S 104 AS 16420/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 16420/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 06. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im April 2007 561,60 Euro, von Mai 2007 bis Juni 2007 jeweils 577,68 Euro, von Juli 2007 bis November 2007 jeweils 579,68 Euro, im Dezember 2007 598,71 Euro und von Januar 2008 bis März 2008 jeweils 612,58 Euro an monatlichem Arbeitslosengeld II zu gewähren und diese Beträge nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.
Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt (zuletzt) die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit von April 2007 bis März 2008.

Der am. 1976 geborene Kläger, der mit seiner Mutter A V und seinem Bruder A V in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ist seit dem 01. April 2001 Student der Rechtswissenschaften an der H -Universität zu B (HU) und absolvierte bis März 2007 zwölf Fachsemester; im Sommersemester 2007 (April 2007 bis September 2007) und im Wintersemester 2007/2008 (Oktober 2007 bis März 2008) war er laut der entsprechenden Beurlaubungssemester–Bescheinigungen der HU von seinem Studium beurlaubt. Bis einschließlich Februar 2007 war der Kläger bei der AOK Berlin im Rahmen der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Ab dem 01. März 2007 versicherte sich der Kläger bei der privaten C-Krankenversicherung a. G. (CK), wobei er für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für die Zeit von März 2007 bis April 2007 69,92 Euro, für die Zeit von Mai 2007 bis Dezember 2007 86,00 Euro und für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 99,87 Euro monatlich aufzubringen hatte.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alg II für die Zeit ab September 2006 vom 30. August 2006 wurde durch den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2006 mit der Begründung abgelehnt, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen lägen nach § 7 Abs. 5 und 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nicht vor, weil er in Ausbildung sei und diese Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 30. Oktober 2006 wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 03. August 2007 zurückgewiesen. Der weitere Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alg II vom 10. Oktober 2007 wurde ebenfalls durch Bescheid der Beklagten vom 06. November 2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008) abgelehnt. Auf die weiteren Anträge vom 12. März 2008 und vom 05. Juni 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger hingegen Alg II für die Zeit von April 2008 bis Juni 2008 (Bescheide vom 14. April 2008 und vom 20. Juni 2008) und vom Juli 2008 bis zum September 2008 (Bescheide vom 05. Juni 2008, 20. Juni 2008 und vom 01. Juli 2008).

Bereits am 28. August 2007 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und (ursprünglich) für die Zeit von September 2006 bis März 2007 Alg II auf Darlehensbasis und ab April 2007 als Zuschuss beantragt. Mit Schreiben vom 03. April 2009 (Eingang bei Gericht: 06. April 2009) hat der Kläger das Verfahren für den Zeitraum von September 2006 bis März 2007 für erledigt erklärt und nur noch die Bewilligung von Alg II für die Zeit von April 2007 bis März 2008 beantragt.

Der Kläger führt aus, wegen des Zeitraumes ab April 2007 bestehe ein Anspruch auf Alg II schon deshalb, weil das Studium dann nicht die volle Arbeitszeit des Studenten in Anspruch nähme, so dass es nicht nach dem BAföG förderungsfähig sei (§ 2 Abs. 5 BAföG). Eine Beurlaubung vom Studium sei auch bei fortbestehender Immatrikulation als Unterbrechung der Ausbildung anzusehen. Die Mutmaßungen der Beklagten über den Grund der Beurlaubung hätten keine rechtliche Grundlage. Es komme auf sie auch nicht an.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 06. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im April 2007 561,60 Euro, vom Mai 2007 bis Juni 2007 jeweils 577,68 Euro, von Juli 2007 bis November 2007 jeweils 579,68 Euro, im Dezember 2007 598,71 Euro und von Januar 2008 bis zum März 2008 jeweils 612,58 Euro an monatlichem Arbeitslosengeld II zu gewähren und diese Beträge nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der Anspruch auf Bewilligung von Alg II sei nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Unerheblich sei insofern, dass der Kläger ein Urlaubssemester eingelegt habe. Der Kläger habe erklärt, die Beurlaubung beruhe auf seiner psychischen Beeinträchtigung. Als Nachweis habe er ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich ergäbe, dass er sich bereits seit Februar 2002 in ärztlicher Behandlung befinde. Trotz dieser seit Februar 2002 bestehenden Beeinträchtigungen habe er bis zum erstmaligen Antrag auf ein Urlaubssemester weiter studiert und sich bemüht, seit dem Ende der BAföG-Förderung parallel zum Studium Leistungen der Grundsicherung zu erhalten. Erst nachdem seine Anträge auf Erhalt der Leistungen der Grundsicherung, die jeweils mit dem Vorliegen eines besonderen Härtefalles begründet worden seien, rechtskräftig abschlägig beschieden worden seien, habe er Leistungen aufgrund eines Urlaubssemesters beantragt. Trotz der angegebenen psychischen Beeinträchtigungen erschließe sich für die Beklagte der Grund für das Einlegen der Urlaubssemester nicht. Bislang gäbe es im Land Berlin keine Studiengebühren, auch nicht für Langzeitstudenten. Ebenso gäbe es keine sonstigen Beeinträchtigungen, wenn man die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG überschritten habe und deshalb keine Leistungen mehr nach dem BAföG erhalte. Auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1999 (Az.: L 5 B 153/99) könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, weil das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur den Fall der Beurlaubung wegen der Betreuung einer kurz zuvor geborenen Tochter entschieden und ausdrücklich erklärt habe, dass auf sonstige Fallgestaltungen nicht eingegangen werde. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Leistungsakte der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Berlin S 104 AS 16420/07 ER und S 95 AS. sowie die Gerichtsakte haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte in der Sache nur noch über die Bewilligung von Alg II für die Zeit von April 2007 bis März 2008 entscheiden, weil der Kläger im Übrigen (für die Zeit von September 2006 bis März 2007 die Klage am 06. April 2009 wirksam zurückgenommen hat mit der Folge der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 102 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die von dem Kläger statthaft erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. So ist auch der Antrag auf Bewilligung von Alg II für die Zeit ab Oktober 2007 bis März 2008 zulässigerweise Gegenstand dieses Streitverfahrens geworden, auch ohne dass es eines Widerspruchs des Klägers und eines hierauf bezogenen Widerspruchsbescheides der Beklagten bedurft hätte. Wenn sich nämlich der Kläger – wie hier – gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist (Bescheid vom 20. Oktober 2006: Ablehnung der Bewilligung von Alg II für die Zeit ab September 2006), ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens – je nach Klageantrag – die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Hat der Kläger – so auch hier – zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden (Bescheid vom 06. November 2007: Ablehnung der Bewilligung von Alg II für die Zeit ab Oktober 2007), ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7 b AS 14/06 R – Juris).

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007 und der Bescheid vom 06. November 2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat Anspruch auf Bewilligung von Alg II für die Zeit von April 2007 bis März 2008.

Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 7 ff. SGB II. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II liegen bei dem Kläger unstreitig vor und auch aus Sicht der Kammer bestehen hieran keine Zweifel, denn der Kläger hat

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht und er ist

2. erwerbsfähig und

3. hilfebedürftig und hat

4. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Des Weiteren liegt auch der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II im Fall des Klägers nicht vor. Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen u. a. des BAföG förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

Für die Kammer steht jedoch fest, dass der Kläger in der Zeit von April 2007 bis März 2008 keine Ausbildung betrieben hat, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig wäre. Insoweit fehlt es an den erforderlichen sachlichen Förderungskriterien. Im Rahmen des BAföG förderungsfähig, und zwar bereits dem Grunde nach, ist eine Ausbildung grundsätzlich nur dann, wenn eine Ausbildungsstätte besucht wird (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG), und wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Wer eine Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte betreibt, sei es auch nur vorübergehend, ist nicht förderungsfähig. An der Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem BAföG, dem Besuch einer Ausbildungsstätte fehlt es, wenn und solange der Auszubildende von der Ausbildungsstätte beurlaubt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1999 – 5 B 153/99 – Juris). Denn während eines Urlaubssemesters ist das Studium unterbrochen. So ruht etwa während der Beurlaubung das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen (vgl. § 8 Abs. 5 der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der H ...-Universität zu Berlin (ASSP – HU), veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 01/2007, i. V. m. §§ 10 Abs. 6 und 31 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz).

Des Weiteren geht die Kammer nicht davon aus, dass von ihr die rechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung der Urlaubssemester (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 ASSP-HU) seitens der HU zu überprüfen sind. Denn bei den Beurlaubungen für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 handelt es sich um inzwischen bestandskräftige Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), deren Tatbestandswirkung, jedenfalls soweit der hier allein maßgebliche hochschulrechtliche Status des Klägers betroffen ist, auch vom Sozialgericht zu beachten ist. Anderenfalls könnte dies nämlich – in anders gelagerten Fällen als dem hiesigen – zu dem unerwünschten Ergebnis führen, dass dem Betreffenden Leistungen nach dem BAföG versagt werden, weil ein Urlaubssemester von der Hochschule eingeräumt wurde, ihm aber auch Leistungen nach dem SGB II vorenthalten werden, weil der zuständige Träger der Grundsicherung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung des Hochschulsemesters anzweifelt.

Für den Monat April 2007 bestand damit ein Anspruch auf Alg II in Höhe von 561,60 Euro. Hierbei war nach § 20 SGB II die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zu berücksichtigen. Des Weiteren müssen Kosten der Unterkunft (KdU) von 146,68 Euro gewährt werden. Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben und die Kammer nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des Bescheides vom 09. Mai 2006 (Berechnungsbogen). Des Weiteren ist nach § 26 SGB II für den Monat April 2007 ein Zuschuss zu den von dem Kläger an die CK gezahlten Versicherungsbeiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 69,92 Euro zu gewähren.

In den Monaten Mai 2007 und Juni 2007 ergibt sich ein Alg II-Anspruch in Höhe von 577,68 Euro. Insoweit war neben der Regelleistung von 345,00 Euro und den KdU von 146,68 Euro ein Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen in Höhe von 86,00 Euro zu berücksichtigen.

Für die Monate Juli 2007 bis November 2007 errechnet sich ein Betrag von 579,68 Euro. Der um 2,00 Euro höhere Alg II-Anspruch ergibt sich aus der Anhebung der Regelleistung auf 347,00 Euro mit Wirkung ab 01. Juli 2007 (§ 20 Abs. 4 SGB II i. V. m. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 01. Juli 2007 vom 18. Juni 2007 [BGBl. 2007 Teil I Nr. 27]).

Für den Dezember 2007 beträgt das Alg II 598,71 Euro. Neben der Regelleistung von 347,00 Euro und dem Zuschuss nach § 26 SGB II in Höhe von 86,00 Euro waren höhere KdU von 165,71 Euro zu berechnen. Die höheren KdU ergeben sich aufgrund der Anhebung der Miete seitens des Vermieters des Klägers, der Immobilien GmbH für die Zeit ab Dezember 2007 auf 303,62 Euro (vgl. Schreiben der ,,, Immobilien GmbH vom 24. September 2007). Wegen der Einzelheiten der Berechnung nimmt die Kammer Bezug auf die Fortzahlungsanträge vom 12. März 2008 und 05. Juni 2008 sowie auf den Inhalt der Berechnungsbögen der daraufhin ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide der Beklagten.

Für die Monate Januar 2008 bis März 2008 beträgt der Alg II-Anspruch schließlich 612,58 Euro. Insoweit änderte sich der Zuschuss nach § 26 SGB II. Ausweislich des Schreibens der CK vom 12. Dezember 2008 betrug der monatliche Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2008 99,87 Euro.

Die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Beträge sind nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger in Bezug auf den Teil des Streitgegenstandes, der durch seine Klagerücknahme erledigt worden ist, im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Begründung nimmt die Kammer in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2007 (L 18 AS 347/07), soweit diese Entscheidung den Leistungszeitraum vom 04. Oktober 2005 bis zum 07. Februar 2006 betraf.
Rechtskraft
Aus
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