L 8 AL 139/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1403/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 139/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.

Der am 1943 geborene Kläger meldete sich am 30.12.2003 bei der Agentur für Arbeit Singen arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. In seinem schriftlichen Antrag gab er an, er habe seit ca. 1975 Angehörige gepflegt.

Aus dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 30.12.2005 ergibt sich, dass für den Kläger Pflichtbeiträge sowohl für Deutschland als auch für die Volksversicherung in der Schweiz entrichtet worden sind. Auch freiwillige Beiträge sind nachentrichtet worden. Vom 01.03.1975 bis 31.12.1991 sind freiwillige Beiträge und ab 01.01.1992 bis 16.10.1997 sind Pflichtbeiträge entrichtet worden. Des Weiteren sind Pflichtbeiträge für eine Pflegetätigkeit u.a. im Dezember 1997 und von Februar 1998 bis Juni 2000 sowie freiwillige Beiträge im Januar 1998 und von Juli 2000 bis Dezember 2003 entrichtet worden. Beiträge nach dem 31.12.2003 ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom 30.12.2005 nicht.

Mit Bescheid vom 02.01.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Innerhalb der Rahmenfrist vom 30.12.1996 bis 29.12.2003 habe der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006 zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger am 22.05.2006 (Montag) Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) und trug zur Begründung vor, zuletzt habe er 1980 gearbeitet; danach habe er nur noch Pflegetätigkeiten ausgeübt. Ab 1985 habe er seine Adoptivmutter, Frau E., gepflegt. Leistungen aus der Pflegeversicherung habe Frau E. erst ab 1995 bekommen, im Sommer 2000 sei sie verstorben. Seit August 2000 pflege er seine leiblichen Eltern. Diese hätten zunächst keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, seit 2008 erhalte sein Vater derartige Leistungen, seine Mutter erhalte aber nach wie vor keine Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nicht zu, da der Kläger in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung am 30.12.2003 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Gemäß § 124 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung betrage die Rahmenfrist drei Jahre und sie beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 124 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a.F. würden in die Rahmenfrist u.a. nicht eingerechnet Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften beziehe und wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt habe. Die vom Kläger angegebene Pflegetätigkeit in den letzten Jahren habe die Versicherungspflicht nicht für mindestens zwölf Monate begründet. Erst für die Zeit ab 01.02.2006 sei nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III unter bestimmten Voraussetzungen die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bei einer Pflegetätigkeit möglich. Für die Zeit vor dem 01.02.2006 komme grundsätzlich nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III nur eine Verlängerung der Rahmenfrist bei Pflegetätigkeit in Betracht, die jedoch auch einen entsprechenden Leistungsbezug wegen Pflegebedürftigkeit voraussetze. Innerhalb von drei Jahren vor dem 30.12.2003 habe aber nach dem Vortrag des Klägers kein entsprechender Leistungsbezug bestanden. Da somit innerhalb der Rahmenfrist keine Tatbestände vorgelegen hätten, die entweder ein Versicherungspflichtverhältnis begründet hätten oder die die Rahmenfrist verlängert hätten, sei der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld zu Recht von der Beklagten wegen Nichterfüllung der Anwartschaft abgelehnt worden.

Gegen den - dem Kläger am 2007 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.01.2008 Berufung eingelegt. Von 2004 bis Ende 2005 habe er von seinen Ersparnissen gelebt. Seit 1.1.2006 beziehe er Rente.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Dezember 2007 sowie den Bescheid vom 2. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab Antragstellung (30.12.2003) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten, die Sozialgerichtsakten und die Akten des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Konstanz mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 07.12.2007 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zutreffend zitiert. In Anwendung der genannten Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab Antragstellung (30.12.2003) nicht zusteht, da innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III a.F. keine Tatbestände vorliegen, die ein Versicherungspflichtverhältnis begründet hätten. Mangels der Erfüllung der Anwartschaftszeit mit Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ist dem Kläger Arbeitslosengeld somit zu Recht versagt worden.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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