Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 5718/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 4393/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. August 2009 aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer haben am 25. August 2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ging am 29. Oktober 2008 beim SG ein. In der Sache begehren die Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die Benutzung einer Münz-Waschmaschine durch den Beklagten.
Mit Beschluss vom 3. September 2008 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az: S 9 AS 5717/08 ER) abgelehnt.
Mit Beschluss vom 27. April 2009 hat das SG den Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihrer Anwältin ab 29. Oktober 2008 bewilligt.
Mit weiterem Beschluss vom 19. August 2009 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH für das Hauptsacheverfahren erneut beschieden und diesen unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten abgelehnt.
Gegen diesen, der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer am 27. August 2009 zugestellten Beschluss, haben die Beschwerdeführer am 25. September 2009 Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschwerde ist begründet. Das SG hat zu Unrecht mit weiterem Beschluss vom 19. August 2009 den Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin war der Beschluss des SG deshalb aufzuheben.
Nach erfolgter Bewilligung vom 27. April 2009 hätte eine erneute Entscheidung über den bereits beschiedenen PKH-Antrag nur im Form der Aufhebung des Beschlusses vom 27. April 2009 erfolgen können.
Diese Aufhebung einer PKH-Bewilligung ist aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Zum einen kann das Gericht nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die PKH maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; zum anderen ist eine Entscheidungskorrektur in den Fällen des § 124 ZPO möglich. Die darin abschließend aufgeführten Aufhebungstatbestände (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, S. 347 Rn. 830; Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 124 Rn. 1) erlauben eine Entscheidungskorrektur nur dann, wenn die PKH von Anfang an zu Unrecht bewilligt worden ist, weil die objektiven oder subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen falsch angegeben worden sind (§ 124 Nr. 1 und 2 ZPO) oder die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse objektiv nicht vorgelegen haben (§ 124 Nr. 3 ZPO) oder nach § 124 Nr. 4 ZPO, wenn die Partei mit Ratenzahlungen im Verzug ist.
Keiner der Tatbestände des § 124 ZPO oder des § 120 Abs. 4 ZPO liegen hier jedoch vor. Vielmehr hat das SG seine Entscheidung revidiert, nachdem ihm offenbar Zweifel an der im Beschluss vom 27. April 2009 vertretenen Rechtsauffassung im Hinblick auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens entstanden waren. Ein möglicher Rechtsirrtum des Gerichts oder eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens ermächtigen jedoch nicht zur Aufhebung eines PKH-Beschlusses (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O; Thomas/Putzo a.a.O.). Das Vertrauen des Antragstellers in die einmal erfolgte Bewilligung ist geschützt, wenn keiner der abschließend aufgezählten Aufhebungstatbestände erfüllt ist. Denn faktisch hat der Antragsteller nach der - ersten - positiven Entscheidung über die Bewilligung von PKH durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch Dispositionen getroffen, deren Grundlage ihm nicht - soweit sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben oder ihm schon im Rahmen der Antragstellung der Vorwurf unzutreffender, ihm günstiger Angaben gemacht werden kann - ohne Rechtsgrund entzogen werden kann.
Der Senat kann deshalb im Beschwerdeverfahren offen lassen, ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht schon deshalb als offen zu bezeichnen und PKH zu gewähren wäre, weil die Wertung der geltend gemachten Kosten als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, ggf. auch nur anteilig, zumindest nicht von vornherein als unzutreffend oder unvertretbar zu erachten ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer haben am 25. August 2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ging am 29. Oktober 2008 beim SG ein. In der Sache begehren die Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die Benutzung einer Münz-Waschmaschine durch den Beklagten.
Mit Beschluss vom 3. September 2008 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az: S 9 AS 5717/08 ER) abgelehnt.
Mit Beschluss vom 27. April 2009 hat das SG den Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihrer Anwältin ab 29. Oktober 2008 bewilligt.
Mit weiterem Beschluss vom 19. August 2009 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH für das Hauptsacheverfahren erneut beschieden und diesen unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten abgelehnt.
Gegen diesen, der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer am 27. August 2009 zugestellten Beschluss, haben die Beschwerdeführer am 25. September 2009 Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschwerde ist begründet. Das SG hat zu Unrecht mit weiterem Beschluss vom 19. August 2009 den Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin war der Beschluss des SG deshalb aufzuheben.
Nach erfolgter Bewilligung vom 27. April 2009 hätte eine erneute Entscheidung über den bereits beschiedenen PKH-Antrag nur im Form der Aufhebung des Beschlusses vom 27. April 2009 erfolgen können.
Diese Aufhebung einer PKH-Bewilligung ist aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Zum einen kann das Gericht nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die PKH maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; zum anderen ist eine Entscheidungskorrektur in den Fällen des § 124 ZPO möglich. Die darin abschließend aufgeführten Aufhebungstatbestände (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, S. 347 Rn. 830; Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 124 Rn. 1) erlauben eine Entscheidungskorrektur nur dann, wenn die PKH von Anfang an zu Unrecht bewilligt worden ist, weil die objektiven oder subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen falsch angegeben worden sind (§ 124 Nr. 1 und 2 ZPO) oder die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse objektiv nicht vorgelegen haben (§ 124 Nr. 3 ZPO) oder nach § 124 Nr. 4 ZPO, wenn die Partei mit Ratenzahlungen im Verzug ist.
Keiner der Tatbestände des § 124 ZPO oder des § 120 Abs. 4 ZPO liegen hier jedoch vor. Vielmehr hat das SG seine Entscheidung revidiert, nachdem ihm offenbar Zweifel an der im Beschluss vom 27. April 2009 vertretenen Rechtsauffassung im Hinblick auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens entstanden waren. Ein möglicher Rechtsirrtum des Gerichts oder eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens ermächtigen jedoch nicht zur Aufhebung eines PKH-Beschlusses (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O; Thomas/Putzo a.a.O.). Das Vertrauen des Antragstellers in die einmal erfolgte Bewilligung ist geschützt, wenn keiner der abschließend aufgezählten Aufhebungstatbestände erfüllt ist. Denn faktisch hat der Antragsteller nach der - ersten - positiven Entscheidung über die Bewilligung von PKH durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch Dispositionen getroffen, deren Grundlage ihm nicht - soweit sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben oder ihm schon im Rahmen der Antragstellung der Vorwurf unzutreffender, ihm günstiger Angaben gemacht werden kann - ohne Rechtsgrund entzogen werden kann.
Der Senat kann deshalb im Beschwerdeverfahren offen lassen, ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht schon deshalb als offen zu bezeichnen und PKH zu gewähren wäre, weil die Wertung der geltend gemachten Kosten als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, ggf. auch nur anteilig, zumindest nicht von vornherein als unzutreffend oder unvertretbar zu erachten ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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