verfügbarer Mittel trage der Hilfesuchende die materielle Beweislast. Bestünden im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel an der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit, gehöre es zu den Obliegenheiten des Hilfesuchenden, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Solche Zweifel hätten sich hier aus der Ablehnung des Klägers ergeben, Angaben zu einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern und zu deren Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zu machen. Für die Zeit ab 1. Januar 2005 scheide ein Anspruch auf Sozialhilfe aus, weil der Kläger erwerbsfähig sei und deshalb im Falle der Bedürftigkeit auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu verweisen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung nochmals geltend gemacht, bereits am 16. Dezember 2003 unmissverständlich seinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt zu haben. Er sei dabei von der Vertreterin des Sozialamts im Rathaus K. nicht über den zeitlichen Zusammenhang zwischen Antragstellung und Abgabe des Antragsformulars hingewiesen worden. Er habe die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit auch nachgewiesen und die vom Beklagten angeforderten Unterlagen schnellstmöglich übersandt. Über den 31. Dezember 2004 hinaus habe er im Übrigen keine Sozialhilfe beantragt.
Das SG hat die Eltern des Klägers als Zeugen schriftlich vernommen, die jedoch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich nicht zur Sache eingelassen haben. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2009 hat das SG die Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, dass für den Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis einschließlich 24. November 2004 dem Beklagten die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht bekannt gewesen sei, da mit der Vorsprache des Klägers und dem Abholen des Sozialhilfeantrags am 16. Dezember 2003 noch keine Notlage beim Beklagten bekannt geworden ist. Für die Zeit vom 25. November bis 31. Dezember 2004 fehle es am Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Klägers. Da er in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern lebe, sei gemäß § 16 Satz 1 BSHG zu vermuten, dass er von seinen Eltern die notwendigen Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten habe.
Gegen den ihm am 26. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25. März 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt und darüber hinaus von der ARGE Rems-Murr-Kreis für Januar 2005 HLU nach SGB II fordert.
Mit Beschluss vom 27. März 2009 hat der Senat das gegen die ARGE Rems-Murr-Kreis gerichtete Verfahren abgetrennt. Mit Urteil vom 10. Juli 2009 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die abgetrennte Berufung gegen die ARGE Rems-Murr-Kreis zurückgewiesen (L 12 AS 1437/09).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 16. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren sowie eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuweisen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen seinen bisherigen Sachvortrag wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger bei der Abholung des Antragsformulars am 16. Dezember 2003 keinerlei Beratungsbedarf artikuliert hat, andernfalls hätte er die gewünschte Beratung erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakte, die Klageakte des SG sowie die Berufungsakte des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch im Übrigen kraft Gesetzes (§ 143 SGG) schon deshalb statthaft, ohne dass es ihrer Zulassung bedarf, weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals eine im Wege der allgemeinen Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG und deshalb ohne vorheriges förmliches Verwaltungs- und Vorverfahren durchzusetzende (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 54 Rdnr. 41) angemessene Entschädigung vom Beklagten wegen Verletzung seiner Freiheitsrechte verlangt, liegt eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung vor, die auch im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG zulässig ist, wenn - wie hier - die Berufung vor der Klageänderung zulässig gewesen ist (BSGE 8, 113, 114; 11, 26, 27; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 99 Rdnr. 12, vor § 143 Rdnr. 3). Eine ausdrückliche Einwilligung zur Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG) hat der Beklagte zwar nicht erteilt; er hat sich jedoch mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009 inhaltlich auf das Verlangen des Klägers nach Entschädigung rügelos eingelassen und damit stillschweigend in die Klageerweiterung eingewilligt. Hinsichtlich der vom Kläger beanspruchten Leistungen nach dem BSHG ist der Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 streitbefangen. Über den gegen die ARGE Rems-Murr-Kreis gerichteten Antrag auf Bewilligung von HLU nach dem SGB II für Januar 2005 war nach dessen Abtrennung in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat der Beklagte und ihm folgend das SG einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem BSHG verneint. Der Kläger hat im genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG, das bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2004 (BGBl. I S. 2954) am 1. Januar 2005 auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige grundsätzlich Anwendung gefunden hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) ist HLU dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Nach § 5 Abs. 1 BSHG setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber im BSHG auf ein förmliches Antragsverfahren ausdrücklich verzichtet und somit das für Sozialleistungen grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehende Antragserfordernis abbedungen. Schon deshalb geht der Einwand des Klägers, er habe bei seiner Vorsprache am 16. Dezember 2003 beim Bürgermeisteramt K. einen nach § 16 Abs. 1 SGB I wirksamen Antrag gestellt, ins Leere. Denn nicht hierauf kommt es entscheidungserheblich an, sondern darauf, wann der Beklagte erstmals Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen hatte. Zu Recht hat das SG unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) festgestellt, dass jedenfalls bis zum Eingang des ausgefüllten Antragsformulars beim Bürgermeisteramt K. am 25. November 2004 die für eine Entscheidung wesentlichen Umstände (u.a. Hilfebedarf, Einkommens- und Vermögenssituation) dem Beklagten nicht bekannt waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass § 5 BSHG nicht nur § 16 Abs. 1 SGB I abbedingt, sondern die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Notlage ("Voraussetzungen für die Gewährung") verlangt, sodass die Kenntnis von der Antragstellung nicht ausreicht. Entscheidend ist also nicht der Zeitpunkt der formalen Antragstellung, sondern der der Kenntnis von einer sozialhilferechtlichen Bedarfssituation. Angaben, die eine solche begründen könnten, hat der Kläger auch nach eigener Darstellung bei der Aushändigung des Formularantrags am 16. Dezember 2003 nicht gemacht. Hier hatte er lediglich den Wunsch geäußert, Sozialhilfe zu beantragen. Von dem ihm gemachten Angebot, das Antragsformular vor Ort auszufüllen, mit der Option, offene Fragen direkt klären zu können und ergänzende Angaben mündlich zu machen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Da der Beklagte somit am 16. Dezember 2003 noch keinerlei Informationen zur Bedarfslage des Klägers hatte, konnte zu diesem Zeitpunkt die Sozialhilfe nicht einsetzen und auch nicht nach Eingang des Antrags am 25. November 2004 rückwirkend gewährt werden. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass zumindest die Hilfebedürftigkeit des Klägers dem Beklagten zuvor schon bekannt war und lediglich weitere Hilfevoraussetzungen der Aufklärung durch den Beklagten bedurft hätten. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, ab "Antragstellung" am 16. Dezember 2003 von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, vielmehr durfte er abwarten, bis der Kläger erstmals seinen Bedarf inhaltlich so artikulierte, dass hieraus die Notwendigkeit einer Hilfeleistung nach dem BSHG ersichtlich wurde. Denn dem Sozialhilfeträger wird nicht angesonnen, die Notwendigkeit einer Hilfe zu erahnen (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 080/76 - FEVS 25, 133). Begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein Hilfefall vorliegt (vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 5 Rdnr. 5), hatte der Beklagte jedoch erst ab Eingang des Formularantrags am 25. November 2004. Dem Kläger steht jedoch auch ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf HLU nach dem BSHG zu. Denn er hat seinen Hilfebedarf nicht nachgewiesen. Die Beweislast (im materiellen Sinne) für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit trägt jedoch der Hilfesuchende (st. Rspr. BVerwGE 21, 208, 212/213; 23, 255, 258; Beschluss vom 8. Februar 1973 - 5 B 2.73 -; BVerwGE 45, 131 132; BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R - (juris, Rdnr. 19) und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - (juris, Rdnr. 21); ferner die ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Urteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - (juris), vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 4552/07 - und vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 -; Beschluss vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - m.w.N. (juris)). Die Frage der Beweislastverteilung wird durch das BSHG nicht ausdrücklich beantwortet. Eine Antwort ergibt sich auch nicht aus den unmittelbar auf die Sozialhilfe nach dem BSHG anwendbaren Regelungen über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten im Dritten Titel des Dritten Abschnitts des SGB I (§§ 60 - 67). Die dort gesetzte Pflicht des Hilfsbedürftigen, bei der Feststellung seines Bedarfs mitzuwirken, ist eine selbständige Nebenverpflichtung des Hilfsbedürftigen. Wird sie verletzt, so kann womöglich Sozialhilfe versagt werden. Wird sie erfüllt, ihre Verletzung jedenfalls nicht festgestellt, so bleibt es bei dem in § 11 BSHG niedergelegten Grundsatz, dass Sozialhilfe nur demjenigen gewährt wird, der sich nicht selbst helfen kann. Da aber das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, gilt die auch im Verwaltungsrecht anzuwendende Regel, dass die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandes zu Lasten desjenigen geht, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist bei Leistungen nach dem BSHG der Hilfsbedürftige (so schon für das vor dem Inkrafttreten des BSHG geltende Fürsorgerecht BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1965 - V C 81.64 -). Steht somit nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen nicht zur Gewissheit des erkennenden Gerichts fest, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, sondern verbleiben insoweit nicht ausräumbare Zweifel, so muss die Klage daher abgewiesen werden. Vorliegend ergeben sich aufgrund folgender Gesichtspunkte berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers im gesamten streitbefangenen Zeitraum, wobei aufgrund der dargelegten Beweislastverteilung offen bleiben kann, ob die fehlende Hilfebedürftigkeit damit nicht erwiesen ist:
Hätte für den Kläger bereits am 16. Dezember 2003 eine Notlage i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestanden, lässt sich nicht erklären, weshalb er den ihm an diesem Tag ausgehändigten Antragsvordruck erst am 22. November 2004 ausgefüllt hat. Er konnte nicht davon ausgegangen sein, dass der Beklagte über seinen "Antrag" vom 16. Dezember 2003, ohne das Antragsformular zurückerhalten zu haben, entscheiden würde. Selbst wenn er diesem Irrtum unterlegen wäre, wäre dann aber bei Bestehen einer Notlage zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger wegen der Untätigkeit des Beklagten bei diesem nach dem Verfahrensstand erkundigt und auf eine Entscheidung gedrängt hätte. Bis zur Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars am 25. November 2004 hatte der Kläger jedoch keinerlei Kontakt mehr mit dem Beklagten. Schon die lange Dauer zwischen Erhalt und Rückgabe des Antragsformulars spricht gegen eine Hilfebedürftigkeit des Klägers während dieses Zeitraums. Darüber hinaus sprechen die Angaben des Klägers im Antrag vom 22. November 2004 zumindest teilweise gegen einen sozialhilferechtlichen Bedarf. Der Kläger hat hier eingetragen, mietfrei im Eigenheim seiner Eltern zwei Zimmer im Dachgeschoss zu bewohnen. Sozialhilfe erhält jedoch nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG). Dass im streitbefangenen Zeitraum kein Unterkunftsbedarf bestanden hat, hat der Kläger mit Schreiben vom 2. April 2005 bestätigt, in dem er vorgetragen hat, seine Eltern gewährten ihm freie Unterkunft und eine warme Mahlzeit pro Tag. Außerdem hat er im Antragsformular angegeben, von seinen Eltern bis Februar 2004 mit 500,00 EUR unterstützt worden zu sein. Anlässlich des Hausbesuchs durch einen Mitarbeiter des Beklagten hatten diese jedoch am 1. Februar 2005 betont, den Kläger nach seiner Entlassung unterhalten zu haben, ohne dies auf den Zeitraum bis Februar 2004 beschränkt zu haben. Dass sie über diesen Zeitraum hinaus Geldleistungen an den Kläger erbracht haben, ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen, die für den 16. Juli 2004 eine Überweisung auf das Konto des Klägers von 300,00 EUR belegen (Bl. 65 der Klageakte). Auch die weitere Einlassung des Klägers im (Widerspruchs-) Schreiben vom 15. Februar 2005 weist auf eine fehlende Hilfebedürftigkeit im hier streitigen Zeitraum hin, wenn der Kläger dort formuliert, nicht länger mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Denn im Umkehrschluss kann hieraus abgeleitet werden, dass ihm dies bis zu diesem Zeitpunkt (15. Februar 2005) möglich gewesen ist. Schließlich steht die seitens des Klägers nicht widerlegte gesetzliche Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG einem Hilfebedarf nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG entgegen. Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird danach vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Einlassungen des Klägers im Antragsformular und seinen späteren Schreiben ebenso wie die Erkenntnisse aus dem Hausbesuch vom 1. Februar 2005 rechtfertigen die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Eltern. Unter Haushaltsgemeinschaft ist das nicht nur vorübergehende Zusammenleben mehrerer Personen bei gemeinsamer Wirtschaftsführung zu verstehen, wobei das gemeinsame Wirtschaften "aus einem Topf" nicht bedeutet, dass das über finanzielle Ressourcen verfügende Haushaltsmitglied diese den hilfebedürftigen Mitgliedern in vollem Umfang zur Verfügung stellt. Kennzeichnend für die Haushaltsgemeinschaft ist hier vielmehr, dass finanzielle Verantwortung für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten aller Haushaltsmitglieder im erforderlichen Umfang übernommen wird (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/588 - BVerfGE 9, 20). Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum mietfrei in zwei teilmöblierten Zimmern im Dachgeschoss des Hauses seiner Eltern gewohnt, jedoch ohne eigenen Haushalt. Dies bedeutet, dass der Kläger auch gemeinsam mit seinen Eltern die Küche und die Sanitärräume benutzt hat. Da sie ihn darüber hinaus auch verpflegt und finanziell unterstützt haben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft i. S. des § 16 Satz 1 BSHG auszugehen. Auch die weitere Voraussetzung des § 16 Satz 1 BSHG, nämlich nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten des Klägers, seinen Eltern, erwarten zu können, dass sie ihm Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, ist vorliegend erfüllt. Mit der Bestimmung des § 16 BSHG, die an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Familiennotgemeinschaft anknüpft, soll "nicht auf ein nach regelsatzmäßigen Gesichtspunkten zu wertendes Einkommen der genannten Angehörigen abgestellt werden, vielmehr soll aus den Gesamtumständen des Einzelfalles geschlossen werden, ob und in welcher Höhe nach allgemeinen Lebenserfahrungen eine Unterhaltsleistung erwartet werden kann" (Begründung zum Entwurf eines BSHG, BT-Drucks. III/1799 S. 40 zu § 15). Dies ist nur der Fall, wenn das dem Verwandten oder Verschwägerten verbleibende Einkommen deutlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf der HLU liegt ( st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 - Buchholz 436.0 § 16 BSHG Nr. 4). Bei nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Verwandten - hierzu zählen auch Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigen, nicht in Ausbildung befindlichen Kindern - orientiert sich die Rechtsprechung bei der Frage, ob Einkommen oberhalb eines angemessenen Eigenbedarfs zur Verfügung steht, an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen - i. F. Empfehlungen -(NDV 2000, 129). Denn die Anwendung dieser Empfehlungen führt zu einer Gleichbehandlung der "freiwillig" leistenden mit den nach § 91 BSHG herangezogenen Unterhaltspflichtigen. Zwar werden schon seit der 1995 überarbeiteten Fassung der Empfehlungen bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt herangezogenen Angehörigen primär unterhaltsrechtliche Maßstäbe des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angewandt; dies ändert jedoch im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 16 Satz 1 BSHG nichts daran, dass von einem Unterhaltspflichtigen nach der Lebenserfahrung erwartet werden kann, freiwillig das zu zahlen, was die Träger der Sozialhilfe ihm an Beitrag zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zumuten können. Die angestrebte Gleichbehandlung von Unterhaltspflichtigen im Rahmen des § 16 BSHG mit den nach § 91 BSHG herangezogenen Unterhaltspflichtigen besteht auch bei Anknüpfung an die Beträge aus den Leitlinien zum Unterhaltsrecht (BVerwG, a.a.O.; Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32/97 - FEVS 49, 55). Der nicht gesteigert Unterhaltspflichtige ist nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als er diesen im Hinblick auf vorrangig Unterhaltsberechtigte, hier die Mutter des Klägers (vgl. § 1609 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42)), ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts (Eigenbedarf) zu gewähren in der Lage ist. Der hier anerkannte sog. angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt 1000 EUR, wobei hierin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440 EUR (vgl. Süddeutsche Leitlinien und Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2003, Ziff. 21.3.1 (i.F. Leitlininen)). Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder werden für den mit dem Unterhaltspflichtigen verheirateten und mit ihm zusammenlebenden Ehegatten als Bedarf mindestens 750 EUR angesetzt (Ziff. 22.2 Leitlinien). Von dem über den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen und den vorrangig zu deckenden Unterhaltsbedarf anderer Unterhaltsberechtigter hinausgehenden Betrag sind beim Elternunterhalt in der Regel nur 50 v. H. als Unterhalt in Anspruch zu nehmen (Empfehlungen Rdnr. 121), wodurch es ermöglicht wird, sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998, a.a.O.). Bereits nach der Einkommenssituation der Eltern des Klägers konnte von diesen im streitbefangenen Zeitraum erwartet werden, dessen vollen Lebensunterhalt zu tragen, sodass die verweigerten Angaben der Eltern zu ihrem ebenfalls im Rahmen des § 16 Satz 1 BSHG grundsätzlich zu berücksichtigenden Vermögen nicht weiter ins Gewicht fallen. Der Senat geht dabei von einem Bedarf des Klägers in Höhe des bis 31. Dezember 2004 geltenden Regelsatzes für sonstige Haushaltsangehörige in Höhe von 238 EUR aus. Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass von einem unterhaltspflichtigen Angehörigen auch im Rahmen des § 16 Satz 1 BSHG nicht erwartet werden kann, dass er über die Grenzen der sozialhilferechtlich zumutbaren Inanspruchnahme durch die Sozialhilfeträger hinaus die Unterkunftskosten volljähriger Familienangehöriger voll trägt, indem er sie dauernd ohne Kostenbeteiligung bei sich wohnen lässt, sodass auch ein Unterkunftskostenanteil zum Bedarf des Hilfesuchenden grundsätzlich zu zählen ist (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998, a. a. O.). Da der Kläger jedoch angegeben hat, mietfrei bei seinen Eltern zu leben, diese also keinerlei Kostenbeteiligung, auch nicht anteilig Nebenkosten, von ihrem Sohn verlangt haben, kann für die Unterkunft kein weiterer Betrag hinzuaddiert werden. Nach den Angaben des Klägers im Antragsformular verfügt sein Vater über ein monatliches Nettoeinkommen von 1536 EUR (Rente des Sozialversicherungsträgers: 1429 EUR, Betriebsrente 107 EUR). Hinzuzurechnen ist der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim, der als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln ist, soweit der Wohnwert, der dem vollen Mietwert entspricht, den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten übersteigt (vgl. Leitlinien Ziff. 5). Der Kläger hat unter Ziff. 10 des Antragsformulars keinerlei "sonstige Aufwendungen" seiner Eltern mit Ausnahme der an ihn geflossenen 500 EUR genannt, sodass auch im Hinblick auf das Lebensalter seiner Eltern davon ausgegangen werden kann, dass keine Zins- oder Tilgungsleistungen für das Eigenheim (mehr) aufgebracht werden müssen. Setzt man für das - soweit im Wege einer online-Recherche (Google-map) ersichtlich - freistehende Einfamilienhaus neueren Baujahrs mit verhältnismäßig großzügigem Grundstück einen gering bemessenen Mietwert von 1000,00 EUR (ohne Nebenkosten) an, ist hieraus entsprechend den Kopfanteilen ein Drittel dem Einkommen des Vaters als Wohnwert zuzuschlagen. Werden Instandhaltungs- und verbrauchsunabhängige Nebenkosten ebenfalls mit einem Drittel berücksichtigt und in Abzug gebracht, ist der Wohnwert mit 250,00 EUR angemessen bewertet, sodass von einem Einkommen des Vaters von 1786 EUR auszugehen ist. Hiervon abzusetzen ist außer dem angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1000 EUR der vorrangig zu deckende Unterhaltsbedarf der Mutter des Klägers. Diese verfügt selbst über Renteneinkommen von 283 EUR, dem ebenfalls der durch mietfreies Wohnen geschaffene Wohnvorteil mit einem Wert von 250 EUR hinzuzurechnen ist. Ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 750 EUR bleibt somit ein aus dem Einkommen des Vaters des Klägers vorrangig zu deckender Unterhaltsbedarf der Mutter des Klägers von 217 EUR. Nach Abzug dieses Betrags und des Selbstbehalts verbleiben somit aus dem Einkommen seines Vaters 569 EUR, von denen die Hälfte bei nicht gesteigerter Unterhaltspflicht, also 284,50 EUR, zu berücksichtigen sind. Insgesamt ist deshalb - der Einlassung der Eltern des Klägers beim Hausbesuch am 2. Februar 2005 folgend - aufgrund der Vermutungsregelung des § 16 Satz 1 BSHG davon auszugehen, dass die in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebenden Eltern des Klägers dessen notwendigen Lebensunterhalt i. S. d. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG im streitbefangenen Zeitraum in vollem Umfang gedeckt haben. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass seine Eltern diese Leistungen nur erbracht haben, weil der Beklagte seiner Leistungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Denn gerade dieser Einwand wird durch die Vermutungsregelung des § 16 Satz 1 BSHG abgeschnitten, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1966 - V C 93.64 - (juris)). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein, zumal die Eltern des Klägers keinerlei weitere Aussagen gemacht, sondern sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben. Ein Anspruch des Klägers auf HLU nach den Bestimmungen des BSHG ab 25. November 2004 scheitert somit an dessen nicht erwiesener Hilfebedürftigkeit. Soweit der Kläger eine angemessene Entschädigung verlangt, fehlt es bereits an der Darlegung von Tatsachen, die einen solchen, im Sozialgerichtsweg durchzusetzenden Anspruch begründen könnten. Der Kläger macht zwar geltend, er sei bei der Aushändigung des Antragsformulars nicht ausreichend beraten worden. Auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann er sein Begehren - unabhängig davon, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen dürften -gleichwohl nicht stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein vom Bundessozialgericht (BSG) entwickeltes Rechtsinstitut, das an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis anknüpft. Der Anspruch soll zwar "als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht schließen" (vgl. BSGE 55, 261, 263 f. = SozR 2200 § 1303 Nr. 27). Er ist aber nicht auf die Gewährung von Schadensersatz i. S. einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d. h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr. 12). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist daher nicht auf Entschädigung in Geld ausgerichtet. Ebenso wenig kommt hier ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (pFV) in Betracht, der zwar seiner Rechtsfolge nach auf Schadensersatz in Geld gerichtet ist, dessen Voraussetzungen hier aber nicht gegeben sind. Eine dafür erforderliche vertragsähnliche Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegt nicht vor; es besteht vielmehr ein gesetzliches Sozialrechtsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des BSHG, das nicht dem nunmehr in § 280 BGB kodifizierten Rechtsinstitut der pFV unterliegt (st. Senatsrspr., zuletzt Urteile vom 25. Juni 2009 - L 7 AS 5663/07 -, - L 7 AS 4503/07 - und L 7 AS 4590/07). Amtshaftungsansprüche hat der Kläger nicht geltend gemacht; hierfür wäre auch nicht der Sozialrechtsweg, sondern gemäß Art. 34 Satz 3 Grundgesetz, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ausschließlich der Zivilrechtsweg eröffnet. Auch § 253 Abs. 2 BGB, auf den der Kläger seinen Entschädigungsanspruch stützt, verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Selbst wenn diese zivilrechtliche Norm entsprechende Anwendung auf im Sozialgerichtsweg durchzusetzende Schadensersatzansprüche finden sollte, handelt es sich hierbei doch nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage; vielmehr setzt § 253 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausdrücklich voraus. § 253 Abs. 2 BGB begründet also keinen eigenständigen Entschädigungsanspruch, sondern regelt lediglich, dass bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs - an dem es vorliegend jedoch fehlt - unter den in § 253 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen auch der vom Geschädigten erlittene immaterielle Schaden auszugleichen ist (vgl. Oetker in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 253 Rdnrn. 15 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Klage auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten für die Zeit vom 16. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
Der am 1973 geborene Kläger wurde am 16. Dezember 2003 beim Bürgermeisteramt K. vorstellig, um Sozialhilfe zu beantragen. Dort wurde ihm ein entsprechendes Antragsformular mit dem Bemerken ausgehändigt, dieses vor Ort oder zu Hause ausfüllen zu können. Weitere Erklärungen zur Sache wurden weder von Seiten des Klägers noch des gemeindlichen Bediensteten abgegeben. Am 25. November 2004, also ca. 11,5 Monate später, übergab der Kläger wiederum auf dem Bürgermeisteramt K. das von ihm inzwischen ausgefüllte und am 22. November 2004 unterzeichnete Formular nebst der ergänzenden Vermögenserklärung und verschiedenen Anlagen. Unter Ziff. 2 und 4 im Antragsformular gab der Kläger an, mit seinen 1930 und 1928 geborenen Eltern, E. und H. B., in Haushaltsgemeinschaft zu leben und mietfrei ohne eigenen Haushalt zu wohnen. Unter Ziff. 9 gab er als "Sonstige Einkünfte" bis Februar 2004 Zahlungen seiner Eltern in Höhe von 500,00 EUR an, eigene laufende Ausgaben hatte er nicht zu tätigen (Ziff. 10). Als sonstige Aufwendungen seines Vaters gab er die ihm gewährten 500,00 EUR an. Das von ihm angegebene Girokonto bei der NetBank AG (Konto-Nr.: ) wies zum 1. Oktober 2004 einen Guthabensbetrag von 1010,14 EUR aus, auf seinem Postbank Sparbuch (Nr. ) befand sich nach der letzten Eintragung vom 23. Februar 1998 ein Guthaben von 10,00 DM (ca. 5,11 EUR). Anlässlich eines Hausbesuchs durch eine Mitarbeiterin des Beklagten (Sozialdienst) am 1. Februar 2005 verweigerte der Kläger Auskünfte zum Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern, die bei der Unterhaltung zugegen waren. Diese betonten allerdings, den Kläger nach seiner Entlassung unterhalten zu haben.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) ab, da die Hilfebedürftigkeit nicht habe geprüft und festgestellt werden können. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2005 Widerspruch, in dem er mitteilte, aus eigenen Mitteln nicht länger seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Fälschlicherweise werde im Bescheid als Antragsdatum der 25. November 2004 genannt. Das tatsächliche Datum der Antragstellung gehe aus dem Antragsformular hervor und sei identisch mit dem Datum der Aushändigung des Formulars. Mit weiterem Schreiben vom 2. April 2005 trug der Kläger zum Betreff "Haushalts-/Wirtschaftsgemeinschaft" vor, seine Eltern gewährten ihm freie Unterkunft und eine warme Mahlzeit pro Tag. Darüber hinaus versorge er sich selbst. Er gehe davon aus, dass der Antrag bereits bei seinem mündlichen Vorbringen im Rathaus (am 16. Dezember 2003) rechtswirksam gestellt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 5 Abs. 1 BSHG setze die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Allein mit der Erklärung, Sozialhilfe beantragen zu wollen, seien die Voraussetzungen für deren Gewährung noch nicht bekannt. Für die Zeit bis zum 24. November 2004 scheide daher ein Anspruch auf HLU aus. Auch für die Zeit danach bestehe kein Anspruch, da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht bewiesen habe. Für das Nichtvorhandensein verfügbarer Mittel trage der Hilfesuchende die materielle Beweislast. Bestünden im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel an der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit, gehöre es zu den Obliegenheiten des Hilfesuchenden, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Solche Zweifel hätten sich hier aus der Ablehnung des Klägers ergeben, Angaben zu einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern und zu deren Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zu machen. Für die Zeit ab 1. Januar 2005 scheide ein Anspruch auf Sozialhilfe aus, weil der Kläger erwerbsfähig sei und deshalb im Falle der Bedürftigkeit auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu verweisen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung nochmals geltend gemacht, bereits am 16. Dezember 2003 unmissverständlich seinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt zu haben. Er sei dabei von der Vertreterin des Sozialamts im Rathaus K. nicht über den zeitlichen Zusammenhang zwischen Antragstellung und Abgabe des Antragsformulars hingewiesen worden. Er habe die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit auch nachgewiesen und die vom Beklagten angeforderten Unterlagen schnellstmöglich übersandt. Über den 31. Dezember 2004 hinaus habe er im Übrigen keine Sozialhilfe beantragt.
Das SG hat die Eltern des Klägers als Zeugen schriftlich vernommen, die jedoch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich nicht zur Sache eingelassen haben. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2009 hat das SG die Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, dass für den Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis einschließlich 24. November 2004 dem Beklagten die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht bekannt gewesen sei, da mit der Vorsprache des Klägers und dem Abholen des Sozialhilfeantrags am 16. Dezember 2003 noch keine Notlage beim Beklagten bekannt geworden ist. Für die Zeit vom 25. November bis 31. Dezember 2004 fehle es am Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Klägers. Da er in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern lebe, sei gemäß § 16 Satz 1 BSHG zu vermuten, dass er von seinen Eltern die notwendigen Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten habe.
Gegen den ihm am 26. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25. März 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt und darüber hinaus von der ARGE Rems-Murr-Kreis für Januar 2005 HLU nach SGB II fordert.
Mit Beschluss vom 27. März 2009 hat der Senat das gegen die ARGE Rems-Murr-Kreis gerichtete Verfahren abgetrennt. Mit Urteil vom 10. Juli 2009 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die abgetrennte Berufung gegen die ARGE Rems-Murr-Kreis zurückgewiesen (L 12 AS 1437/09).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 16. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren sowie eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuweisen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen seinen bisherigen Sachvortrag wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger bei der Abholung des Antragsformulars am 16. Dezember 2003 keinerlei Beratungsbedarf artikuliert hat, andernfalls hätte er die gewünschte Beratung erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakte, die Klageakte des SG sowie die Berufungsakte des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch im Übrigen kraft Gesetzes (§ 143 SGG) schon deshalb statthaft, ohne dass es ihrer Zulassung bedarf, weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals eine im Wege der allgemeinen Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG und deshalb ohne vorheriges förmliches Verwaltungs- und Vorverfahren durchzusetzende (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 54 Rdnr. 41) angemessene Entschädigung vom Beklagten wegen Verletzung seiner Freiheitsrechte verlangt, liegt eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung vor, die auch im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG zulässig ist, wenn - wie hier - die Berufung vor der Klageänderung zulässig gewesen ist (BSGE 8, 113, 114; 11, 26, 27; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 99 Rdnr. 12, vor § 143 Rdnr. 3). Eine ausdrückliche Einwilligung zur Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG) hat der Beklagte zwar nicht erteilt; er hat sich jedoch mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009 inhaltlich auf das Verlangen des Klägers nach Entschädigung rügelos eingelassen und damit stillschweigend in die Klageerweiterung eingewilligt. Hinsichtlich der vom Kläger beanspruchten Leistungen nach dem BSHG ist der Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 streitbefangen. Über den gegen die ARGE Rems-Murr-Kreis gerichteten Antrag auf Bewilligung von HLU nach dem SGB II für Januar 2005 war nach dessen Abtrennung in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat der Beklagte und ihm folgend das SG einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem BSHG verneint. Der Kläger hat im genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG, das bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2004 (BGBl. I S. 2954) am 1. Januar 2005 auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige grundsätzlich Anwendung gefunden hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) ist HLU dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Nach § 5 Abs. 1 BSHG setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber im BSHG auf ein förmliches Antragsverfahren ausdrücklich verzichtet und somit das für Sozialleistungen grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehende Antragserfordernis abbedungen. Schon deshalb geht der Einwand des Klägers, er habe bei seiner Vorsprache am 16. Dezember 2003 beim Bürgermeisteramt K. einen nach § 16 Abs. 1 SGB I wirksamen Antrag gestellt, ins Leere. Denn nicht hierauf kommt es entscheidungserheblich an, sondern darauf, wann der Beklagte erstmals Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen hatte. Zu Recht hat das SG unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) festgestellt, dass jedenfalls bis zum Eingang des ausgefüllten Antragsformulars beim Bürgermeisteramt K. am 25. November 2004 die für eine Entscheidung wesentlichen Umstände (u.a. Hilfebedarf, Einkommens- und Vermögenssituation) dem Beklagten nicht bekannt waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass § 5 BSHG nicht nur § 16 Abs. 1 SGB I abbedingt, sondern die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Notlage ("Voraussetzungen für die Gewährung") verlangt, sodass die Kenntnis von der Antragstellung nicht ausreicht. Entscheidend ist also nicht der Zeitpunkt der formalen Antragstellung, sondern der der Kenntnis von einer sozialhilferechtlichen Bedarfssituation. Angaben, die eine solche begründen könnten, hat der Kläger auch nach eigener Darstellung bei der Aushändigung des Formularantrags am 16. Dezember 2003 nicht gemacht. Hier hatte er lediglich den Wunsch geäußert, Sozialhilfe zu beantragen. Von dem ihm gemachten Angebot, das Antragsformular vor Ort auszufüllen, mit der Option, offene Fragen direkt klären zu können und ergänzende Angaben mündlich zu machen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Da der Beklagte somit am 16. Dezember 2003 noch keinerlei Informationen zur Bedarfslage des Klägers hatte, konnte zu diesem Zeitpunkt die Sozialhilfe nicht einsetzen und auch nicht nach Eingang des Antrags am 25. November 2004 rückwirkend gewährt werden. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass zumindest die Hilfebedürftigkeit des Klägers dem Beklagten zuvor schon bekannt war und lediglich weitere Hilfevoraussetzungen der Aufklärung durch den Beklagten bedurft hätten. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, ab "Antragstellung" am 16. Dezember 2003 von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, vielmehr durfte er abwarten, bis der Kläger erstmals seinen Bedarf inhaltlich so artikulierte, dass hieraus die Notwendigkeit einer Hilfeleistung nach dem BSHG ersichtlich wurde. Denn dem Sozialhilfeträger wird nicht angesonnen, die Notwendigkeit einer Hilfe zu erahnen (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 080/76 - FEVS 25, 133). Begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein Hilfefall vorliegt (vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 5 Rdnr. 5), hatte der Beklagte jedoch erst ab Eingang des Formularantrags am 25. November 2004. Dem Kläger steht jedoch auch ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf HLU nach dem BSHG zu. Denn er hat seinen Hilfebedarf nicht nachgewiesen. Die Beweislast (im materiellen Sinne) für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit trägt jedoch der Hilfesuchende (st. Rspr. BVerwGE 21, 208, 212/213; 23, 255, 258; Beschluss vom 8. Februar 1973 - 5 B 2.73 -; BVerwGE 45, 131 132; BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R - (juris, Rdnr. 19) und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - (juris, Rdnr. 21); ferner die ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Urteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - (juris), vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 4552/07 - und vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 -; Beschluss vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - m.w.N. (juris)). Die Frage der Beweislastverteilung wird durch das BSHG nicht ausdrücklich beantwortet. Eine Antwort ergibt sich auch nicht aus den unmittelbar auf die Sozialhilfe nach dem BSHG anwendbaren Regelungen über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten im Dritten Titel des Dritten Abschnitts des SGB I (§§ 60 - 67). Die dort gesetzte Pflicht des Hilfsbedürftigen, bei der Feststellung seines Bedarfs mitzuwirken, ist eine selbständige Nebenverpflichtung des Hilfsbedürftigen. Wird sie verletzt, so kann womöglich Sozialhilfe versagt werden. Wird sie erfüllt, ihre Verletzung jedenfalls nicht festgestellt, so bleibt es bei dem in § 11 BSHG niedergelegten Grundsatz, dass Sozialhilfe nur demjenigen gewährt wird, der sich nicht selbst helfen kann. Da aber das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, gilt die auch im Verwaltungsrecht anzuwendende Regel, dass die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandes zu Lasten desjenigen geht, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist bei Leistungen nach dem BSHG der Hilfsbedürftige (so schon für das vor dem Inkrafttreten des BSHG geltende Fürsorgerecht BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1965 - V C 81.64 -). Steht somit nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen nicht zur Gewissheit des erkennenden Gerichts fest, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, sondern verbleiben insoweit nicht ausräumbare Zweifel, so muss die Klage daher abgewiesen werden. Vorliegend ergeben sich aufgrund folgender Gesichtspunkte berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers im gesamten streitbefangenen Zeitraum, wobei aufgrund der dargelegten Beweislastverteilung offen bleiben kann, ob die fehlende Hilfebedürftigkeit damit nicht erwiesen ist:
Hätte für den Kläger bereits am 16. Dezember 2003 eine Notlage i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestanden, lässt sich nicht erklären, weshalb er den ihm an diesem Tag ausgehändigten Antragsvordruck erst am 22. November 2004 ausgefüllt hat. Er konnte nicht davon ausgegangen sein, dass der Beklagte über seinen "Antrag" vom 16. Dezember 2003, ohne das Antragsformular zurückerhalten zu haben, entscheiden würde. Selbst wenn er diesem Irrtum unterlegen wäre, wäre dann aber bei Bestehen einer Notlage zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger wegen der Untätigkeit des Beklagten bei diesem nach dem Verfahrensstand erkundigt und auf eine Entscheidung gedrängt hätte. Bis zur Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars am 25. November 2004 hatte der Kläger jedoch keinerlei Kontakt mehr mit dem Beklagten. Schon die lange Dauer zwischen Erhalt und Rückgabe des Antragsformulars spricht gegen eine Hilfebedürftigkeit des Klägers während dieses Zeitraums. Darüber hinaus sprechen die Angaben des Klägers im Antrag vom 22. November 2004 zumindest teilweise gegen einen sozialhilferechtlichen Bedarf. Der Kläger hat hier eingetragen, mietfrei im Eigenheim seiner Eltern zwei Zimmer im Dachgeschoss zu bewohnen. Sozialhilfe erhält jedoch nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG). Dass im streitbefangenen Zeitraum kein Unterkunftsbedarf bestanden hat, hat der Kläger mit Schreiben vom 2. April 2005 bestätigt, in dem er vorgetragen hat, seine Eltern gewährten ihm freie Unterkunft und eine warme Mahlzeit pro Tag. Außerdem hat er im Antragsformular angegeben, von seinen Eltern bis Februar 2004 mit 500,00 EUR unterstützt worden zu sein. Anlässlich des Hausbesuchs durch einen Mitarbeiter des Beklagten hatten diese jedoch am 1. Februar 2005 betont, den Kläger nach seiner Entlassung unterhalten zu haben, ohne dies auf den Zeitraum bis Februar 2004 beschränkt zu haben. Dass sie über diesen Zeitraum hinaus Geldleistungen an den Kläger erbracht haben, ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen, die für den 16. Juli 2004 eine Überweisung auf das Konto des Klägers von 300,00 EUR belegen (Bl. 65 der Klageakte). Auch die weitere Einlassung des Klägers im (Widerspruchs-) Schreiben vom 15. Februar 2005 weist auf eine fehlende Hilfebedürftigkeit im hier streitigen Zeitraum hin, wenn der Kläger dort formuliert, nicht länger mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Denn im Umkehrschluss kann hieraus abgeleitet werden, dass ihm dies bis zu diesem Zeitpunkt (15. Februar 2005) möglich gewesen ist. Schließlich steht die seitens des Klägers nicht widerlegte gesetzliche Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG einem Hilfebedarf nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG entgegen. Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird danach vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Einlassungen des Klägers im Antragsformular und seinen späteren Schreiben ebenso wie die Erkenntnisse aus dem Hausbesuch vom 1. Februar 2005 rechtfertigen die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Eltern. Unter Haushaltsgemeinschaft ist das nicht nur vorübergehende Zusammenleben mehrerer Personen bei gemeinsamer Wirtschaftsführung zu verstehen, wobei das gemeinsame Wirtschaften "aus einem Topf" nicht bedeutet, dass das über finanzielle Ressourcen verfügende Haushaltsmitglied diese den hilfebedürftigen Mitgliedern in vollem Umfang zur Verfügung stellt. Kennzeichnend für die Haushaltsgemeinschaft ist hier vielmehr, dass finanzielle Verantwortung für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten aller Haushaltsmitglieder im erforderlichen Umfang übernommen wird (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/588 - BVerfGE 9, 20). Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum mietfrei in zwei teilmöblierten Zimmern im Dachgeschoss des Hauses seiner Eltern gewohnt, jedoch ohne eigenen Haushalt. Dies bedeutet, dass der Kläger auch gemeinsam mit seinen Eltern die Küche und die Sanitärräume benutzt hat. Da sie ihn darüber hinaus auch verpflegt und finanziell unterstützt haben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft i. S. des § 16 Satz 1 BSHG auszugehen. Auch die weitere Voraussetzung des § 16 Satz 1 BSHG, nämlich nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten des Klägers, seinen Eltern, erwarten zu können, dass sie ihm Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, ist vorliegend erfüllt. Mit der Bestimmung des § 16 BSHG, die an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Familiennotgemeinschaft anknüpft, soll "nicht auf ein nach regelsatzmäßigen Gesichtspunkten zu wertendes Einkommen der genannten Angehörigen abgestellt werden, vielmehr soll aus den Gesamtumständen des Einzelfalles geschlossen werden, ob und in welcher Höhe nach allgemeinen Lebenserfahrungen eine Unterhaltsleistung erwartet werden kann" (Begründung zum Entwurf eines BSHG, BT-Drucks. III/1799 S. 40 zu § 15). Dies ist nur der Fall, wenn das dem Verwandten oder Verschwägerten verbleibende Einkommen deutlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf der HLU liegt ( st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 - Buchholz 436.0 § 16 BSHG Nr. 4). Bei nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Verwandten - hierzu zählen auch Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigen, nicht in Ausbildung befindlichen Kindern - orientiert sich die Rechtsprechung bei der Frage, ob Einkommen oberhalb eines angemessenen Eigenbedarfs zur Verfügung steht, an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen - i. F. Empfehlungen -(NDV 2000, 129). Denn die Anwendung dieser Empfehlungen führt zu einer Gleichbehandlung der "freiwillig" leistenden mit den nach § 91 BSHG herangezogenen Unterhaltspflichtigen. Zwar werden schon seit der 1995 überarbeiteten Fassung der Empfehlungen bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt herangezogenen Angehörigen primär unterhaltsrechtliche Maßstäbe des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angewandt; dies ändert jedoch im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 16 Satz 1 BSHG nichts daran, dass von einem Unterhaltspflichtigen nach der Lebenserfahrung erwartet werden kann, freiwillig das zu zahlen, was die Träger der Sozialhilfe ihm an Beitrag zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zumuten können. Die angestrebte Gleichbehandlung von Unterhaltspflichtigen im Rahmen des § 16 BSHG mit den nach § 91 BSHG herangezogenen Unterhaltspflichtigen besteht auch bei Anknüpfung an die Beträge aus den Leitlinien zum Unterhaltsrecht (BVerwG, a.a.O.; Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32/97 - FEVS 49, 55). Der nicht gesteigert Unterhaltspflichtige ist nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als er diesen im Hinblick auf vorrangig Unterhaltsberechtigte, hier die Mutter des Klägers (vgl. § 1609 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42)), ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts (Eigenbedarf) zu gewähren in der Lage ist. Der hier anerkannte sog. angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt 1000 EUR, wobei hierin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440 EUR (vgl. Süddeutsche Leitlinien und Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2003, Ziff. 21.3.1 (i.F. Leitlininen)). Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder werden für den mit dem Unterhaltspflichtigen verheirateten und mit ihm zusammenlebenden Ehegatten als Bedarf mindestens 750 EUR angesetzt (Ziff. 22.2 Leitlinien). Von dem über den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen und den vorrangig zu deckenden Unterhaltsbedarf anderer Unterhaltsberechtigter hinausgehenden Betrag sind beim Elternunterhalt in der Regel nur 50 v. H. als Unterhalt in Anspruch zu nehmen (Empfehlungen Rdnr. 121), wodurch es ermöglicht wird, sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998, a.a.O.). Bereits nach der Einkommenssituation der Eltern des Klägers konnte von diesen im streitbefangenen Zeitraum erwartet werden, dessen vollen Lebensunterhalt zu tragen, sodass die verweigerten Angaben der Eltern zu ihrem ebenfalls im Rahmen des § 16 Satz 1 BSHG grundsätzlich zu berücksichtigenden Vermögen nicht weiter ins Gewicht fallen. Der Senat geht dabei von einem Bedarf des Klägers in Höhe des bis 31. Dezember 2004 geltenden Regelsatzes für sonstige Haushaltsangehörige in Höhe von 238 EUR aus. Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass von einem unterhaltspflichtigen Angehörigen auch im Rahmen des § 16 Satz 1 BSHG nicht erwartet werden kann, dass er über die Grenzen der sozialhilferechtlich zumutbaren Inanspruchnahme durch die Sozialhilfeträger hinaus die Unterkunftskosten volljähriger Familienangehöriger voll trägt, indem er sie dauernd ohne Kostenbeteiligung bei sich wohnen lässt, sodass auch ein Unterkunftskostenanteil zum Bedarf des Hilfesuchenden grundsätzlich zu zählen ist (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998, a. a. O.). Da der Kläger jedoch angegeben hat, mietfrei bei seinen Eltern zu leben, diese also keinerlei Kostenbeteiligung, auch nicht anteilig Nebenkosten, von ihrem Sohn verlangt haben, kann für die Unterkunft kein weiterer Betrag hinzuaddiert werden. Nach den Angaben des Klägers im Antragsformular verfügt sein Vater über ein monatliches Nettoeinkommen von 1536 EUR (Rente des Sozialversicherungsträgers: 1429 EUR, Betriebsrente 107 EUR). Hinzuzurechnen ist der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim, der als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln ist, soweit der Wohnwert, der dem vollen Mietwert entspricht, den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten übersteigt (vgl. Leitlinien Ziff. 5). Der Kläger hat unter Ziff. 10 des Antragsformulars keinerlei "sonstige Aufwendungen" seiner Eltern mit Ausnahme der an ihn geflossenen 500 EUR genannt, sodass auch im Hinblick auf das Lebensalter seiner Eltern davon ausgegangen werden kann, dass keine Zins- oder Tilgungsleistungen für das Eigenheim (mehr) aufgebracht werden müssen. Setzt man für das - soweit im Wege einer online-Recherche (Google-map) ersichtlich - freistehende Einfamilienhaus neueren Baujahrs mit verhältnismäßig großzügigem Grundstück einen gering bemessenen Mietwert von 1000,00 EUR (ohne Nebenkosten) an, ist hieraus entsprechend den Kopfanteilen ein Drittel dem Einkommen des Vaters als Wohnwert zuzuschlagen. Werden Instandhaltungs- und verbrauchsunabhängige Nebenkosten ebenfalls mit einem Drittel berücksichtigt und in Abzug gebracht, ist der Wohnwert mit 250,00 EUR angemessen bewertet, sodass von einem Einkommen des Vaters von 1786 EUR auszugehen ist. Hiervon abzusetzen ist außer dem angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1000 EUR der vorrangig zu deckende Unterhaltsbedarf der Mutter des Klägers. Diese verfügt selbst über Renteneinkommen von 283 EUR, dem ebenfalls der durch mietfreies Wohnen geschaffene Wohnvorteil mit einem Wert von 250 EUR hinzuzurechnen ist. Ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 750 EUR bleibt somit ein aus dem Einkommen des Vaters des Klägers vorrangig zu deckender Unterhaltsbedarf der Mutter des Klägers von 217 EUR. Nach Abzug dieses Betrags und des Selbstbehalts verbleiben somit aus dem Einkommen seines Vaters 569 EUR, von denen die Hälfte bei nicht gesteigerter Unterhaltspflicht, also 284,50 EUR, zu berücksichtigen sind. Insgesamt ist deshalb - der Einlassung der Eltern des Klägers beim Hausbesuch am 2. Februar 2005 folgend - aufgrund der Vermutungsregelung des § 16 Satz 1 BSHG davon auszugehen, dass die in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebenden Eltern des Klägers dessen notwendigen Lebensunterhalt i. S. d. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG im streitbefangenen Zeitraum in vollem Umfang gedeckt haben. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass seine Eltern diese Leistungen nur erbracht haben, weil der Beklagte seiner Leistungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Denn gerade dieser Einwand wird durch die Vermutungsregelung des § 16 Satz 1 BSHG abgeschnitten, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1966 - V C 93.64 - (juris)). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein, zumal die Eltern des Klägers keinerlei weitere Aussagen gemacht, sondern sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben. Ein Anspruch des Klägers auf HLU nach den Bestimmungen des BSHG ab 25. November 2004 scheitert somit an dessen nicht erwiesener Hilfebedürftigkeit. Soweit der Kläger eine angemessene Entschädigung verlangt, fehlt es bereits an der Darlegung von Tatsachen, die einen solchen, im Sozialgerichtsweg durchzusetzenden Anspruch begründen könnten. Der Kläger macht zwar geltend, er sei bei der Aushändigung des Antragsformulars nicht ausreichend beraten worden. Auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann er sein Begehren - unabhängig davon, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen dürften -gleichwohl nicht stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein vom Bundessozialgericht (BSG) entwickeltes Rechtsinstitut, das an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis anknüpft. Der Anspruch soll zwar "als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht schließen" (vgl. BSGE 55, 261, 263 f. = SozR 2200 § 1303 Nr. 27). Er ist aber nicht auf die Gewährung von Schadensersatz i. S. einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d. h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr. 12). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist daher nicht auf Entschädigung in Geld ausgerichtet. Ebenso wenig kommt hier ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (pFV) in Betracht, der zwar seiner Rechtsfolge nach auf Schadensersatz in Geld gerichtet ist, dessen Voraussetzungen hier aber nicht gegeben sind. Eine dafür erforderliche vertragsähnliche Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegt nicht vor; es besteht vielmehr ein gesetzliches Sozialrechtsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des BSHG, das nicht dem nunmehr in § 280 BGB kodifizierten Rechtsinstitut der pFV unterliegt (st. Senatsrspr., zuletzt Urteile vom 25. Juni 2009 - L 7 AS 5663/07 -, - L 7 AS 4503/07 - und L 7 AS 4590/07). Amtshaftungsansprüche hat der Kläger nicht geltend gemacht; hierfür wäre auch nicht der Sozialrechtsweg, sondern gemäß Art. 34 Satz 3 Grundgesetz, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ausschließlich der Zivilrechtsweg eröffnet. Auch § 253 Abs. 2 BGB, auf den der Kläger seinen Entschädigungsanspruch stützt, verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Selbst wenn diese zivilrechtliche Norm entsprechende Anwendung auf im Sozialgerichtsweg durchzusetzende Schadensersatzansprüche finden sollte, handelt es sich hierbei doch nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage; vielmehr setzt § 253 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausdrücklich voraus. § 253 Abs. 2 BGB begründet also keinen eigenständigen Entschädigungsanspruch, sondern regelt lediglich, dass bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs - an dem es vorliegend jedoch fehlt - unter den in § 253 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen auch der vom Geschädigten erlittene immaterielle Schaden auszugleichen ist (vgl. Oetker in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 253 Rdnrn. 15 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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