L 7 AS 243/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 57/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 243/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist nach § 39 SGB II sofort vollziehbar. Einstweiliger Rechtsschutz erfolgt in Form eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
Wenn der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt Geltung beansprucht, während des Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz verstrichen ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom
27. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt.

Mit Bescheid vom 08.01.2009 erließ die Beschwerdegegnerin (BG) einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Gültigkeitsdauer wurde auf die Zeit vom 08.01.2009 bis 07.07.2009 festgelegt.

Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch des Beschwerdeführers (BF) wies die BG mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2009 zurück. Hiergegen wurde Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Am 28.01.2009 stellte der BF beim Sozialgericht Landshut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 27.02.2009 abgewiesen. Der Beschluss wurde dem BF am 05.03.2009 zugestellt.

Am 02.04.2009 hat der Bevollmächtigte des BF gegen den Beschluss Beschwerde erhoben. Der Bevollmächtigte hat um Akteneinsicht gebeten, anschließend solle die Antragsbegründung erfolgen. Die Akten wurden mit Schreiben vom 22.05.2009 übermittelt und am 26.05.2009 zurückgegeben. Eine Antragstellung und eine Beschwerdebegründung liegen nicht vor.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die die Akten der BG, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde zwar form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), sie ist jedoch unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch Zeitablauf entfallen ist.

Der BF begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II. Dieser ist als Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, gemäß § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung sofort vollziehbar. Der Bescheid datiert vom 08.01.2009, eine Anordnung des Sofortvollzugs nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG war deshalb nicht erforderlich. Der Eilantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft.

Streitgegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Frage, ob der strittige Verwaltungsakt sofortige Geltung haben soll oder ob der Verwaltungsakt vorläufig keine Wirkung entfalten darf (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, RdNr. 347). Wenn der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt Geltung beansprucht, während des Eilverfahrens verstrichen ist, hat sich der Streitgegenstand des Eilverfahrens durch Zeitablauf erledigt. Eine Änderung des ursprünglichen Eilantrages in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b RdNr. 9b).

Damit ist für die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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