L 19 B 266/09 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 164/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 266/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung seiner Weiterbildung zum Fachredakteur/Wissenschaftsredakteur, hilfsweise Online-Redakteur nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der ... geborene Antragsteller verfügt nach dem vorgelegten Lebenslauf über eine abgeschlossene Berufsausbildung als ..., ein mit der Diplom-Prüfung abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre und abgelegte Examina als Steuerberater sowie als ... Bis 1990 war er als ... und Steuerberater selbständig tätig, von 1990 bis 1992 als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, von 1990 bis 2002 als Gesellschafter-Geschäftsführer einer ...prüfungsgesellschaft, von 2003 bis 2007 als Unternehmensberater.

Seit dem 00.00.2007 bezieht er in Bedarfsgemeinschaft mit Ehefrau und einer minderjährigen Tochter Leistungen nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 27.02.2009 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme zum "Fachredakteur/Wissenschaftsredakteur" beim n-Institut in L.

Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.03.2009 ab und wies den Widerspruch des Klägers hiergegen mit Widespruchsbescheid vom 26.08.2009 zurück mit der Begründung, die beantragte berufliche Weiterbildung sei nicht notwendig und verbessere die Eingliederungschancen des Antragstellers nicht.

Gegen den Bescheid vom 27.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2009 hat der Antragsteller am 28.08.2009 Klage erhoben (S 15 AS 168/09, SG Köln).

Am 03.04.2009 beantragte der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die am 01. April 2009 beginnende Weiterbildung zum Fachredakteur/Wissenschaftsredakteur bei dem n-Institut in L zu übernehmen (S 15 AS 58/09 ER, SG Köln). Der Antrag wurde zurückgenommen, nachdem Ermittlungen des Sozialgerichts ergeben hatten, dass ein Folgelehrgang entgegen der ursprünglichen Angabe des Antragstellers nicht nur jährlich, sondern bereits zum 01.10.2009 beginnt und der am 01.04.2009 beginnende Lehrgang ausgebucht war.

Mit Antrag an das Sozialgericht vom 24.08.2009 im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Kosten für die ab dem 01.10.2009 beginnende Weiterbildung zum Fachredakteur/ Wissenschaftsredakteur beim n-Institut in L, hilfsweise die Kosten für die ab dem 01.10.2009 beginnende Weiterbildung zum Online-Redakteur bei der Freien Journalistenschule in C zu übernehmen. Die Teilnahme an einer dieser Maßnahmen sei für ihn erforderlich, um eine berufliche Wiedereingliederung in Form der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit als Redakteur zu erreichen. Zu Unrecht wende die Antragsgegnerin ein, für die Berufe der Steuerberater und ... lägen günstigere Arbeitsmarktprognosen vor als für Redakteure. Die vorgelegten Zahlen bezögen sich ausschließlich auf abhängig Beschäftigte. Für selbständig Tätige gebe es keine Zahlen. Nach Auskunft eines Mitarbeiters des Ausbildungsinstituts seien die Chancen für die Aufnahme einer freiberuflichen Redakteurstätigkeit gut.

Die Antragsgegnerin hat vor dem Sozialgericht Arbeitsmarkterhebungen zu den Berufen der Steuerberater und ... einerseits und zu Redakteuren andererseits vorgelegt, wonach auch in Anbetracht des bei Ausbildungsabschluss fortgeschrittenen Lebensalters des Antragstellers nicht mit verbesserten Berufsaussichten des Antragstellers zu rechnen sei.

Mit Beschluss vom 04.09.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den am 05.09.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 07.09.2009, mit der er die angestrebte Weiterbildung vom Redakteur als notwendig für seine berufliche Neuorientierung und Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt ansieht. Ein Referent des n-Instituts beurteile die Aussichten als gut. Der Antragsteller habe seine Tätigkeit als ... und Steuerberater bereits im Jahre 2002 wegen einer längeren Erkrankung aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen und sei auch weiterhin zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit als ... und Steuerberater gesundheitlich nicht in der Lage.

Aus den vorgelegten Arbeitsmarktdaten für abhängig beschäftigte ... und Steuerberater einerseits und Redakteure andererseits könnten keine Rückschlüsse auf den Arbeitsmarkt für selbständig tätige Redakteure bzw. auf die Nützlichkeit seiner Weiterbildung für diesen Tätigkeitsbereich geschlossen werden. Es gebe in Deutschland ca. 40.000 freiberufliche Journalisten, zu deren Arbeitsmarkt die Antragsgegnerin kein Datenmaterial vorgelegt habe.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die begehrte vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch (Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruches im Hauptsacheverfahren) und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Regelung) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - ).

Bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehen deutliche Zweifel. Nach den im vorhergehenden Verfahren S 15 AS 58/09 ER eingeholten Auskünften sowie den Lehrgangsunterlagen im vorliegenden Verfahren beginnen die Maßnahmen, an denen der Antragsteller teilzunehmen beabsichtigt, periodisch und mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrfach jährlich. Vor diesem Hintergrund ist zunächst nicht ersichtlich, warum es dem Antragsteller nicht zuzumuten sein sollte, eine Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Hinsichtlich der in Berlin stattfindenden Maßnahme ist zudem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller an dieser Maßnahme überhaupt noch teilnehmen kann. Nach dem Schreiben des Maßnahmeträgers vom 21.08.2009 (Blatt 15 der Prozessakte) war eine verbindliche Anmeldung nur bis zum 10.09.2009 möglich.

Jedenfalls aber ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Abs. 1 Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Abs. 1 Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Abs. 1 Nr. 3). Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlendem Berufsabschlusses, wenn die Arbeitnehmer nicht über einen Berufsabschluss verfügen (Abs. 2 Nr. 2), oder über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als 4 Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- und ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können (Abs. 2 Nr. 1).

Entgegen der Beschwerdebegründung des Antragstellers ist die Notwendigkeit seiner Weiterbildung nicht bereits im Hinblick darauf zu bejahen, dass er seine Tätigkeit als .../Steuerberater seit mehr als 4 Jahren nicht mehr ausgeübt habe. Nach dem klaren Wortlaut von § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ist vielmehr weiter erforderlich, dass die Unterbrechung in Form einer "an- oder ungelernten Tätigkeit" stattgefunden hat. Insoweit ist vom Antragsteller derzeit weder plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Unternehmensberater in ... um eine Anlerntätigkeit oder eine Tätigkeit für ungelernte Kräfte gehandelt haben könnte. Sowohl dies wie auch die weiteren von der Antragsgegnerin und vom Sozialgericht geäußerten Zweifel an einer Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung des Antragstellers im Sinne des Gesetzes können jedoch im Ergebnis dahinstehen. Sein Antrag scheitert jedenfalls daran, dass die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen im Ermessen der Antragstellerin steht (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 16 Rdnr. 61; BSG SozR 4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 21; Beschluss des Senats vom 22.04.2009 - L 19 B 49/09 AS ER -).

Die einstweilige Verpflichtung des Leistungsträgers kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn entweder das Ermessen in der Weise geschrumpft ist, dass allein die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann (Ermessensreduzierung auf Null) oder die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats a.a.O. sowie vom 31.10.2008 - L 19 B 187/08 AS ER - m.w.N.). Hiervon ist nach dem aktenkundigen und teils vom Antragsteller selbst vorgetragenen Sachverhalt bislang keinesfalls auszugehen.

Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsmarktdaten zum Berufsfeld der .../Steuerberater einerseits und der Redakteure andererseits liegt die Wahrscheinlichkeit einer Wiedereingliederung des Antragstellers im angestammten Berufsfeld, für das er durch langjährige Ausbildung und Berufserfahrung qualifiziert ist deutlich höher als die nach einer noch zu erwerbenden Qualifikation für das Berufsfeld der Redakteure, in dem der Antragsteller, soweit ersichtlich, unerfahren ist, und das er sich nach Abschluss der Ausbildung zum Redakteur im Alter von mindestens 63 Jahren erstmalig zu Erwerbszwecken erschließen müsste.

Dass die Antragsgegnerin bislang nur Arbeitsmarktdaten für abhängig Beschäftigte und ... und Steuerberater einerseits bzw. Redakteure andererseits vorgelegt hat und möglicherweise für selbständig Tätige in beiden Berufsfeldern Vergleichszahlen nicht zu ermitteln sind, gibt dem Antragsteller keine günstigere Rechtsposition.

Denn der Antragsteller muss den Nachteil tragen, wenn ihm die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen nicht gelingt, weil insofern aussagekräftige Tatsachenbelege nicht vorhanden sind.

Auch die vom Antragsteller angegebenen Gesundheitsgründe für die Aufgabe und fehlende Möglichkeit einer Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit als ... sprechen gegen die Annahme, dass die Entscheidung für eine Förderung der Weiterbildung zum Redakteur die einzige rechtmäßig in Betracht kommende Entscheidung sein könnte. Nach allgemein zugänglichen berufskundlichen Informationen (www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/,Suchwort"Redakteur") sind die Arbeitsbedingungen von Redakteuren körperlich und nervlich beanspruchend, durch Überstunden und Wochenendarbeit sowie fast ständigen Termindruck gekennzeichnet. Dies gelte besonders in Online-Redaktionen, was an dem schnellen Medium Internet liege (a.a.O.).

Hiernach scheidet zur Überzeugung des Senats eine Ermessensreduzierung auf Null aus und ist nach Vorstehendem nicht glaubhaft gemacht, dass eine Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers ausgehen wird.

Dem Antragsteller ist es zuzumuten, die Überprüfung des geltend gemachten Anspruches im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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