L 7 AS 4036/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 3423/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4036/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 31. August 2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 28. Juli 2009 ist bereits wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).

Mangels Äußerung des Antragstellers auf die gerichtliche Verfügung vom 7. September 2009 geht der Senat davon aus, dass jener im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch um die Differenz zwischen den vom Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 779,89 Euro sowie für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 787,89 Euro vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und den mit Telefax vom 18. Mai 2009 beim SG einstweilen verlangten Leistungen von monatlich 803,00 Euro streitet. Mit diesem Begehren wird der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro indes bei Weitem nicht erreicht. Vielmehr ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2009 lediglich eine Differenz von 46,22 Euro und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2009 von 60,44 Euro, insgesamt also 106,66 Euro.

Nach allem ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze kann im vorliegenden Verfahren eine - summarische - Sachprüfung nicht erfolgen. Aus diesem Grund kann auch die Kostenentscheidung des SG im Beschluss vom 28. Juli 2009 nicht korrigiert werden, wobei das SG aber ohnehin der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im erstinstanzlichen Antragsverfahren dem Grunde nach auferlegt hat. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im vorbezeichneten Beschluss genügt zur Statthaftigkeit der Beschwerde nicht.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. In Anbetracht der mangelnden Statthaftigkeit der Beschwerde besteht kein Anlass, den Antragsgegner auch nur hinsichtlich eines Teils der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zur Kostenerstattung zu verpflichten.
Rechtskraft
Aus
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