Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 3590/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 3956/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rückforderung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers für das Jahr 2000 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze.
Der 1941 geborene Kläger ist selbständiger Installateurmeister. Mit Bescheid vom 06.10.1999, der sich nicht vollständig in den Akten befindet, verneinte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da der Kläger weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausübe, und führte aus, dass bis zur endgültigen Klärung des Hinzuverdienstes auch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht gezahlt werde. Für die Berufsunfähigkeitrente in voller Höhe liege die Hinzuverdienstgrenze für die Zeit ab 01.10.1999 bei 1.267,61 DM (648,12 EUR), für die Rente in Höhe von zwei Dritteln bei 1.690,15 DM (846,16 EUR) und für die Rente in Höhe von einem Drittel bei 2.112,69 DM (1.080,20 EUR). Zum 1. Juli eines jeden Jahres veränderten sich die Hinzuverdienstgrenzen um den Prozentsatz, um den sich der jeweilige aktuelle Rentenwert infolge der Rentenanpassung ändere. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 1999 im April 2001, ausweislich dessen der Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 248.448,00 DM hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.05.2001 ab 01.07.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zunächst 469,09 DM (239,84 EUR), ab 01.07.2000 in Höhe 471,91 DM (241,28 EUR) und ab 01.07.2001 in Höhe von 480,94 DM (245,90 EUR). Mit Bescheid vom 22.06.2001 wurde dem Kläger darüber hinaus ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 35,66 DM (18,23 EUR) für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2000, in Höhe von 35,87 DM (18,34 EUR) für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 und in Höhe von 36,56 DM (18,69 EUR) ab 01.07.2001 bewilligt. Mit Bescheid vom 22.06.2001 wurde die Rente des Klägers ab 01.07.1999 erhöht. Die Nachzahlung belief sich auf 923,45 DM (472,15 EUR), ab 01.08.2001 wurden monatlich 517,50 DM (264,59 EUR) gezahlt. Die an den Kläger erbrachten Leistungen beliefen sich im Jahr 2000 auf 6.075,18 DM (3.106,19 EUR) und im Jahr 2001 auf 6.151,68 DM (3.145,30 EUR), insgesamt auf 12.226,86 DM (6.251,49 EUR).
Nach dem im Oktober 2001 vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 hatte der Kläger im Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 230.442,00 DM.
Nach Anhörung des Klägers berechnete die Beklagte die Rente des Klägers neu. Mit Bescheid vom 05.11.2001 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 eine Überzahlung in Höhe von 12.226,86 DM (6.251,49 EUR) fest und verfügte, dass die Rente für die Zeit ab 01.01.2000 nicht gezahlt werde. Mit Bescheid vom 03.12.2001 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 14.05.2001 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom 01.01.2000 zurück und forderte vom Kläger die sich für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 ergebende Überzahlung in Höhe von 12.226,86 DM (6.251,49 EUR) zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe im Jahr 2000 Einkommen in Höhe von 230.442,00 DM aus seinem Gewerbebetrieb erwirtschaftet. Das entspreche einem monatlichen Einkommen von 19.203,50 DM. Mit diesem Einkommen würden alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Bilanzen für die Jahre 1999 und 2000 zusammen zu betrachten seien. Durch erhebliche Differenzen in der Behandlung von Abschlagsrechnungen sei es zu Differenzen gekommen, die durch die Bearbeitung der Bilanz des Jahres 1999 in 2000/2001 aufgetreten seien. Diese Differenz sei, da nicht trennbar, in beiden Bilanzen ausgeglichen worden. Hierdurch sei es zu der erheblichen Gewinnverschiebung gekommen. Wenn man beide Jahre zusammen betrachte, komme ein Ergebnis von 0 DM heraus.
Auf Anfrage der Beklagten teilte das Finanzamt S. mit, dass die Steuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 bisher nicht geändert worden und zutreffend seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein steuerrechtlicher Verlustvortrag sei sozialversicherungsrechtlich nicht zu beachten. Es komme nach dem Wortlaut des § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auf den Gewinn an, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelt werde. Die steuerliche Berücksichtigung vergangener Verluste als Verlustvortrag führe zwar zur Minderung des Gewinns, der im maßgebenden Veranlagungszeitraum erwirtschaftet worden sei. Sie setze ihn aber voraus. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, die steuerliche Möglichkeit des Verlustvortrags als allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift zu qualifizieren. Der Verlustvortrag erweitere im Ergebnis lediglich den ursprünglichen Zeitraum, um durch das Durchschnittseinkommen einer längeren Zeitspanne die steuerliche Leistungsfähigkeit besser zu erfassen, betreffe aber nicht die eigentliche Gewinnermittlung. Durch die Streichung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis 31.12.1994 geltenden Fassung könne nicht auf die Beachtlichkeit des Verlustabzugs geschlossen werden. Parallelität des sozialversicherungsrechtlichen Gewinns mit dem steuerlichen Gewinn in § 15 SGB IV bedeute nicht, dass das Sozialversicherungsrecht nun ebenfalls der steuerlichen Leistungsfähigkeit zu folgen habe. Renten dienten der wirtschaftlichen Sicherung bei bestimmten Bedarfslagen. Maßgebend sei somit nicht die über bestimmte Lebenszeiträume hinweg bemessene Leistungsfähigkeit, sondern der aktuelle Bedarf. Dieser Bedarf werde grundsätzlich anhand des letzten Kalenderjahres ermittelt. Ein Verlustvortrag sei damit auch nach der Neufassung des § 15 SGB IV weiterhin nicht zu berücksichtigen.
Nach Vorlage der aktuellen Berechnung der Einkünfte des Klägers für das Jahr 2001 durch die Steuerberaterin S. P., wonach sich die Einkünfte des Klägers aus dem Gewerbebetrieb im Jahr 2001 auf 13.482,00 DM beliefen, beschied die Beklagte den Kläger dahingehend, dass sie ab 01.01.2001 wieder Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe zahle (Bescheid vom 30.07.2002). Mit Bescheid vom 01.08.2002 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab diesem Zeitpunkt neu. Sie errechnete für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2001 einen Betrag in Höhe von 507,78 DM bzw. 259,62 EUR (471,91 DM zuzüglich Zuschüsse in Höhe von 35,87 DM), vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 517,50 DM bzw. 264,59 EUR (480,94 DM zuzüglich Zuschüsse in Höhe von 36,56 DM), vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 in Höhe von 264,59 EUR (245,90 EUR zuzüglich Zuschüsse in Höhe von 18,69 EUR) und ab 01.07.2002 in Höhe von 270,94 EUR (251,21 EUR zuzüglich Zuschüsse in Höhe von 19,73 EUR). Die sich für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.08.2002 ergebende Nachzahlung in Höhe von insgesamt 5.274,72 EUR wurde mit der noch vorhandenen Überzahlung in Höhe von 6.251,49 EUR verrechnet, bezüglich der Restüberzahlung in Höhe von 976,77 EUR wurde auf den Bescheid vom 03.12.2001 verwiesen, ab dem 01.09.2002 wurde dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 270,94 EUR ausbezahlt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.07.2002 hat der Kläger am 31.07.2002 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Verlustvorträge seien auch sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Dies sei mit der Streichung des bisherigen Satzes 2 in § 15 SGB IV beabsichtigt gewesen. Nur so sei eine volle Parallelität zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht gewährleistet. Dies sei auch sachgerecht. Wenn man aus einem Gewerbebetrieb Verluste erwirtschafte, müssten, wenn wieder die Ausgaben übersteigende Einnahmen erzielt würden, zunächst einmal die Verluste abgedeckt werden, bevor tatsächlich freies Geld zur Verfügung stehe. Ergänzend hat der Kläger ein Schreiben seiner Steuerberaterin vorgelegt, wonach durch Arbeitsüberlastung die Erstellung der Steuerbilanzen und der Steuererklärungen für das Jahr 1999 erst im Dezember 2000 und im Januar 2001 möglich gewesen sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Anfangsbestände der Steuerbilanz 1999 nicht korrekt gewesen seien. Es seien erhebliche Differenzen zwischen Offener-Posten-Liste und dem Forderungskonto in der Bilanz vorhanden gewesen. Die Differenzen hätten aus programmtechnischen Gründen nicht vollständig aufgeklärt werden können. Eine genaue Aufstellung der offenen Posten sei weder zum 01.01.1999 noch zum 31.12.1999 möglich gewesen. In Absprache mit dem Finanzamt sei man so verfahren, dass die aufgefundenen Differenzen richtig gestellt worden seien. Soweit die Aufklärung nicht mehr möglich gewesen sei, sei die Differenz über ein erfolgswirksames Konto (Luftbuchungen) richtig gestellt worden. Diese Buchung habe allein der Richtigstellung ohne jegliche Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis gedient. Dadurch sei dieser hohe Verlust in dem Jahr 1999 und der nicht vorhandene Gewinn im Jahr 2000 entstanden. Das wirtschaftliche Ergebnis habe weder zu einer Vermögensmehrung noch zu einer -minderung geführt. Eine Abgrenzung zum 31.12.1999 sei nicht möglich gewesen. Dies sei erst mit Wert zum 31.12.2000 der Fall gewesen. Es handele sich bei diesem Verfahren um keine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, sondern um eine ggf. aus der Not geborene vereinfachte Korrektur einer falschen Anfangsbilanz. In Zusammenarbeit mit dem Finanzamt sei auf eine Betriebsprüfung und somit eine Aufteilung verzichtet worden, da sie einfach nicht möglich sei.
Mit Urteil vom 22.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für das Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 230.442,00 DM erzielt. Dies habe einem monatlichen Einkommen in Höhe von 19.203,50 DM entsprochen. Nach den maßgeblichen Anrechnungsvorschriften habe er damit alle Hinzuverdienstgrenzen für die Berufsunfähigkeitsrente überschritten. Ein Verlustvortrag nach § 10d Einkommensteuergesetz sei im Rahmen der Anrechnung von Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Der Verwaltungspraktikabilität sei insoweit das entscheidende Gewicht beizumessen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch die Neufassung des § 15 SGB IV. Vom Zeitpunkt der Erzielung des Einkommens, also vom 01.01.2000 an, sei der Rentenbewilligungsbescheid vom 14.05.2001 daher aufzuheben. Die Pflicht, die entstandene Überzahlung in Höhe von 6.251,49 EUR zu erstatten, folge zwingend aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Gegen das am 24.08.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.09.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt zuletzt vor, grundsätzlich möge es zwar sicherlich richtig sein, dass an sich die bestandskräftigen Steuerbescheide zu Grunde zu legen und Verlustvorträge nicht zu berücksichtigen seien. Der vorliegende Fall liege jedoch anders. Einnahmen im Jahr 1999 und 2000 hätten nicht mehr korrekt zugeordnet werden können. Der Einfachheit halber habe das Finanzamt Einnahmen dem Jahr 2000 zugeschlagen. Wenn der Steuerbescheid - wie hier - offensichtlich falsch sei, könne keine "starre Bindung" an ihn greifen. Gegen die fraglichen Bescheide sei nichts unternommen worden, weil es der Steuerberaterin S. P. nicht beziehungsweise nur mit großem Aufwand möglich gewesen wäre, Ordnung in die Buchhaltung zu bringen und die Zahlen korrekt aufzuteilen. Das Finanzamt habe keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung gehabt, weil es aus steuerlicher Sicht gleich sei, ob in beiden Jahren kein Gewinn angefallen sei oder ob für das Jahr 2000 ein Gewinn angenommen werde, der durch einen im Jahr 1999 entstandenen Verlustvortrag kompensiert werde. Aus diesem Grund wäre das Finanzamt auch nicht bereit gewesen, der Sache nachzugehen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 03. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2002 aufzuheben sowie den Bescheid vom 01.08.2002 abzuändern und die für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.08.2002 einbehaltene Nachzahlung auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es könne nicht sein, dass der Kläger aus buchungstechnischen Unzulänglichkeiten Kapital schlage.
Der Kläger hat den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dem Kläger werde seit 01.07.2006 Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (Bescheid vom 25.04.2006).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Streitgegenstand sind neben dem Bescheid vom 03.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2002, mit dem die Beklagte nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2000 die dem Kläger mit Bescheid vom 14.05.2001 gewährte Berufsunfähigkeitsrente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze mit Wirkung vom 01.01.2000 zurückgenommen und vom Kläger die sich für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 ergebende Überzahlung in Höhe von 6.251,49 EUR zurückgefordert hat, auch die Bescheide vom 05.11.2001 und 01.08.2002. Mit dem Bescheid vom 05.11.2001 hat die Beklagte ebenfalls die Rückzahlung der dem Kläger gewährten Rente festgesetzt. Mit Bescheid vom 01.08.2002 hat die Beklagte konkludent die Rücknahme der dem Kläger mit Bescheid vom 14.05.2001 für das Jahr 2001 bewilligten Berufsunfähigkeitsrente wieder aufgehoben, indem sie dem Kläger ab 01.01.2001 wieder Rente bewilligte. Aufgehoben ist nach Erlass des Bescheids vom 01.08.2002 nur noch die für das Jahr 2000 gewährte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von insgesamt 6.075,18 DM (3.106,19 EUR).
Die so gefasste Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für das Jahr 2000 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben und die für dieses Jahr gewährte Rente in Höhe von 6.075,18 DM (3.106,19 EUR) zurückgefordert. Nach Verrechnung dieser Überzahlung für das Jahr 2000 mit der noch nicht bezahlten Rente für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2002 in Höhe von 4.164,78 DM (2.129,42 EUR) mit Bescheid vom 01.08.2002 fordert die Beklagte zu Recht noch einen ausstehenden Betrag in Höhe von 1.910,40 DM bzw. 976,77 EUR. (6.075,18 DM bzw. 3.106,19 EUR abzüglich 4.164,78 DM bzw. 2.129,42 EUR). Die Rente für das Jahr 2001 wurde dem Kläger im Jahr 2001 bereits ausbezahlt, eine erneute Ausbezahlung auf Grund der erneuten Bewilligung mit Bescheid vom 01.08.2002 kam daher nicht in Betracht, der Kläger hat die Rente für diese Zeit bereits erhalten, die von der Beklagte vorgenommene Verrechnung mit der bereits erfolgten Zahlung ist insoweit deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, die Anrechnungsvorschriften und Hinzuverdienstgrenzen sowie die Ermittlung des Arbeitseinkommens sind im Urteil des SG und in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bezüglich der Aufhebung der Bewilligung der Rente für das Jahr 2000 bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass die steuerrechtliche Zuordnung für die Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens maßgeblich sein soll, hat das Bundessozialgericht in den Entscheidungen vom 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R - und vom 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R - , jeweils in juris.de bestätigt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 25.07.2005 - L 3 RJ 111/04 - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2001 - B 5 RJ 46 /00 - ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Verlustvortrag nach § 10d Einkommenssteuergesetz nicht abzugsfähig ist (jeweils in juris.de).
Wie im Urteil des SG bereits ausgeführt, ist Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit". Er soll aus den Steuerbescheiden übernommen werden (BT-Drucks. 12/5700 S. 92; KassKomm-Seewald § 15 SGB IV Rdziff. 10). Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ist dem Versicherungsträger erlaubt, den steuerrechtlichen Gewinn "unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen zu entnehmen" (BT-Drucks. 12/5700 S. 93).
Von diesen Grundsätzen der Ermittlung der Einkommensverhältnisse an Hand der Festsetzungen in den Steuerbescheiden ist vorliegend nicht abzuweichen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 falsch ist, denn auch wenn dies so wäre, gebietet hier die Amtsermittlung nicht die Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte im Jahr 2000. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass der Kläger gegen die Steuerbescheide keine Rechtsmittel eingelegt hat, denn dies darf ihm nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zwingend zum Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 30.09.1997 - 4 RA 122/95 - in juris.de; KassKomm-Seewald, § 15 SGB IV Rd. 25). Auch wird nicht verkannt, dass der Kläger gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen erhebliche Einwendungen erhebt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.09.1997 a.a.O.; KassKomm-Seewald, § 15 SGB IV Rd. 25). Er hat vorgebracht, dass die Anfangsbestände der Steuerbilanz 1999 nicht korrekt gewesen seien. Es seien erhebliche Differenzen zwischen Offener-Posten-Liste und dem Forderungskonto in der Bilanz vorhanden gewesen. Die Differenzen hinsichtlich der Anfangsbestände der Steuerbilanz 1999 hätten aus programmtechnischen Gründen nicht vollständig aufgeklärt werden können. Eine genaue Aufstellung der offenen Posten sei weder zum 01.01.1999 noch zum 31.12.1999 möglich gewesen. Soweit die Aufklärung nicht mehr möglich gewesen sei, sei die Differenz über ein erfolgswirksames Konto (Luftbuchungen) richtiggestellt worden. In Zusammenarbeit mit dem Finanzamt sei auf eine Betriebsprüfung und auf eine Aufteilung verzichtet worden, da sie einfach nicht möglich sei. Nach diesem Vortrag des Klägers ist es damit weder ihm selbst noch seiner Steuerberaterin und auch nicht dem Finanzamt gelungen, seine tatsächlichen Einkünfte im Jahr 2000 zu ermitteln. Auch der Senat sieht, nachdem der Kläger keine Informationen zur Beseitigung der Differenzen liefert, keine Möglichkeit, die Einkünfte des Klägers dem Jahr 1999 oder dem Jahr 2000 zuzuordnen und die tatsächlichen Einkünfte des Klägers im Jahr 2000 aufzuklären. Der nicht angefochtene Steuerbescheid für das Jahr 2000, mag er auch falsch sein, ist die einzige Erkenntnisquelle hinsichtlich der Einkünfte des Klägers in diesem Jahr. Diesem Steuerbescheid sind deshalb auch in Kenntnis der gegen ihn vorgebrachten Einwendungen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb im Jahr 2000 zu entnehmen.
Die Höhe des vom Kläger noch zu erstattenden Betrags in Höhe von 976,77 EUR und die Verrechnung in Höhe von insgesamt 5.274,72 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Kläger wurde für das Jahr 2000 zu Unrecht eine Rente in Höhe von insgesamt 6.075,18 DM (3.106,19 EUR) gewährt. Diesen Betrag hat die Beklagte mit Bescheiden vom 05.11.2001 und 03.12.2001 zunächst zu Recht zurückgefordert. Nach Verrechnung dieses Betrags mit der dem Kläger ausweislich des Bescheids vom 01.08.2002 zustehenden Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2002 in Höhe von 4.164,78 DM (2.129,42 EUR), ist noch ein Betrag in Höhe von 1.910,40 DM bzw. 976,77 EUR offen, den die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2002 gemäß § 50 SGB X zu Recht vom Kläger fordert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2001 zunächst einen Betrag in Höhe von 12.226,86 DM bzw. 6.251,49 EUR gefordert hat. Ursächlich hierfür war, dass die Beklagte auf Grund des damals maßgeblichen Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2000 davon ausging, dass dem Kläger auch für das Jahr 2001 keine Rente zusteht, weshalb auch die für diese Zeit gewährte Rente in Höhe von 6.151,68 DM (3.145,30 EUR) zurückgefordert wurde. Dies hat die Beklagte nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2001 mit Bescheid vom 01.08.2002 dahingehend korrigiert, dass die Aufhebung der Bewilligung der Rente für das Jahr 2001 konkludent zurückgenommen wurde und dem Kläger für dieses Jahr wieder Rente bewilligt wurde. Da dem Kläger die Rente für dieses Jahr aber bereits ausbezahlt worden war, hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger für das Jahr 2001 zustehende Rente jedoch nicht noch einmal ausbezahlt, sondern den ihm insoweit zustehenden Betrag in Höhe von 6.151,68 DM (3.145,30 EUR) zusammen mit dem Rückforderungsbetrag für das Jahr 2000 in Höhe von 6.075,18 DM (3.106,19 EUR) mit der sich für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.08.2002 ergebenden Nachzahlung in Höhe von 5.274,72 EUR verrechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rückforderung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers für das Jahr 2000 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze.
Der 1941 geborene Kläger ist selbständiger Installateurmeister. Mit Bescheid vom 06.10.1999, der sich nicht vollständig in den Akten befindet, verneinte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da der Kläger weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausübe, und führte aus, dass bis zur endgültigen Klärung des Hinzuverdienstes auch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht gezahlt werde. Für die Berufsunfähigkeitrente in voller Höhe liege die Hinzuverdienstgrenze für die Zeit ab 01.10.1999 bei 1.267,61 DM (648,12 EUR), für die Rente in Höhe von zwei Dritteln bei 1.690,15 DM (846,16 EUR) und für die Rente in Höhe von einem Drittel bei 2.112,69 DM (1.080,20 EUR). Zum 1. Juli eines jeden Jahres veränderten sich die Hinzuverdienstgrenzen um den Prozentsatz, um den sich der jeweilige aktuelle Rentenwert infolge der Rentenanpassung ändere. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 1999 im April 2001, ausweislich dessen der Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 248.448,00 DM hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.05.2001 ab 01.07.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zunächst 469,09 DM (239,84 EUR), ab 01.07.2000 in Höhe 471,91 DM (241,28 EUR) und ab 01.07.2001 in Höhe von 480,94 DM (245,90 EUR). Mit Bescheid vom 22.06.2001 wurde dem Kläger darüber hinaus ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 35,66 DM (18,23 EUR) für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2000, in Höhe von 35,87 DM (18,34 EUR) für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 und in Höhe von 36,56 DM (18,69 EUR) ab 01.07.2001 bewilligt. Mit Bescheid vom 22.06.2001 wurde die Rente des Klägers ab 01.07.1999 erhöht. Die Nachzahlung belief sich auf 923,45 DM (472,15 EUR), ab 01.08.2001 wurden monatlich 517,50 DM (264,59 EUR) gezahlt. Die an den Kläger erbrachten Leistungen beliefen sich im Jahr 2000 auf 6.075,18 DM (3.106,19 EUR) und im Jahr 2001 auf 6.151,68 DM (3.145,30 EUR), insgesamt auf 12.226,86 DM (6.251,49 EUR).
Nach dem im Oktober 2001 vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 hatte der Kläger im Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 230.442,00 DM.
Nach Anhörung des Klägers berechnete die Beklagte die Rente des Klägers neu. Mit Bescheid vom 05.11.2001 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 eine Überzahlung in Höhe von 12.226,86 DM (6.251,49 EUR) fest und verfügte, dass die Rente für die Zeit ab 01.01.2000 nicht gezahlt werde. Mit Bescheid vom 03.12.2001 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 14.05.2001 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom 01.01.2000 zurück und forderte vom Kläger die sich für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 ergebende Überzahlung in Höhe von 12.226,86 DM (6.251,49 EUR) zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe im Jahr 2000 Einkommen in Höhe von 230.442,00 DM aus seinem Gewerbebetrieb erwirtschaftet. Das entspreche einem monatlichen Einkommen von 19.203,50 DM. Mit diesem Einkommen würden alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Bilanzen für die Jahre 1999 und 2000 zusammen zu betrachten seien. Durch erhebliche Differenzen in der Behandlung von Abschlagsrechnungen sei es zu Differenzen gekommen, die durch die Bearbeitung der Bilanz des Jahres 1999 in 2000/2001 aufgetreten seien. Diese Differenz sei, da nicht trennbar, in beiden Bilanzen ausgeglichen worden. Hierdurch sei es zu der erheblichen Gewinnverschiebung gekommen. Wenn man beide Jahre zusammen betrachte, komme ein Ergebnis von 0 DM heraus.
Auf Anfrage der Beklagten teilte das Finanzamt S. mit, dass die Steuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 bisher nicht geändert worden und zutreffend seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein steuerrechtlicher Verlustvortrag sei sozialversicherungsrechtlich nicht zu beachten. Es komme nach dem Wortlaut des § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auf den Gewinn an, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelt werde. Die steuerliche Berücksichtigung vergangener Verluste als Verlustvortrag führe zwar zur Minderung des Gewinns, der im maßgebenden Veranlagungszeitraum erwirtschaftet worden sei. Sie setze ihn aber voraus. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, die steuerliche Möglichkeit des Verlustvortrags als allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift zu qualifizieren. Der Verlustvortrag erweitere im Ergebnis lediglich den ursprünglichen Zeitraum, um durch das Durchschnittseinkommen einer längeren Zeitspanne die steuerliche Leistungsfähigkeit besser zu erfassen, betreffe aber nicht die eigentliche Gewinnermittlung. Durch die Streichung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis 31.12.1994 geltenden Fassung könne nicht auf die Beachtlichkeit des Verlustabzugs geschlossen werden. Parallelität des sozialversicherungsrechtlichen Gewinns mit dem steuerlichen Gewinn in § 15 SGB IV bedeute nicht, dass das Sozialversicherungsrecht nun ebenfalls der steuerlichen Leistungsfähigkeit zu folgen habe. Renten dienten der wirtschaftlichen Sicherung bei bestimmten Bedarfslagen. Maßgebend sei somit nicht die über bestimmte Lebenszeiträume hinweg bemessene Leistungsfähigkeit, sondern der aktuelle Bedarf. Dieser Bedarf werde grundsätzlich anhand des letzten Kalenderjahres ermittelt. Ein Verlustvortrag sei damit auch nach der Neufassung des § 15 SGB IV weiterhin nicht zu berücksichtigen.
Nach Vorlage der aktuellen Berechnung der Einkünfte des Klägers für das Jahr 2001 durch die Steuerberaterin S. P., wonach sich die Einkünfte des Klägers aus dem Gewerbebetrieb im Jahr 2001 auf 13.482,00 DM beliefen, beschied die Beklagte den Kläger dahingehend, dass sie ab 01.01.2001 wieder Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe zahle (Bescheid vom 30.07.2002). Mit Bescheid vom 01.08.2002 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab diesem Zeitpunkt neu. Sie errechnete für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2001 einen Betrag in Höhe von 507,78 DM bzw. 259,62 EUR (471,91 DM zuzüglich Zuschüsse in Höhe von 35,87 DM), vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 517,50 DM bzw. 264,59 EUR (480,94 DM zuzüglich Zuschüsse in Höhe von 36,56 DM), vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 in Höhe von 264,59 EUR (245,90 EUR zuzüglich Zuschüsse in Höhe von 18,69 EUR) und ab 01.07.2002 in Höhe von 270,94 EUR (251,21 EUR zuzüglich Zuschüsse in Höhe von 19,73 EUR). Die sich für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.08.2002 ergebende Nachzahlung in Höhe von insgesamt 5.274,72 EUR wurde mit der noch vorhandenen Überzahlung in Höhe von 6.251,49 EUR verrechnet, bezüglich der Restüberzahlung in Höhe von 976,77 EUR wurde auf den Bescheid vom 03.12.2001 verwiesen, ab dem 01.09.2002 wurde dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 270,94 EUR ausbezahlt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.07.2002 hat der Kläger am 31.07.2002 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Verlustvorträge seien auch sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Dies sei mit der Streichung des bisherigen Satzes 2 in § 15 SGB IV beabsichtigt gewesen. Nur so sei eine volle Parallelität zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht gewährleistet. Dies sei auch sachgerecht. Wenn man aus einem Gewerbebetrieb Verluste erwirtschafte, müssten, wenn wieder die Ausgaben übersteigende Einnahmen erzielt würden, zunächst einmal die Verluste abgedeckt werden, bevor tatsächlich freies Geld zur Verfügung stehe. Ergänzend hat der Kläger ein Schreiben seiner Steuerberaterin vorgelegt, wonach durch Arbeitsüberlastung die Erstellung der Steuerbilanzen und der Steuererklärungen für das Jahr 1999 erst im Dezember 2000 und im Januar 2001 möglich gewesen sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Anfangsbestände der Steuerbilanz 1999 nicht korrekt gewesen seien. Es seien erhebliche Differenzen zwischen Offener-Posten-Liste und dem Forderungskonto in der Bilanz vorhanden gewesen. Die Differenzen hätten aus programmtechnischen Gründen nicht vollständig aufgeklärt werden können. Eine genaue Aufstellung der offenen Posten sei weder zum 01.01.1999 noch zum 31.12.1999 möglich gewesen. In Absprache mit dem Finanzamt sei man so verfahren, dass die aufgefundenen Differenzen richtig gestellt worden seien. Soweit die Aufklärung nicht mehr möglich gewesen sei, sei die Differenz über ein erfolgswirksames Konto (Luftbuchungen) richtig gestellt worden. Diese Buchung habe allein der Richtigstellung ohne jegliche Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis gedient. Dadurch sei dieser hohe Verlust in dem Jahr 1999 und der nicht vorhandene Gewinn im Jahr 2000 entstanden. Das wirtschaftliche Ergebnis habe weder zu einer Vermögensmehrung noch zu einer -minderung geführt. Eine Abgrenzung zum 31.12.1999 sei nicht möglich gewesen. Dies sei erst mit Wert zum 31.12.2000 der Fall gewesen. Es handele sich bei diesem Verfahren um keine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, sondern um eine ggf. aus der Not geborene vereinfachte Korrektur einer falschen Anfangsbilanz. In Zusammenarbeit mit dem Finanzamt sei auf eine Betriebsprüfung und somit eine Aufteilung verzichtet worden, da sie einfach nicht möglich sei.
Mit Urteil vom 22.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für das Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 230.442,00 DM erzielt. Dies habe einem monatlichen Einkommen in Höhe von 19.203,50 DM entsprochen. Nach den maßgeblichen Anrechnungsvorschriften habe er damit alle Hinzuverdienstgrenzen für die Berufsunfähigkeitsrente überschritten. Ein Verlustvortrag nach § 10d Einkommensteuergesetz sei im Rahmen der Anrechnung von Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Der Verwaltungspraktikabilität sei insoweit das entscheidende Gewicht beizumessen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch die Neufassung des § 15 SGB IV. Vom Zeitpunkt der Erzielung des Einkommens, also vom 01.01.2000 an, sei der Rentenbewilligungsbescheid vom 14.05.2001 daher aufzuheben. Die Pflicht, die entstandene Überzahlung in Höhe von 6.251,49 EUR zu erstatten, folge zwingend aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Gegen das am 24.08.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.09.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt zuletzt vor, grundsätzlich möge es zwar sicherlich richtig sein, dass an sich die bestandskräftigen Steuerbescheide zu Grunde zu legen und Verlustvorträge nicht zu berücksichtigen seien. Der vorliegende Fall liege jedoch anders. Einnahmen im Jahr 1999 und 2000 hätten nicht mehr korrekt zugeordnet werden können. Der Einfachheit halber habe das Finanzamt Einnahmen dem Jahr 2000 zugeschlagen. Wenn der Steuerbescheid - wie hier - offensichtlich falsch sei, könne keine "starre Bindung" an ihn greifen. Gegen die fraglichen Bescheide sei nichts unternommen worden, weil es der Steuerberaterin S. P. nicht beziehungsweise nur mit großem Aufwand möglich gewesen wäre, Ordnung in die Buchhaltung zu bringen und die Zahlen korrekt aufzuteilen. Das Finanzamt habe keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung gehabt, weil es aus steuerlicher Sicht gleich sei, ob in beiden Jahren kein Gewinn angefallen sei oder ob für das Jahr 2000 ein Gewinn angenommen werde, der durch einen im Jahr 1999 entstandenen Verlustvortrag kompensiert werde. Aus diesem Grund wäre das Finanzamt auch nicht bereit gewesen, der Sache nachzugehen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 03. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2002 aufzuheben sowie den Bescheid vom 01.08.2002 abzuändern und die für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.08.2002 einbehaltene Nachzahlung auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es könne nicht sein, dass der Kläger aus buchungstechnischen Unzulänglichkeiten Kapital schlage.
Der Kläger hat den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dem Kläger werde seit 01.07.2006 Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (Bescheid vom 25.04.2006).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Streitgegenstand sind neben dem Bescheid vom 03.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2002, mit dem die Beklagte nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2000 die dem Kläger mit Bescheid vom 14.05.2001 gewährte Berufsunfähigkeitsrente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze mit Wirkung vom 01.01.2000 zurückgenommen und vom Kläger die sich für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 ergebende Überzahlung in Höhe von 6.251,49 EUR zurückgefordert hat, auch die Bescheide vom 05.11.2001 und 01.08.2002. Mit dem Bescheid vom 05.11.2001 hat die Beklagte ebenfalls die Rückzahlung der dem Kläger gewährten Rente festgesetzt. Mit Bescheid vom 01.08.2002 hat die Beklagte konkludent die Rücknahme der dem Kläger mit Bescheid vom 14.05.2001 für das Jahr 2001 bewilligten Berufsunfähigkeitsrente wieder aufgehoben, indem sie dem Kläger ab 01.01.2001 wieder Rente bewilligte. Aufgehoben ist nach Erlass des Bescheids vom 01.08.2002 nur noch die für das Jahr 2000 gewährte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von insgesamt 6.075,18 DM (3.106,19 EUR).
Die so gefasste Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für das Jahr 2000 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben und die für dieses Jahr gewährte Rente in Höhe von 6.075,18 DM (3.106,19 EUR) zurückgefordert. Nach Verrechnung dieser Überzahlung für das Jahr 2000 mit der noch nicht bezahlten Rente für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2002 in Höhe von 4.164,78 DM (2.129,42 EUR) mit Bescheid vom 01.08.2002 fordert die Beklagte zu Recht noch einen ausstehenden Betrag in Höhe von 1.910,40 DM bzw. 976,77 EUR. (6.075,18 DM bzw. 3.106,19 EUR abzüglich 4.164,78 DM bzw. 2.129,42 EUR). Die Rente für das Jahr 2001 wurde dem Kläger im Jahr 2001 bereits ausbezahlt, eine erneute Ausbezahlung auf Grund der erneuten Bewilligung mit Bescheid vom 01.08.2002 kam daher nicht in Betracht, der Kläger hat die Rente für diese Zeit bereits erhalten, die von der Beklagte vorgenommene Verrechnung mit der bereits erfolgten Zahlung ist insoweit deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, die Anrechnungsvorschriften und Hinzuverdienstgrenzen sowie die Ermittlung des Arbeitseinkommens sind im Urteil des SG und in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bezüglich der Aufhebung der Bewilligung der Rente für das Jahr 2000 bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass die steuerrechtliche Zuordnung für die Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens maßgeblich sein soll, hat das Bundessozialgericht in den Entscheidungen vom 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R - und vom 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R - , jeweils in juris.de bestätigt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 25.07.2005 - L 3 RJ 111/04 - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2001 - B 5 RJ 46 /00 - ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Verlustvortrag nach § 10d Einkommenssteuergesetz nicht abzugsfähig ist (jeweils in juris.de).
Wie im Urteil des SG bereits ausgeführt, ist Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit". Er soll aus den Steuerbescheiden übernommen werden (BT-Drucks. 12/5700 S. 92; KassKomm-Seewald § 15 SGB IV Rdziff. 10). Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ist dem Versicherungsträger erlaubt, den steuerrechtlichen Gewinn "unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen zu entnehmen" (BT-Drucks. 12/5700 S. 93).
Von diesen Grundsätzen der Ermittlung der Einkommensverhältnisse an Hand der Festsetzungen in den Steuerbescheiden ist vorliegend nicht abzuweichen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 falsch ist, denn auch wenn dies so wäre, gebietet hier die Amtsermittlung nicht die Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte im Jahr 2000. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass der Kläger gegen die Steuerbescheide keine Rechtsmittel eingelegt hat, denn dies darf ihm nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zwingend zum Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 30.09.1997 - 4 RA 122/95 - in juris.de; KassKomm-Seewald, § 15 SGB IV Rd. 25). Auch wird nicht verkannt, dass der Kläger gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen erhebliche Einwendungen erhebt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.09.1997 a.a.O.; KassKomm-Seewald, § 15 SGB IV Rd. 25). Er hat vorgebracht, dass die Anfangsbestände der Steuerbilanz 1999 nicht korrekt gewesen seien. Es seien erhebliche Differenzen zwischen Offener-Posten-Liste und dem Forderungskonto in der Bilanz vorhanden gewesen. Die Differenzen hinsichtlich der Anfangsbestände der Steuerbilanz 1999 hätten aus programmtechnischen Gründen nicht vollständig aufgeklärt werden können. Eine genaue Aufstellung der offenen Posten sei weder zum 01.01.1999 noch zum 31.12.1999 möglich gewesen. Soweit die Aufklärung nicht mehr möglich gewesen sei, sei die Differenz über ein erfolgswirksames Konto (Luftbuchungen) richtiggestellt worden. In Zusammenarbeit mit dem Finanzamt sei auf eine Betriebsprüfung und auf eine Aufteilung verzichtet worden, da sie einfach nicht möglich sei. Nach diesem Vortrag des Klägers ist es damit weder ihm selbst noch seiner Steuerberaterin und auch nicht dem Finanzamt gelungen, seine tatsächlichen Einkünfte im Jahr 2000 zu ermitteln. Auch der Senat sieht, nachdem der Kläger keine Informationen zur Beseitigung der Differenzen liefert, keine Möglichkeit, die Einkünfte des Klägers dem Jahr 1999 oder dem Jahr 2000 zuzuordnen und die tatsächlichen Einkünfte des Klägers im Jahr 2000 aufzuklären. Der nicht angefochtene Steuerbescheid für das Jahr 2000, mag er auch falsch sein, ist die einzige Erkenntnisquelle hinsichtlich der Einkünfte des Klägers in diesem Jahr. Diesem Steuerbescheid sind deshalb auch in Kenntnis der gegen ihn vorgebrachten Einwendungen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb im Jahr 2000 zu entnehmen.
Die Höhe des vom Kläger noch zu erstattenden Betrags in Höhe von 976,77 EUR und die Verrechnung in Höhe von insgesamt 5.274,72 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Kläger wurde für das Jahr 2000 zu Unrecht eine Rente in Höhe von insgesamt 6.075,18 DM (3.106,19 EUR) gewährt. Diesen Betrag hat die Beklagte mit Bescheiden vom 05.11.2001 und 03.12.2001 zunächst zu Recht zurückgefordert. Nach Verrechnung dieses Betrags mit der dem Kläger ausweislich des Bescheids vom 01.08.2002 zustehenden Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2002 in Höhe von 4.164,78 DM (2.129,42 EUR), ist noch ein Betrag in Höhe von 1.910,40 DM bzw. 976,77 EUR offen, den die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2002 gemäß § 50 SGB X zu Recht vom Kläger fordert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2001 zunächst einen Betrag in Höhe von 12.226,86 DM bzw. 6.251,49 EUR gefordert hat. Ursächlich hierfür war, dass die Beklagte auf Grund des damals maßgeblichen Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2000 davon ausging, dass dem Kläger auch für das Jahr 2001 keine Rente zusteht, weshalb auch die für diese Zeit gewährte Rente in Höhe von 6.151,68 DM (3.145,30 EUR) zurückgefordert wurde. Dies hat die Beklagte nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2001 mit Bescheid vom 01.08.2002 dahingehend korrigiert, dass die Aufhebung der Bewilligung der Rente für das Jahr 2001 konkludent zurückgenommen wurde und dem Kläger für dieses Jahr wieder Rente bewilligt wurde. Da dem Kläger die Rente für dieses Jahr aber bereits ausbezahlt worden war, hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger für das Jahr 2001 zustehende Rente jedoch nicht noch einmal ausbezahlt, sondern den ihm insoweit zustehenden Betrag in Höhe von 6.151,68 DM (3.145,30 EUR) zusammen mit dem Rückforderungsbetrag für das Jahr 2000 in Höhe von 6.075,18 DM (3.106,19 EUR) mit der sich für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.08.2002 ergebenden Nachzahlung in Höhe von 5.274,72 EUR verrechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Aus
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