Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 580/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 442/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 113/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Krankengeld - Existenzgründer - Entgeltausfall
kein Krankengeld ohne Entgeltausfall
kein Krankengeld ohne Entgeltausfall
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit ab 14.09.2003.
Der 1953 in der vormaligen DRR geborene Kläger war dort durchgehend beschäftigt bis 1990. In den folgenden Zeiträumen bis 2003 sind nur wenige Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung verzeichnet. Von März 1998 bis Oktober 2000 war der Kläger selbständiger Vermittler für die T ... Von 2000 bis 2003 bestritt er den Lebensunterhalt aus einer Erbschaft des Jahres 2000. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von 70 v.H. anerkannt (Bescheid vom 31.08.2006), führend sind Behinderungen aus dem psychischen Bereich in Gestalt einer Persönlichkeitsstörung.
Am 06.09.2000 schloss der Kläger einen Handelsvertretervertrag mit der Firma K ... Er sollte für diese als selbständiger Handelsvertreter Finanzprodukte vertreiben, insbesondere Eigenheimzulagen, Wohnbaugenossenschaftsanteile, Sparbücher, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Fondspolicen, Baufinanzierungen sowie Immobilien vermitteln. Der Vertrag weist konkrete Provisionssätze auf und beinhaltet eine Probezeit von drei Monaten. Infolge der Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter nahm die Beklagte den Kläger zum 06.09.2003 als freiwillig versichertes Mitglied auf. Zur Tätigkeit gab der Kläger an, er habe am 08.09.2003 eine Schulung erhalten und am 11.09.2003 eine Besprechung durchgeführt. Der Firmeninhaber K. verstarb am 17.10.2006, seine Einzelfirma zur Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie weitere Tätigkeiten als Makler wurden zu diesem Tag abgemeldet.
Am 14.09.2003 erlitt der Kläger als Pkw-Fahrer bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall den Bruch eines Fingers der rechten Hand, welcher zunächst im Krankenhaus G. und sodann durch die Orthopädin W. ambulant behandelt wurde. Seit dem 14.09.2003 übte der Kläger keine Erwerbstätigkeiten mehr aus. Er bezieht derzeit Leistungen nach dem SGB XII.
Die Gewährung von Krankengeld wegen der Folgen des Unfalles vom 14.09.2003 lehnte die Beklagte nach Abklärung des versicherungsrechtlichen sowie des medizinischen Sachverhaltes mit Bescheid vom 01.06.2006 ab. Der Kläger sei zwar ab 14.09.2003 als arbeitsunfähig anzusehen. Jedoch habe er aus der Tätigkeit als Handelsvertreter keinerlei Einkünfte bezogen, so dass Krankengeld, welches Entgeltersatzfunktion habe, mangels Ausfall von Einkünften nicht zu zahlen sei. Einen dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 zurück. Bereits nach den eigenen Angaben des Klägers habe er aus der selbständigen Tätigkeit bis zum 14.09.2003 keinerlei Einkommen erzielt. Der Kläger dürfe nicht verlangen, durch die Zahlung von Krankengeld besser gestellt zu werden, als er ohne die Erkrankung stünde. Der Kläger habe keinen Entgeltausfall erlitten, so dass auch kein Entgeltausfallersatz zu leisten sei.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben mit dem Begehren, aus Anlass des Unfalles vom 14.09.2003 Krankengeld zu erhalten. Die Beklagte habe ihn zu Unrecht als Einkommenslosen behandelt. Das Krankengeld sei ebenso wie die Beiträge zur Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied aus den Einkünften zu ermitteln, die der Kläger ohne die krankheitsbedingten Einschränkungen erzielt hätte. Heranzuziehen seien Einkünfte anderer vergleichbarer Handelsvertreter, weil der Kläger ein entsprechendes Entgelt hätte erwirtschaften können, wenn er den Unfall vom 14.09.2003 und die gesundheitlichen Folgen daraus nicht erlitten hätte. Anzusetzen seien Einkünfte von monatlich rund 5.000,00 Euro. Zum Nachweis der unfallbedingten krankheitsbegründeten Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger insbesondere ein Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters T. K. vom 20.01.2005 sowie einen Befund der Psychologin S. C. vom 19.05.2005 vorgelegt. Danach leide der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung mit erheblich akzentuierten Anteilen, die seit jeher, also bereits vor dem Unfall vom 14.09.2003 bestanden habe.
Nach Beiziehung der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte, der Verwaltungsakten der Beklagten, der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zum Verkehrsunfall vom 14.09.2003, des Sozialhilfeträgers Landratsamt K. und des parallel laufenden zivilrechtlichen Schadensersatzverfahrens vor dem Landgericht F. hat das Sozialgericht ein sozialmedizinisches Gutachten des Dr. H. zur Arbeitsunfähigkeit eingeholt. Dr. H. ist im Gutachten vom 30.07.2007 zur Einschätzung gekommen, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall vom 14.09.2003 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter arbeitsunfähig gewesen sei. Lediglich leichte vollschichtige Tätigkeiten hätte er ab Dezember 2003 ausüben können. Wesentlich sei eine Persönlichkeitsstörung des Klägers, die nicht zuletzt wegen der Ehescheidung im Herbst 2003 verstärkt aufgetreten sei. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, es müsse durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum angenommen werden.
Im Verhandlungstermin vom 23.10.2007 hat die Zeugin R. u.a. angegeben, der Kläger sei im September 2003 auf Arbeitssuche gewesen und habe sich selbständig machen wollen. Über eigene Büroräume habe er nicht verfügt, jedoch sei in seiner Wohnung ein Arbeitsbereich oder ein Arbeitszimmer vorhanden gewesen.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei in Folge der gesundheitlichen Einschränkungen ab 14.09.2003 arbeitsunfähig gewesen. Ein Krankengeldanspruch als freiwillig Versicherter ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit bestehe jedoch nicht, weil dem Kläger krankheitsbedingt kein Entgelt entgangen sei. Er habe in seiner am 06.09.2003 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit keine Einkünfte erzielt. Fiktive Einkünfte seien nicht anzusetzen, weil keinerlei Anhaltspunkte erkennbar seien, aus denen fiktive Einkünfte hergeleitet werden könnten.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Weiterverfolgung seines Anspruches auf Krankengeld im Wesentlichen vorgetragen, er sei nur dem Scheine nach selbständiger Handelsvertreter für die Firma K., tatsächlich aber deren abhängiger Beschäftigter gewesen. Die Beklagte habe ihn deshalb zu Unrecht als freiwillig Versicherten eingestuft. Zudem sei es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ohne weiteres möglich, durch Einholung von Stellungnahmen und Gutachten kompetenter Stellen wie der Industrie- und Handelskammer die Einnahmen des Klägers, die er krankheitsbedingt habe nicht mehr erzielen können, zu schätzen und herzuleiten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.10.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit durch das Unfallereignis vom 14.09.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Beigeladenen sowie die Akten der Antragsverfahren S 4 KR 577/06 ER und S 4 KR 595/06 ER des Sozialgerichts Würzburg. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der beigezogenen Akten der ersten Instanz wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Er hat wegen der gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls vom 14.09.2003 ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 insoweit, als dort ein Anspruch auf Krankengeld verneint wurde. Nicht mehr streitig ist die Frage der Beitragshöhe für die freiwillige Versicherung des Klägers. Einen entsprechenden Antrag hat er jedenfalls im Berufungsverfahren nicht gestellt.
Nach § 44 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten hatten auch freiwillig Versicherte wie der Kläger Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
In Auswertung und Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers ab dem 14.09.2003, insbesondere des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Dr. H. ist der Senat überzeugt, dass der Kläger zunächst wegen des Bruches eines Fingers der rechten Hand und in der Folgezeit wegen einer Persönlichkeitsstörung aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage war, eine Tätigkeit als Handelsvertreter auszuüben. Dies wird auch von der Beklagten nicht angegriffen. Damit ist Arbeitsunfähigkeit iSd §§ 44 ff SGB V für den streitigen Zeitraum nachgewiesen.
Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld, weil ihm krankheitsbedingt kein Entgelt entgangen ist. Zwar war der Beitragsbemessung zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein fiktives Einkommen zugrunde zu legen. Jedoch bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigen nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen, sondern nach dem erzielten Arbeitseinkommen (s.o. BSG Urteil vom 06.11.2008 - B 12 KR 8/08 R). Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder als Arbeitseinkommen tatsächlich bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen sind (vgl. BSGE 96, 246; BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 8/08 R).
Dem Krankengeld kommt die Funktion zu, Versicherte dagegen zu schützen, dass sie durch Krankheit nicht in der Lage sind, durch Arbeit ein Einkommen zu erzielen und dadurch ihre Lebensgrundlage zu sichern. Hat der Versicherte jedoch kein Einkommen erzielt, stellt ihn das Krankengeld nicht besser, als er ohne die Erkrankung gestanden hätte. Insoweit hat das Krankengeld auch bei Existenzgründern nicht die Funktion, sämtliche Risiken der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abzudecken. Auch unterscheidet sich das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung von einer Krankentagegeldversicherung privatrechtlicher Art, in welcher allein durch Bestehen von Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf pauschale Versicherungsleistungen begründet werden. Denn diese richten sich nicht nach dem entgangenen Einkommen, sondern unter Verzicht auf weitere Nachweise und Risikoabwägungen ausschließlich nach der bezahlten Versicherungspolice. Dabei behalten sich die privaten Krankentagegeldversicherer auch vor, bestimmte Personen nicht zu versichern und das entsprechende Risiko abzulehnen.
Hieraus ergibt sich, dass dann kein Krankengeld gezahlt werden kann, wenn ein Entfall von Einkünften nicht ersichtlich ist. Dass ist beim Kläger der Fall. Er war gemäß Handelsvertretervertrag vom 06.09.2003 nicht als Beschäftigter iSd § 7 Abs 1 SGB IV sondern als Selbständiger tätig, denn er konnte unabhängig von Weisungen bezüglich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit bei Bezahlung auf Provisionsbasis seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten. Er war nicht zur höchstpersönlichen Leistung im Sinne des § 613 BGB verpflichtet, sondern hätte insbesondere auch Unterbevollmächtigte oder Hilfspersonen einsetzen können und dürfen. Auch hat sich der Kläger während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Rechtszuges stets als Selbständiger gesehen und bezeichnet. Zudem wollte er nach seinem eigenen Vorbringen mehrere Auftraggeber akquirieren für seine Tätigkeit als Handelsvertreter, um nicht in die sogenannte Scheinselbständigkeit zu geraten, was dahin zu verstehen ist, dass er nicht der Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen wollte, also einer Versicherungspflicht für Selbständige. Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, aufgrund des erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptung, der Kläger sei abhängig Beschäftigter der Firma K. gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen.
In Auswertung des Vorbringens des Klägers, der beigezogenen Akten des Zivilprozesses vor dem Landgericht F., der Akten des Familiengerichts W., der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akte des Sozialhilfeträgers ergibt sich, dass der Kläger ab Aufnahme der Tätigkeit am 06.09.2003 keinerlei Einkünfte erzielt hatte und dass für ihn auch keine Aussicht bestand, auf absehbare Zeit Einkünfte zu erzielen. Die Firma K. hatte dem Kläger weder einen Kundenstamm zugewiesen, noch war ein solcher dem Kläger anderweitig zugänglich. Der Kläger selbst hatte allenfalls über vage Kontakte verfügt und war auf dem Markt noch nicht als Handelsvertreter für die im Handelsvertretervertrag angegebenen Leistungen aufgetreten. Aus seinen Darlegungen ergibt sich vielmehr, dass er die im Handelsvertretervertrag genannten Produkte nicht von einem - noch auszustattenden und anzumietenden - Büro aus vertreiben wollte, sondern im Wesentlichen durch Reisetätigkeit bei den Kunden vor Ort an den Mann bringen wollte. Hierfür bedurfte es eines Pkw, über welchen der Kläger zwar verfügt hatte, für welchen aber - nach seinen Angaben im Sozialhilfeverfahren - noch ein Darlehen in Höhe von mehreren Tausend Euro abzubezahlen war. Durch diese Ausgaben, die Ausgaben für weitere Pkw-Kosten, für die Einrichtung eines Telefons und die Akquise im Übrigen hätte der Kläger zunächst erhebliche Aufwendungen tätigen müssen, welche mit Sicherheit die ersten Einkünfte aus Provisionen aufgezehrt hätten.
Näherer Ermittlungen in dieser Richtung bedarf es jedoch nicht, weil der Kläger tatsächlich vom 06.09.2003 bis Sonntag 14.09.2003 keine Einkünfte erzielt und seine Erwerbstätigkeit ausschließlich in einer Besprechung sowie in einer Schulung bestanden hatte. Es bedarf somit keiner näheren Ausführungen, dass der Kläger wegen der ärztlich festgestellten Persönlichkeitsstörung, die auch Grundlage der Feststellung des GdB nach dem Schwerbehindertenrecht ist, wohl kaum in der Lage gewesen wäre, eine tragfähige selbständige Existenz aufzubauen mit nennenswerten Einkünften, die die Ausgaben überstiegen hätten. Hinweise in dieser Richtung ergeben sich daraus, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Sozialhilfeträger selbst Jahre nach Beendigung der Tätigkeit für die T. Schulden zumindest gegenüber den Steuerbehörden hatte sowie daraus, dass vom Kläger eine regelmäßige abhängige Beschäftigung über mehr als ein Jahrzehnt hinweg nicht ausgeübt worden war.
Aus diesen Gründen ist der Senat überzeugt, dass der Kläger aus der selbständigen Tätigkeit, die das Versicherungsverhältnis zur Beklagten aufgrund § 9 SGB V bestimmt, keine Einkünfte erzielt hat und auch auf absehbare Zeit keine Einkünfte hatte erzielen können. Es ist damit nichts an Einkommen vorhanden, was krankheitsbedingt hätte entfallen können und was durch Krankengeld zu ersetzen wäre. Zur allgemeinen Absicherung des Existenzgründungsrisiko ist jedoch das Krankengeld - wie oben dar geführt - nicht bestimmt.
Die Berufung bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit ab 14.09.2003.
Der 1953 in der vormaligen DRR geborene Kläger war dort durchgehend beschäftigt bis 1990. In den folgenden Zeiträumen bis 2003 sind nur wenige Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung verzeichnet. Von März 1998 bis Oktober 2000 war der Kläger selbständiger Vermittler für die T ... Von 2000 bis 2003 bestritt er den Lebensunterhalt aus einer Erbschaft des Jahres 2000. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von 70 v.H. anerkannt (Bescheid vom 31.08.2006), führend sind Behinderungen aus dem psychischen Bereich in Gestalt einer Persönlichkeitsstörung.
Am 06.09.2000 schloss der Kläger einen Handelsvertretervertrag mit der Firma K ... Er sollte für diese als selbständiger Handelsvertreter Finanzprodukte vertreiben, insbesondere Eigenheimzulagen, Wohnbaugenossenschaftsanteile, Sparbücher, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Fondspolicen, Baufinanzierungen sowie Immobilien vermitteln. Der Vertrag weist konkrete Provisionssätze auf und beinhaltet eine Probezeit von drei Monaten. Infolge der Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter nahm die Beklagte den Kläger zum 06.09.2003 als freiwillig versichertes Mitglied auf. Zur Tätigkeit gab der Kläger an, er habe am 08.09.2003 eine Schulung erhalten und am 11.09.2003 eine Besprechung durchgeführt. Der Firmeninhaber K. verstarb am 17.10.2006, seine Einzelfirma zur Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie weitere Tätigkeiten als Makler wurden zu diesem Tag abgemeldet.
Am 14.09.2003 erlitt der Kläger als Pkw-Fahrer bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall den Bruch eines Fingers der rechten Hand, welcher zunächst im Krankenhaus G. und sodann durch die Orthopädin W. ambulant behandelt wurde. Seit dem 14.09.2003 übte der Kläger keine Erwerbstätigkeiten mehr aus. Er bezieht derzeit Leistungen nach dem SGB XII.
Die Gewährung von Krankengeld wegen der Folgen des Unfalles vom 14.09.2003 lehnte die Beklagte nach Abklärung des versicherungsrechtlichen sowie des medizinischen Sachverhaltes mit Bescheid vom 01.06.2006 ab. Der Kläger sei zwar ab 14.09.2003 als arbeitsunfähig anzusehen. Jedoch habe er aus der Tätigkeit als Handelsvertreter keinerlei Einkünfte bezogen, so dass Krankengeld, welches Entgeltersatzfunktion habe, mangels Ausfall von Einkünften nicht zu zahlen sei. Einen dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 zurück. Bereits nach den eigenen Angaben des Klägers habe er aus der selbständigen Tätigkeit bis zum 14.09.2003 keinerlei Einkommen erzielt. Der Kläger dürfe nicht verlangen, durch die Zahlung von Krankengeld besser gestellt zu werden, als er ohne die Erkrankung stünde. Der Kläger habe keinen Entgeltausfall erlitten, so dass auch kein Entgeltausfallersatz zu leisten sei.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben mit dem Begehren, aus Anlass des Unfalles vom 14.09.2003 Krankengeld zu erhalten. Die Beklagte habe ihn zu Unrecht als Einkommenslosen behandelt. Das Krankengeld sei ebenso wie die Beiträge zur Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied aus den Einkünften zu ermitteln, die der Kläger ohne die krankheitsbedingten Einschränkungen erzielt hätte. Heranzuziehen seien Einkünfte anderer vergleichbarer Handelsvertreter, weil der Kläger ein entsprechendes Entgelt hätte erwirtschaften können, wenn er den Unfall vom 14.09.2003 und die gesundheitlichen Folgen daraus nicht erlitten hätte. Anzusetzen seien Einkünfte von monatlich rund 5.000,00 Euro. Zum Nachweis der unfallbedingten krankheitsbegründeten Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger insbesondere ein Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters T. K. vom 20.01.2005 sowie einen Befund der Psychologin S. C. vom 19.05.2005 vorgelegt. Danach leide der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung mit erheblich akzentuierten Anteilen, die seit jeher, also bereits vor dem Unfall vom 14.09.2003 bestanden habe.
Nach Beiziehung der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte, der Verwaltungsakten der Beklagten, der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zum Verkehrsunfall vom 14.09.2003, des Sozialhilfeträgers Landratsamt K. und des parallel laufenden zivilrechtlichen Schadensersatzverfahrens vor dem Landgericht F. hat das Sozialgericht ein sozialmedizinisches Gutachten des Dr. H. zur Arbeitsunfähigkeit eingeholt. Dr. H. ist im Gutachten vom 30.07.2007 zur Einschätzung gekommen, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall vom 14.09.2003 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter arbeitsunfähig gewesen sei. Lediglich leichte vollschichtige Tätigkeiten hätte er ab Dezember 2003 ausüben können. Wesentlich sei eine Persönlichkeitsstörung des Klägers, die nicht zuletzt wegen der Ehescheidung im Herbst 2003 verstärkt aufgetreten sei. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, es müsse durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum angenommen werden.
Im Verhandlungstermin vom 23.10.2007 hat die Zeugin R. u.a. angegeben, der Kläger sei im September 2003 auf Arbeitssuche gewesen und habe sich selbständig machen wollen. Über eigene Büroräume habe er nicht verfügt, jedoch sei in seiner Wohnung ein Arbeitsbereich oder ein Arbeitszimmer vorhanden gewesen.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei in Folge der gesundheitlichen Einschränkungen ab 14.09.2003 arbeitsunfähig gewesen. Ein Krankengeldanspruch als freiwillig Versicherter ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit bestehe jedoch nicht, weil dem Kläger krankheitsbedingt kein Entgelt entgangen sei. Er habe in seiner am 06.09.2003 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit keine Einkünfte erzielt. Fiktive Einkünfte seien nicht anzusetzen, weil keinerlei Anhaltspunkte erkennbar seien, aus denen fiktive Einkünfte hergeleitet werden könnten.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Weiterverfolgung seines Anspruches auf Krankengeld im Wesentlichen vorgetragen, er sei nur dem Scheine nach selbständiger Handelsvertreter für die Firma K., tatsächlich aber deren abhängiger Beschäftigter gewesen. Die Beklagte habe ihn deshalb zu Unrecht als freiwillig Versicherten eingestuft. Zudem sei es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ohne weiteres möglich, durch Einholung von Stellungnahmen und Gutachten kompetenter Stellen wie der Industrie- und Handelskammer die Einnahmen des Klägers, die er krankheitsbedingt habe nicht mehr erzielen können, zu schätzen und herzuleiten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.10.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit durch das Unfallereignis vom 14.09.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Beigeladenen sowie die Akten der Antragsverfahren S 4 KR 577/06 ER und S 4 KR 595/06 ER des Sozialgerichts Würzburg. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der beigezogenen Akten der ersten Instanz wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Er hat wegen der gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls vom 14.09.2003 ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 insoweit, als dort ein Anspruch auf Krankengeld verneint wurde. Nicht mehr streitig ist die Frage der Beitragshöhe für die freiwillige Versicherung des Klägers. Einen entsprechenden Antrag hat er jedenfalls im Berufungsverfahren nicht gestellt.
Nach § 44 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten hatten auch freiwillig Versicherte wie der Kläger Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
In Auswertung und Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers ab dem 14.09.2003, insbesondere des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Dr. H. ist der Senat überzeugt, dass der Kläger zunächst wegen des Bruches eines Fingers der rechten Hand und in der Folgezeit wegen einer Persönlichkeitsstörung aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage war, eine Tätigkeit als Handelsvertreter auszuüben. Dies wird auch von der Beklagten nicht angegriffen. Damit ist Arbeitsunfähigkeit iSd §§ 44 ff SGB V für den streitigen Zeitraum nachgewiesen.
Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld, weil ihm krankheitsbedingt kein Entgelt entgangen ist. Zwar war der Beitragsbemessung zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein fiktives Einkommen zugrunde zu legen. Jedoch bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigen nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen, sondern nach dem erzielten Arbeitseinkommen (s.o. BSG Urteil vom 06.11.2008 - B 12 KR 8/08 R). Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder als Arbeitseinkommen tatsächlich bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen sind (vgl. BSGE 96, 246; BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 8/08 R).
Dem Krankengeld kommt die Funktion zu, Versicherte dagegen zu schützen, dass sie durch Krankheit nicht in der Lage sind, durch Arbeit ein Einkommen zu erzielen und dadurch ihre Lebensgrundlage zu sichern. Hat der Versicherte jedoch kein Einkommen erzielt, stellt ihn das Krankengeld nicht besser, als er ohne die Erkrankung gestanden hätte. Insoweit hat das Krankengeld auch bei Existenzgründern nicht die Funktion, sämtliche Risiken der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abzudecken. Auch unterscheidet sich das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung von einer Krankentagegeldversicherung privatrechtlicher Art, in welcher allein durch Bestehen von Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf pauschale Versicherungsleistungen begründet werden. Denn diese richten sich nicht nach dem entgangenen Einkommen, sondern unter Verzicht auf weitere Nachweise und Risikoabwägungen ausschließlich nach der bezahlten Versicherungspolice. Dabei behalten sich die privaten Krankentagegeldversicherer auch vor, bestimmte Personen nicht zu versichern und das entsprechende Risiko abzulehnen.
Hieraus ergibt sich, dass dann kein Krankengeld gezahlt werden kann, wenn ein Entfall von Einkünften nicht ersichtlich ist. Dass ist beim Kläger der Fall. Er war gemäß Handelsvertretervertrag vom 06.09.2003 nicht als Beschäftigter iSd § 7 Abs 1 SGB IV sondern als Selbständiger tätig, denn er konnte unabhängig von Weisungen bezüglich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit bei Bezahlung auf Provisionsbasis seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten. Er war nicht zur höchstpersönlichen Leistung im Sinne des § 613 BGB verpflichtet, sondern hätte insbesondere auch Unterbevollmächtigte oder Hilfspersonen einsetzen können und dürfen. Auch hat sich der Kläger während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Rechtszuges stets als Selbständiger gesehen und bezeichnet. Zudem wollte er nach seinem eigenen Vorbringen mehrere Auftraggeber akquirieren für seine Tätigkeit als Handelsvertreter, um nicht in die sogenannte Scheinselbständigkeit zu geraten, was dahin zu verstehen ist, dass er nicht der Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen wollte, also einer Versicherungspflicht für Selbständige. Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, aufgrund des erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptung, der Kläger sei abhängig Beschäftigter der Firma K. gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen.
In Auswertung des Vorbringens des Klägers, der beigezogenen Akten des Zivilprozesses vor dem Landgericht F., der Akten des Familiengerichts W., der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akte des Sozialhilfeträgers ergibt sich, dass der Kläger ab Aufnahme der Tätigkeit am 06.09.2003 keinerlei Einkünfte erzielt hatte und dass für ihn auch keine Aussicht bestand, auf absehbare Zeit Einkünfte zu erzielen. Die Firma K. hatte dem Kläger weder einen Kundenstamm zugewiesen, noch war ein solcher dem Kläger anderweitig zugänglich. Der Kläger selbst hatte allenfalls über vage Kontakte verfügt und war auf dem Markt noch nicht als Handelsvertreter für die im Handelsvertretervertrag angegebenen Leistungen aufgetreten. Aus seinen Darlegungen ergibt sich vielmehr, dass er die im Handelsvertretervertrag genannten Produkte nicht von einem - noch auszustattenden und anzumietenden - Büro aus vertreiben wollte, sondern im Wesentlichen durch Reisetätigkeit bei den Kunden vor Ort an den Mann bringen wollte. Hierfür bedurfte es eines Pkw, über welchen der Kläger zwar verfügt hatte, für welchen aber - nach seinen Angaben im Sozialhilfeverfahren - noch ein Darlehen in Höhe von mehreren Tausend Euro abzubezahlen war. Durch diese Ausgaben, die Ausgaben für weitere Pkw-Kosten, für die Einrichtung eines Telefons und die Akquise im Übrigen hätte der Kläger zunächst erhebliche Aufwendungen tätigen müssen, welche mit Sicherheit die ersten Einkünfte aus Provisionen aufgezehrt hätten.
Näherer Ermittlungen in dieser Richtung bedarf es jedoch nicht, weil der Kläger tatsächlich vom 06.09.2003 bis Sonntag 14.09.2003 keine Einkünfte erzielt und seine Erwerbstätigkeit ausschließlich in einer Besprechung sowie in einer Schulung bestanden hatte. Es bedarf somit keiner näheren Ausführungen, dass der Kläger wegen der ärztlich festgestellten Persönlichkeitsstörung, die auch Grundlage der Feststellung des GdB nach dem Schwerbehindertenrecht ist, wohl kaum in der Lage gewesen wäre, eine tragfähige selbständige Existenz aufzubauen mit nennenswerten Einkünften, die die Ausgaben überstiegen hätten. Hinweise in dieser Richtung ergeben sich daraus, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Sozialhilfeträger selbst Jahre nach Beendigung der Tätigkeit für die T. Schulden zumindest gegenüber den Steuerbehörden hatte sowie daraus, dass vom Kläger eine regelmäßige abhängige Beschäftigung über mehr als ein Jahrzehnt hinweg nicht ausgeübt worden war.
Aus diesen Gründen ist der Senat überzeugt, dass der Kläger aus der selbständigen Tätigkeit, die das Versicherungsverhältnis zur Beklagten aufgrund § 9 SGB V bestimmt, keine Einkünfte erzielt hat und auch auf absehbare Zeit keine Einkünfte hatte erzielen können. Es ist damit nichts an Einkommen vorhanden, was krankheitsbedingt hätte entfallen können und was durch Krankengeld zu ersetzen wäre. Zur allgemeinen Absicherung des Existenzgründungsrisiko ist jedoch das Krankengeld - wie oben dar geführt - nicht bestimmt.
Die Berufung bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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